Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 12.12.2016 – 4 WF 108/16
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 WF 108/16 = 63 F 5102/15 Amtsgericht Bremen
erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 13. Dezember 2016
gez. […], Amtsinspektorin Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
B e s c h l u s s
In der Familiensache
[…], Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwältin […],
gegen
[…], Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]
Beteiligte:
Der Senator für Justiz u. Verfassung, vertreten durch die Bezirksrevisorin beim Hans. OLG in Bremen, […]
Beschwerdeführer,
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hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer als Einzelrichterin
am 12.12.2016 beschlossen:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 22.6.2016 dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner auf die Verfahrenskosten einmalig einen Betrag von 1.942,78 € zu zahlen hat. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe: I. Mit Beschluss vom 22.6.2016 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen dem Antragsgegner für das vorliegende, auf rückständigen und laufenden Kindesunterhalt für seine beiden Töchter gerichtete Verfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Diese Entscheidung ist der Bezirksrevisorin beim Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen am 12.8.2016 zugegangen. Die Bezirksrevisorin hat mit Schreiben vom 19.8.2016, das dem Antragsgegner mit Schreiben vom 26.8.2016 zur Stellungnahme übersandt worden ist, gegen die ratenfreie Verfahrenskostenhilfebewilligung sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, dem Antragsgegner eine Einmalzahlung in Höhe der „Prozesskosten“ aufzuerlegen. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.10.2016 nicht abgeholfen.
II. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 3 ZPO zulässig. Sie ist auch begründet und führt zu der antragsgemäßen Entscheidung wie tenoriert.
1. Gegen die Entscheidung des Gerichts, Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, kann die Staatskasse nur eingeschränkt sofortige Beschwerde einlegen. Eine Beschwerde der
Seite 3 von 7 3 Staatskasse ist gemäß § 127 Abs. 3 S. 1 ZPO nur statthaft, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe festgesetzt worden sind. Die Staatskasse kann ihre sofortige Beschwerde dann gemäß § 127 Abs. 3 S. 2 ZPO nur darauf stützen, dass der Beteiligte nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten hat. Dieses eingeschränkte Beschwerderecht soll die Staatskasse im Interesse der Haushaltsmittel der Länder in die Lage versetzen, zu Unrecht unterbliebene Zahlungsanordnungen nach § 120 ZPO nachträglich zu erreichen. Demnach sind Beschwerdeanträge zulässig, die darauf gerichtet sind, dem Antragsteller die Leistung von Zahlungen auf die Kosten der Verfahrensführung aufzuerlegen (BGH, NJW–RR 2010, 494). Ziel einer Beschwerde der Staatskasse darf es hingegen nicht sein, die Versagung der Verfahrenskostenhilfe an sich zu erreichen (vgl. BGHZ 119, 372; BGH, NJW-RR 2010, 494; BGH, FamRZ 2013, 123; a.A. OLG Celle, FamRZ 2012, 808). Die Staatskasse kann allerdings mit ihrer Beschwerde begehren, eine Zahlung aus dem Vermögen des Antragstellers in der Höhe anzuordnen, die den angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten entspricht. Ein derartiger Antrag steht laut BGH nicht mit dem unzulässigen Begehren auf Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gleich. Denn selbst bei einer Zahlungsanordnung in der beantragten Höhe bliebe die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe bestehen und somit blieben auch ihre in den § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 122 ZPO geregelten Wirkungen unberührt (vgl. BGH, FamRZ 2013, 123).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, ist im vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin statthaft, da der amtsgerichtliche Beschluss vom 22.6.2016 eine Verfahrenskostenhilfebewilligung ohne Ratenzahlung bzw. Zahlung aus dem Vermögen ausspricht. Es ist auch nichts gegen den Antrag der Bezirksrevisorin, dem Antragsgegner eine Einmalzahlung in Höhe der „Prozesskosten“ aufzuerlegen, einzuwenden. Die sofortige Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden und somit zulässig.
2. Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist auch begründet. Dem Antragsgegner ist es zumutbar, Zahlungen auf die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu leisten (§ 115 Abs. 3 ZPO), weshalb eine dahingehende Zahlungsanordnung (§ 120 Abs. 1 ZPO) nachträglich zu treffen ist.
Seite 4 von 7 4 a) Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass der VKH-Antragsteller, der weiß oder mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, dass er einen Rechtsstreit führen und finanzieren muss und gleichwohl sein Vermögen ohne dringendes Bedürfnis verringert, als vermögend gilt und insoweit keine Verfahrenskostenhilfe erhält. In einem derartigen Fall liegt eine böswillig bzw. mutwillig herbeigeführte Vermögenslosigkeit des VKH- Antragstellers vor, sodass es nicht gerechtfertigt ist, diesem Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Zur Begründung dieser Auffassung lässt sich entweder an allgemeine sozialhilferechtliche Grundsätze anknüpfen bzw. das Rechtsschutzbedürfnis für die Verfahrenskostenhilfebewilligung verneinen (vgl. Zimmermann, Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe, 4. Aufl., Rn. 154). Voraussetzung für die Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem derartigen Fall ist, dass der VKH-Antragsteller entweder Kenntnis davon hat, dass ein Prozess bevorsteht, bzw. genügt auch ein Kennenmüssen. Weitere Voraussetzung sind unangemessene Ausgaben ab diesem Zeitpunkt wie z.B. Kauf eines PKW, neuer Möbel, einer Einbauküche nebst Elektrogeräten für einen neuen Haushalt. Außerdem darf eingehendes Kapital nicht zur Tilgung anderer Schulden verwendet werden, sondern muss für den Prozess zurückgelegt werden. In der Regel dürfen nur noch die üblichen Ausgaben für den Lebensunterhalt getätigt werden. Weiterhin ist i.S. eines „Verschuldens“ erforderlich, dass der VKH-Antragsteller - einen Prozess „vor Augen“ - entbehrliche Ausgaben macht. Nicht erforderlich ist, dass er in der Absicht, Verfahrenskostenhilfe zu erlangen, sein Vermögen ausgegeben hat (vgl. Zimmermann, a.a.O., Rn. 154).
b) Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner mit notariellem Kaufvertrag vom 19.6.2015 und somit während des laufenden Scheidungsverbundverfahrens, in dem er bereits einen Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt hatte, und knapp drei Monate vor Beginn des vorliegenden Verfahrens das in seinem Alleineigentum stehende Einfamilienhaus in Bremen an seine Schwester übereignet. Zum Zeitpunkt des notariellen Kaufvertrages am 19.6.2015 lief also zum einen das Scheidungsverbundverfahren noch und zum anderen musste der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass er mit einem weiteren familiengerichtlichen Verfahren wegen des bisher nicht gezahlten Kindesunterhalts überzogen wird. Seit der Trennung der Ehegatten im Juni 2012 bis zum gerichtlichen Unterhaltsvergleich im vorliegenden Hauptsacheverfahren am 22.6.2016 hatte der Antragsgegner für seine mittlerweile 16 und 13 Jahre alten Töchter keinerlei Unterhalt gezahlt. Zum Teil hat er noch nicht einmal das Kindergeld an seine Ex-Ehefrau weiterüberwiesen, das er weiterhin bezog, obwohl seine beiden Kinder mit der Kindesmutter zusammenlebten. Dass seine Kinder auf die Unterhaltszahlungen
Seite 5 von 7 5 dringend angewiesen waren, auch wenn die Kindesmutter ihn nach dem 29.5.2013 nicht mehr zur Zahlung aufgefordert hat, ergibt sich aus den am 29.5.2013 begonnenen Gerichtsverfahren. Sowohl aus dem Scheidungsverfahren (Az. des AG Bremen 63 F 1944/13 S) als auch aus dem Sorgerechtsverfahren (Az. des AG Bremen 63 F 1945/13 SO) lässt sich entnehmen, dass die Antragstellerin ihre beruflichen Pläne in […] nicht verwirklichen konnte und teilweise wegen fehlender finanzieller Mittel nicht zu Gerichtsterminen nach Deutschland reisen konnte. Angesichts dieser finanziellen Situation und auch des Alters beider Töchter, die noch mindestens drei bzw. sechs Jahre unterhaltsbedürftig sein würden, musste der Antragssteller Mitte 2015 davon ausgehen, noch wegen ausstehenden Kindesunterhaltes in Anspruch genommen zu werden.
Trotzdem hat er mit notariellem Kaufvertrag vom 19.6.2015 sein nur noch in Höhe von 25.000 € belastetes Einfamilienhaus in B., sein einziges Vermögen, auf seine Schwester übertragen. Nach dem zwischen den Geschwistern geschlossenen notariellen Kaufvertrag erfolgte der Kauf zu einem Preis von rund 137.000 €, wovon ein großer Teil durch Verzicht der Käuferin auf ihr angeblich gegen den Antragsgegner zustehende Forderungen beglichen wurde. Zwar stand dem Antragsgegner zudem zum 1.7.2015 ein Anspruch auf Zahlung von 15.000 € gegen seine Schwester zu. Diesen Zahlungsanspruch hat er aber ebenfalls nicht realisiert. Hinsichtlich eines weiteren Kaufpreisanteils von 50.000 € hat der Antragsgegnerin seiner Schwester ein unverzinsliches Darlehen gewährt, das erst im Falle der Veräußerung des Hausgrundstücks bzw. spätestens 6 Monate nach dem Tod der Schwester zur Rückzahlung fällig sein sollte. Der Antragsgegner hat durch die Veräußerung des Einfamilienhauses nicht unmittelbar Barmittel erlangt, da die Geschwister nach dem Verkauf übereingekommen sind, dass die Käuferin ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag vom 19.6.2015 nicht durch direkte Kaufpreiszahlung an den Antragsgegner, sondern durch Begleichung von Kosten für seine Lebensführung nachkommen sollte. Aufgrund dieser Vereinbarung hat der Antragsgegner nach eigenem Vortrag in dem Zeitraum von neuneinhalb Monaten zwischen dem 1.7.2015 und dem 16.4.2016 45.989,01 € des von seiner Schwester geschuldeten Kaufpreises bzw. des ihr gewährten Darlehens über 50.000 € „verbraucht“. Dadurch, dass der Antragsgegner seine Schwester gewissermaßen als Verwalterin bzw. Vermögensbetreuerin eingesetzt und von ihr z.B. die Überweisungen an seine Gläubiger hat vornehmen lassen, ist bei dem Antragsgegner aber keine Vermögenslosigkeit eingetreten. Dieses Vorgehen ändert nichts daran, dass es sich um Zahlungen handelte, die im Einverständnis des Antragsgegners unter Verrechnung
Seite 6 von 7 6 mit den ihm zustehenden Zahlungsansprüchen gegen seine Schwester vorgenommen wurden und ihm unmittelbar zugutegekommen sind. Dabei handelte es sich größtenteils nicht um dringend notwendige Anschaffungen, wie von der Bezirksrevisorin in ihrer Beschwerdebegründung vom 7.10.2016 bereits im Einzelnen ausgeführt. So wurde z.B. ein Kredit des Antragsgegners bei der X-Bank zurückgezahlt, von dem nicht bekannt ist, ob er überhaupt schon zur Rückzahlung fällig war. Die an den Antragsgegner vorgenommenen Barauszahlungen am 12.10.2015, 14.12.2015 und 14.3.2016 in Höhe von jeweils 1.000 € fanden im Übrigen zu einem Zeitpunkt statt, zu dem der Antragsgegner bereits vom vorliegenden Kindesunterhaltsverfahren Kenntnis hatte. Der ohnehin mit insgesamt 137.000 € für ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück von 874 m² extrem niedrige Kaufpreis ist teilweise auch dadurch „beglichen“ worden, dass die von der Schwester des Antragsgegners laut Kaufvertrag zu zahlenden Kosten des Grundstückserwerbs mit seinem Kaufpreisanspruch gegen seine Schwester verrechnet wurden, was schon allein einen Betrag von 6.320 € ausmacht, der vom Antragsgegner ohne rechtlichen Grund „gezahlt“ wurde. Angesichts des laufenden und des im Jahre 2015 absehbaren Gerichtsverfahrens hätte es dem Antragsgegner oblegen, seine aufgrund des Grundstücksverkaufs an seine Schwester bestehenden Ansprüche geltend zu machen und mit den ihm zustehenden Beträgen so z.B. in Höhe von 15.000 € die Verfahrenskosten zu begleichen. Hiervon ist das Amtsgericht in dem Scheidungsverbundverfahren ebenfalls ausgegangen und hat mit Beschluss vom 23.10.2015 die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Antragsgegner zu Recht zurückgewiesen. Dabei hat es nicht nur auf die zum 1.7.2015 aus dem notariellen Kaufvertrag fällige Teil-Kaufpreiszahlung hingewiesen, sondern auch darauf, dass der Antragsgegner hinsichtlich eines weiteren Teil-Kaufpreisanteils in Höhe von 50.000 € seiner Schwester ein unverzinsliches Darlehen gewährt habe. Das Amtsgericht hat in dem Beschluss vom 23.10.2015 weiter zutreffend ausgeführt, bevor der Antragsgegner Verfahrenskostenhilfe als besondere Form einer Sozialleistung in Anspruch nehmen könne, wäre er gehalten gewesen, nicht in dieser Weise für absehbare Zeit auf die Realisierung einer erheblichen Forderung zu verzichten.
c) Angesichts der nur eingeschränkten Beschwerdebefugnis der Staatskasse kann die Bewilligungsentscheidung des Amtsgerichts vom 22.6.2016 nicht aufgehoben werden. Es hat somit bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe zu verbleiben, allerdings ist der Antragsgegner gemäß § 120 Abs. 1 ZPO zur Einmalzahlung auf die Verfahrenskosten aus seinem Vermögen zu verpflichten.
Seite 7 von 7 7 Die Verfahrenskosten, die der Antragsgegner im vorliegenden Fall aus seinem Vermögen zu begleichen hat, belaufen sich auf 1.942,78 €. Sie setzen sich aus den Kosten für seinen eigenen Rechtsanwalt in Höhe von 1.739,78 € gemäß Kostenfestsetzung vom 2.8.2016 sowie einer halben erstinstanzlichen Gerichtsgebühr in Höhe von 203 € zusammen. Aufgrund des am 22.6.2016 vor dem Amtsgericht Bremen geschlossenen Vergleichs hinsichtlich des Kindesunterhalts und der hierin enthaltenen Kostenaufhebung ist gemäß Nr. 1221 der Anlage 1 zum FamGKG nur eine Gerichtsgebühr in erster Instanz (406 €) angefallen, die der Antragsgegner zur Hälfte zu tragen hat.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO).
gez. Dr. Röfer