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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 21.12.2016 – 4 UF 100/16

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 100/16 = 75 F 647/16 Amtsgericht Bremen-Blumenthal

erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 28.12.2016

gez. […] Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache betreffend die mdj. Kinder

1. A., geboren am […] 2006, […],

2. B., geboren am […] 2005, […],

Ergänzungspfleger zu 1 und 2: Rechtsanwalt […],

Weitere Beteiligte:

1. Kindesmutter: […],

Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwältin […]

2. Kindesvater: […]

Seite 2 von 10 2 3. Amt für Soziale Dienste […]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Röfer

am 21.12.2016 beschlossen:

1. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 24.6.2016 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Worte „und Untersuchungen“ am Ende von Ziff. 3. des Beschlusstenors ersatzlos entfallen. 2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. 3. Der Kindesmutter wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin […], Bremen, bewilligt. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe: I. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich die Kindesmutter gegen die Bestellung eines Ergänzungspflegers für zwei ihrer sechs minderjährigen Kinder, die 11-jährige B. und den 10-jährigen A..

Sowohl die Kindesmutter als auch ihr Lebensgefährte werden verdächtigt, gegen die mit ihnen zusammenlebenden sechs minderjährigen Kinder der Kindesmutter körperliche Gewalt ausgeübt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Bremen führt daher gegen sie und ihren Lebensgefährten ein Ermittlungsverfahren unter dem Az. 424 Js 42831/15 wegen Misshandlung Schutzbefohlener. Gemäß Verfügung vom 27.7.2015 hat die Staatsanwaltschaft Bremen beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen- Blumenthal beantragt, in dem Ermittlungsverfahren gegen die Kindesmutter gemäß § 1909 BGB einen Ergänzungspfleger zum Schutz ihrer sechs minderjährigen Kinder und deren sämtlicher Rechte aus dem Verfahren zu bestellen. Der antragsgemäß am 7.9.2015 ergangene Beschluss des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal ist auf die

Seite 3 von 10 3 Beschwerde der Kindesmutter durch Beschluss des Senats vom 16.2.2016 (Az.: 4 UF 174/15) aufgehoben und der auf Bestellung eines Ergänzungspflegers gerichtete Antrag der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden.

Mit Verfügung vom 2.3.2016 hat die zuständige Staatsanwältin die Polizei u.a. beauftragt, die Kinder A. und B. über die Kindesmutter zu laden und sie nach Belehrung gemäß § 52 StPO zu fragen, ob sie aussagen möchten. Sollten sie noch nicht die erforderliche Verstandesreife haben, solle dies in einem Vermerk dokumentiert werden. Am 31.3.2016 ist von dem Kriminalkommissar X. vermerkt worden, dass die Kindesmutter aufgesucht worden sei und die Zustimmung zu einer Anhörung von A. und B. verweigert habe. Die Aussagebereitschaft und nötige Verstandesreife könne aufgrund der „Abschirmung“ durch die Kindesmutter nicht geklärt werden (Bl. 43 d. beigez. StA-Ermittlungsakte zu Az. 424 Js 42831/15).

Am 23.5.2016 hat die Staatsanwaltschaft Bremen beim Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal unter Hinweis u.a. auf den polizeilichen Vermerk vom 31.3.2016 die Bestellung eines Ergänzungspflegers für A. und B. beantragt. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen-Blumenthal hat nach schriftlicher Anhörung der Kindesmutter und des Jugendamtes mit Beschluss vom 24.6.2016 die Ergänzungspflegerbestellung vorgenommen. Es hat als Ergänzungspfleger Rechtsanwalt […], Bremen, bestellt. Der Wirkungskreis umfasst laut Beschluss die Interessen der Kinder zu ihrem Schutz und zur Wahrnehmung ihrer Rechte im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren 424 Js 42831/15 gegen die Kindesmutter und ihren Lebensgefährten L. sowie im eventuell daraus resultierenden Strafverfahren, insbesondere für die Entgegennahme von Zeugenladungen, die Einwilligung in die Vernehmung und ein beschränktes Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zuführung zu Vernehmungen und Untersuchungen.

Gegen diesen, ihr am 15.7.2016 zugestellten Beschluss wendet sich die Kindesmutter mit ihrer am 22.7.2016 beim Amtsgericht Bremen-Blumenthal eingegangenen Beschwerde. Sie beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz zu bewilligen. Zur Begründung ihrer Beschwerde führt sie aus, ihr stehe das Sorgerecht für beide Kinder gemeinsam mit dem Kindesvater, […], zu. Ob der Kindesvater im vorliegenden Verfahren, angehört worden sei, wisse sie nicht. Die Kinder A. und B. seien nicht zur Aussage bereit. Es sei in dem amtsgerichtlichen Beschluss nicht dargelegt worden, ob beide Kinder die nötige Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO besitzen würden und aussagebereit seien. Außerdem habe es das

Seite 4 von 10 4 Familiengericht verfahrensfehlerhaft unterlassen, den Kindern einen Verfahrensbeistand zu bestellen. Eine persönliche Anhörung der Kinder sei zudem unterblieben. Diese wäre aber nötig gewesen, um zu prüfen, ob die Kinder überhaupt aussagebereit seien. Auch die Staatsanwaltschaft habe eine vorherige Anhörung unterlassen. Einer vorherigen Anhörung hätte sie, die Kindesmutter, zugestimmt und die Kinder hierzu begleitet.

Mit Schreiben vom 25.7.2016 hat der zum Ergänzungspfleger bestellte Rechtsanwalt [...] mitgeteilt, dass der bei der Familie […] eingesetzte Familienhelfer ihm mitgeteilt habe, die Kindesmutter stimme einer Befragung der beiden Kinder durch ihn, den Ergänzungspfleger, nicht zu und habe ihm, dem Familienhelfer, untersagt, Informationen jedweder Art an den Ergänzungspfleger zu geben.

Mit Verfügung vom 13.9.2016 hat die Staatsanwaltschaft Bremen zur Beschwerde der Kindesmutter Stellung genommen und die Bestellung eines Ergänzungspflegers weiterhin für notwendig gehalten, um zu ermitteln, ob die Kinder die erforderliche Verstandesreife hätten und zu einer Aussage bereit seien. Das bisherige Verhalten der Kindesmutter sei als eine Vereitelung der Anhörung der Kinder zu werten. Mit Schriftsatz vom 30.9.2016 hat die Kindesmutter ausgeführt, dass sie weder durch die Staatsanwaltschaft noch durch das Gericht geladen worden sei. Einer derartigen Ladung hätte sie sich nicht verweigert.

Mit Schreiben des Beschwerdegerichts vom 12.10.2016 sind dem mitsorgeberechtigten Kindesvater, der bisher am Verfahren nicht beteiligt wurde, der staatsanwaltschaftliche Antrag, der amtsgerichtliche Beschluss vom 24.6.2016 sowie die Beschwerde der Kindesmutter und die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Von dem ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme hat er keinen Gebrauch gemacht. Das Jugendamt hat ebenfalls keine Stellungnahme zu der Beschwerde abgegeben.

II. Die statthafte (§ 58 FamFG), form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Kindesmutter ist zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat zu Recht für die Kinder A. und B. einen Ergänzungspfleger gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 3 BGB i.V.m. § 52 Abs. 2 StPO, § 1909 BGB bestellt.

1.

Seite 5 von 10 5 a) Gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ist einem minderjährigen Kind, das unter elterlicher Sorge steht, für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern verhindert sind, ein Pfleger zu bestellen. Eine Verhinderung der Eltern als gesetzliche Vertreter ist u.a. in § 52 Abs. 2 S. 2 StPO festgeschrieben: Nach § 52 StPO Abs. 1 Nr. 3 StPO besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht u.a. für die Zeugen, die mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert sind, weshalb Kinder nicht verpflichtet sind, gegen ihre Eltern auszusagen. Der § 52 Abs. 2 S. 1 StPO bestimmt, dass Minderjährige, die wegen mangelnder Verstandesreife von der Bedeutung des ihnen somit zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts keine genügende Vorstellung haben, nur vernommen werden dürfen, wenn sie zur Aussage bereit sind und ihr gesetzlicher Vertreter der Vernehmung zustimmt. Diese Zustimmung kann ein Elternteil als gesetzlicher Vertreter allerdings nicht erteilen, wenn er selbst Beschuldigter ist, ebenso wenig der andere Elternteil (§ 52 Abs. 2 S. 2 StPO). Es bedarf daher der Bestellung eines Ergänzungspflegers für das Kind (vgl. OLG Brandenburg, NZFam 2016, 191; OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

b) Im vorliegenden Fall sind die Kindesmutter und ihr Lebensgefährte Beschuldigte in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren (Az. 424 Js 42831/15) wegen des Verdachts der Misshandlung Schutzbefohlener. Die Staatsanwaltschaft Bremen möchte von den Kindern der Kindesmutter die 11-jährige B. und den 10-jährigen A. als Zeugen vernehmen. Beiden Kindern steht im Verhältnis zur Kindesmutter nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Sowohl die Kindesmutter als auch der mitsorgeberechtigte Kindesvater sind gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 StPO von der Zustimmung zur Vernehmung der Kinder ausgeschlossen. Es ist daher grundsätzlich gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB ein Ergänzungspfleger zu bestellen.

Allerdings bedarf es keiner Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn das als Zeuge infrage kommende Kind des Beschuldigten die nötige Verstandesreife im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 StPO besitzt und daher selbstverantwortlich über den Verzicht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht entscheiden kann (vgl. Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann, jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 1909 BGB Rn. 48). Dann besteht von vorneherein keine Notwendigkeit für eine Ergänzungspflegerbestellung gemäß § 1909 BGB. Gleiches gilt, wenn das Kind – unabhängig von dem Vorliegen der nötigen Verstandesreife – bereits erklärt hat, dass es nicht aussagen wolle. Diese beiden Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung, also die fehlende Verstandesreife und die Aussagebereitschaft des Kindes, sind grundsätzlich im Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft zu klären (so die ständige

Seite 6 von 10 6 Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 22.9.2010 – 4 UF 91/10, NJW-RR 2011, 154; Beschluss vom 23.2.2015 – 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 – 4 UF 174/15; vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2015 – 9 WF 209/15, RPfleger 2016, 228; OLG Koblenz, FamRZ 2014, 1719).

aa) Im vorliegenden Fall ist mit der Staatsanwaltschaft Bremen davon auszugehen, dass die Kinder A. und B. noch nicht die nötige Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 S. 1 StPO besitzen.

Das Vorliegen der nötigen Verstandesreife i.S.d. § 52 Abs. 2 StPO ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit des Kindes zu beurteilen. Es kommt lediglich auf die Fähigkeit des Kindes an, die Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts und den etwaigen Verzicht auf das Recht zu verstehen und daher selbstverantwortlich eine Entscheidung hierüber treffen zu können (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2010, 843). Für die Beurteilung der Verstandesreife eines Kindes ist nach überwiegender Auffassung nicht unbedingt eine Anhörung des Kindes erforderlich (vgl. Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann, a.a.O., § 1909 BGB Rn. 48 m.w.N.). Es kann häufig schon aus dem Alter des Kindes darauf geschlossen werden, ob die nötige Verstandesreife vorhanden ist. So wird regelmäßig bei einem 9-jährigen Kind von einer fehlenden Verstandesreife ausgegangen. Bei einem 10 Jahre alten Kind muss im Zweifel ebenfalls zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass bei ihm noch nicht die erforderliche Verstandesreife vorhanden ist (vgl. hierzu OLG Brandenburg, RPfleger 2016, 228). Das Familiengericht ist bei seiner Entscheidung über die Ergänzungspflegerbestellung gemäß § 1909 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Beurteilung der Verstandesreife des Kindes – außer bei offensichtlicher Fehleinschätzung - an die Beurteilung der Strafverfolgungsbehörden gebunden (vgl. OLG Brandenburg, RPfleger 2016, 228; Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683).

Im vorliegenden Fall geht die Staatsanwaltschaft Bremen davon aus, dass die 10 bzw. 11 Jahre alten Kinder noch nicht die nötige Verstandesreife besitzen, um die Bedeutung des ihnen zustehenden Zeugnisverweigerungsrechts erkennen zu können. Die Staatsanwaltschaft Bremen, die aufgrund des unter Ziff. I. geschilderten Sachverhaltes noch keinen Kontakt zu den Kindern hatte, vermutet dies in ihrer Stellungnahme vom 13.9.2016 aufgrund des Alters der Kinder. Die Staatsanwaltschaft hat zudem auf die polizeiliche Vernehmung des mittlerweile 12 Jahre alten C., des älteren Bruders der Kinder, hingewiesen, bei dem der Kriminalbeamte erhebliche Zweifel an dessen Verstandesreife gehabt habe. Die Einschätzung der

Seite 7 von 10 7 Staatsanwaltschaft Bremen, die nötige Verstandesreife dürfte auch bei den jüngeren Geschwistern B. und A. fehlen, wird mangels gegenteiliger Anhaltspunkte geteilt.

bb) Für die Notwendigkeit einer Ergänzungspflegerbestellung gemäß § 1909 BGB, § 52 Abs. 2 S. 2 StPO muss noch die Aussagebereitschaft der zu vernehmenden Kinder hinzutreten. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist unstreitig, dass eine Ergänzungspflegerbestellung zu unterbleiben hat, wenn das Kind bereits gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und/oder dem Jugendamt geäußert hat, dass es keine Aussage machen wolle. Diese Entscheidung des Kindes ist - unabhängig von seiner Verstandesreife - in jedem Fall zu berücksichtigen, so dass bei fehlender Aussagebereitschaft des Kindes kein Raum für eine Ergänzungspflegerbestellung ist (vgl. u.a. OLG Brandenburg, a.a.O.; Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann, a.a.O., § 1909 BGB Rn. 48 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall haben weder A. noch B. gegenüber den Strafverfolgungsbehörden oder dem Jugendamt erklärt, dass sie nicht aussagen wollen. Ihre Aussagebereitschaft ist noch nicht geklärt. Dennoch ist im vorliegenden Fall für beide Kinder zu Recht durch das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen ein Ergänzungspfleger bestellt worden.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist streitig, ob vor einer Ergänzungspflegerbestellung bereits feststehen muss, ob das noch zu vernehmende Kind aussagebereit ist. Diesbezüglich vertritt insbesondere das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (FamRZ 2013, 1683) die Auffassung, es sei keine Vorabprüfung hinsichtlich der Aussagebereitschaft des Minderjährigen erforderlich (so auch Palandt/Götz, BGB, 76. Aufl., § 1629 Rn. 18). Der Senat hat hingegen in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht geboten ist, solange seitens der die Zeugenvernehmung beabsichtigenden Person bzw. Stelle das Vorliegen der Verstandesreife und der Aussagebereitschaft des Kindes nicht geprüft und festgestellt worden sind (vgl. OLG Bremen, NJW-RR 2011, 154 sowie Beschluss vom 23.2.2015 – 4 UF 178/14 sowie Beschluss vom 16.2.2016 – 4 UF 174/15; so auch OLG Koblenz, NZFam 2014, 716; OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571; OLG Saarbrücken, NJW 2011, 2306).

An dieser Auffassung hält der Senat im Grundsatz fest, sieht allerdings die Notwendigkeit für Einschränkungen. Derartige Einschränkungen können zunächst an dem in Rede stehenden Tatvorwurf, der dem sorgeberechtigten Elternteil gemacht

Seite 8 von 10 8 wird, festgemacht werden. So hat bereits das Bayerische Oberste Landesgericht in seiner Entscheidung vom 7.8.1997 (FamRZ 1998, 257) ausgesprochen, dass es für die Annahme der Voraussetzungen zur Bestellung eines Ergänzungspflegers ausreichend sei, wenn Anhaltspunkte für die Aussagebereitschaft des Kindes vorlägen. Im Interesse des Kindes, dem so eine mehrfache Vernehmung durch den Staatsanwalt erspart werde, könne bereits dann das Bedürfnis für die Anordnung der Ergänzungspflegschaft bejaht werden. In dem vom Bayerischen Obersten Landesgericht entschiedenen Fall ging es um den gegen den Kindesvater erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes. In derartigen Fallkonstellationen scheint es insbesondere zum Schutz des Kindes geboten, von einer Anhörung des Kindes allein zur Feststellung seiner Bereitschaft zur Aussage abzusehen (vgl. auch Palandt/Götz, a.a.O., § 1629 Rn. 18; Locher in: Herberger/Martinek/Rüßmann, a.a.O., § 1909 BGB Rn. 48). Die Aussagebereitschaft eines Kindes kann sich schließlich auch aus seinem bisherigen Verhalten, so z.B. der Anzeigeerstattung durch das Kind (vgl. OLGR Naumburg 2006, 392) oder Angaben zum Geschehen gegenüber dem Jugendamt, ergeben.

Einer weiteren Aufklärung der Aussagebereitschaft des Kindes bedarf es bei weniger gravierenden Strafvorwürfen gegen die Eltern auch dann nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Eltern bzw. ein Elternteil eine Kontaktaufnahme der Polizei mit dem zu vernehmenden Kind verhindern. Es muss dann ausreichen, wenn die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft versucht hat, Kontakt mit dem Minderjährigen aufzunehmen, um seine Aussagebereitschaft festzustellen. Gelingt dies aufgrund von Ablehnung oder Nichtreaktion des sorgeberechtigten Elternteils nicht, wird man - entgegen der von der Kindesmutter in der Beschwerdeinstanz vertretenen Auffassung - nicht verlangen können, dass das Kind über den Elternteil zu einer staatsanwaltschaftlichen bzw. richterlichen Vernehmung allein zur Abklärung seiner Aussagebereitschaft geladen wird. Ein derartiges Vorgehen würde zum einen zu einer zusätzlichen Belastung des Kindes und zum anderen zu einer weiteren zeitlichen Verzögerung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren führen. Hinzu kommt, dass es sich bei der Aussagebereitschaft eines Kindes um keine feststehende Tatsache handelt, worauf bereits u.a. das Hans. OLG Hamburg (FamRZ 2013, 282) und das OLG Brandenburg (RPfleger 2016, 228) zu Recht hingewiesen haben. Vielmehr kann das Kind seine Auffassung hinsichtlich seiner Aussagebereitschaft später auch ändern, was in jedem Fall zu berücksichtigen wäre. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es nicht geboten, in jedem Fall zu fordern, dass die Aussagebereitschaft des Kindes von den Strafverfolgungsbehörden durch Befragung des Kindes vorab geklärt wird. Dass eine Trennung zwischen einer ersten Vernehmung zur Klärung von Verstandesreife und

Seite 9 von 10 9 Aussagebereitschaft und einer zweiten Vernehmung ggfs. nach Bestellung eines Ergänzungspflegers gemäß § 1909 Abs. 1 S. 1 BGB im Hinblick auf die eigentliche Zeugenaussage auch praktisch kaum durchzuhalten ist, zeigt die polizeiliche Vernehmung von C. im vorliegenden Verfahren.

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sieht der Senat im vorliegenden Fall keine Erforderlichkeit für eine weitere Aufklärung der Aussagebereitschaft von B. und A.. Die Polizei hat durch das Aufsuchen der Familie und die an die Kindesmutter gerichtete Bitte um ein Gespräch mit beiden Kindern zur Feststellung ihrer Aussagebereitschaft und Verstandesreife die Voraussetzungen für eine Ergänzungspflegerbestellung nach §§ 1909 BGB, 52 Abs. 2 StPO hinreichend aufzuklären versucht. Auf derartige Kontaktaufnahmen bzw. –versuche wird die Strafverfolgungsbehörde auch künftig nicht verzichten können. Hierfür spricht bereits das Interesse an einer effektiven und schnellen Strafverfolgung: Sollte sich bei einem Gespräch mit dem eventuell als Zeuge zu vernehmenden Kind herausstellen, dass dieses durchaus die erforderliche Verstandesreife besitzt, bedarf es von vorneherein keiner Ergänzungspflegerbestellung. Gleiches gilt für den Fall, dass das Kind gegenüber der Polizei erklärt, keine Aussage machen zu wollen. Sich diese Kenntnisse – wie im vorliegenden Fall am 31.3.2016 geschehen – durch ein Aufsuchen der betroffenen Kinder zu verschaffen, dürfte wertvolle Zeit bei der strafrechtlichen Sachverhaltsaufklärung sparen, während ein ohne entsprechende Kenntnisverschaffung betriebenes und eventuell unnötiges Ergänzungspflegerbe- stellungsverfahren den Verfahrensfortgang unnötig hemmen würde.

c) Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich des Umfangs des Wirkungskreises des Ergänzungspflegers. Der Wirkungskreis „Einwilligung in die Vernehmung“ ergibt sich als notwendige Befugnis des Pflegers bereits aus § 52 Abs. 2 S. 2 StPO. Hiermit im unmittelbaren Zusammenhang stehen auch die Entgegennahme von Zeugenladungen und das beschränkte Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zuführung zu Vernehmungen. Für beide Befugnisse besteht angesichts des unter Ziff. I. dargestellten „abschirmenden“ Verhaltens der Kindesmutter auch eine Erforderlichkeit. Bei der Formulierung, dass auch ein beschränktes Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Zuführung zu „Untersuchungen“ auf den Ergänzungspfleger übertragen werde, dürfte es sich um ein Schreibversehen handeln. Da es im vorliegenden Fall um die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zur Zeugenvernehmung der Kinder gemäß § 52 Abs. 2 S. 2 StPO und nicht um deren körperliche Untersuchung geht, hat die

Seite 10 von 10 10 Staatsanwaltschaft bereits keinen derartigen Antrag gestellt. Eine entsprechende Berichtigung war daher von Amts wegen - wie tenoriert - auszusprechen.

2. Soweit die Kindesmutter ihre Beschwerde auch darauf stützt, dass eine Anhörung des mitsorgeberechtigten Kindesvaters, […], unterblieben sei, kann sie damit keinen Erfolg haben. In der Beschwerdeinstanz kann die bisher unterbliebene Anhörung nachgeholt werden (so z.B. Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683). Die Anhörung des Kindesvaters ist im vorliegenden Verfahren, wie unter Ziff. I. ausgeführt, durch das Beschwerdegericht nachgeholt worden.

3. Entgegen der von der Kindesmutter vertretenen Rechtsauffassung ist hier keine Verfahrensbeistandsbeiordnung nach § 158 FamFG erforderlich. Hier werden die Interessen der Kinder durch den nach § 1909 BGB bestellten Ergänzungspfleger vertreten. Eben die Vertretung der verfahrensrechtlichen Interessen der Minderjährigen in dem gegen den beschuldigten Elternteil gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist seine Aufgabe (vgl. Keidel/Engelhardt, FamFG, 18. Aufl., § 158 Rn. 7). Daneben noch einen weiteren Vertreter der Interessen der Kinder zu bestellen, ist nicht erforderlich (so auch Hans. OLG Hamburg, FamRZ 2013, 1683; a.A. OLG Schleswig, FamRZ 2013, 571).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG, die Entscheidung über den Verfahrenswert auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.

5. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Kindesmutter liegen gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114, 115 ZPO vor. Dass das Rechtsmittel der Kindesmutter letztlich keinen Erfolg hatte, kann hier für die Bewilligungsentscheidung nicht relevant sein, da eine umstrittene Rechtsfrage entscheidungserheblich ist und diese nicht bereits im Rahmen der Entscheidung über die Verfahrenskostenhilfebewilligung zu klären ist (vgl. hierzu Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 37. Aufl., § 114 Rn. 5).

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