Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 20.08.2018 – 1 Ws 46/18

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Aktenzeichen: 1 Ws 46/18 zu: 3 Ws 46/18 GenStA Bremen zu: 2 Qs 106/18 (311 Js 71761/17) LG Bremen

B E S C H L U S S in dem Ermittlungsverfahren

g e g e n …

Verteidigerin: …

u.a.

wegen Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung u.a.

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Dr. Rohloff-Brockmann

am 20. August 2018 beschlossen:

Die Beschwerde des Beschuldigten … gegen den Beschluss der Straf- kammer 2 des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

G r ü n d e : I. Das Amtsgericht Bremen hat mit Beschluss vom 06.03.2018 den Antrag der Staatsanwalt- schaft Bremen vom 25.01.2018 auf Anordnung der Durchsuchung von Wohnungen, der Beschlagnahme von Email-Accounts und der Überwachung der Telekommunikation des Beschuldigten abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Bremen vom 09.03.2018 gegen diesen Beschluss hat die Strafkammer 2 des Landgerichts Bremen mit

2 mehreren Beschlüssen vom 22.03.2018 den vorgenannten Beschluss teilweise aufgeho- ben und unter anderem die Durchsuchung der Wohnungen des Beschuldigten in … und in … sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen, einschließlich Kraftfahrzeugen angeordnet. Mit auf dem 01.02.2018 datierten Schriftsatz, bei Gericht per Telefax eingegangen am 04.06.2018 (nachfolgend: Schriftsatz vom 04.06.2018), hat die Verteidigerin des Beschul- digten erklärt, gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 betreffend die Durchsuchungsobjekte in … und in … Beschwerde zu erheben und beantragt, im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Herausgabe der sichergestell- ten Akten, Unterlagen und Daten sowie die Löschung aller angefertigten (Daten-) Kopien anzuordnen sowie im Wege der gerichtlichen Entscheidung die Auswertung - auch Sich- tung und Datenverarbeitung - der sichergestellten Akten, Unterlagen und Daten bis zur Entscheidung über diese Beschwerde und diesen Antrag vorläufig zu untersagen. Mit Vermerk vom 05.06.2018 hat die Vorsitzende der Strafkammer 2 des Landgerichts Bremen vermerkt, dass die Kammer beraten habe und sie der Beschwerde auch unter Be- achtung des Beschwerdevorbringens nicht abhelfe. Die Akten wurden sodann mit Über- sendungsverfügung vom selben Tag wegen der Beschwerden des Beschuldigten vom 04.06.2018 dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen übersandt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Schriftsätzen vom 18.06.2018, 11.07.2018 und 26.07.2018 Stellung genommen. II. Der Antrag des Beschuldigten aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 war als weitere Be- schwerde gegen die Beschlüsse der Strafkammer 2 des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 auszulegen. Als solche weitere Beschwerde ist das Rechtsmittel unzulässig und war auf Kosten des Beschuldigten als unzulässig zu verwerfen. 1. Der Antrag des Beschuldigten aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 wurde in diesem Schriftsatz ausdrücklich als Beschwerde gegen die Durchsuchungsbeschlüsse vom 22.03.2018 bezeichnet. Danach handelte es sich bei diesem Antrag um eine weitere Be- schwerde im Sinne des § 310 Abs. 1 StPO, da er sich gegen die Durchsuchungsbeschlüs- se des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 richtete, die als Beschwerdeentscheidungen auf die Beschwerde des Staatsanwaltschaft Bremen vom 09.03.2018 gegen den Be- schluss des Amtsgerichts vom 06.03.2018 ergingen. Eine weitere Beschwerde ist nach § 310 Abs. 1 StPO nur dann zulässig, wenn der ange- fochtene Beschluss des Landgerichts eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest nach § 111e StPO über einen Betrag von mehr als 20.000

3 Euro betrifft. Im Übrigen ist ein Rechtsmittel als weitere Beschwerde immer dann unzuläs- sig, wenn bereits zwei Rechtszüge vorangegangen sind, sich die vom Beschwerdegericht getroffene Entscheidung also mit demselben Verfahrensgegenstand befasst hat wie die Entscheidung des unteren Gerichts (so die ständige Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 – Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe zuletzt auch Beschlüsse vom 12.01.2015 – 1 Ws 103/14 und 23.01.2017 – 1 Ws 151/17; siehe ferner OLG Hamm, Beschluss vom 22.04.1970 – 5 Ws 139/70, BeckRS 9998, 109463, NJW 1970, 2127; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2017 – 2 Ws 289/17, juris Rn. 7, NStZ 2018, 239; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 3; Lö- we/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 10; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 3). Vorliegend haben sowohl der Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 als auch die Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 die Durchsuchung der Wohnungen des Beschuldigten in … und in … zum Ge- genstand; ein Ausnahmefall der Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde nach § 310 Abs. 1 StPO ist dagegen nicht gegeben. Auch daraus, dass der Beschuldigte nicht bereits durch den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.03.2018 beschwert war, sondern dies erstmals durch die auf die Be- schwerde der Staatsanwaltschaft Bremen ergangenen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bremen vom 22.03.2018 erfolgt ist, ergibt sich keine ausnahmsweise Zuläs- sigkeit der weiteren Beschwerde in Abweichung zu den vorstehend dargelegten Grundsät- zen (so die Rechtsprechung des Senats, siehe Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 01.08.1986 – Ws 110/86, juris Ls., NStZ 1986, 524; siehe ferner OLG Celle, Be- schluss vom 10.07.1996 – 2 Ws 142/96, juris Rn. 3, MDR 1996, 1284; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.03.1992 – 1 Ws 104/92, juris Rn. 4, VRS 83, 198 (1992); OLG Koblenz, Beschluss vom 11.02.1983 – 1 Ws 78/83, juris Ls., VRS 65, 144 (1983); KK/Zabeck, 7. Aufl., § 310 StPO Rn. 8; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 310 StPO Rn. 14 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, 61. Aufl., § 310 StPO Rn. 1): Dass die Beschwer für den Beschul- digten sich erst aus der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ergibt, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine vom Landgericht in zweiter Instanz getroffene Ent- scheidung handelt. 2. Der Antrag des Beschuldigten aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 war entgegen der Auffassung des Beschuldigten aus den späteren Schriftsätzen vom 02.07.2018 und 16.07.2018 auch nicht in eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfahrens auszulegen. a. Erstmals mit Schriftsatz vom 02.07.2018 hat die Verteidigerin des Beschuldigten die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdeschrift, da eine weitere Beschwerde gegen die

4 Beschlüsse vom 22.03.2018 unzulässig sei, als Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 311a StPO auszulegen sei und dass das Landgericht mit der Nichtabhilfeentscheidung und der Vorlage der Akten an das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zugleich den Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens abgelehnt habe. Gegen diese Entschei- dung sei eine Beschwerde nach § 304 StPO zulässig, so dass der Antrag aus dem Schrift- satz vom 04.06.2018 entsprechend auszulegen sei. b. Gegen eine solche Auslegung spricht allerdings zunächst, dass die Verteidigerin des Beschuldigten selbst in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 15.06.2018 noch ihren An- trag aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 als eine Beschwerde gegen die Durchsuchungs- beschlüsse vom 22.03.2018 bezeichnet hatte und beim Landgericht Bremen um Mitteilung bat, was einer Entscheidung über die Abhilfe der Beschwerde entgegenstehe und warum keine Entscheidung getroffen und für den Fall der Nichtabhilfe keine Weiterleitung der Be- schwerdeschrift erfolgt sei. Zudem hat die Verteidigerin des Beschuldigten nachfolgend auch in ihrem Schriftsatz vom 08.08.2018 erklärt, weiterhin eine Entscheidung über den Antrag aus ihrem Schriftsatz vom 04.06.2018 zu beantragen und nicht etwa diesen Antrag zugunsten eines anderen Antrags zurücknehmen zu wollen, wie dies namentlich von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in deren Stellungnahme vom 26.07.2018 im Hinblick auf ein als Antrag nach § 311a StPO auszulegendes Vorbringen des Beschuldigten im Schriftsatz vom 02.07.2018 nahegelegt wurde. Der Senat versteht dies dahingehend, dass es aus Sicht des Beschuldigten also gerade beim Inhalt des Antrags aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 verbleiben sollte. c. Darüber hinaus steht der Möglichkeit der Auslegung des Antrags aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 als Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfah- rens entgegen, dass auch unter Zugrundelegung einer solchen Auslegungsmöglichkeit hieraus sich kein zulässiger Beschwerdeantrag ergibt. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass dieser Antrag, den der Beschuldigte nunmehr als Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfahrens verstanden wissen will, zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, zu dem eine solche Entscheidung des Landgerichts über die Durchführung des Nachverfahrens weder getroffen noch überhaupt beantragt worden war. Der Antrag aus dem Schriftsatz vom 04.06.2018 müsste mithin zugleich als Antrag auf Durchführung des Nachverfahrens wie auch als vorweggenommene Beschwerde gegen eine etwaige Ableh- nung dieses Antrags auszulegen sein, wofür sich allerdings aus diesem Antrag selbst nichts ergibt. Zum anderen wäre vor allem aber ein solcher Antrag auch unter Berücksich- tigung des weiteren Vortrags des Beschuldigten in den Schriftsätzen vom 02.07.2018 und 16.07.2018 nicht statthaft. Zutreffend ist, dass eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts zulässig wäre, in der das Landgericht die Durchführung des Nachverfah- rens nach § 311a StPO ablehnte (siehe KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS

5 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2002 – 3 Ws 692/02, juris Rn. 1, NStZ-RR 2002, 306; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 – 2 Ws 331/14, juris Rn. 6; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 13; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer-Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3). Ein solcher Fall ist vorliegend aber nicht gegeben. Eine Beschwerdemöglichkeit besteht dage- gen nicht gegen eine Entscheidung des Landgerichts, mit der dieses auch unter Berück- sichtigung des Vorbringens des Beschuldigten unter dem Gesichtspunkt der nachträgli- chen Gewährung rechtlichen Gehörs an der ursprünglichen Beschwerdeentscheidung festhält (siehe auch KG Berlin, Beschluss vom 02.02.1966, BeckRS 9998, 112413, NJW 1966, 991; OLG Celle, Beschluss vom 10.07.1996 – 2 Ws 142/96, juris Rn. 7, MDR 1996, 1284; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2014 – 2 Ws 331/14, juris Rn. 8; OLG Stutt- gart, Beschluss vom 09.05.1988 – 3 Ws 127/88, juris Rn. 3; KK/Zabeck, 7. Aufl., § 311a StPO Rn. 15; Löwe/Rosenberg-Matt, 26. Aufl., § 311a StPO Rn. 16; Meyer- Großner/Schmitt, 61. Aufl., § 311a StPO Rn. 3). So liegt der Fall hier: Die Kammer hat ausweislich der Verfügung der Vorsitzenden vom 05.06.2018 beraten und entschieden, dass sie der Beschwerde auch unter Beachtung des Beschwerdevorbringens nicht abhilft. In der Sache hat damit das Landgericht nicht die nachträgliche Anhörung verweigert, son- dern vielmehr an der Beschwerdeentscheidung in der Sache festgehalten auch unter Be- achtung des Beschwerdevorbringens. Gegen eine solche Bestätigung der Beschwerde- entscheidung durch das Landgericht ist, wie soeben ausgeführt wurde, eine Beschwerde nicht zulässig und das Oberlandesgericht ist nicht zur Entscheidung berufen. d. Der vorliegende Fall ist damit auch nicht der Konstellation gleichgelagert, über die das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden hatte in BVerfG, Beschluss vom 10.08.1999 – 2 BvR 184/99, NStZ 2000, 44: Das Bundesverfassungsgericht hat dort ausgeführt, dass durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts die Rechte des Beschuldigten verletzt würden, wenn das Oberlandesgericht einen Antrag, der gegen einen im Beschwerdever- fahren durch das Landgericht ohne Anhörung des Beschuldigten erlassenen Durchsu- chungsbeschluss gerichtet war, als unzulässige weitere Beschwerde behandelte anstatt den Antrag als eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Durchführung des Nachverfah- rens anzusehen. Dem lag aber maßgeblich zugrunde, dass im dortigen Fall das Landge- richt bei der Entscheidung über den gegen seine Beschwerdeentscheidung gerichteten Antrag gerade hatte erkennen lassen, diesen als eine unzulässige Beschwerde anzuse- hen, womit es ohne erneute Sachprüfung und ohne Berücksichtigung des Vorbringens des Beschuldigten entschied (siehe BVerfG, a.a.O., juris Rn. 3). Im vorliegenden Fall hat das Landgericht demgegenüber, wie vorstehend bereits ausgeführt wurde, eine Nichtabhilfe- entscheidung unter ausdrücklicher Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens des Be- schuldigten getroffen. Rechtliches Gehör ist damit nachträglich gewährt worden. Die da-

6 raufhin vom Landgericht in der Sache getroffene Entscheidung kann nicht mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. 3. Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig zieht die Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 S. 1 StPO nach sich.

gez. Dr. Schromek

gez. Dr. Böger

gez. Dr. Rohloff-Brockmann