Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 11.02.2016 – 4 AR 4/15

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 AR 4/15 = 151 F 31/14 Amtsgericht Bremerhaven

erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 16.02.2016

gez. […] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache betreffend

[…],

Weitere Beteiligte:

1. […],

2. […],

hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richter Dr. Haberland, Dr. Röfer und Küchelmann

am 11.2.2016 beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven bestimmt.

Seite 2 von 4 2 Gründe: I. Die in Bremerhaven lebenden weiteren Beteiligten sind miteinander verheiratet. Der weitere Beteiligte zu 1., ein deutscher Staatsangehöriger, möchte die leibliche Tochter der weiteren Beteiligten zu 2., X, geboren am […] 1996 in Novi Sad/Serbien, adoptieren. Sowohl die weitere Beteiligte zu 2. als auch ihre Tochter besitzen die serbische Staatsangehörigkeit. Ein Adoptionsantrag ist am 8.1.2014 beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven eingegangen, in dessen Gerichtsbezirk alle Beteiligten wohnen. Am […] 2014 ist X volljährig geworden. Mit Beschluss vom 24.8.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven auf entsprechenden Antrag das Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen verwiesen. Mit Beschluss vom 7.9.2015 hat dieses die Übernahme des Verfahrens verweigert und sich für unzuständig erklärt. Mit Verfügung vom 14.10.2015 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven das Verfahren dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vorgelegt.

II. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 FamFG sind im vorliegenden Verfahren gegeben. Der Senat ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG als übergeordnetes Gericht des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen und des Amtsgerichts – Familiengericht - Bremerhaven zur Entscheidung berufen. Beide Familiengerichte haben sich auch rechtskräftig für unzuständig erklärt: Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven hat mit Beschluss vom 24.8.2015 das vorliegende Verfahren an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen verwiesen, das sich mit Beschluss vom 7.9.2015 für unzuständig erklärt und die Verfahrensübernahme abgelehnt hat. Es liegt somit ein negativer Kompetenzkonflikt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG vor.

Zum örtlich zuständigen Gericht ist das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven zu bestimmen.

Die örtliche Zuständigkeit für die Annahme eines Kindes folgt grundsätzlich aus § 187 Abs. 1 FamFG und richtet sich somit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Annehmenden. Im vorliegenden Fall lebt der weitere Beteiligte zu 1., der Annehmende, im Bezirk des Amtsgerichts Bremerhaven, weshalb dieses gemäß § 187 Abs. 1 FamFG für das Adoptionsverfahren örtlich zuständig ist.

Seite 3 von 4 3 Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremerhaven besteht keine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen gemäß § 187 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 2 AdWirkG. Die Anzunehmende ist am […]2014 18 Jahre alt geworden, weshalb das Adoptionswirkungsgesetz nicht mehr auf sie anzuwenden ist (§ 1 S. 2 AdWirkG).

Dass sie zum Zeitpunkt des Eingangs des Adoptionsantrags beim Amtsgericht Bremerhaven noch keine 18 Jahre alt war und somit das Verfahren noch dem Adoptionswirkungsgesetz unterfiel, kann nicht über § 2 Abs. 2 FamFG die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bremen begründen. Die perpetuatio fori-Regelung setzt voraus, dass das zunächst angegangene Gericht im Zeitpunkt seines Befassens mit der Angelegenheit überhaupt örtlich zuständig ist und die für die Zuständigkeit entscheidenden Umstände in dem Zeitpunkt vorliegen, in dem das Gericht mit der Sache befasst wird (Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 2 Rn. 16). Im vorliegenden Fall wäre aber zum Zeitpunkt des Eingangs des Adoptionsantrags beim Amtsgericht Bremerhaven gemäß §§ 187 Abs. 4 FamFG, 5 Abs. 1 AdWirkG das Amtsgericht Bremen örtlich zuständig gewesen. Bei ihm ist der Antrag aber nicht eingegangen; der Antragseingang beim Amtsgericht Bremen erfolgte erst am 1.9.2015 und somit weit nach dem 18. Geburtstag der Anzunehmenden.

Nach dem […]2014 war somit eine Volljährigenadoption auszusprechen, weshalb hier auch nicht die über § 5 AdWirkG bewirkte Zuständigkeitskonzentration eingreift, die sich ausschließlich auf Kinder bis zum 18. Lebensjahr bezieht. Nur auf diese ist das Adoptionswirkungsgesetz gemäß § 1 S. 2 AdWirkG anzuwenden. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an. Für eine Zuständigkeitskonzentration, die sich nicht auf Verfahren mit Anzunehmenden unter 18 Jahren beschränkt, sondern auch Erwachsene mit einbezieht, soweit auch ausländische Sachvorschriften zur Anwendung kommen, besteht kein Bedürfnis. Die vom Senat vertretene Rechtsauffassung entspricht im Übrigen auch der herrschenden Meinung (vgl. OLG München, NJW-RR 2009, 592; OLG Düsseldorf, FamRZ 2011, 59; Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Auflage, § 199 Rn. 27; Palandt/Thorn, BGB, 74. Auflage, Art. 22 EGBGB Rn. 9).

Auch das OLG Köln hat sich mittlerweile dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Es hat in seiner Entscheidung vom 30.8.2010 im Hinblick auf die zum 1.9.2009 erfolgte Neuregelung in § 187 Abs. 4 FamFG ausdrücklich klargestellt, dass es nicht an seiner ursprünglichen Rechtsauffassung, geäußert in seinem Beschluss vom 29.5.2006

Seite 4 von 4 4 (FamRZ 2006, 1859), festhalte (FamRZ 2011, 311). Eine weite Auslegung der Regelung des § 5 Abs. 1 AdWirkG im Sinne einer Rechtsfolgenverweisung entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen. Der Gesetzgeber habe zwar zu der bereits zum § 43b Abs. 2 S. 2 FGG bestehenden Streitfrage, ob sich die Zuständigkeitskonzentration auch auf Erwachsenenadoptionen beziehe, nicht ausdrücklich Stellung genommen. Er habe aber darauf verzichtet, den Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1 S. 2 AdWirkG auf die Adoptionsverfahren bei Erwachsenenadoptionen auszudehnen. Angesichts dieses Schweigens des aktuellen Gesetzgebers sieht das OLG Köln keinen Anlass mehr für eine erweiternde Auslegung des § 5 Abs. 1 AdWirkG (OLG Köln, FamRZ 2011, 311 Rn. 7 m.w.N.). Die vom Amtsgericht Bremerhaven in der Verfügung vom 14.10.2015 in Bezug genommene Entscheidung des OLG Köln, die im Übrigen noch zur alten Rechtslage ergangen ist, entspricht somit nicht mehr der aktuellen Rechtsauffassung dieses Gerichts.

gez. Dr. Haberland

gez. Dr. Röfer gez. Küchelmann