Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 11.07.2016 – 4 UF 51/16
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 UF 51/16 = 76 F 950/15 Amtsgericht Bremen-Blumenthal
erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 12. Juli 2016
gez. […], Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
B e s c h l u s s
In der Familiensache
betreffend die Abstammung des mdj. Kindes […]
Beteiligte:
1. […], geb. […] 2011, […]
2. […], Antragsteller
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]
3. […], Kindesmutter/Antragsgegnerin,
hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Landgericht Kasper am 11.07.2016 beschlossen:
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1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 21.3.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.000 € festgesetzt.
4. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller ficht seine Vaterschaft für das Kind […], geboren am […] 2011 in […] (Beteiligter zu 1), an.
Er hat die Vaterschaft mit Jugendamtsurkunde vom 24.7.2013 anerkannt. Die Kindesmutter hat mit Jugendamtsurkunde vom 1.8.2013 der Vaterschaftsanerkennung durch den Antragsteller zugestimmt.
Der Antragsteller hat erstinstanzlich vorgetragen, dass er erstmals im September 2015 davon erfahren habe, dass die Kindesmutter in der Empfängniszeit auch anderweitig Verkehr gehabt habe und sich gegenüber zwei Zeugen dahingehend geäußert habe, dass noch ein anderer Mann als Vater für den Beteiligten zu 1 infrage komme. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Familiengericht hat der Antragsteller erklärt, er wisse, dass die Kindesmutter vor der Geburt des Kindes auch mit anderen Männern zusammen gewesen sei, weil er dabei gewesen sei. Es habe da eine Fete gegeben, an der er teilgenommen habe und wo die Antragsgegnerin auch mit anderen Männern zusammen gewesen sei. Wenn er danach gefragt werde, wann diese Fete ganz genau gewesen sei, könne er es heute nicht mehr sagen. Das müsse man aber ja anhand des Empfängniszeitraums zurückrechnen können.
Seite 3 von 6 3 Das Familiengericht hat den Anfechtungsantrag des Antragstellers mit der angefochtenen Entscheidung vom 21.3.2016 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Antragsteller die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB nicht gewahrt habe, denn seinem eigenen Vortrag zufolge habe er bereits bei der Geburt des Kindes gesicherte Erkenntnisse über Umstände gehabt, die Zweifel an seiner Vaterschaft begründen.
Gegen diesen, seinem Verfahrensbevollmächtigten am 01.04.2016 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner am 02.05.2016 beim Familiengericht eingegangenen Beschwerde, mit welcher er geltend macht, er sei zwar der Auffassung, dass die Kindesmutter während der genannten Fete auch mit anderen Männern zusammen gewesen sei. Etwaige Zweifel an seiner Vaterschaft hätten sich aber zerstreut, weil die Kindesmutter ihm in der Folgezeit ausdrücklich versichert habe, dass [...] nur von ihm sein könne, da sie nichts mit anderen Männern gehabt habe.
II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Vaterschaftsanfechtungsantrag des Antragstellers ist unbegründet, weil der Antragsteller die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. 1 BGB versäumt hat (vgl. MüKo/Wellenhofer, BGB, 6. Auflage, § 1600b Rn. 7). Danach kann die Vaterschaft binnen zwei Jahren gerichtlich angefochten werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Gemäß § 1600b Abs. 2 BGB beginnt die Frist nicht vor der Geburt des Kindes und nicht, bevor die Anerkennung wirksam geworden ist.
1. Im vorliegenden Fall sind sowohl die Anerkennung der Vaterschaft durch den Antragsteller als auch die Zustimmung der Mutter zur Vaterschaftsanerkennung den Formerfordernissen des § 1597 Abs. 1 BGB entsprechend in öffentlich beurkundeter Form abgegeben worden, so dass die am 24.07.2013 erfolgte Vaterschaftsanerkennung mit Erteilung der Zustimmung durch die Mutter am 01.08.2013 wirksam wurde. Der Anfechtungsantrag des Antragstellers ist aber erst am 08.12.2015, und damit mehr als zwei Jahre nach Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung beim Amtsgericht eingegangen.
Seite 4 von 6 4 2. Seinem eigenen Vortrag zufolge hatte der Antragsteller bereits bei Geburt des Kindes – und demzufolge auch im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung - Kenntnis von den Umständen, die gegen die Vaterschaft sprechen.
a) Kenntnis i.S.d. § 1600b Abs. 1 S. 2 BGB erfordert, dass der Anfechtungsberechtigte bezüglich der Umstände, die objektiv für die Nichtvaterschaft sprechen, volle oder sichere Kenntnis hat, d.h. die Tatsachen müssen nicht nur objektiv vorliegen, sondern der Anfechtungsberechtigte muss auch die Gewissheit haben, dass sie zutreffen. Er muss sie für wahr halten. Nicht erforderlich ist dagegen, dass der Anfechtungsberechtigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen die Überzeugung gewinnt, das Kind stamme nicht von dem als Vater geltenden Mann ab. Für einen begründeten Anfangsverdacht in diesem Sinne reicht in der Regel die Kenntnis von objektiven Umständen aus, die in ihrer Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen, medizinisch-naturwissenschaftlich nicht vorgebildeten Laien die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Abstammung des Kindes von einem anderen Mann ergeben. Für das Ingangsetzen der Frist ist danach die Kenntnis von Mehrverkehr der Mutter ausreichend (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 75. Auflage, § 1600b Rn. 11 ff.). Dieses Verhalten der Frau hat der Mann allerdings in der Regel nicht selbst wahrgenommen. Oft hat der Mann folglich nicht die erforderliche sichere Kenntnis von einem Treuebruch der Frau, sondern nur von Tatsachen (Indizien), die in ihrer Gesamtheit bei verständiger Beurteilung einen mehr oder weniger starken Verdacht des anderweitigen Geschlechtsverkehrs begründen. Ergeben die dem Mann bekannten Indizien nur die Möglichkeit bzw. den Verdacht eines Treubruchs der Frau in der Empfängniszeit, so genügt dies allein noch nicht, um die Vaterschaft ernstlich infrage zu stellen. Erfährt der Mann jedoch positiv, dass die Mutter auch mit einem anderen Mann - dessen Identität nicht bekannt sein muss – in der Empfängniszeit tatsächlich Geschlechtsverkehr hatte, so setzt diese Kenntnis in der Regel die Frist in Lauf (vgl. Müko/Wellenhofer, a.a.O., § 1600b Rn. 10).
b) Der Antragsteller hat im Rahmen seiner am 08.03.2016 erfolgten mündlichen Anhörung durch das Familiengericht angegeben, die Kindesmutter habe auf einer Fete, die während des Empfängniszeitraums stattgefunden habe, nicht nur mit ihm Geschlechtsverkehr gehabt, sondern sei auch mit anderen Männern zusammen gewesen. Die Umschreibung „mit anderen Männern zusammen gewesen“ kann in dem vorliegenden Kontext, in dem es um die Frage der Vaterschaft für ein Kind geht, nur dahingehend verstanden werden, dass der Antragsteller ausdrücken möchte, die
Seite 5 von 6 5 Kindesmutter habe auf dieser Fete auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt. Aus dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers ergibt sich nichts anderes. Zwar macht der Antragsteller mit seiner Beschwerde geltend, das Familiengericht habe ihm in den Mund gelegt, dass er von Anfang an begründete Zweifel gehabt habe. Tatsächlich habe er angegeben, dass er der Auffassung sei, dass die Kindesmutter bei der besagten Fete auch mit anderen Männern zusammen gewesen sei. Indes ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller mit der in der Beschwerdeschrift verwendeten Formulierung, „er sei der Auffassung, dass die Kindesmutter bei der Fete mit anderen Männern zusammen gewesen sei“, von seiner vom Familiengericht in dem gemäß § 28 Abs. 4 FamFG gefertigten Vermerk über die mündliche Anhörung der Beteiligten festgehaltenen Angabe, er wisse, dass die Antragsgegnerin während der Fete mit anderen Männern zusammen gewesen sei, weil er dabei gewesen sei, abrücken möchte. Insbesondere hat der Antragsteller seine ursprüngliche Angabe nicht ausdrücklich dahingehend revidiert, dass er keine sichere Kenntnis vom Mehrverkehr der Kindesmutter hat, sondern nur einen vagen Verdacht. Insofern ist weiterhin davon auszugehen, dass der Vortrag des Antragstellers dahingehend zu verstehen ist, dass er schon am Tag der Fete sichere Kenntnis vom Mehrverkehr der Kindesmutter hatte und diesen nicht etwa nur vermutet hat.
c) Zwar bestreitet die Kindesmutter diesen Vortrag des Antragstellers. Aufgrund der Regelung des § 177 Abs. 1 FamFG führt das Vorbringen aber dennoch dazu, dass die Anfechtungsfrist versäumt ist. Nach dieser Vorschrift werden im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft von den beteiligten Personen nicht vorgebrachte Tatsachen nur berücksichtigt, wenn sie geeignet sind, dem Fortbestand der Vaterschaft zu dienen, oder wenn der die Vaterschaft Anfechtende einer Berücksichtigung nicht widerspricht. Diese Durchbrechung des Grundsatzes der Amtsermittlung führt dazu, dass das Gericht für das Anfechtungsbegehren günstige Tatsachen nicht berücksichtigen darf, wenn sie zu dem in sich eindeutigen und widerspruchsfreien Tatsachenvortrag des Anfechtenden in Widerspruch stehen (vgl. BGH, NJW 1990, 2813 m.w.N.; Keidel/Engelhardt, FamFG, Ziffer 18. Auflage, § 177 Rn. 5). Trägt also der Anfechtende selbst Tatsachen vor, die eine Versäumung der Anfechtungsfrist ergeben, so ist der Anfechtungsantrag von vornherein abweisungsreif (MüKo/Wellenhofer, a.a.O., § 1600b Rn. 6). Danach ist für das vorliegende Verfahren trotz des Bestreitens durch die Kindesmutter der Vortrag des Antragstellers zu Grunde zu legen, wonach er bereits während der von ihm genannten Fete Kenntnis davon erlangt habe, dass die Kindesmutter auch mit anderen Männern Geschlechtsverkehr gehabt habe.
Seite 6 von 6 6 d) Soweit der Antragsteller mit seiner Beschwerde vorbringt, die Kindesmutter habe ihm in der Folgezeit ausdrücklich versichert, dass [...] nur von ihm sein könne, da sie mit anderen Männern nichts gehabt habe, ist eine solche Beschwichtigung vor dem Hintergrund der - nach seinen Angaben - sicheren Kenntnis des Antragstellers vom Mehrverkehr der Kindesmutter nicht geeignet, den Lauf der Anfechtungsfrist zu hindern (vgl. MüKo/Wellenhofer, a.a.O., § 1600b Rn. 15).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 47 Abs. 1 FamGKG.
III. Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers war zurückzuweisen, weil seine Beschwerde nicht die gemäß §§ 76 FamFG, 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
gez. Dr. Röfer gez. Küchelmann gez. Kasper