Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 18.10.2016 – 4 UF 61/16
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 UF 61/16 = 64 F 5417/15 Amtsgericht Bremen
erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 18.10.2016
gez. […], Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
H i n w e i s - b e s c h l u s s
In der Familiensache
[…],
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
gegen
[…],
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […],
hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer,
Seite 2 von 11 2 den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann
am 18.10.2016 beschlossen:
Die Beteiligten des Verfahrens werden darauf hingewiesen, dass nach derzeitiger Rechtsansicht des Senats die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 26.4.2016 keinen Erfolg haben dürfte.
Gründe: I. Die Beteiligten waren miteinander verheiratet. Ihre am 28.5.1993 geschlossene Ehe ist mit Scheidungsverbundentscheidung vom 26.4.2016 geschieden worden. Zugleich ist der Versorgungsausgleich geregelt und der Antrag des Antragstellers auf Zugewinnausgleich abgewiesen worden. Gegen die letztgenannte Entscheidung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist zurzeit vor dem Senat unter der Geschäftsnummer 4 UF 71/16 anhängig. Während des laufenden güterrechtlichen Verfahrens hat der Antragsteller im September 2015 einen Antrag auf Rückübertragung u.a. der Lebensversicherung bei der X.-Versicherung, VersNr. [...], an ihn sowie die Herausgabe der Originalpolice durch die Antragsgegnerin gestellt. Er hatte diese Versicherung – neben sieben weiteren auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Versicherungen – im Jahre 2004/2005 auf die Antragsgegnerin übertragen, so dass diese seitdem Versicherungsnehmerin ist.
Der Antragsteller behauptet, er habe die Übertragung der Lebensversicherungen im Jahre 2004/2005 vorgenommen, um die Versicherungen einem eventuellen Gläubigerzugriff zu entziehen. Letzteren habe er befürchtet, da sich das von ihm geführte Unternehmen, dessen Gesellschafter er zudem sei, seit dem Jahre 2001 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden habe. Der Übertragung der Lebensversicherungen habe eine Treuhandabrede mit der Antragsgegnerin zugrunde gelegen, wonach die Antragsgegnerin spätestens bei Beendigung der Ehe die Lebensversicherungen auf ihn zurückübertragen sollte.
Die Antragsgegnerin bestreitet den Antragstellervortrag. Es sei keine Treuhandabrede getroffen worden. Aus welchem (anderen) Grund die Versicherungen im Jahre 2004/2005 auf sie übertragen wurden, trägt die Antragsgegnerin nicht vor.
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Mit Beschluss vom 26.4.2016 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Bremen u.a. den Antrag auf Rückübertragung der bei der X.-Versicherung bestehenden Lebensversicherung als zurzeit unbegründet zurückgewiesen. Der Antragsteller sei für seine Behauptung eines Rückübertragungsanspruches aus einer im Jahre 2004 getroffenen Treuhandvereinbarung beweisfällig geblieben. Soweit er sich für sein Herausgabeverlangen auf ein Gespräch berufe, das er im Jahre 2010 mit der Antragsgegnerin geführt haben wolle, ergebe sich bereits aus der von ihm hierüber niedergelegten Gesprächsnotiz vom 17.5.2010 nicht die behauptete Vereinbarung, wonach die Lebensversicherung von der Antragsgegnerin vor der Scheidung der Ehe zurückzuübertragen sei. Der Gesprächsvermerk spreche vielmehr für einen wertmäßigen Ausgleich der Lebensversicherung im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Zugewinnausgleichs.
Gegen diesen, seiner Verfahrensbevollmächtigten am 29.4.2016 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 24.5.2016 Beschwerde eingelegt. Er beantragt, den Beschluss des Familiengerichts Bremen vom 26.4.2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Lebensversicherung bei der X.-Versicherung zur Vers.-Nr. VersNr. [...] an den Antragsteller zurückzuübertragen und die Rückübertragung der Versicherungsgesellschaft anzuzeigen. In der Beschwerdebegründung beruft sich der Antragsteller weiterhin auf eine im Jahre 2004 geschlossene Treuhandabrede, wonach die Antragsgegnerin nun zur Rückübertragung der Lebensversicherung verpflichtet sei. Die Übertragung der Lebensversicherungen auf die Antragsgegnerin sei durch die Steuerberater des Antragstellers angesichts der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des von ihm geführten Unternehmens ins Gespräch gebracht worden. Es habe Vorgespräche mit den Steuerberatern gegeben, wonach die Rechtsstellung der Antragsgegnerin nach Übertragung der Lebensversicherungen im Innenverhältnis einen rein treuhänderischen Charakter haben sollte. Sie habe nicht über die Versicherungen verfügen können und sei auch nicht zur Beitragszahlung verpflichtet gewesen. Die Beiträge habe - unstreitig - weiterhin der Antragsteller gezahlt. Eine endgültige Zuordnung der Versicherungen zum Vermögen der Antragsgegnerin sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Antragsgegnerin sei in alle Absprachen eingebunden gewesen. Zum Beweis für den Inhalt der der Abtretung zugrunde liegenden Gespräche beziehe sich der Antragsteller auf das Zeugnis seiner Steuerberater, die er in der Beschwerdebegründung als Zeugen benennt. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass die Lebensversicherung auf ihn zurückzuübertragen sei, unabhängig davon, ob es sich bei dem der Übertragung auf
Seite 4 von 11 4 die Antragsgegnerin zugrunde liegenden Rechtsverhältnis um eine Treuhandabrede oder eine ehebedingte Zuwendung handele. Ein Ausgleich der Lebensversicherung über den Zugewinn sei nicht ausreichend, da er über den Zugewinnausgleich nicht die Rückgabe der Lebensversicherung erreichen könne. Eine vergleichbare Altersversorgung, wie sie diese Versicherung jetzt für ihn darstelle, könne er unter den herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr erlangen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.
II. Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Sie erscheint aber nach dem derzeitigen Vorbringen der Beteiligten unbegründet.
1. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass der Antragsteller im Jahre 2004 oder 2005 alle damals auf ihn als Versicherungsnehmer laufenden Lebensversicherungen auf die Antragsgegnerin übertragen hat. Als Rechtsgrund für die Übertragung der Lebensversicherungen, zu der auch die verfahrensgegenständliche gehört, nennt der Antragsteller ein Treuhandverhältnis i.V.m. Auftragsrecht bzw. hilfsweise eine ehebezogene Zuwendung und somit ein familienrechtliches Verhältnis eigener Art, das nach Trennung der Eheleute über § 313 BGB rückabzuwickeln sei. Die Antragsgegnerin beschränkt sich darauf, den Vortrag des Antragstellers zu bestreiten, ohne darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht die Übertragung der Lebensversicherungen damals stattgefunden hat.
Der Antragsteller vertritt in seiner Beschwerdebegründung die Auffassung, dass kein hinreichendes Bestreiten durch die Antragsgegnerin vorliege. Die Frage, ob das Bestreiten durch die Antragsgegnerin den Anforderungen des § 138 Abs. 2 und 3 ZPO entspricht oder der Vortrag des Antragstellers wegen nicht hinreichenden Bestreitens durch die Antragsgegnerin als zugestanden anzusehen ist, kann offenbleiben, wenn auch nach dem Vortrag des Antragstellers nicht vom Vorliegen eines Rückübertragungsanspruchs hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lebensversicherung ausgegangen werden kann. Letzteres ist nach dem bisherigen Vortrag der Fall.
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2. Der Übertragung der Lebensversicherung auf die Antragsgegnerin im Jahre 2004/2005 könnten theoretisch drei Rechtsgrundlagen zugrunde liegen. Es könnte sich um eine Schenkung handeln, um eine Treuhandvereinbarung oder um eine ehebezogene Zuwendung.
a) Vom Vorliegen einer Schenkung ist bereits deshalb nicht auszugehen, weil weder der Antragsteller noch die Antragsgegnerin eine derartige Behauptung aufstellt.
b) Der Antragsteller geht primär davon aus, dass zwischen der Antragsgegnerin und ihm im Jahre 2004/2005 eine Treuhandvereinbarung, gerichtet auf Rückübertragung der Lebensversicherungen bei Scheitern der Ehe, zustande gekommen sei, weshalb sie nun gemäß § 667 BGB zur Rückgabe der verfahrensgegenständlichen Lebensversicherung verpflichtet sei.
Grundsätzlich kann eine Zuwendung im Rahmen einer Treuhandabrede erfolgen. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass nach dem Willen der Vertragsparteien der Treuhänder nach außen uneingeschränkt über das ihm übertragene Treugut verfügen kann, er im Innenverhältnis aber Bindungen unterliegt und nach Erledigung des Treuhandzwecks zur Rückübertragung an den Treugeber verpflichtet ist. In der Regel liegt einer derartigen Treuhandabrede ein Auftrag im Sinne des § 662 BGB zugrunde, so dass sich die Pflicht des Treuhänders zur Rückübertragung des Treugutes nach Erledigung des Treuhandzwecks nach § 667 BGB richtet. Aus den zwischen Treuhänder und Treugeber getroffenen Abreden ergibt sich regelmäßig, ob der Treugeber jederzeit Rückübertragung des Treuguts verlangen kann bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragungsverpflichtung besteht. Der Ehegatte, der einen auf § 667 BGB gestützten Rückübertragungsanspruch auf ein Treuhandverhältnis stützt, muss dementsprechend darlegen und beweisen, dass eine Treuhandabrede getroffen worden ist und dass der andere Ehegatte zur Rückübertragung unter bestimmten Umständen verpflichtet sein sollte. Zwar kann eine solche Vereinbarung auch stillschweigend geschlossen werden. Es sind jedoch insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere reicht allein der Umstand, dass das übertragene Vermögen dem Zugriff von Gläubigern des Zuwendenden entzogen werden sollte, nicht für die Annahme eines Treuhandverhältnisses aus (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 6. Auflage, Rn. 409, 944, 946, 947).
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Im vorliegenden Fall gibt es unstreitig keine schriftlich vereinbarte Treuhandabrede. Der Antragsteller kann sich noch nicht einmal konkret daran erinnern, wann genau die Lebensversicherungen auf seine damalige Ehefrau übertragen worden sind. Er trägt außerdem nichts dazu vor, welche konkreten, dann eben mündlichen Abreden zwischen den damaligen Eheleuten getroffen worden sein sollen. In der Beschwerdeinstanz hat er sich auf seine Steuerberater hinsichtlich der Behauptung berufen, diese hätten die Übertragung der Lebensversicherungen auf die Antragsgegnerin angeregt, um die Lebensversicherungen so dem möglichen Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Dies allein reicht – wie erwähnt – für die Annahme einer Treuhandabrede aber nicht aus. Insbesondere hat der Antragsteller nicht vorgetragen, dass zwischen ihm und der Antragsgegnerin konkret vereinbart worden ist, zu welchem Zeitpunkt der Treuhandzweck erreicht sein sollte bzw. unter welchen Voraussetzungen eine Rückübertragung der Lebensversicherung(en) auf ihn, den Antragsteller, durch die Antragsgegnerin erfolgen sollte. Der Antragstellervortrag beschränkt sich auf die vage Behauptung, die Antragsgegnerin sei damals in alle „Absprachen eingebunden“ gewesen. Nach dem gesamten Antragstellervortrag zu urteilen, ist aber keine konkrete Abrede bei Übertragung der immerhin acht Lebensversicherungen getroffen worden. Auch seine Gesprächsnotiz vom 17.5.2010 über ein Gespräch, das erst sechs Jahre nach der Abtretung der Lebensversicherungen geführt wurde, spricht gegen das Bestehen einer bei Abtretung der Lebensversicherungen getroffenen Treuhandabrede. Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass es sich bei dem Antragsteller um einen juristischen Laien handelt, hätte es bei Bestehen einer nun behaupteten Treuhandvereinbarung nahegelegen, sich auf diese zu berufen und nicht zu formulieren, „wir einigten uns darauf“, was darauf schließen lässt, dass eine Einigung zuvor nicht bestanden hat. Dass der Antragsteller von seiner ehemaligen Ehefrau nur die bei der B. Versicherung mit der VersNr. […] und die bei der X.-Versicherung mit der VersNr. [...] bestehenden Lebensversicherungen zurückerhalten möchte, wirft die Frage auf, was hinsichtlich der übrigen 5 Versicherungen vereinbart worden sein soll. Dass die angeblich getroffene Treuhandabrede dahin lautete, nur diese beiden Versicherungen seien bei Erreichen des Treuhandzwecks zurückzuübertragen, hat der Antragsteller nicht behauptet.
c) Da somit bereits aufgrund der Darlegungen des Antragstellers nicht vom Vorliegen eines Treuhandverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin ausgegangen werden kann, kommt hier allein das Vorliegen einer ehebezogenen Zuwendung in Betracht, auf die sich der Antragsteller hilfsweise beruft.
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Von einer ehebezogenen Zuwendung ist dann auszugehen, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Erwartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben wird. Im Unterschied zu einem Schenkenden hat der die ehebezogene Zuwendung durchführende Ehegatte somit nicht eine rein altruistische Motivation, sondern verfolgt auch eigennützige Interessen (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 419 f.).
Eben diese Kriterien einer ehebezogenen Zuwendung trägt der Antragsteller vor, wenn er behauptet, durch die Übertragung der Lebensversicherungen auf die Antragsgegnerin habe das weitere Leben der Familie abgesichert werden sollen. Bei weiterem Fortbestand der Ehe hätten im höheren Lebensalter beide Ehegatten von den Lebensversicherungen profitiert.
Eine ehebezogene Zuwendung ist nur unter den Voraussetzungen des § 313 BGB rückabzuwickeln, die nach dem bisherigen antragstellerseitigen Vortrag aber nicht vorliegen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass das Scheitern der Ehe zum Wegfall der Geschäftsgrundlage für die ehebezogene Zuwendung führt. Damit ist der Weg zu einer Anpassung oder zur Rückgewähr über § 313 BGB grundsätzlich eröffnet. Nach § 313 BGB ist Anspruchsvoraussetzung, dass einem Vertragspartner unter Berücksichtigung aller Umstände das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Bezogen auf die Rückgewähr einer ehebezogenen Zuwendung hängt dies davon ab, ob die Beibehaltung der gegenwärtigen Vermögenssituation dem Ehegatten, der die Zuwendung gemacht hat, unzumutbar ist. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, in welchem Güterstand die Ehegatten gelebt haben. Bestand zwischen ihnen der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, steht mit dem Zugewinnausgleich ein gesetzliches Ausgleichssystem zur Verfügung, das in der Regel für einen angemessenen Vermögensausgleich sorgt und daher von Rechtsprechung und herrschender Meinung als vorrangig angesehen wird, so dass die Heranziehung des § 313 BGB verdrängt wird. Auf § 313 BGB kann in diesem Fall nur ganz ausnahmsweise zurückgegriffen werden und zwar dann, wenn das güterrechtliche Ergebnis ohne schuldrechtliche Korrektur schlechthin unangemessen und untragbar wäre. Es ist daher zunächst zu klären, zu welchem Ergebnis der vorrangige Zugewinnausgleich zwischen den
Seite 8 von 11 8 Ehepartnern kommt. Denn normalerweise erhält der Zuwendende über den Zugewinnausgleich wertmäßig die Hälfte seiner Zuwendung zurück. Ein derartiges güterrechtliches Ergebnis rechtfertigt nach ständiger Rechtsprechung des BGH kaum je die Annahme, die Grenze der Untragbarkeit im Sinne des § 313 BGB sei überschritten. Ein Anspruch auf dingliche Rückgewähr, wie im vorliegenden Fall mit der Rückübertragung der Lebensversicherung von der Antragsgegnerin auf den Antragsteller verlangt, kann nur bestehen, wenn der Zuwendende ein schutzwürdiges Interesse gerade an der Rückübertragung des Vermögensobjektes selbst hat und es unerträglich erscheint, dass der andere Ehegatte das Eigentum daran behält, statt es - eventuell gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs - zurückzuübertragen. In aller Regel sind aber die Interessen des Zuwendenden ausreichend gewahrt, wenn er über den Zugewinnausgleich einen teilweisen finanziellen Wertausgleich erhält. Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit i.S.d. § 313 Abs. 1 BGB sind alle relevanten Einzelfallumstände zu betrachten, so z.B. Art und Umfang der erbrachten Leistungen sowie, ob die Vermögensmehrung in Form der Zuwendung noch im Vermögen des Empfängers vorhanden ist. Weitere entscheidende Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit im Sinne des § 313 Abs. 1 BGB sind die gegenwärtigen und die zu erwartenden künftigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die Dauer der Ehe bis zur Trennung, der Zeitpunkt der Zuwendung im Verlaufe der Ehe, Alter und Gesundheitszustand der Ehegatten sowie die Leistungen, die der Zuwendungsempfänger in der Ehe selbst erbracht hat (vgl. Wever, a.a.O., Rn. 452 ff. und Rn. 467 ff.).
Im vorliegenden Fall wird der Antragsteller nach derzeitiger Rechtsauffassung des Senats einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 157.257,70 € haben. Nach Abzug der unstreitig der Antragsgegnerin zustehenden 10.000 € müsste der Antragsteller einen Betrag von 147.257,70 € erhalten. Hiervon entfallen 28.195,81 € auf die verfahrensgegenständliche Lebensversicherung bei der X.-Versicherung zur VersNr […]. Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zur Geschäftsnummer 4 UF 71/16 verwiesen. Die Tatsache, dass die vorgenannte Versicherung im Vermögen der Antragsgegnerin verbleibt und somit von ihr später für ihre eigene Alterssicherung verwandt werden kann, ist im vorliegenden Fall unter Heranziehung der vorgenannten Kriterien nicht als für den Antragsteller unzumutbar anzusehen.
Für diese Beurteilung ist die gegenwärtige und künftige Einkommens- und Vermögenssituation der ehemaligen Ehegatten mit ausschlaggebend. Diese stellt sich
Seite 9 von 11 9 für den heute 58-jährigen Antragsteller wie folgt dar: Durch die insoweit rechtskräftige Scheidungsverbundentscheidung vom 26.4.2016 steht fest, dass er Rentenanwartschaften von 16,1408 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben hat, wovon 15,6070 Entgeltpunkte auf den Versorgungsausglich zurückzuführen sind. Bei dem aktuellen Rentenwert von 29,21 € pro Entgeltpunkt errechnet sich hieraus eine monatliche Rente von 472 €. Dem Antragsteller verbleibt zusätzlich ungeschmälert sein Anteil an dem von ihm geführten Unternehmen, dessen Wert die Antragsgegnerin unwidersprochen mit mindestens 500.000 € angegeben hat. Zusätzlich ist der Antragsteller Eigentümer der Wohnung im F.-Weg mit einem Wert von 100.000 €. Diese ist zwar noch belastet, zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsurteils in Höhe von 143.161 €. Diese Belastung war aber bereits damals durch die zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung bei der B., deren damaliger Wert 79.315 € betrug, abgesichert. Im Laufe der vergangenen fünf Jahre dürfte sich die Kreditbelastung weiter verringert und der Wert der absichernden Lebensversicherung weiter erhöht haben; Angaben hierzu liegen nicht vor. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund seines Alters oder seines Gesundheitszustandes seine bisherige Berufstätigkeit nicht vollumfänglich bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze von zurzeit 67 Jahren fortführen und mit seinem Einkommen noch weiter Vorsorge für seine Alterssicherung betreiben könnte.
Die Antragsgegnerin ist bei einem Verbleib der ihr im Jahre 2004/2005 übertragenen Lebensversicherung, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsurteils einen Wert von 56.391 € hatte und die in ihrem Vermögen heute noch vorhanden ist, nicht derart gut gestellt, dass vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 313 BGB auszugehen ist. Der Antragsgegnerin verbleibt nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine ebenso hohe monatliche Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie dem Antragsteller. Zusätzlich ist sie Alleineigentümerin des auf 400.000 € geschätzten Hauses in der M.-Straße in Bremen, das allerdings auch noch belastet sein dürfte. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags sollen die Kreditbelastungen insgesamt 256.882 € betragen haben. Hiervon dürfte der zur Sicherung eines der Darlehen abgetretene Bausparvertrag des Antragstellers, dessen Höhe zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags 18.063 € betragen hat, abzusetzen sein. Die Antragsgegnerin hat im Gegensatz zum Antragsteller keine Gesellschaftsbeteiligung an dem vom Antragsteller geführten Unternehmen. Sie hat in diesem seit dem 1.12.1993 gearbeitet. Dieses Arbeitsverhältnis ist ein Jahr nach der Trennung beendet worden, weshalb die Beteiligten sich auf die bereits erwähnte Zahlung von 10.000 € an die Antragsgegnerin geeinigt haben. Ob die Antragsgegnerin,
Seite 10 von 11 10 für die in den Versorgungsausgleichsunterlagen kein erlernter Beruf angegeben ist, wieder eine Arbeit gefunden hat und wie hoch ihr dort erzieltes Einkommen ist, ist nicht bekannt. Es ist somit derzeit nicht klar, in welcher Höhe die 48 Jahre alte Antragsgegnerin bis zu ihrem Renteneintritt in 19 Jahren noch weitere Rentenanwartschaften wird erwerben können. Der Antragsgegnerin stehen außerdem fünf Lebensversicherungen zu, die zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages einen Wert von insgesamt 156.253 € hatten. Hierin ist die verfahrensgegenständliche Versicherung eingeschlossen, während die zunächst ebenfalls verfahrensgegenständliche Lebensversicherung bei der B. zur VersNr. […] hierin aus den im Hinweisbeschluss zur Geschäftsnummer 4 UF 71/16 genannten Gründen nicht eingerechnet wird. An dem Wert dieser Lebensversicherungen zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages wird der Antragsteller durch den Zugewinnausgleich hälftig beteiligt, da die Antragsgegnerin ihm gegenüber ausgleichspflichtig ist, wie die Berechnungen in dem Parallelverfahren ergeben. Gleiches gilt für das während der Ehe erworbene Haus in der M.-Straße. Eine hälftige Beteiligung der Antragsgegnerin an dem vom Antragsteller während der Ehe erworbenen Vermögen, so zum Beispiel der Wohnung im F.-Weg, findet nicht statt, da nach bisherigem Sachstand der Antragsteller keinen Zugewinn erwirtschaftet hat (vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2016 zur GeschäftsNr. 4 UF 71/16).
Angesichts der vorgenannten Umstände kann sich der Antragsteller nicht darauf beschränken, sein besonders schutzwürdiges Interesse an der Rückübertragung der verfahrensgegenständlichen Versicherung damit zu begründen, dass die Zuwendung hier einen treuhänderischen Einschlag habe und eine vergleichbare Altersvorsorge, wie sie die verfahrensgegenständliche Versicherung jetzt darstelle, von ihm unter den herrschenden wirtschaftlichen Bedingungen nicht mehr erlangt werden könne. Insbesondere die letztgenannte Behauptung müsste näher im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Lebensversicherung konkretisiert werden. In ihrer Allgemeinheit ist sie sicher schon angesichts des nun fortgeschritteneren Lebensalters des Antragstellers verglichen mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der verfahrensgegenständlichen Lebensversicherung zutreffend. Damit werden aber nicht die strengen Voraussetzungen für eine Rückübertragung nach § 313 Abs. 1 BGB dargelegt, für die der Antragsteller darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig ist. Nach dem bisherigen Vortrag wird insbesondere nicht deutlich, weshalb der Antragsteller angesichts der vorgenannten persönlichen Umstände unbedingt auf eben die verfahrensgegenständliche Lebensversicherung für seine Altersvorsorge angewiesen sein sollte. Dies gilt insbesondere auch angesichts der von ihm selbst
Seite 11 von 11 11 angesprochenen derzeitigen wirtschaftlichen Lage. So hat der Antragsteller nicht dargelegt, wie hoch sein wirtschaftlicher Nachteil wäre, d.h. welcher Betrag mit der verfahrensgegenständlichen Lebensversicherung in den kommenden 9 Jahren noch zu erwirtschaften wäre und zwar verglichen mit alternativen Anlagenformen, die er mit dem für die Lebensversicherung im Zugewinnausgleich zu zahlenden Betrag erwerben könnte. Soweit ein treuhänderischer Einschlag der Zuwendung vom Antragsteller angesprochen wird, ist bereits unter Ziff. II.2b) ausgeführt worden, weshalb davon ausgegangen wird, dass eine Treuhandabrede und somit auch eine Zuwendung mit überwiegend treuhänderischem Charakter nicht bestehen.
gez. Dr. Röfer gez. Küchelmann gez. Hoffmann
Anmerkung: Der Antragsteller hat seine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung nach dem o.g. Hinweisbeschluss in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht zurückgenommen.