Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 17.08.2018 – 1 U 6/18

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 U 6/18 = 4 O 1647/16 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In dem Rechtsstreit

A.,

Kläger und Berufungskläger,

Prozessbevollmächtigte: …

gegen

B. AG,

Beklagte und Berufungsbeklagte,

Prozessbevollmächtigte: …

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlan- desgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Kramer

am 17.08.2018 beschlossen: Der als Gegenvorstellung auszulegende Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Berufungsklägers vom 17.07.2018 gibt dem Senat keine Ver- anlassung, den Streitwertfestsetzungsbeschluss vom 18.06.2018 abzuändern. G R Ü N D E I. Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Berufungsklägers richtet sich gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Senats, mit dem dieser nach der

Seite 2 von 3 2 Berufungsrücknahme durch den Kläger den Streitwert für das Berufungsverfahren festgesetzt hatte. Erstinstanzlich hatte der Kläger noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn aus der Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach erklärtem Wider- ruf Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von EUR 249.600,40 sowie eine Nutzungs- entschädigung in Höhe von EUR 16.051,21 zu zahlen zzgl. Zinsen. In zweiter Instanz hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des klagabweisenden landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 31.731,31 zzgl. Zinsen zu verurteilen. Nach Berufungsrücknahme durch den Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 18.06.2018 neben der Feststellung der Kostentragungspflicht des Klägers den Streit- wert für das Berufungsverfahren auf EUR 31.750,00 festgesetzt. Gegen diesen Streitwertfestsetzungsbeschluss wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Klä- gers mit ihrem im eigenen Namen gestellten Antrag vom 17.07.2018, unter Abände- rung des Streitwertfestsetzungsbeschluss des Senats vom 18.06.2018 den Streitwert auf EUR 249.600,40 festzusetzen. II. Der als Beschwerde bezeichnete Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers und Berufungsklägers vom 17.07.2018, unter Abänderung des Streitwertfestset- zungsbeschluss des Senats vom 18.06.2018 den Streitwert auf EUR 249.600,40 fest- zusetzen, war als Gegenvorstellung auszulegen, da eine Beschwerdemöglichkeit ge- gen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss eines Oberlandesgerichts nach den §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG nicht gegeben ist. Gegen eine Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt (so auch KG Berlin, Beschluss vom 27.01.2015 – 24 U 169/13, juris Rn. 1; OLG Koblenz, Beschluss vom 04.07.2013 – 3 U 940/12, juris Rn. 2). Der Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 17.07.2018 war daher als Gegenvorstellung gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Senats vom 18.06.2018 auszulegen, mit dem der Senat den Streitwert für die Berufung auf EUR 31.750,00 festgesetzt hat. Eine Veranlassung, auf diese Gegenvorstellung den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Senats vom 18.06.2018 abzuändern, besteht aber nicht. Zwar können auch die Prozessbevollmächtigen des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 RVG Rechtsmittel gegen eine Streitwertfestsetzung einlegen, wozu auch die Möglichkeit einer Gegenvorstellung zu zählen ist. In der Sache geht aber das Vorbrin-

Seite 3 von 3 3 gen der Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Antrag vom 17.07.2018 fehl, wonach die Streitwertfestsetzung anhand der gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen vorzunehmen sei. Zwar ist grundsätzlich bei einem auf Rückabwicklung eines Ver- braucherdarlehens nach erfolgtem Widerruf gerichteten Rechtsstreit zur Bestimmung der Beschwer des Verbrauchers auf die gesamten gezahlten Zins- und Tilgungsleis- tungen abzustellen, die der Verbraucher im Rahmen des Rückgewährschuldverhält- nisses nach den §§ 346 ff. BGB zurückzufordern berechtigt zu sein geltend macht (siehe BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15, juris Rn. 12, WM 2016, 454). Im vorliegenden Fall war in der Berufungsinstanz aber keine Feststellungsklage auf Feststellung der Beendigung des Darlehensverhältnisses oder auf dessen Umwand- lung in ein Rückgewährschuldverhältnis bzw. eine auf Rückzahlung der gesamten Zins- und Tilgungsleistungen gerichtete Leistungsklage mehr gegenständlich, sondern der Kläger hatte ausweislich seiner Berufungsbegründung vom 29.03.2018 lediglich noch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von EUR 31.731,31 zzgl. Zinsen begehrt. Bei einer derartig begrenzten Leistungsklage ist der Betrag der Leis- tungsklage auch für die Bemessung des Streitwerts maßgeblich (siehe BGH, Be- schluss vom 10.07.2018 - XI ZR 149/18, juris Rn. 3 f.).

gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer