Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 21.09.2018 – 1 W 25/18
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 W 25/18 = 6 O 1247/18 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
[…],
Antragsteller,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]
gegen
Rechtsanwalt […],
als Insolvenzverwalter über das Vermögen d.
X Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. KG,
Antragsgegner,
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Oberlandesgericht Witt und den Richter am Landgericht Dr. Kramer
am 21.09.2018 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.08.2018 gegen den Be- schluss des Landgerichts Bremen vom 07.08.2018 – 6 O 1247/18 – wird auf seine Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe
Seite 2 von 7 2 I. Der Antragsteller begehrt als Kommanditist Auskünfte von dem Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft, um sich gegen dessen Inanspruchnahme auf Rückzahlung einlagereduzierender Gewinnausschüttungen zu verteidigen. 1. Der Antragsteller ist mit einem Kommanditanteil von 100.000,- € Kommanditist der X Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG, über deren Vermögen das Amtsgericht Bremen mit Beschluss vom 03.11.2015 – 507 IN 5/15 – das Insolvenzverfahren eröff- net hat. Der Antragsgegner wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und nimmt den Antragsteller in einem am Landgericht Bremen anhängigen Klageverfahren (Az. 6 O 669/18) auf Rückzahlung einlagereduzierender Gewinnausschüttungen in Höhe von 35.000,- € in Anspruch. Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der dem An- tragsgegner aufgegeben werden soll, dem Antragsteller die Einsichtnahme in im Ein- zelnen bezeichnete Anmeldeunterlagen der zur Tabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der X Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.KG angemeldeten und fest- gestellten Forderungen zu gewähren. Außerdem begehrt der Antragsteller im Wege der einstweiligen Verfügung den Antragsgegner zu verpflichten, Auskunft über den Stand der Insolvenzmasse, über bereits erlangte Rückzahlungen von Mitgesellschaf- tern, über den Zeitpunkt der Fälligkeit der zur Tabelle festgestellten Forderungen und darüber zu erteilen, ob Verrechnungen mit Forderungen nach den §§ 53 ff. InsO vor- genommen wurden. Der Antragsteller stützt sich auf einen Auskunftsanspruch aus § 166 Abs. 1 HGB und trägt vor, er sei auf die begehrten Auskünfte angewiesen, um sich gegen die Klage des Antragsgegners, mit der Rückzahlung von Gewinnausschüttungen begehrt werde, zu verteidigen. Nur wenn er die begehrten Auskünfte erlange, könne er in Ansehung der ihn treffenden Darlegungslasten der Klage substantiiert entgegentreten. Der Bun- desgerichtshof habe in der Entscheidung vom 28.02.2018 klargestellt, dass der auf Rückzahlung von einlagemindernden Gewinnausschüttungen in Anspruch genomme- ne Kommanditist die zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen nicht pauschal, sondern nur auf Grundlage von Auskünften des Insolvenzverwalter bestreiten könne, auf deren Erteilung der Kommanditist einen Anspruch habe.
Seite 3 von 7 3 Auskunft über die wahre Fälligkeit der zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen begehrt der Antragsteller, weil er als Dritter nicht für Forderungen hafte, deren Fällig- keit nur nach § 41 InsO fingiert werde. Ihm stehe vielmehr der Einwand der fehlenden Fälligkeit zu. Dieser Einwand könne aber geeignet sein, die Summe der festgestellten Forderungen, für die der Antragsteller hafte, erheblich zu reduzieren. Zudem benötige der Antragsteller Auskunft darüber, in welcher Höhe der Insolvenz- verwalter Verrechnungen mit Masseverbindlichkeiten vorgenommen habe. Denn für solche Verbindlichkeiten sei der Insolvenzverwalter nicht einzugsberechtigt. Der Kommanditist hafte auch nur den Gesellschaftsgläubigern, hafte aber nicht auf Mas- severbindlichkeiten. Ohne die begehrten Auskünfte und Einsichtnahmemöglichkeiten laufe der Antragsteller Gefahr, im Rechtsstreit um die Rückzahlung von Ausschüttun- gen allein deshalb zu unterliegen, weil er seinen Substantiierungslasten nicht nach- kommen könne. Da die Klageerwiderungsfrist am 18.09.2018 abgelaufen sei, drohe dem Antragsteller ein endgültiger Rechtsverlust, so dass er nicht auf das Haupt- sacheverfahren verwiesen werden könne. Da der Antragsgegner die begehrten Infor- mationen unschwer erteilen könnte und dies ggf. sogar den Prozess auf Rückzahlung von Ausschüttungen verkürzen könne, bestehe auch ein überwiegendes Interesse selbst an einer Vorwegnahme der Hauptsache. 2. Das Landgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 07.08.2018, dem Antragsteller zugestellt am 13.08.2018, als unzulässig zurückgewiesen. Es fehle an einem Rechts- schutzbedürfnis, da sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe, dass dem Kommanditisten der Einwand des Nichtbestehens der Gläubigerforderun- gen aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen zur Insolvenztab- elle abgeschnitten sei. Die Rechtskraft der Feststellungen einer Forderung zur Insol- venztabelle gegenüber dem Insolvenzschuldner aus § 201 Abs. 2 InsO hindere die Gesellschafter der Insolvenzschuldnerin gemäß § 129 Abs. 1 HGB an der Erhebung von Einwendungen gegen die Forderung; dies gelte gemäß § 161 Abs. 2 HGB auch für den Kommanditisten. 3. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde vom 20.08.2018, eingegangen am 21.08.2018, und macht geltend, dass die Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofes und der Obergerichte sehr wohl Einreden gegen das Bestehen der Gläubigerforderungen zuließen, solange sie nur substantiiert seien. Hinzu komme, dass der Kommanditist die Erfüllung der Gläubigerforderungen nach
Seite 4 von 7 4 Feststellung zur Tabelle einwenden dürfe; dies rechtfertige den Antrag auf Auskunft über den Stand der Insolvenzmasse. Rückzahlungen anderer Gesellschafter seien geeignet, das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage gegen den Antragsteller entfallen zu lassen, wenn diese Rückzahlungen ausreichten, um einen Masseüberschuss zu begründen. Da die Haftungsbeiträge von Kommanditisten nicht für Verfahrenskosten oder Masseschulden zu verwenden seien, sei der Insolvenzverwalter zudem zur Rechnungslegung geordnet nach Sonderinsolvenzmassen verpflichtet. Mit Beschluss vom 30.08.2018 lehnte das Landgericht eine Abhilfe ab und legte die Sache dem Beschwerdegericht vor. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Richtig sei zwar, dass der auf Rückzahlung einlagemindernder Ausschüttungen in Anspruch genommene Kommanditist eine Überdeckung der Mas- se einwenden könne und dass der Insolvenzverwalter eingeforderte Einlagen nicht für die Kosten des Insolvenzverfahrens oder für sonstige Masseverbindlichkeiten ver- wenden dürfe. Auch sei der in Anspruch genommene Kommanditist darlegungs- und beweisbelastet für einen Masseüberschuss, doch ergebe sich selbst aus den vom Antragsteller angeführten Gerichtsentscheidungen, insbesondere des Urteils des Oberlandesgerichts Schleswig vom 07.09.2016, dass der Insolvenzverwalter die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzule- gen habe, soweit er wegen seiner Stellung hierzu allein in der Lage sei. Auf Grundla- ge dieser sekundären Darlegungslast des Insolvenzverwalters könne der Antragsteller im Klageverfahren geltend machen, dass es dem Antragsgegner obliege, dort die vom Antragsteller begehrten Informationen zu einer etwaigen Überdeckung der Masse darzulegen. Es bestehe daher kein Grund, den Antragsgegner im einstweiligen Verfü- gungsverfahren zur Auskunftserteilung zu verpflichten. II. Die sofortige Beschwerde, die innerhalb der zweiwöchigen Notfrist des § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt wurde, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und ist auch im Üb- rigen zulässig. Sie erweist sich aber als unbegründet. Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer Leistungsverfügung zu Recht abgelehnt. Dabei kann es offen bleiben, ob das Auskunftsrecht des Kommanditisten aus § 166 Abs. 1 HGB vorliegend einen Verfü- gungsanspruch tragen kann. Denn es fehlt jedenfalls an einem Verfügungsgrund.
Seite 5 von 7 5 Nach § 940 ZPO ist die einstweilige Verfügungen zur Regelung eines vorläufigen Zu- stands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig. Anerkannt ist, dass das Gebot effektiven Rechtsschutzes ungeachtet des Verbotes der Vorwegnahme der Hauptsache den Erlass einer einstweiligen Verfügung darüber hinaus auch für solche Fälle erlaubt, in denen eine bloße Sicherung eines Anspruches nicht ausreichte, son- dern den Gläubiger rechtlos stellen würde, weil er auf eine sofortige Leistung des Schuldners dringend angewiesen ist. In diesen Fällen muss auch eine einstweilige Verfügung zulässig sein, die den Schuldner zu einer Erfüllung des zu sichernden An- spruches anhält (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1995 – U (Kart) 15/95, NJW- RR 1996, 123 [124]; OLG Jena, Beschluss vom 08.03.2012 – 4 W 101/12, BeckRS 2012, 06100; Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 940 ZPO Rn. 6). Hierzu muss der Antragsteller im Einzelfall darlegen und glaubhaft machen, dass er so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruchs angewiesen ist und sonst so erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprü- chen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.1995 – U (Kart) 15/95, NJW-RR 1996, 123 [124]). Ein solches Bedürfnis hat der Antragsteller nicht dargelegt. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht der Auffassung folgen wollte, dass die Leistungsverfügung für den Antrag- steller eine – hier nicht erkennbare – existenzsichernde Bedeutung haben müsse (so aber OLG Hamm, Beschluss vom 29.11.1991 – 26 W 15/91, juris Rn. 5, NJW-RR 1992, 640), sondern es ausreichen lässt, dass ohne die alsbaldige Auskunft ein end- gültiger Rechtsverlust einträte (vgl. Zöller-Vollkommer, 32. Aufl., § 940 ZPO Rn. 8 „Auskunft, Vorlage, Besichtigung“; MK-Drescher, 5. Aufl. 2016, § 935 ZPO Rn. 16, 17). Das Begehren, zur Abwehr einer Zahlungsklage Auskünfte vom dortigen Kläger in einem gesonderten einstweiligen Verfügungsverfahren zu verlangen, könnte nach diesen Grundsätzen allenfalls dann den Erlass einer Leistungsverfügung rechtferti- gen, wenn der Antragsteller zur Abwehr der Klage auf die Informationen angewiesen ist und ihm ohne Durchsetzung eines hierauf gerichteten Auskunftsanspruches im Wege der einstweiligen Verfügung durch Unterliegen in dem Zahlungsprozess ein endgültiger Rechtsverlust drohte. Daran fehlt es schon dann, wenn die begehrte In- formation aus Gründen des materiellen Rechts zur Verteidigung gegen die Zahlungs- klage ungeeignet ist. Aber auch dann, wenn der Zahlungsklage unter Hinweis auf eine
Seite 6 von 7 6 primäre oder sekundäre Darlegungslast des Gegners auch ohne die begehrten Aus- künfte entgegengetreten werden kann, fehlt es an einem Verfügungsgrund. So liegt es hier. Die begehrte Einsicht in die Unterlagen der zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen ist, worauf das Landgericht zutreffend im Rahmen der Beurtei- lung des Rechtsschutzbedürfnisses abgestellt hat, zur Verteidigung in dem Zahlungs- prozess nicht geeignet. Aus der vom Antragsteller selbst angeführten Rechtsprechung ergibt sich, dass der Bundesgerichtshof es in einem ähnlich gelagerten Fall zwar er- wogen hat, ob ein pauschales Bestreiten der zur Tabelle festgestellten Gläubigerfor- derungen durch den auf Rückzahlung von einlagemindernden Ausschüttungen in An- spruch genommenen Kommanditisten als unsubstantiiert zurückzuweisen wäre, weil dieser einen Auskunftsanspruch aus § 166 Abs. 1 HGB auch gegen den Insolvenz- verwalter geltend machen könne. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage aber aus- drücklich „dahingestellt bleiben“ lassen und hat sich statt dessen auf die Erwägung gestützt, dass dem auf Rückzahlung ausgeschütteter Einlagen in Anspruch genom- menen Kommanditisten Einwendungen gegen die zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen gemäß §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB generell abgeschnitten sind (BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16, juris Rn. 20 ff., WM 2018, 626). Die an- geführte Entscheidung stützt die Auffassung des Antragstellers, der Bundesgerichts- hof habe ein substantiiertes Bestreiten von zur Insolvenztabelle festgestellten Forde- rungen durch haftende Kommanditisten zugelassen, daher nicht. Im Gegenteil folgt aus dem vom Bundesgerichtshof statuierten Einwendungsausschluss, dass die hier begehrte Information nicht geeignet ist, die prozessuale Situation des Antragstellers gegenüber der Zahlungsklage zu verbessern. Das Landgericht hat den Antrag daher zu Recht abgewiesen, wobei es offen bleiben kann, ob dieser Umstand das Rechts- schutzbedürfnis oder aber den Verfügungsgrund beseitigt. Im Übrigen hat der Antragsteller zwar dargelegt, dass die begehrten weiteren Aus- künfte für diverse Einwendungen gegen die Zahlungsklage relevant sein können, aber nicht, dass er zur Geltendmachung dieser Einwendungen auch des Erlasses der einstweiligen Verfügung bedürfe. Er hat nicht dargelegt, dass es ihm hinsichtlich der weiteren begehrten Informationen in dem Zahlungsprozess verwehrt wäre, sich auf eine wenigstens sekundäre Darlegungslast des Antragsgegners zu berufen. Zu Recht hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass sich aus der vom Antragsteller selbst angeführten Entscheidung des OLG Schleswig (Urteil vom 07.09.2016 – 9 U 9/16, juris Rn. 30) sogar ergibt, dass der Antragsteller sich für seine Einwendung der Über-
Seite 7 von 7 7 deckung der Masse auf eine sekundäre Darlegungslast des Insolvenzverwalters stüt- zen kann (vgl. auch BGH, Urteil vom 20.02.2018 – II ZR 272/16, juris Rn. 39 a.E., WM 2018, 626). Angesichts dessen ist nicht erkennbar, weshalb der Antragsteller zur Ver- teidigung gegen die Zahlungsklage des Insolvenzverwalters dringend auf die begehr- ten Informationen angewiesen wäre. Die Beschwerde war demnach als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
gez. Dr. Böger gez. Witt gez. Dr. Kramer