Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 07.02.2017 – 5 UF 99/16

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 99/16 = 61 F 984/14 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache betreffend die Vormundschaft für

A., geboren am […] 1997, […],

- Betroffene -

Weitere Beteiligte:

Amt für Soziale Dienste -Fachdienst Amtsvormundschaft-, […]

- Antragsteller und Beschwerdeführer -

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann und den Richter am Amtsgericht Hogen- kamp am 7.2.2017 beschlossen:

Auf die Beschwerde des Amtes für Soziale Dienste - Fachdienst Amtsvor- mundschaft - (nachfolgend: Jugendamt) wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen vom 27.6.2016 abgeändert und wie folgt neu ge- fasst:

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Es wird festgestellt, dass die Vormundschaft des Jugendamts für die am […] 1997 in Gambia geborene A. seit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Mündels beendet ist.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird ab- gesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe: I. Das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen hat mit Beschluss vom 16.4.2014 (Ge- sch.-Nr. 61 F 983/14) das Ruhen der elterlichen Sorge für die am [...] 1997 in Gambia geborene A. festgestellt, die im Februar 2014 unbegleitet in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und gambische Staatsangehörige ist. Zugleich hat es das Ju- gendamt zum Vormund für die Betroffene bestellt. Der von dem Jugendamt mit Schreiben vom 13.1.2015 vertretenen Auffassung, die Vormundschaft sei aufgrund der Vollendung des 18. Lebensjahres der Betroffenen beendet, ist das Familiengericht durch Schreiben vom 21.1.2015 entgegengetreten. Mit weiterem Schreiben vom 10.2.2016 hat das Jugendamt das Familiengericht um Entlassung aus der Vormund- schaft gebeten. Diesen Antrag hat das Familiengericht durch Beschluss vom 27.6.2016 mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Vormundschaft erst am 13.1.2018 ende, weil in Gambia die Volljährigkeit erst mit Vollendung des 21. Lebens- jahres eintrete.

Gegen diese Entscheidung, die ihm am 20.7.2016 zugestellt worden ist, wendet sich das Jugendamt mit seiner Beschwerde vom 25.7.2016, mit der es sein erstinstanzli- ches Begehren weiterverfolgt.

II.

1. Die Beschwerde des Jugendamtes ist nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 58 Abs. 1 Fa- mFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Verordnung

Seite 3 von 6 3 (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27.11.2003 (EuEheVO – Brüssel IIA-VO) sind die deutschen Gerichte für das vorliegende Verfahren international zuständig (vgl. OLG Bremen, Beschl. v. 23.2.2016, Gesch.-Nr. 4 UF 186/15, juris = FamRZ 2016, 990 – nur Ls.; FamRZ 2013, 312, 313; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 1820, 1822; 2182, 2183). Diese Verordnung ist stets anwendbar, wenn – wie die hier Betroffene – das betreffende Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Staat hat. Sie genießt insoweit nach Art. 61 a) EuEheVO Vorrang gegenüber dem Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ). Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich gemäß Art. 1 Abs. 2b EuEheVO auch auf die Vormundschaft, so dass für ein Kind, das seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, gemäß §§ 1773 ff. BGB ein Vormund bestellt werden kann (vgl. MünchKommBGB/Siehr, 6. Aufl., Art. 8 EuEheVO Rn. 26). Dass die Minderjährigkeit der Betroffenen zweifelhaft ist, hat kei- nen Einfluss auf die hier gegebene internationale Zuständigkeit. Da die Frage der Minderjährigkeit notwendige Voraussetzung sowohl für die vom Jugendamt begehrte Feststellung der Beendigung der Vormundschaft als auch für die gerichtliche Zustän- digkeit ist, handelt es sich bei ihr um eine so genannte doppelrelevante Tatsache. Bei dieser Sachlage ist für die Zuständigkeitsfrage zu unterstellen, dass die Betroffene noch Kind i. S. des Art. 8 EuEheVO ist (vgl. BGH, NJW 2010, 873, 874; OLG Bremen, Beschl. v. 23.2.2016, Gesch.-Nr. 4 UF 186/15, juris = FamRZ 2016, 990 – nur Ls.; OLG Karlsruhe, FamRZ 2015, 2182, 2183).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die im angefochtenen Beschluss vom Familien- gericht vertretene Auffassung, die Vormundschaft ende erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Betroffenen, erweist sich nach Prüfung durch den Senat letztlich als unzutreffend.

Da die Betroffene als unbegleitete Minderjährige nach Deutschland gelangt ist, hat das Familiengericht im April 2014 zu Recht gemäß § 1674 Abs. 1 BGB das Ruhen der elterlichen Sorge ihrer Eltern festgestellt und ihr zugleich gemäß § 1773 Abs. 1 BGB das Jugendamt als Vormund bestellt. Gemäß § 1882 BGB endet die Vormundschaft mit dem Wegfall der in § 1773 BGB für ihre Begründung bestimmten Voraussetzun- gen. Hier ist das Ende der Vormundschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit der Be-

Seite 4 von 6 4 troffenen eingetreten, die diese am […] 2015 mit Vollendung des 18. Lebensjahres erreicht hat.

Der Eintritt der Volljährigkeit ist im vorliegenden Fall grundsätzlich nach dem Recht des Staates Gambia zu beurteilen. Denn für die Beendigung der Vormundschaft nach §§ 1882, 1773 BGB ist gemäß Art. 24 Abs. 1 S. 1 EGBGB die Volljährigkeit nach dem Recht des Staates zu bestimmen, dem das Mündel angehört (vgl. eingehend OLG Bremen, Beschl. v. 23.2.2016, Gesch.-Nr. 4 UF 186/15, juris = FamRZ 2016, 990 – nur Ls). Der Anwendungsbereich des EGBGB ist hier weder durch eine Regelung der Europäischen Union (Art. 3 Nr. 1 EGBGB) noch durch Regelungen in völkerrechtli- chen Vereinbarungen (Art. 3 Nr. 2 EGBGB) ausgeschlossen.

Mit Vollendung welchen Lebensjahres nach dem Recht des Staates Gambia die Voll- jährigkeit eintritt, hat der Senat im Rahmen der angestellten Ermittlungen indes nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen können.

Das Familiengericht hat sich für seine Auffassung (21. Lebensjahr) auf einen Be- schluss des OLG München vom 12.4.2010 (31 Wx 106/09) sowie auf Berg- mann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Gambia – Stand 1999 – Abschnitt III A 4, und auf Reithmann/Martiny/Hausmann, Internationales Ver- tragsrecht, 8. Aufl. (2015), 7. Teil: Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis, Rn. 7.921 berufen. Ebenso wie in den beiden erstgenannten Fundstellen werden unter Bezugnahme auf sec. 2 Adoption Act (vom 31.12.1992) auch bei Staudin- ger/Hausmann (2013) Anh zu Art 7 EGBGB 21 Jahre als Volljährigkeitsalter für Gam- bia genannt. Von einem Eintritt der Volljährigkeit nach gambischem Recht mit Vollen- dung des 21. Lebensjahres wird ferner in einem DIJuF-Rechtsgutachten vom 28.1.2008 ausgegangen (JAmt 2008, 97).

Der Beschwerdeführer stützt seine abweichende Auffassung (18.Lebensjahr) unter anderem auf eine E-Mail der Botschaft Gambias in Brüssel sowie auf Entscheidungen des OLG Karlsruhe (FamRZ 2015, 2182) und des Amtsgerichts Stuttgart vom 8.1.2014 (12 F 1549/13).

Anfragen des Senats beim Honorarkonsulat des Staates Gambia in Berlin und bei der deutschen Botschaft in Dakar, Senegal, haben keine Klärung herbeiführen können,

Seite 5 von 6 5 welche dieser beiden Positionen zutreffend ist, sondern sind ebenfalls uneinheitlich beantwortet worden.

Das Ergebnis eines vor diesem Hintergrund vom Senat eingeholten Rechtsgutachtens vom 24.10.2016 spricht aus Sicht des Senats eher dafür, dass die Volljährigkeit nach dem Recht des Staates Gambia mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt. Maß- geblich ist insoweit, dass durch den Children´s Act 2005 in Gambia mehrere Gesetze – darunter auch der Adoption Act von 1992 – aufgehoben und die in ihnen enthalte- nen Definitionen des Kindesalters (21 Jahre) durch die Altersgrenze von 18 Jahren ersetzt worden sind. Zudem ergibt sich aus dem vorliegenden Rechtsgutachten, dass nach ss. 83 (3), 88 (1) Children´s Act 2005 die behördliche Obhut für Kinder, die auf- grund eines Gerichtsbeschlusses aus sozialen Gründen in der Obhut eines Social Welfare Officer stehen, mit dem 18. Lebensjahr des Kindes endet. Darüber hinaus merkt das Gutachten an, dass der Children´s Act 2005 in dem Kapitel über die Vor- mundschaft keine explizite Altersgrenze nennt. Daher sei anzunehmen, dass nach der Legaldefinition in s. 1 des Gesetzes die Altersgrenze von 18 Jahren für die Vormund- schaft gelte. Andererseits wird in dem Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Zugang zu den Rechtsquellen in Gambia sehr beschränkt sei. Nach den vorliegenden Rechtsquellen sei „anzunehmen, dass in Gambia die Volljährigkeit mit Vollendung des achtzehnten Lebensjahres eintritt.“

Wenngleich es dem Senat in der Gesamtschau wahrscheinlicher scheint, dass nach gambischem Recht die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres eintritt, als dass dies erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres der Fall ist, kann eine entspre- chende Überzeugung abschließend nicht gewonnen werden. Dies hat zur Folge, dass der Eintritt der Volljährigkeit der Betroffenen hier ersatzweise nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Wenn sich nämlich – wie hier – das an sich berufene ausländische Recht nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand und erheblicher Verfahrens- verzögerung feststellen lässt, kann deutsches Recht als Ersatzrecht angewendet wer- den (vgl. BGH, FamRZ 1978, 179; OLG Köln, Urt. v. 6.2.2014, Gesch.-Nr. 18 U 89/08, juris; KG, FamRZ 2002, 814, 843; krit. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 7. Aufl., Rn. 2600). Dies erscheint dem Senat im vorliegenden Fall angesichts des durch den nunmehr bereits knapp drei Jahre andauernden Aufenthalt der Betroffenen in Deutschland gegebenen starken Inlandsbezugs unbedenklich, zumal entgegenste- hende Interessen der Beteiligten nicht erkennbar sind. Unabhängig davon ergibt sich

Seite 6 von 6 6 im vorliegenden Fall wahrscheinlich auch kein Widerspruch zum Recht des Staates Gambia. Denn ebenso wie es dort mutmaßlich der Fall ist, tritt auch nach deutschem Recht gemäß § 2 BGB die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

Nach alledem war auf die Beschwerde festzustellen, dass die Vormundschaft des Jugendamts für die Betroffene seit der Vollendung deren 18. Lebensjahres beendet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 40 Abs. 1, 42 Abs. 2 FamGKG.

Lüttringhaus Hoffmann Hogenkamp