Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 11.01.2016 – 1 HEs 3/15
HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT IN BREMEN
Geschäftszeichen: 1 HEs 3/15 103 Ls 423 Js 38674/15
B E S C H L U S S in der Strafsache
g e g e n
[…], geboren […] 1996 in […], wohnhaft […], z. Zt. in der JVA […]
Verteidiger: Rechtsanwalt […]
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx am 11. Januar 2016 beschlossen:
1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 07.07.2015 – 103 Gs 57/15 wird aufgehoben. 2. Die sofortige Entlassung des Angeklagten [….] aus der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Gründe
Das Amtsgericht Bremen erließ am 07.07.2015 – 103 Gs 57/15 – Haftbefehl gegen den zur Tatzeit 18-jährigen Angeklagten wegen des dringenden Verdachts der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Anordnung der Untersuchungshaft erfolgte wegen des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr gemäß § 2 Abs. 2 JGG, § 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO. Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, am 01.07.2015 als Heranwachsender in dem Geschäft […] im […] in der […]-Straße in […] dem Geschädigten […], einem Mitarbeiter des Geschäfts, in einem für Kunden nicht zugänglichen Bereich mit einer Glasflasche von hinten auf den Kopf geschlagen zu haben, wodurch der Geschädigte eine Kopfplatzwunde erlitt. Das Amtsgericht Bremen geht ausweislich des Haftbefehls davon aus, dass die Tat vor dem Hintergrund einer früheren Körperverletzung des Angeklagten zum Nachteil desselben Geschädigten begangen wurde, und der Angeklagte sich für die zuvor erfolgte Anzeigenerstattung durch den Geschädigten rächen wollte. Die Anklage vom 14.07.2015 ging am 16.07.2015 beim Amtsgericht ein. Die Akte hatte bis zu diesem Zeitpunkt einen Umfang von 64 Seiten. Das vom Amtsgericht eingeholte psychiatrische Gutachten liegt seit dem 12.10.2015 vor. Am 15.10.2015 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Termin zur Hauptverhandlung wurde anberaumt für den 18.01.2016. Der Aktenumfang war jetzt auf 127 Seiten zuzüglich des Gutachtens angewachsen. Der Angeklagte befindet sich seit seiner aufgrund des Haftbefehls erfolgten Festnahme am 10.07.2015 ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Mit Verfügung vom 18.12.2015 hat das Amtsgericht die Akten dem Senat über die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft Bremen zur Entscheidung über die Haftfortdauer zugeleitet. Die späte Terminierung begründete es im Wesentlichen mit Terminschwierigkeiten des Verteidigers und der Sachverständigen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat dem Senat die Akten am 29.12.2015 vorgelegt und die Fortdauer der Untersuchungshaft beantragt.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Bremen vom 07.07.2015 war aufzuheben und die Entlassung des Angeklagten anzuordnen, denn das Verfahren ist nicht mit der gebotenen Beschleunigung geführt worden. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der
3 Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenübergestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zukommt (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05 -, juris Rn. 55; Beschluss vom 16.03.2006 - 2 BvR 170/06 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris Rn. 39; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 09.12.2014 - Ws 121/14 -; Senat, Beschluss vom 06.11.2014 - Ws 104/14 -).
Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regelmäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung. Daraus folgt zum einen, dass die Anforderungen an die Zügigkeit der Arbeit in einer Haftsache mit der Dauer der Untersuchungshaft steigen. Zum anderen nehmen auch die Anforderungen an den die Haftdauer rechtfertigenden Grund zu (BVerfG, Beschluss vom 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05, juris Rn. 58; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, juris Rn. 19; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 - , juris Rn. 20; Beschluss vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 41; Beschluss vom 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12 -, juris Rn. 40; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 -, juris Rn. 33; Beschluss vom 30.07.2014 - 2 BvR 1457/14 -, juris Rn. 20; Senat, aaO). Der Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Angeklagten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht worden ist. Von dem Angeklagten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen (BVerfG, Beschluss vom 11.06.2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 32; Beschluss vom 30.08.2008 - 2 BvR 671/08 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13.05.2009 - 2 BvR 388/09 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 24.08.2010 - 2 BvR 1113/10 - , juris Rn. 21; Beschluss vom 04.05.2011 - 2 BvR 2781/10 -, juris Rn. 13; Beschluss
4 vom 14.11.2012 - 2 BvR 1164/12 -, juris Rn. 42; Beschluss vom 22.01.2014 - 2 BvR 2248/13, 2 BvR 2301/13 -, juris Rn. 34; Senat, aaO).
Diesen Anforderungen ist das Amtsgericht augenscheinlich nicht gerecht geworden. Es mag deshalb dahinstehen, ob ein dringender Tatverdacht und Haftgründe vorliegen. Die Ermittlungen waren im vorliegenden Verfahren nicht besonders umfangreich. Die Hauptverhandlung hätte nach Vorlage des Gutachtens im Oktober oder spätestens Anfang November stattfinden müssen. Insbesondere etwaige terminliche Verhinderungen von Seiten des Verteidigers oder der Sachverständigen rechtfertigen kein Hinausschieben der Verhandlung um mehrere Wochen oder gar Monate.
Zwar hat der Angeklagte grundsätzlich das Recht, sich von einem Anwalt seiner Wahl und seines Vertrauens vertreten zu lassen. Dieses Recht gilt allerdings nicht uneingeschränkt, sondern kann entsprechend den einfachgesetzlichen Vorschriften der §§ 142, 145 StPO durch wichtige Gründe begrenzt sein (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007, Az.: 2 BvR 2563/06, bei juris Rn 38; vgl. BVerfGE 9, 36 <38>; 39, 238 <243> m.w.N.; siehe auch Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 -, NStZ 2002, S. 99 f.). Ein solcher Grund kann auch das Beschleunigungsgebot in Haftsachen sein (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007, Az.: 2 BvR 2563/06 a.a.O.; vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2006 - 2 BvQ 10/06 -, StV 2006, S. 451; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 3 Ws 100/06 -, StV 2006, S. 533 <534>). Bei der Terminierung ist deshalb keineswegs jede Verhinderung eines Verteidigers zu berücksichtigen (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007 a.a.O.; OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 <146>). Es muss zwischen dem Recht des Angeklagten, in der Hauptverhandlung von einem Verteidiger seines Vertrauens vertreten zu werden, und seinem Recht, dass der Vollzug von Untersuchungshaft nicht länger als unbedingt nötig andauert, sorgsam abgewogen werden (so zutreffend OLG Hamm, Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 <484>). Die Terminslage des Verteidigers kann angesichts der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) nur insoweit berücksichtigt werden, wie dies nicht zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führt (BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 15.02.2007, a.a.O.; vgl. OLG Köln, Beschluss vom 29. Dezember 2005 - 40 HEs 37-41/05 -, StV 2006, S. 145 <146>; so auch bereits OLG Hamm, Beschluss vom 2. März 2006 - 2 Ws 56/06 -, StV 2006, S. 481 <482>; Beschluss vom 4. Mai 2006 - 2 Ws 111/06 -, StV 2006, S. 482 <484>; ähnlich Hilger, StV 2006, S. 451 <453 a.E.>).
Wenn der Verteidiger tatsächlich nicht zu einer Verteidigung in angemessener Frist in der Lage gewesen sein sollte, was er in seiner Stellungnahme vom 08. Januar 2016 in Abrede nimmt, wäre er in entsprechender Anwendung des § 143 StPO abzuberufen und durch einen anderen Verteidiger zu ersetzen gewesen. Sollte die Sachverständige nicht zu einer frühzeitigeren Teilnahme an der Hauptverhandlung in der Lage gewesen sein, hätte sie gar nicht erst beauftragt werden dürfen.
Dr. Schromek
Dr. Helberg
Dr. Marx