Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 28.03.2019 – 4 UF 138/18

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 138/18 = 71a F 146/17 Amtsgericht Bremen-Blumenthal

erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 02.04.2019

gez. […], Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragsteller,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]

gegen

[…],

Antragsgegnerin,

weitere Beteiligte:

1. Versorgungswerk […]

2. Deutsche Rentenversicherung […]

Seite 2 von 9 2 3. Deutsche Rentenversicherung […]

4. Versorgungswerk […]

Beteiligte,

Verfahrensbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte […]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert

am 28.3.2019 beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 28.8.2018 zu Ziff. II Abs. 4 des Tenors abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei dem Versorgungsträger Versorgungswerk […] (Versicherungsnummer: […]) wird im Wege der internen Teilung zu Gunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 33.159,71 € (Kapitalwert) nach Maßgabe von § 26b, Anlage Leistungstabelle 7 der Satzung (Stand 1.1.2018), bezogen auf den 30.4.2017, übertragen.

2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Seite 3 von 9 3 Mit Beschluss vom 28.8.2018 hat das Amtsgericht die am […] 1971 zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin geschlossene Ehe auf den am […] 2017 zugestellten Scheidungsantrag geschieden. Zugleich hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich durchgeführt.

Hierzu hat das Amtsgericht Auskünfte der Versorgungsträger der Ehegatten eingeholt. Mit Schriftsatz vom 10.8.2017 hat der Antragsteller beantragt, angesichts des Umstandes, dass die beteiligten Ehegatten bereits seit Juni 1992 ständig voneinander getrennt leben, den Versorgungsausgleich auf den Zeitraum vom 1.11.1971 bis zum 30.6.1995 zu beschränken. Daraufhin hat das Amtsgericht die beteiligten Versorgungsträger gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Anrechte auf den Zeitraum vom 1.7.1995 bis zum 30.4.2017 entfallen. Die weitere Beteiligte zu 1 hat mit Schreiben vom 13.6.2018 zum einen Auskunft erteilt über die von der Antragsgegnerin in der Ehezeit (1.11.1971 bis 30.4.2017) erworbenen Anrechte und insoweit einen Kapitalwert i.H.v. 181.814,27 € angegeben. Zum anderen hat sie Auskunft erteilt über die von der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 1.7.1995 bis zum 30.4.2017 erworbenen Anrechte und insoweit einen Kapitalwert von 103.276,19 € angegeben. Das Amtsgericht hat das von der Antragsgegnerin erworbene Anrecht daraufhin in dem Scheidungsverbundbeschluss vom 28.8.2019 mit einem Ausgleichswert von 39.269,04 € (181.814,720 € - 103.276,19 € = 78.538,08 €/2) im Wege der internen Teilung ausgeglichen. Die weitere Beteiligte zu 1, der der Beschluss vom 28.8.2018 am 13.9.2018 zugestellt worden ist, hat mit einem am 9.10.2018 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz erklärt, dass „die Berichtigung des Beschlusses des Amtsgerichts – Bremen-Blumenthal vom 28.8.2018 gemäß § 42 FamFG“ beantragt werde. Zur Begründung führt die weitere Beteiligte zu 1 in ihrem Schriftsatz aus, dass in ihrem Schreiben vom 13.6.2018 für den vom Amtsgericht angefragten Zeitraum vom 1.7.1995 bis 30.4.2017 ein fehlerhafter Wert mitgeteilt worden sei. Tatsächlich habe die Antragsgegnerin in diesem Zeitraum ein Anrecht mit einem Kapitalwert von 115.496,51 € und nicht wie ursprünglich mitgeteilt i.H.v. 103.276,19 € erworben. Die weitere Beteiligte zu 1 beendet ihren Schriftsatz mit dem Vorschlag, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten wie folgt abzuändern:

„Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin beim Versorgungswerk […] zu Gunsten des Antragstellers als Ausgleichswert ein Kapitalwert i.H.v. 33.159,71 €, nach Maßgabe von § 26b, Anlage Leistungstabelle 7 der Satzung (Stand 1. Januar 2018) übertragen.“

Seite 4 von 9 4

Der Antragsteller hat mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 23.10.2018 vorsorglich beantragt, den Berichtigungsantrag zurückzuweisen, sodann aber ausgeführt, dass es sich nicht um einen Fall der Berichtigung handele, sondern dass das Anliegen des Versorgungswerks aus dem Schriftsatz vom 9.10.2018 unter den gegebenen Umständen als Beschwerde gewertet werden könne. Er bitte um kurzfristige Bestätigung, dass der Antrag des Versorgungswerks vom 9.10.2018 auf Berichtigung des Beschlusses als Beschwerde behandelt werde. Mit Schriftsatz vom 26.10.2018 hat der Antragsteller sodann mitgeteilt, dass er seine Ansicht, der Berichtigungsantrag der weiteren Beteiligten zu 1 könne in eine Beschwerde umgedeutet werden, nicht aufrechterhalte. Mit Verfügung vom 2.11.2018 hat das Amtsgericht die weitere Beteiligte zu 1 darauf hingewiesen, dass das Gericht Bedenken habe, dem Berichtigungsantrag stattzugeben.

Mit Beschluss vom 15.11.2018 hat das Amtsgericht den Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 auf Berichtigung des Beschlusses vom 28.8.2018 zurückgewiesen, weil ein Schreib- oder Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit nicht vorliege. Mit Rechtsanwaltsschriftsatz vom 27.11.2018 hat die weitere Beteiligte zu 1 geltend gemacht, dass ihr Schriftsatz vom 9.10.2018 in eine form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss vom 28.8.2018 umzudeuten sei. Daraufhin hat das Amtsgericht die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. Der Antragsteller tritt der Rechtsauffassung der weiteren Beteiligten zu 1 entgegen. Die übrigen Beteiligten haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.2.2019 darauf hingewiesen, dass er dazu neige, den Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen- Blumenthal vom 28.8.2018 auszulegen.

II.

1. Der Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 ist als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bremen-Blumenthal vom 28.8.2018 auszulegen und als solche gemäß § 58 ff. FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Seite 5 von 9 5

a) Auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 21.3.2019 bleibt der Senat bei seiner bereits mit Verfügung des Vorsitzenden vom 12.2.2019 dargelegten Bewertung, dass der Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 als Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen- Blumenthal vom 28.8.2018 auszulegen ist.

aa) Verfahrenshandlungen sind auslegungsfähig (und -bedürftig). Die Auslegungsregeln des materiellen Rechts (insbesondere § 133 BGB) finden grundsätzlich entsprechende Anwendung. Entscheidend ist also der objektive, dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinn. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage der Parteien entspricht (Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, Vor § 128 Rn. 25). Der Anspruch des Einzelnen auf wirkungsvollen Rechtsschutz verlangt, prozessuale Erklärungen der Parteien wohlwollend im Sinne des erkennbaren Rechtsschutzanliegens auszulegen und notfalls in die richtige Erklärung umzudeuten (BVerfG, Beschluss vom 6.12.2018, 1 BvR 875/18 - juris; BVerfG, NJW 2014, 991). Dabei sind allerdings auch die schutzwürdigen Belange des Erklärungsadressaten zu berücksichtigen (BGH, MDR 2003, 1434).

bb) Im vorliegenden Fall ergibt bereits die Auslegung der im Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1. vom 9.10.2018 enthaltenen prozessualen Erklärungen, dass tatsächlich eine Beschwerde gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 28.8.2018 gewollt ist. Einer etwaigen Umdeutung in analoger Anwendung von § 140 BGB bedarf es daher nicht.

Der Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 ist auslegungsfähig, aber auch auslegungsbedürftig. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des OLG Hamm vom 1.6.2015 (OLG Hamm, NZFam 2015, 772) zu Grunde liegenden Sachverhalt. Dort hatte ein Beteiligter ausdrücklich beantragt, den amtsgerichtlichen Beschluss wegen „offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen“ und dies damit begründet, dass die Art der Versorgung „wegen Schreibversehens falsch“ angegeben sei. Das OLG Hamm hat insofern nachvollziehbar ausgeführt, dass die Erläuterungen der dortigen “Beschwerdeführerin“ deutlich machten, dass diese von einer irrtümlichen Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG bzw. § 319 ZPO ausgegangen sei, nicht aber von einer inhaltlich falschen Entscheidung (OLG Hamm, a.a.O., Rn. 14).

Seite 6 von 9 6

Eine derartige Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Zwar wird der Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 mit dem Satz eingeleitet, dass die Berichtigung der erstinstanzlichen Entscheidung gemäß § 42 FamFG beantragt werde. Den weiteren Ausführungen lässt sich aber eindeutig entnehmen, dass das tatsächliche Rechtsschutzanliegen der weiteren Beteiligten zu 1 die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wege einer Beschwerde ist. Denn es wird ausführlich dargestellt, dass der weiteren Beteiligten zu 1 in ihrer Berechnung vom 13.6.2018 ein Fehler unterlaufen sei, der dazu geführt habe, dass das errechnete Anrecht im amtsgerichtlichen Beschluss „falsch“ sei. Dementsprechend, so die weitere Beteiligte zu 1, werde vorgeschlagen, die Entscheidung über den Versorgungsausgleich abzuändern (und nicht etwa zu berichtigen). Hierbei handelt es sich um Formulierungen einer Beschwerdebegründung. Hinweise darauf, dass die weitere Beteiligte zu 1 davon ausgeht, dass der amtsgerichtliche Beschluss vom 28.8.2018 einen Schreibfehler, Rechenfehler oder eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S.v. § 42 Abs. 1 FamFG enthält, sind dem Schriftsatz vom 9.10.2018 hingegen nicht zu entnehmen.

cc) Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21.3.2019 darauf abstellt, dass die handelnden Mitarbeiter der weiteren Beteiligten zu 1 Erfahrung in gerichtlichen Versorgungsausgleichsverfahren hätten, steht dies einer Auslegung des Schriftsatzes vom 9.10.2018 im vorgenannten Sinne nicht entgegen, denn auch Prozesserklärungen rechtskundiger Berater sind einer Auslegung zugänglich (vgl. BVerfG, NJW 2014, 991 Rn. 26).

dd) Einer Auslegung des Schriftsatzes der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 als Beschwerdeschrift gegen die amtsgerichtliche Entscheidung vom 28.8.2018 stehen auch schutzwürdige Belange des Antragstellers nicht entgegen.

(1) Insofern ist zu berücksichtigen, dass auch der Antragsteller in seiner ersten Stellungnahme vom 23.10.2018 zu dem Schriftsatz der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 die Auffassung vertreten hat, dass dieser als Beschwerde auszulegen sei. Er hat sich deshalb sogar vorbehalten, sich der Beschwerde anzuschließen und gegebenenfalls das Rechtsmittel in Bezug auf den Scheidungsausspruch zu erweitern. Es kann daher nicht angenommen werden, dass der Antragssteller prozessuale Dispositionen im Vertrauen darauf getroffen hat, dass der Beschluss des Amtsgerichts vom 28.8.2018 nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen worden ist.

Seite 7 von 9 7

(2) Soweit der Antragsteller vorträgt, es sei ihm nun nicht mehr möglich, den Scheidungsausspruch mit einem Rechtsmittel anzugreifen - was er getan hätte, wenn er gewusst hätte, dass er im Saldo nicht nur in Höhe von 29.567,14 €, sondern in Höhe von weiteren 6.109,33 € ausgleichspflichtig sei - resultiert dies aus der Regelung des § 145 Abs. 3 FamFG, wonach durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden kann. Hätte die weitere Beteiligte zu 1 also eine eindeutige Beschwerde eingelegt, hätte der Antragsteller den Scheidungsausspruch durch eine Anschließung an das Rechtsmittel auch nicht mehr anfechten können. Dies hätte er nur können, wenn er innerhalb der für ihn laufenden Beschwerdefrist selbst den Scheidungsausspruch mit der Beschwerde angegriffen hätte. Auch vor diesem Hintergrund stellt der Wunsch des Antragstellers, dauerhaft von einem Berechnungsfehler der weiteren Beteiligten zu 1 profitieren zu wollen, aus Sicht des Senats kein schutzwürdiges Interesse dar, das einer Auslegung des Schriftsatzes der weiteren Beteiligten zu 1 vom 9.10.2018 als Beschwerde entgegensteht.

b) Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Beschwerdeführerin beschwerdebefugt im Sinne des § 59 Abs. 1 FamFG. Denn ein am Verfahren über den Versorgungsausgleich beteiligter oder zu beteiligender Versorgungsträger wird durch eine gerichtliche Entscheidung grundsätzlich bereits dann in seinem Recht beeinträchtigt, wenn der Versorgungsausgleich mit einem im Gesetz nicht vorgesehenen Eingriff in seine Rechtsstellung verbunden ist, ohne dass es auf eine finanzielle Mehrbelastung ankommt (BGH, MDR 2013, 111; FamRZ 2012, 851).

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Der Senat hat zunächst keine Bedenken dagegen, dass das Amtsgericht in – konkludenter – Anwendung von § 27 VersAusglG nur die von den ehemaligen Ehegatten in der Zeit vom 1.11.1971 (Beginn der Ehezeit) bis zum 30.6.1995 erworbenen Anrechte ausgeglichen hat. Denn die Durchführung des Versorgungsausgleichs kann sich - teilweise – als grob unbillig herausstellen, wenn die Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags schon längere Zeit getrennt gelebt haben und dies zugleich mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung beider Ehegatten einhergegangen ist (Erman/Norpoth/Sasse, BGB, 15. Auflage, § 27

Seite 8 von 9 8 VersAusglG Rn. 17 m.w.N.). Im vorliegenden Fall hatten sich die Ehegatten, die am […]1971 geheiratet hatten, im Juni 1992 getrennt. Die gemeinsamen vier Kinder lebten sodann überwiegend im Haushalt der Antragsgegnerin. Der Antragsteller übernahm nach der Trennung für etwa drei Jahre die Nebenkosten für das von der Antragsgegnerin und den Kindern bewohnte Haus. Die Antragsgegnerin verfügte sodann als Apothekerin – ebenso wie der Antragsteller - über hinreichendes eigenes Einkommen. Diese Umstände lassen es als unbillig erscheinen, auch die von den ehemaligen Ehegatten ab Juli 1995 erworbenen Anrechte im Rahmen des Versorgungsausgleichs auszugleichen.

b) Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass die mit Schreiben vom 13.6.2018 für den vom Amtsgericht angefragten Zeitraum Juli 1995 bis April 2017 erteilte Auskunft fehlerhaft war. Das von der Antragsgegnerin in diesem Zeitraum erworbene Anrecht betrage nicht, wie in der Auskunft vom 13.6.2018 angegeben, 103.276,19 € (Kapitalwert), sondern 115.496,51 € (Kapitalwert). Soweit der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 23.10.2018 ausführen lässt, die Berechnungen, die die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 9.10.2018 übersandt habe, seien nicht ausreichend, um eine Klärung der zu übertragenden Rentenanwartschaften herbeizuführen, weil eine Berechnung für den Gesamtzeitraum der Ehezeit vom 1.11.1971 bis einschließlich 30.4.2017 fehle, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Berechnung für die gesamte Ehezeit hat die Beschwerdeführerin bereits erstinstanzlich mit ihrem Schreiben vom 13.6.2018 übersandt. Danach beträgt der Kapitalwert des ehezeitlich von der Antragsgegnerin erworbenen Anrechts 181.814,27 €. An diesem Wert hat sich durch die mit der Beschwerde vorgetragenen Umstände nichts geändert. Lediglich den Wert für den Zeitraum vom 1.7.1995 bis 30.4.2017 hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Schriftsatz vom 9.10.2018 korrigiert. Das bestätigt auch die Gegenprobe. Denn die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde auch den Wert des im Zeitraum vom 1.11.1971 bis 30.6.1995 erworbenen Anrechts (auf den es vor dem Hintergrund, dass vorliegend der Versorgungsausgleich auf den Zeitraum vom 1.11.1971 bis 30.6.1995 beschränkt werden soll, auch eigentlich ankommt) angegeben, und zwar mit 66.319,41 €. Addiert man zu diesem Wert den von der Beschwerdeführerin nunmehr für den Zeitraum vom 1.7.1995 bis 30.4.2017 mitgeteilten Wert von 115.496,51 €, so errechnet sich ein Gesamtwert von 181.815,92 €, also (unter Berücksichtigung von etwaigen Rundungsdifferenzen) exakt der von der Beschwerdeführerin erstinstanzlich mit Schreiben vom 13.6.2018 mitgeteilte Wert für die gesamte Ehezeit. Das von der Beschwerdeführerin mitgeteilte Zahlenwerk ist also entgegen der Auffassung des Antragstellers sehr wohl geeignet, das von der

Seite 9 von 9 9 Antragsgegnerin in dem dem Versorgungsausgleich unterfallenden Zeitraum (1.11.1971 bis 30.6.1995) erworbene Anrecht zu ermitteln. Unter Zugrundelegung des Halbteilungsgrundsatzes beträgt der Ausgleichswert 33.159,71 € (66.319,41 €/2).

3. Von einer erneuten Erörterung der Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin gem. § 221 Abs. 1 FamFG hat der Senat gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, weil diese Verfahrenshandlung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1 FamFG, 20 FamGKG. Der weiteren Beteiligten zu 1 sind nicht wegen der falschen Auskunft die Kosten gemäß § 81 Abs. 2 FamFG aufzuerlegen, weil ein grobes Verschulden nicht ersichtlich ist (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 306).

gez. Dr. Haberland

gez. Küchelmann

gez. Dr. Siegert