Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil vom 22.08.2019 – 2 U 78/17
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 2 U 78/17 = 11 O 150/15 Landgericht Bremen
Verkündet am 13. Juli 2018 gez. Ludwig als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
U r t e i l
In dem Rechtsstreit
[…] GmbH und Co. KG,
Klägerin und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […],
gegen
[…] GmbH, vertr. d. d. GF,
Beklagte und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte […],
hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Böhrnsen, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Schnelle und die Richterin am Oberlandesgericht Witt für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen – 1. Kammer für Handelssachen – vom 18. Juli 2017 wie folgt abgeändert:
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Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn und soweit nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
Gründe: I. Die Klägerin ist Assekuradeurin der Verkehrshaftpflichtversicherer der […] GmbH (nachfolgend: Versicherungsnehmerin). Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte zu 1) einen Container mit 61 Ballen Schafwolle (Warenwert: 262.501,65 $) vom Containerterminal in Bremerhaven abzuholen und zu ihrer Niederlassung in Bremen-Blumenthal zu transportieren Die Beklagte zu 1) setzte für den Transport von Bremerhaven nach Bremen den Beklagten zu 2) ein. Dessen Fahrer, der Zeuge X, übernahm den Container am 27.9.2013 und stellte den Sattelauflieger mit dem Container am Abend desselben Tages vor dem Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin ab. Die Frachtpapiere warf er in den Briefkasten der Versicherungsnehmerin ein. Das Chassis wurde mitsamt dem Container in der Nacht auf den 28.9.2013 von Unbekannten entwendet. Nachdem die Versicherungsnehmerin zur Zahlung des Warenwertes an den Transportversicherer ihrer Auftraggeberin verurteilt wurde, regulierte die Klägerin diesen Schaden sowie die der Versicherungsnehmerin durch die Führung des Rechtsstreits entstandenen Kosten. Die Klägerin hat die Beklagten aus abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin – hilfsweise in Prozessstandschaft für die beteiligten Versicherer – in Regress genommen. Die Beklagte hat vorgetragen, zwischen der Versicherungsnehmerin und den Beklagten habe seit 20 Jahren die Absprache bestanden, dass bei Anlieferungen außerhalb der Geschäftszeiten die Container auf einem abgesattelten Auflieger vor
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dem Betriebsgelände abgestellt werden und die den Container betreffenden Fracht- und Zolldokumente in den Hausbriefkasten eingeworfen werden könnten. Das beschriebene Verfahren werde auch bis heute so gehandhabt und sei auch im vorliegenden Fall mit dem Lagermeister der Versicherungsnehmerin vereinbart worden. Der Fahrer der Beklagten zu 2) sei dann auch so verfahren. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme der auf Zahlung von 278.526,78 $ sowie weiterer 23.337,95 € nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht aus §§ 425 Abs. 1, 428, 429 Abs. 1, 437 HGB zu, denn die Sendung habe sich im Zeitpunkt der Entwendung noch in der Obhut der Beklagten befunden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass die Sendung bereits am Freitag durch vereinbartes Abstellen des Containers auf dem Betriebsgelände abgeliefert worden sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz sowie der Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 159 – 176 d. A.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Sie tragen vor, entgegen der Auffassung des Landgerichts sei von einer Ablieferung der Sendung bereits am Freitagabend auszugehen. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass es bei Ablieferungen von Containern an die Versicherungsnehmerin seit Jahren und auch noch bis zum heutigen Tage so gehandhabt worden sei (und werde), nach Betriebsschluss bei der Versicherungsnehmerin angelieferte Container vor deren Betriebsgebäude abzusatteln. Dies ergebe sich auch aus anderen Containergestellungsaufträgen, in denen es – unstreitig – heißt, dass bei Anlieferungen am Freitag nach 12:00 Uhr der Container abzusatteln sei. Dafür, dass eine solche seit Jahren geltende Vereinbarung für den vorliegenden Fall abgeändert worden sei, sei die Klägerin beweispflichtig. Dieser Beweis sei nach der Beweisaufnahme aber nicht erbracht worden. Die Beklagten beantragen, das angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19.10.2017 und 19.6.2018 sowie auf den Schriftsatz der Klägerin vom 8.2.2018 verwiesen. Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A sowie der Zeugen B und C. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. Juni 2018 (Bl. 301 -305 d. A.) verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten nicht zu. Ansprüche der Klägerin aus übergegangenem Recht der Versicherungsnehmerin gegen die Beklagten als Frachtführer (§§ 425 Abs. 1, 437 HGB) scheitern daran, dass sich der Verlust des Transportguts nicht in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung ereignete. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ereignete sich der Verlust nach der Ablieferung. Die Ware war bereits dadurch abgeliefert worden, dass der Container vor dem Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin als Empfängerin abgestellt wurde. Grundsätzlich ist für eine Ablieferung erforderlich, dass der Frachtführer den Gewahrsam über das beförderte Gut aufgibt und den Empfänger mit dessen Willen und Einverständnis in die Lage versetzt, die tatsächliche Sachherrschaft über das Gut auszuüben (BGH TranspR 2009, 410; Koller, Transportrecht, 9. Aufl., § 425 HGB Rdnr. 24). Der Empfänger braucht das Transportgut nicht bereits körperlich ergriffen zu haben; es muss lediglich mit seinem Einverständnis so für ihn bereit gestellt worden sein, dass er ohne weitere Hindernisse die Sachherrschaft erwerben kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. November 2006 – I-18 U 73/06 –, Rdnr. 48, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 22. Januar 2003 – 3 U 168/02 –, Rdnr. 10, juris). Nach diesen Grundsätzen ist hier von einer Ablieferung des Gutes auszugehen.
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Der Zeuge X hatte den Sattelauflieger mit dem Container vor dem Betriebsgelände der Beklagten abgestellt. Damit hatte die Versicherungsnehmerin die Möglichkeit, auf diesen Container und hierdurch auf die darin befindliche Ware zuzugreifen. Der Ablieferung steht nicht entgegen, dass dies ohne Anwesenheit der Versicherungsnehmerin als Empfängerin geschah, denn den Willen zur Sachherrschaft hatte die Versicherungsnehmerin für die Fälle von Anlieferungen außerhalb ihrer Betriebszeiten zu ihrem personell nicht besetzten Lager allgemein im Vorhinein gegenüber der Beklagten zu 1) erklärt. Dies steht aufgrund der vom Landgericht und vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme fest. Das Landgericht hat sich nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht die Überzeugung bilden können, dass es eine konkrete, auf den hier durchgeführten Transport bezogene entsprechende Weisung der Versicherungsnehmerin bzw. eine entsprechend Abrede zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten zu 1) gab. Bei Würdigung der gesamten Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass die Versicherungsnehmerin allgemein damit einverstanden war, dass die Beklagte zu 1) am Freitag nach Betriebsschluss Transportgut dadurch bei ihr ablieferte, dass der Container abgesattelt und vor dem Betriebsgelände abgestellt wurde. Die Klägerin hat in erster Instanz selbst vorgetragen, dass es bei der Versicherungsnehmerin eine solche Übung tatsächlich gab. Dass dies – mehr oder weniger häufig – so praktiziert wurde, ergibt sich auch aus der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme. So haben die Zeugen D, X, E und F dies bestätigt. Auch der Zeuge C, Lagerverwalter bei der Versicherungsnehmerin, hat bekundet, dass dies „auch mal vorgekommen sei“, ohne dass es allerdings eine generelle Anweisung gegeben habe. Der Zeuge Y, früherer Geschäftsführer der Versicherungsnehmerin, hat dies ebenfalls bestätigt, indem er bekundet hat, dass später alle Spediteure informiert worden seien, dass keine Container mehr abgestellt werden dürften. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherungsnehmerin ab einem bestimmten Zeitpunkt mit dieser Verfahrensweise nicht mehr einverstanden war und dies der Beklagten zu 1) auch mitgeteilt hat, fehlen. Die Klägerin hat eine Aufgabe der bisher geübten Praxis nicht vorgetragen. Sie verweist in ihrer Berufungserwiderung (S. 7) –
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abweichend von ihrem Vortrag erster Instanz (dort im Schriftsatz vom 20.4.2017, S. 5) – jetzt vielmehr darauf, dass eine solche Abrede in der Praxis „niemals zum Tragen“ gekommen sei. Damit hat sie sich auch die Aussage des Zeugen Y nicht zu eigen gemacht. Dieser hat aber auch keine konkreten Angaben dazu gemacht, wann und auf welche Art und Weise (telefonisch, per Mail etc.) die Versicherungsnehmerin welche konkreten Personen bei der Beklagten zu 1) darüber informiert haben will, dass keine Container mehr unbewacht abgestellt werden dürften. Dafür, dass die zunächst geübte Praxis nicht beendet wurde, sprechen die von den Beklagten vorgelegten Transportaufträge aus dem hier streitigen Zeitraum (2013/2014), in denen die Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten zu 1) ausdrücklich Folgendes vorgab (Anlagen B 3 – B 6; BK 1 und BK 2): Termin: Mo. – Do. 8.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitags, 8.00 – 12.00 Uhr, danach bitte Absatteln lassen.
Container bitte heckbündig anliefern Dass es sich dabei, wie die Klägerin behauptet, um irrtümlich nicht entfernte Textbausteine handeln soll, ist angesichts der jeweils kurz gehalten Mails wenig glaubhaft. Selbst dann bleibt es aber bei einer eindeutigen, ausdrücklichen Willenserklärung der Versicherungsnehmerin gegenüber der Beklagten zu 1). Dass diese gewusst haben soll, dass diese Erklärung tatsächlich nicht gelten solle, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen. Schließlich hat auch der Zeuge C ausweislich des von der Polizei protokollierten Tathergangs (Anlage B 2) gegenüber den den Diebstahl des Containers aufnehmenden Polizeibeamten angegeben, dass es üblich sei, dass die Fahrer einen Container am Freitagabend auf diese Weise abliefern sollten. Das die Polizei diese Aussage des Zeugen C inhaltlich im Wesentlichen zutreffend aufgenommen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der vom Senat durchgeführten weiteren Beweisaufnahme fest. Der Zeuge B hat dazu bekundet, dass er sich zwar nur noch wenig an den Vorgang erinnern könne, er habe die Angaben des Zeugen C damals in einem Schreibheft stichpunktweise notiert. Er erinnere sich, dass er vor der Aufnahme des Tathergangs beim Zeugen C mehrfach nachgefragt habe. Er habe sicher keine Details niedergeschrieben, die er sich ausgedacht habe. Der Zeuge C hat zwar bestritten, eine derartige Aussage gegenüber der Polizei gemacht zu haben. Auch wenn der Zeuge B, was nachvollziehbar ist, keine konkrete Erinnerung mehr an die fast 5 Jahre zurückliegende Aufnahme des Protokolls hatte, so hat der Senat doch
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keinen Zweifel, dass der Zeuge B die damaligen Angaben des Zeugen C jedenfalls im Kern inhaltlich zutreffend ins Protokoll aufgenommen hat. Wegen der ganz erheblichen Bedeutung, die der Ablieferung insbesondere bei einem unbewachten Abstellen eines beladenen Containers auf einem Sattelauflieger vor einem noch nicht geöffneten Lager zukommt, konnte und durfte die Beklagte zu 1) solange davon ausgehen, dass eine Ablieferung mit dem unverändert praktizierten Abstellen des Sattelaufliegers mit dem Container vor dem Betriebsgelände der Versicherungsnehmerin erfolgt, bis ihr die Versicherungsnehmerin unmissverständlich mitteilt, dass dem nun nicht mehr so sein soll und die Beklagte zu 1) abweichend zu der früheren Lage nunmehr nach einem Abstellen des Sattelaufliegers vor ihrem nicht mehr geöffneten Lager das Verlustrisiko trägt. Wie oben dargelegt, ist eine derartige Mitteilung gegenüber der Beklagten zu 1) nicht ersichtlich. Dass der Transportauftrag hier, anders als in den übrigen von den Beklagten vorgetragenen Fällen, keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Möglichkeit des Abstellens nach Betriebsschluss enthält, reicht nicht aus, um der Beklagten zu 1) unmissverständlich deutlich zu machen, dass die Versicherungsnehmerin mit dieser Praxis ab sofort nicht mehr einverstanden ist. Die Klägerin kann dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Sattelauflieger nicht „heckbündig an der Gebäuderückwand“ abgestellt gewesen sei. Eine solche Einschränkung lässt sich weder der allgemein geübten Praxis noch den Hinweisen in den von den Beklagten vorgelegten Transportaufträgen entnehmen. Wenn es dort heißt „Container bitte heckbündig anliefern“, so kann damit auch, wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, gemeint sein, dass der Container mit der Tür heckbündig auf dem Chassis stehen müsse, damit eine Entladung an der Rampe möglich ist. Die Ablieferung erfolgte auch zur rechten Zeit. Entgegen der Auffassung der Klägerin haben die Parteien hier einen bestimmten Termin für die Ablieferung nicht vereinbart. So enthält der Transportauftrag (Anlage K 3) zwei Fragezeichen hinter dem als Gestellungstermin genannten Datum. Es sollte sich danach offenbar nur um einen im Hinblick auf die Ankunft des Schiffes ins Auge gefassten Termin handeln. Auch das Ankunftsavis der Beklagten zu 1) (Anlage K 4) enthält keine Konkretisierung der Ablieferung auf den folgenden Montag (30.9.). Mit dem Hinweis, dass die Anlieferung für den Montag geplant sei, „da wir noch nicht wissen, ob wir am Freitag schon an den
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Container rankommen, oder erst Montag aufnehmen können“, wollte sich die Beklagte zu 1) ersichtlich vorbehalten, die Anlieferung gegebenenfalls bereits am Freitag durchzuführen. Eine solche – frühere – Anlieferung lag auch, z. B. zur Vermeidung kostenpflichtiger Standzeiten, im Interesse der Empfängerin. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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