Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 30.08.2017 – 5 W 10/17
-Ausfertigung-
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 5 W 10/17 und 5 W 11/17 = 35 VI 292/15 Amtsgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Nachlasssache
[…], verstorben am […] 2016, zuletzt: […],
Erblasser
1. […],
Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte […]
2. Rechtsanwalt […]
Beschwerdeführer
Weitere Beteiligte:
3. […],
4. […],
5. […],
Verfahrensbevollmächtigte zu 3, 3 und 5: Rechtsanwälte […],
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hat der 5. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus als Einzelrichter
am 30. August 2017 beschlossen:
Die Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Kostenfestsetzungs- beschlüsse des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bremen vom 24.11.2016 und 29.11.2016 (35 VI 292/15) werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert beträgt jeweils 2.311,16 €.
Gründe
I. Die weiteren Beteiligten zu 3) bis 5), Geschwister des Erblassers, und die Beschwer- deführerin zu 1), Ehefrau des Erblassers, streiten um die Rechtsnachfolge nach dem Erblasser. Am 6.07.2015 wandten sich die weiteren Beteiligten mit Schreiben vom 3.07.2017 an das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bremen und regten die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft an. Nach Anhörung der Beschwerdeführerin zu 1) und des vom Erblasser als Generalbevollmächtigten eingesetzten Beschwerdeführers zu 2) ordnete das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23.09.2015 Nachlasspflegschaft an und bestellte einen Nachlasspfleger. Hiergegen wandten sich beide Beschwerdefüh- rer mit dem Rechtsmittel der Beschwerde. Durch Beschluss des Senats vom 4.04.2016 wies dieser die Beschwerden zurück und legte beiden Beschwerdeführern die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte nach einem Verfahrenswert von 600.000,00 € auf. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den allen Beteiligten be- kannten Beschluss vom 4.04.2016 Bezug genommen.
Mit Kostenfestsetzungsanträgen vom 20.05.2016, abgeändert am 8.07.2016, bean- tragten die weiteren Beteiligten zu 3) bis 5) die Festsetzung der Kosten ihrer rechts- anwaltlichen Vertretung im Beschwerdeverfahren mit jeweils 2.311,16 € gegen die Beschwerdeführer. Die Beschwerdeführer widersprachen der Kostenfestsetzung unter Hinweis darauf, dass der Beschluss vom 4.04.2016 keinen Ausspruch zu den außer-
Seite 3 von 6 3 gerichtlichen Kosten enthalte und diese im Verfahren nach dem FamFG nicht zwangs- läufig zu erstatten seien. Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten sei auch nicht notwendig gewesen. Durch Beschlüsse vom 24.11.2016 (bzgl. d. Bf.´in zu 1)) und vom 29.11.2016 (bzgl. d. Bf. 2)) setzte das Nachlassgericht die Kosten an- tragsgemäß fest.
Gegen diese Beschlüsse, die der Beschwerdeführerin zu 1) zu Händen ihres Verfah- rensbevollmächtigten am 27.01.2017 und dem Beschwerdeführer zu 2) am 13.02.2017 zugestellt worden sind, haben diese am 09.02.2017 (Bf.´in zu 1)) bzw. am 20.02.2017 (Bf. zu 2)) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der sie im Wesentlichen ihre bisherige Rechtsauffassung weiter verfolgen. Durch Beschluss vom 13.04.2017 hat das Nachlassgericht den Beschwerden nicht abgeholfen und die Rechtsmittel dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Rechtsmittel der Beschwerdeführer, die gem. §§ 85 FamFG, 104 Abs. 3, 576 Abs. 1 ZPO statthaft und gem. §§ 576 Abs. 2, 569 ZPO zulässig und gem. § 568 S. 1 ZPO dem Einzelrichter angefallen sind, bleiben erfolglos. Zu Recht hat das Nachlassgericht den Beschwerdeführern die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3) bis 5) auferlegt.
Der Anspruch der Beteiligten zu 3) bis 5) auf Kostenerstattung gegenüber den Be- schwerdeführern scheitert insbesondere nicht daran, dass sie etwa gar nicht Beteiligte im Rechtssinne des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens waren.
Nach § 81 Abs. 1 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Kosten sind gem. § 80 Abs. 1 FamFG die Gerichtskosten und die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Auslagen der Beteiligten. Kostengläubiger kann also nur derjenige sein, der als mate- riell Beteiligter oder aufgrund einer sonstigen Beschwerdebefugnis berechtigt war, am Beschwerdeverfahren teilzunehmen (BayObLG Beschl. v. 27.07.2000 1Z BR 64/00 = FamRZ 2001, S. 380, 381 m.w.N.; Zimmermann in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 84 Rn. 14). Wer als „Beteiligter“ eines Verfahrens nach dem FamFG anzusehen ist, bestimmt § 7 FamFG in Verbindung mit den für die jeweiligen Verfahren bestehenden Beteiligungskatalogen. Nach § 7 Abs. 1 FamFG ist der Antragsteller in einem An-
Seite 4 von 6 4 tragsverfahren Beteiligter. Bei der Einsetzung eines Nachlasspflegers gem. § 1960 BGB handelt es sich - im Gegensatz zum Verfahren nach § 1961 BGB - nicht um ein Antrags-, sondern ein Amtsverfahren i.S.v. § 24 Abs. 1 FamFG (Sternal in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 23 Rn. 5). In Amtsverfahren sind Beteiligte diejenigen, de- ren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden oder diejenigen, die aufgrund eines Gesetzes oder auf Antrag an dem Verfahren zu beteiligen sind (§ 7 Abs. 2 FamFG). Letzteres trifft auf die Beteiligten zu 3) bis 5) vorliegend nicht zu, denn die gesetzlichen Regelungen über die Bestellung eines Nachlasspflegers sehen eine Beteiligung der mutmaßlichen Erben kraft Gesetzes oder auf Antrag nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 345 Abs. 4 FamFG, da diese Vorschrift nur für das auf Antrag eines Gläubigers gem. § 1961 BGB einzuleitende Verfahren gilt (Zimmermann in: Keidel a.a.O: § 345 Rn. 67). Entgegen der Annahme der Beschwer- deführer gehören die Beteiligten zu 3) bis 5) aber zum Kreise derer, deren Rechte durch das Verfahren unmittelbar betroffen werden (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG). Da die Beteiligten zu 3) bis 5) der Auffassung sind, das notarielle Testament vom 1.04.2015 sei unwirksam, so dass sie nach der gesetzlichen Erbfolge Miterben nach dem Erb- lasser geworden sind, werden sie durch die Bestellung des Nachlasspflegers in dieser behaupteten Rechtsstellung als Erbprätendenten unmittelbar beeinträchtigt (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2010, I-12 W 302/10 - juris - Rn. 18; FGPrax 2011, 84; Stau- dinger/Mešina (2017) BGB § 1960 Rn. 30 m.w.N.; Meyer-Holz in: Keidel, FamFG 19. Aufl. 2017, Rn. 83). Das folgt nicht nur daraus, dass der Nachlasspfleger in seinem Aufgabenkreis mit Wirkung unmittelbar für und gegen den Nachlass handelt (§§ 1960, 1915 Abs. 1, 1793 BGB), sondern auch aus dem Umstand, dass für die Vergütung des Nachlasspflegers die Erben haften (Palandt/Weidlich § 1960 Rn. 22 a.E. m.w.N.). Dass die Beteiligten zu 3) bis 5) seinerzeit selbst die Einsetzung eines Nachlasspfle- gers „beantragt“ hatten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil es sich - s.o. - nicht um ein Antragsverfahren handelt, so dass der „Antrag“ der Beteiligten zu 3) bis 5) nur die Qualität einer Anregung hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.10.2012, 4 UF 209/12 -juris- Rn. 10; MDR 2012, 1466). Da den vermeintlichen Erben die Befug- nis zusteht, sich gegen die Anordnung zu beschweren bzw. gegen eine Ablehnung durch das Nachlassgericht selbst Beschwerde einzulegen (Meyer-Holz in: Keidel a.a.O; OLG Hamm a.a.O.), kann in dem hier vorliegenden Fall, in dem die Beschwer- de gegen die Bestellung des Pflegers von dritter Seite eingelegt worden ist, für die Beteiligteneigenschaft der Erbprätendenten nichts anderes gelten, denn sie sind nicht gezwungen, den erstinstanzlichen Beschluss zu verteidigen.
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In der Sache hat das Nachlassgericht den Beteiligten zu 3) bis 5) zu Recht einen An- spruch auf Ersatz der ihnen durch die Rechtsverfolgung in dem Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zuerkannt. Allerdings folgt aus der Nichterwähnung des § 91 Abs. 2 ZPO in § 80 FamFG, dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nicht zwingend zu den erstattungsfähigen Kosten zählen (Zimmer- mann in: Keidel FamFG, 19. Auflage, § 80 Rn. 28 m.w.N.). Vielmehr kommt es darauf an, ob die Kosten im Einzelfall notwendig waren (Keidel a.a.O.). Dabei kann der Um- stand, dass es für den juristisch nicht Vorgebildeten oftmals nur schwer abzuschätzen ist, ob eine Sache so schwierig ist, dass eine Hinzuziehung eines Rechtsanwalts not- wendig ist oder nicht, nicht zu seinen Lasten gehen. Demgemäß sind Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts dem Grunde nach nur bei ganz einfach gelagerten Sachverhalten oder wenn die Beauftragung für den Beteiligten erkennbar unnötig ist, als nicht notwendig anzusehen (OLG Brandenburg, Beschl. v. 20.05.2014 – 10 WF 13/14 –, juris Rn. 8; FamRZ 2015, 1226). Vorliegend ergab sich die Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts einerseits unter dem Gesichtspunkt des Prinzips der Waffengleichheit (OLG Bremen Beschl. v. 7.04.2010, 4 WF 47/10; FamRZ 2010, 1362) aus dem Umstand, dass sich die Beteiligte zu 1) im Beschwerdeverfahren an- waltlich vertreten ließ und der Beteiligte zu 2) selbst von Beruf Rechtsanwalt ist. Ande- rerseits war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens insbesondere die Frage, ob es vor dem Hintergrund der testamentarischen Regelungen und der dem Beteiligten zu 2) erteilten Generalvollmacht überhaupt einer Nachlasspflegschaft bedurfte. Diese Frage hing wiederum von der Beurteilung der zum Gesundheitszustand des Erblas- sers im Zeitpunkt von Testaments- und Vollmachtserrichtung vorgelegten ärztlichen Atteste ab. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen einfach gelagerten Sachverhalt handelte, der einer anwaltlichen Vertre- tung der Beteiligten zu 3) bis 5) nicht bedurfte.
Was die Höhe der anwaltlichen Gebühren betrifft, so haben die Beschwerdeführer keine Beanstandungen erhoben; Gründe, die solche rechtfertigen könnten, sind aber auch nicht ersichtlich.
gez. Lüttringhaus
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Für die Ausfertigung:
Stoye, Justizfachangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen