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Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 20.06.2024 – 2 Ws 84/24

2. Strafsenat · ECLI:DE:OLGK:2024:0620.2WS84.24.00

G r ü n d e :

I.

Das Bundeskartellamt führt unter anderem gegen die Nebenbetroffene ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts wettbewerbsbeschränkender Koordinierung beim Vertrieb von X. und Y.. In diesem Zusammenhang ordnete das Amtsgericht Bonn auf Antrag des Bundeskartellamtes zunächst mit Beschluss vom 27.12.2021 (51 Gs 2476/21) die Durchsuchung der Geschäftsräume der Nebenbetroffenen in Q. und mit Beschluss vom 19.01.2022 (51 Gs 128/22) derjenigen in I. an. Die Durchsuchungen fanden sodann bis zum 24.01.2022 statt. In deren Rahmen stellten die Beamten des Bundeskartellamtes eine Vielzahl schriftlicher Unterlagen sowie Speichermedien sicher und kopierten Daten zum Zwecke der späteren Durchsicht gemäß § 110 StPO auf eigene Festplatten. Mit Beschlüssen vom 17.03.2022 (51 Gs 2476/21 [Q.], 51 Gs 128/22 [I.]) bestätigte das Amtsgericht Bonn die vorläufige Sicherstellung dieser Papier- und IT-Asservate. Am 05.05.2022 erließ das Amtsgericht Bonn zudem einen weiteren Durchsuchungsbeschluss (51 Gs 1057/22) hinsichtlich der in Y. gelegenen Geschäftsräume der Nebenbetroffenen. Im Rahmen der sich hieran anschließenden Durchsuchung vom 10. und 11.05.2022 stellte das Bundeskartellamt wiederum eine Vielzahl von Unterlagen, Speichermedien und Daten sicher.

Mit Schriftsatz ihrer Verteidiger vom 20.05.2022 legte die Nebenbetroffene „Rechtsmittel“ gegen diese Durchsuchungen ein und beantragte

die unverzügliche Versiegelung der Datenträger, auf denen die bei den Durchsuchungen gewonnenen Daten gespeichert seien,

die unverzügliche Herausgabe bzw. dauerhafte Löschung sämtlicher später als 18.01.2022 datierender Verteidigungsunterlagen betreffend das gegenständliche Ermittlungsverfahren und

dass die Durchsicht der verbleibenden Unterlagen und Daten, die später als 18.01.2022 datieren nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters erfolgen dürfe.

Hierauf bestätigte das Amtsgerichts Bonn mit Beschluss vom 03.06.2022 auf Antrag des Bundeskartellamtes zum einen die vorläufige Sicherstellung auch der im Zuge der Durchsuchung der in Y. gelegenen Geschäftsräume sichergestellten Gegenstände und Daten zum Zwecke der Durchsicht in den Räumen des Bundeskartellamtes. Daneben wies das Amtsgericht mit weiterem Beschluss vom selben Tage die vorstehend dargestellten Anträge der Nebenbetroffenen zurück.

Am 18.07.2022 erhob die Nebenbetroffene gegen die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von schriftlichen Unterlagen, Speichermedien und digitalen Daten durch das Amtsgericht Bonn mit den Beschlüssen vom 17.03.2022 (51 Gs 2476/21, 51 Gs 128/22) und 03.06.2022 (51 Gs 1057/22) sowie gegen die Zurückweisung der „Anträge vom 20. Mai 2022“ durch das Amtsgericht Bonn mit Beschluss vom 03.06.2022 Beschwerde zum Landgericht. Die Beschwerdebegründung erhielt das Bundeskartellamt zur Stellungnahme. Nach deren Eingang half das Amtsgericht den Beschwerden nicht ab und legte diese mit Beschluss vom 08.08.2022 dem Landgericht vor.

Mit Schriftsatz vom 25.08.2022 (Bl. 439 BeschwA) beantragten die Verteidiger der Nebenbetroffenen, vor einer Entscheidung über die Beschwerde Einsicht in diverse Aktenbestandteile zu erhalten, die ihnen bis dahin aufgrund einer befürchteten Gefährdung des Untersuchungszwecks durch das Bundeskartellamt verwehrt worden war. Nachdem dieses die Einsicht zunächst weiterhin abgelehnt hatte, stellte das Landgericht mit Beschluss vom 30.03.2023 die Entscheidung über die Beschwerden der Nebenbetroffenen aufgrund der versagten Akteneinsicht zurück. Im weiteren Verlauf erhielt die Verteidigung der Nebenbetroffenen sodann aber Einsicht in die von ihr angefragten Aktenteile. Hierauf verfasste die Verteidigung der Nebenbetroffenen unter dem 25.08.2023 eine weitere Beschwerdebegründung (Bl. 654 BeschwA), mit der sie vertieft zur Begründung der erhobenen Rechtsmittel Stellung nahm und verschiedene Anträge stellte.

Der Schriftsatz vom 25.08.2023 wurde dem Bundeskartellamt zunächst nicht zugeleitet. Vielmehr entschied das Landgericht mit Beschluss vom 29.09.2023 (Bl. 722 BeschwA) über die Beschwerden der Nebenbetroffenen. In diesem Zusammenhang hob es die Durchsuchungsanordnungen des Amtsgerichts Bonn vom 27.12.2021, 19.01.2022 und 05.05.2022 auf, daneben auch dessen Beschlüsse vom 17.03.2022 und 03.06.2022 über die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung zwecks Durchsicht der sichergestellten Gegenstände und Daten sowie den amtsrichterlichen Beschluss vom 03.06.2022 über die Zurückweisung der Anträge vom 20.05.2022 und denjenigen vom 08.08.2022 über die Nichtabhilfe der Beschwerde; ferner ordnete das Landgericht die Rückgabe der sichergestellten Unterlagen und sonstigen Asservate sowie die Löschung der gesicherten Daten an.

Erst nach Rückleitung der Akten an das Bundeskartellamt hat dieses Kenntnis von dem Schriftsatz der Nebenbetroffenen vom 25.08.2023 erlangt. Hierauf hat das Bundeskartellamt mit Schreiben vom 10.10.2023 (Bl. 738 BeschwA) gegenüber dem Landgericht beantragt,

nachträglich gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 1 StPO zu dem Schriftsatz der Nebenbetroffenen vom 25.08.2023 gehört zu werden,

nach der Stellungnahme des Bundeskartellamtes erneut über die Beschwerde der Nebenbetroffenen zu entscheiden und

die Vollziehung der Entscheidung vom 29.09.2023 bis zur erneuten Entscheidung des Landgerichts auszusetzen.

Unter dem 06.11.2023 (Bl. 895 BeschwA) hat das Bundeskartellamt darüber hinaus - unter der Bedingung, dass das Landgericht seine Antragsbefugnis in dem Verfahren nach § 311a StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG verneinen sollte - einen Hilfsantrag auf Aussetzung des Verfahrens und der Vollziehung der Entscheidung vom 29.09.2023 gemäß Art. 267 AEUV sowie auf Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gestellt.

Mit Beschluss vom 15.11.2023 (Bl. 1021 BeschwA) hat das Landgericht die vorstehenden Anträge zurückgewiesen. Der Antrag auf nachträgliche Anhörung gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a StPO sei bereits unstatthaft, da § 311a StPO allein dem Schutz des Anspruchs auf rechtliches Gehör diene, das Bundeskartellamt in diesem grundrechtsgleichen Recht aber nicht betroffen sei. Daneben sei das Nachverfahren aber auch nicht durchzuführen; die Kammer habe ihren Beschluss vom 29.09.2023 genau auf jene Umstände gestützt, die schon mit der ursprünglichen Beschwerdeschrift gerügt worden seien. Aufgrund dessen sei die Vollziehung der Entscheidung vom 29.09.2023 nicht auszusetzen. Für eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof bestünde kein Anlass.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Bundeskartellamtes (Bl. 1145 BeschwA). Dieser hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.12.2023 (Bl. 1157 BeschwA) nicht abgeholfen. Die Nebenbetroffene hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen.

II.

Auf das Rechtsmittel des Bundeskartellamtes ist die angefochtene Entscheidung wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich abzuändern und zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die gegen die Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung gerichtete Beschwerde bleibt hingegen ohne Erfolg.

1. Soweit das Landgericht die Durchführung des Nachverfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a StPO abgelehnt hat, gilt:

a) Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der die Durchführung des Nachverfahrens gemäß § 311a StPO abgelehnt wird, ist die einfache Beschwerde gemäß § 304 StPO statthaft (KG, Beschluss vom 02.02.1996 - 1 Ws 6/66, NJW 1966, 991; OLG Bremen, Beschluss vom 20.08.2018 - 1 Ws 46/18, BeckRS 2018, 20148 Rn. 12; BeckOK StPO/Cirener, 51. Ed., § 311a Rn. 5; HK/Reichenbach, StPO, 7. Aufl., § 311a Rn. 14; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 311a Rn. 13; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 311a Rn. 16; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 311a Rn. 13). Für das Kartellbußgeldverfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt dies gemäß § 46 Abs. 1 StPO entsprechend. Sonstige Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde bestehen nicht.

b) Diese ist auch begründet.

aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Antrag des Bundeskartellamtes auf Durchführung des Nachverfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 1 StPO zulässig. Gemäß § 311a Abs. 1 Satz 1 StPO hat das Beschwerdegericht, wenn es einer Beschwerde ohne Anhörung des Gegners stattgegeben hat und seine Entscheidung - wie hier - nicht weiter anfechtbar ist, diesen auf Antrag nachträglich zu hören, sofern der entstandene Nachteil noch besteht. Gegner des Beschwerdeführers ist dabei jeder Verfahrensbeteiligte, der durch die Beschwerdeberechtigung in seinen rechtlichen Interessen beeinträchtigt sein kann; dies kann auch - wie vorliegend das Bundeskartellamt - die Verfolgungsbehörde in einem Bußgeldverfahren sein.

(1) Allerdings wird unterschiedlich beurteilt, ob § 311a Abs. 1 StPO auch die Staatsanwaltschaft erfasst. Teilweise wird insoweit angenommen, das Verfahren nach § 311a StPO sei nicht eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegner sei (BeckOK StPO/Cirener, 51. Ed., § 311 Rn. 1; KMR/Albrecht, StPO, § 311a Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 311a Rn. 1; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 311a Rn. 3). Begründet wird dies mit dem Hinweis, § 311a StPO diene dem Schutz des grundgesetzlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, dessen Träger die Staatsanwaltschaft nicht sei. Demgegenüber zählen die Vertreter der Gegenmeinung auch die Staatsanwaltschaft zum Kreis der von § 311a Abs. 1 StPO erfassten Beschwerdegegner (HK-GS/Halbritter, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl., § 311a Rn. 1; HK/Reichenbach, StPO, 7. Aufl., § 311a Rn. 4; KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 311a Rn. 2; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 311a Rn. 5; SK-StPO/Frisch § 311a Rn. 7).

(2) Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an.

(a) Der Wortlaut des § 311a Abs. 1 Satz 1 StPO differenziert zwischen den verschiedenen Verfahrensbeteiligten nicht. Vielmehr verlangt dieser lediglich, dass die Beschwerdeentscheidung ohne Anhörung des Gegners des Beschwerdeführers ergangen ist. Diese allein auf die Stellung im Beschwerdeverfahren abstellende Formulierung erfasst unzweifelhaft die Staatsanwaltschaft jedenfalls dann, wenn - wie hier - eine auf ihren Antrag ergangene richterliche Entscheidung durch das Beschwerdegericht abgeändert wird. Eine Beschränkung auf nur solche Beteiligte, die Träger des Verfahrensgrundrechts des Art. 103 Abs. 1 GG sind, hat im Gesetzestext demgegenüber keinen Ausdruck gefunden (SK-StPO/Frisch § 311a Rn. 7).

(b) Die Einbeziehung der Staatsanwaltschaft in den Kreis der von § 311a Abs. 1 Satz 1 StPO erfassten Beschwerdegegner entspricht auch der Systematik des Beschwerderechts. Die Regelung knüpft an die aus § 308 Abs. 1 Satz 1 StPO bestehende gerichtliche Pflicht an, dem Gegner des Beschwerdeführers vor einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu dessen Nachteil die Gelegenheit zur Gegenerklärung zu geben (BT-Drucks. 4/178 S. 42). Insoweit entspricht es allgemeiner Auffassung, dass auch die Staatsanwaltschaft als Gegner des Beschwerdeführers zu beteiligen und anzuhören ist (so auch die Vertreter der Gegenmeinung, vgl. etwa BeckOK StPO/Cirener, 51. Ed. § 308 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 308 Rn. 2; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 308 Rn. 3). Dieser Pflicht des Gerichts entspricht das Recht des Gegners des Beschwerdeführers auf Anhörung, welches in § 308 StPO einfachgesetzlichen Ausdruck gefunden hat und dessen Einhaltung durch § 311a StPO abgesichert wird.

(c) Soweit die Gegenauffassung demgegenüber die Staatsanwaltschaft nicht als im Rahmen von § 311a StPO antragsbefugt ansieht, stellt dies eine teleologische Reduktion der Regelung dar, der es an einer Rechtfertigung ermangelt. Zwar lag der Einführung von § 311a StPO das gesetzgeberische Anliegen zugrunde, die strafverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Anhörung der Beteiligten so zu ergänzen, dass sie nicht hinter den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Vorgaben zurückbleiben (BT-Drucks. 4/178 S. 19, 41). Indes lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen, dass mit der Ergänzung der strafprozessualen Regelungen zugleich auch eine Begrenzung auf das verfassungsrechtlich Erforderliche verbunden sein oder die Staatsanwaltschaft nicht in den Kreis der Antragsberechtigten fallen sollte. Der Gesetzgeber war insoweit auch weder gehindert, über die aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Gewährleistungen zugunsten der Träger dieses Verfahrensgrundrechts hinauszugehen, noch, der Staatsanwaltschaft einfachrechtlich in gleicher Weise wie den übrigen Verfahrensbeteiligten Anhörungsrechte einzuräumen und diese (durch § 311a StPO) abzusichern. Insoweit erscheint es vielmehr konsequent, der Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung, dass die aus § 308 Abs. 1 StPO folgenden Vorgaben auch ihr gegenüber eingehalten werden, in gleicher Weise die Rechtsbehelfsmöglichkeit des § 311a StPO wie den anderen Verfahrensbeteiligten zu eröffnen. Dem stehen auch weder die Zwecke des Straf- und Beschwerdeverfahrens noch die der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang zukommende Rolle entgegen. Auch das mit der Einführung des § 311a StPO verfolgte Anliegen, das einfachrechtliche Strafverfahrensrecht so zu ergänzen, dass es nicht hinter dem Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG zurückbleibt, wird hierdurch nicht berührt.

(d) Ob im Anwendungsbereich der - im Übrigen mit § 311a StPO nicht vollständig deckungsgleichen - Rechtsbehelfe der § 33a und § 356a StPO Gleiches zu gelten hat, bedarf keiner Entscheidung.

(3) Ist somit auch der Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, den Rechtsbehelf des § 311a StPO zu ergreifen, gilt dies gemäß § 46 Abs. 1 OWiG auch für das Bundeskartellamt im Rahmen des Kartellbußgeldverfahrens nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Abweichende Vorschriften ergeben sich weder aus letzterem Gesetz noch aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz.

bb) Auch die weiteren Voraussetzungen für die Durchführung des Nachverfahrens nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a StPO liegen vor. Das Bundeskartellamt ist vor der Entscheidung des Landgerichts nicht angehört worden (hierzu (1)), wobei der ihm dadurch entstandene Nachteil noch besteht (hierzu (2)).

(1) Das Bundeskartellamt ist vor der Entscheidung des Landgerichts vom 29.09.2023 nicht (ausreichend) im Sinne von § 311a Abs. 1 Satz 1 StPO angehört worden.

(a) Der Umfang der Anhörungspflicht im Beschwerdeverfahren folgt aus § 308 Abs. 1 StPO, wobei die aus dieser Regelung folgenden Voraussetzungen auch im Anwendungsbereich von § 311a StPO maßgebend sind (vgl. KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 311a Rn. 4; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 311a Rn. 6). § 308 Abs. 1 StPO verlangt insoweit die Mitteilung der Beschwerde an den Beschwerdegegner; im Fall der Beschwerde des Beschuldigten ist dies die Staatsanwaltschaft (BeckOK StPO/Cirener, 51. Ed. § 308 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 308 Rn. 2; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 308 Rn. 3). Die Pflicht zur Mitteilung erfasst den gesamten Inhalt der Beschwerde. Dies gilt - anders als im Fall des § 33 Abs. 3 StPO (vgl. MüKostPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 311a Rn. 5) - unabhängig davon, ob das Beschwerdevorbringen neue Tatsachen oder Beweismittel oder nur Rechtsausführungen enthält (BVerfG, Beschluss vom 26.11.1963 - 2 BvR 677/62, NJW 1964, 293; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 308 Rn. 11) und ob sich das Gericht hierauf stützen will. Wird eine weitere Begründung nachgereicht, muss der Beschwerdegegner auch zu dieser gehört werden (KK-StPO/Zabeck, 9. Aufl., § 308 Rn. 7; LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 308 Rn. 11; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 67 Aufl., § 308 Rn. 4); dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die neue Erklärung - wie hier - nicht nur in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens erschöpft (weitergehend sogar LR/Matt, StPO, 26. Aufl., § 308 Rn. 11 mwN). Da die Mitteilungspflicht den gesamten Beschwerdevortrag umfasst (BeckOK StPO/Cirener, 51. Ed., § 308 Rn. 1; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 308 Rn. 5), besteht die Anhörungspflicht auch in diesem Fall nicht nur dann, wenn das Gericht in der Beschwerdebegründung genannte Tatsachen oder Beweismittel verwerten will. Demgegenüber muss die Gegenerklärung des Beschwerdegegners dem Beschwerdeführer vor der Entscheidung des Beschwerdegerichts nur dann zur Kenntnis gebracht werden, wenn diese neue Tatsachen oder Beweismittel enthält, die das Gericht verwerten will (BeckOK StPO/Cirener, 51. Ed., § 308 Rn. 6; HK/Reichenbach, StPO, 7. Aufl., § 308 Rn. 7; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 308 Rn. 6).

(b) Diese Maßstäbe - und insbesondere die insoweit zur Anhörungspflicht nach § 33 StPO abweichenden Grundsätze - hat das Landgericht verkannt. Zwar enthielt die ergänzende Stellungnahme der Nebenbetroffenen vom 25.08.2023 teilweise gegenüber ihrer Erstbegründung der Beschwerde nur wiederholendes Vorbringen. Sie ging indes an anderen Stellen über diese inhaltlich hinaus und war daher vor einer die angefochtenen Beschlüsse abändernden Entscheidung dem Bundeskartellamt mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der dem Bundeskartellamt hierdurch entstandene Nachteil besteht fort. Gegenteiliges wäre nur dann anzunehmen, wenn die Beschwer des Bundeskartellamtes entfallen wäre oder die Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Fortgang des Verfahrens überholt wäre (BeckOK StPO/Cirener, 51. Ed. 1.4.2024, StPO § 311a Rn. 1; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 311a Rn. 7). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

cc) Der angefochtene Beschluss ist damit - bezogen auf die durch das Landgericht abgelehnte Durchführung des Nachverfahrens aufzuheben und an dieses zur nachträglichen Anhörung des Bundeskartellamtes und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

2. Soweit das Bundeskartellamt Beschwerde auch gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung eingelegt hat, ist diese unzulässig. Die dem vorläufigen Rechtsschutz dienende Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO ist nur anfechtbar, wenn gegen die Entscheidung in der Sache selbst weitere Beschwerde zulässig ist. Andernfalls würde § 310 StPO im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes überspielt und dort eine doppelte Überprüfung ermöglicht, obwohl es nach dem Gesetz mit der einmaligen Sachentscheidung durch eine höhere Instanz sein Bewenden haben soll. Dies gilt entsprechend im Verfahren um die Gewährung nachträglichen rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht nach § 311a Abs. 1 StPO (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 4. November 2014 - 2 Ws 331/14, juris Rn. 10; MüKoStPO/Neuheuser, 2. Aufl., § 311a Rn. 15, jew. m.w.N.). Da die über die Beschwerden der Nebenbetroffenen zu treffende Entscheidung des Landgerichts keiner weiteren Beschwerde unterliegt, ist damit auch seine gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 2, § 307 Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung der Beschwerde entzogen.

3. Eine Kostenentscheidung ist, soweit der Beschluss des Landgerichts vom 15.11.2023 aufgehoben worden ist, nicht veranlasst, weil Gerichtsgebühren nicht entstanden und für den Anfall von Auslagen der Staatskasse nichts ersichtlich ist. Hinsichtlich des gegen die Zurückweisung des Antrags nach § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 311a Abs. 2, § 307 Abs. 2 StPO gerichteten Rechtsmittels folgt die Kostenentscheidung aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.