Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 28.04.2020 – 1 Ws 169/19
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 Ws 169/19
BESCHLUSS
In der Strafvollstreckungssache
gegen
den polnischen Staatsangehörigen …
Beistand: …
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer am 28. April 2020 beschlossen:
Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den polnischen Staatsangehörigen … mit dem seit dem 10.10.2017 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 – Az. 60 KLs 914 Js 11978/16 (9/16) – verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren in der Republik Polen ist zulässig. GRÜNDE I. Der Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger. Er wurde mit Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 – Az. 60 KLs 914 Js 11978/16 (9/16), rechtskräftig seit dem
10.10.2017 – wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. In dieser Sache befand sich der Verurteilte zunächst seit dem 21.02.2016 bis zum 09.10.2017 in Untersuchungshaft, die im Zeitraum vom 08.05.2017 bis zum 27.05.2017 aufgrund der Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe unterbrochen war. Seit dem 10.10.2017 verbüßt der Verurteilte die Freiheitsstrafe in Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Bremen- Oslebshausen. Mit Verfügung vom 13.12.2018, bestandskräftig seit dem 22.01.2019, hat das Migrationsamt der Freien Hansestadt Bremen festgestellt, dass der Verurteilte keine Freizügigkeit im Sinne des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.07.2004 genießt. Ihm wurde für die Dauer von zehn Jahren ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland auferlegt, wobei der Fristbeginn auf den Tag der Ausreise festgelegt wurde. Dem Verurteilten wurde die Verpflichtung auferlegt, das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, und es wurde ihm die Abschiebung in die Republik Polen angedroht. Der Verurteilte wurde von der Staatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 27.03.2019 zur beabsichtigten Übertragung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe an die Republik Polen angehört. Der Verurteilte hat mit Stellungnahme vom 19.06.2019 der Übertragung der weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe an die Republik Polen widersprochen und erklärt, im deutschen Strafvollzug bessere Resozialisierungsausichten für sich zu sehen als in Polen. Mit Antrag vom 18.11.2019 hat die Staatsanwaltschaft Bremen beantragt, die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der gegen den Verurteilten verhängten Freiheitsstrafe in der Republik Polen für zulässig zu erklären. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat diesen Antrag am 26.11.2019 an den Senat weitergeleitet. Der Beistand des Verurteilten ist mit Schriftsatz vom 30.12.2019 dem Antrag der Staatsanwaltschaft Bremen entgegengetreten. Die Staatsanwaltschaft Bremen hat am 05.02.2020 eine aktuelle Vollzugsplanfortschreibung der JVA Bremen-Oslebshausen vom 26.01.2020 übermittelt und dabei darauf unter anderem hingewiesen, dass der Verurteilte Kontakte vor allem zu polnisch sprechenden Gefangenen unterhalte, während soziale Kontakte im Inland nicht dokumentiert seien. Zudem habe der Verurteilte am 24.10.2019 die
Teilnahme an einem Schultest verweigert, der Voraussetzung für die Aufnahme einer indizierten Sozialtherapie sei. Der Verurteilte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu und hat mit Schreiben vom 23.02.2020 erklärt, mittlerweile in der JVA Kontakt zu Deutschen zu haben, auf der Liste für einen Deutschkurs zu stehen und auch nach der Haftentlassung in Deutschland verbleiben zu wollen. II. Die weitere Vollstreckung des noch nicht verbüßten oder durch Anrechnung von Haftzeiten erledigten Strafrestes der mit dem seit dem 10.10.2017 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 – Az. 60 KLs 914 Js 11978/16 (9/16) – verhängten Freiheitsstrafe von neun Jahren in Polen ist zulässig. 1. Da sich der in Deutschland aufhaltende Verurteilte mit seiner Überstellung nach Polen zur weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 ausdrücklich nicht im Sinne von § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 IRG einverstanden erklärt hat, bedarf es nach § 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 IRG einer gerichtlichen Entscheidung über die Zulässigkeit einer Vollstreckungsübertragung nach § 85c IRG; die Zuständigkeit des Senats für diese Entscheidung ergibt sich aus § 85a Abs. 1 IRG i.V.m. § 71 Abs. 4 S. 2 und S. 3 IRG. 2. Der Antrag vom 18.11.2019 auf Übertragung der Vollstreckung ist nach den §§ 85 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 85a Abs. 1 S. 1, 85c IRG statthaft; die Staatsanwaltschaft Bremen handelte als die zuständige Vollstreckungsbehörde nach Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (nachfolgend: „Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen“) i.V.m. der von der Bundesrepublik Deutschland hierzu abgegebenen Erklärung. 3. Die Regelungen der §§ 85 bis 85c IRG finden auch in zeitlicher Hinsicht Anwendung, da das zu vollstreckende Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 nicht vor dem 05.12.2011 ergangen ist (vgl. § 98b IRG). 4. Der Verurteilte hatte entsprechend § 85 Abs. 1 S. 2 IRG die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Vollstreckungsübertragung zu äußern. 5. Auch die in § 85c IRG normierten Voraussetzungen dafür, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für zulässig zu erklären, liegen vor. Nach § 85c IRG erklärt das zuständige Oberlandesgericht auf
Antrag der zuständigen Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Sanktion gegen eine Person mit nichtdeutscher oder ohne Staatsangehörigkeit in einem anderen Mitgliedstaat für zulässig, wenn die verurteilte Person die Staatsangehörigkeit dieses anderen Mitgliedstaates besitzt und dort ihren Lebensmittelpunkt hat (Nr. 1) oder gemäß § 50 des Aufenthaltsgesetzes nach Feststellung der zuständigen Stelle zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist (Nr. 2). a. Im vorliegenden Fall ist der Verurteilte nicht deutscher, sondern polnischer Staatsangehöriger, und nach der bestandskräftigen Verfügung des Migrationsamts der Freien Hansestadt Bremen vom 13.12.2018 im Sinne von § 85c Nr. 2 IRG zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Insoweit tritt für den Verurteilten als Bürger eines EU-Mitgliedstaates die Ausreisepflicht nach dem § 7 FreizügG/EU (Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30.07.2004) anstelle der Ausreisepflicht nach § 50 des Aufenthaltsgesetzes, da letzteres Gesetz grundsätzlich keine Anwendung auf EU-Bürger findet (siehe OLG Dresden, Beschluss vom 25.09.2017 – 2 (S) AR 24/17, juris Rn. 28, NStZ-RR 2018, 90). b. Weiter ist die Vollstreckungsübertragung auch nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei der mit dem rechtskräftigen Urteil (siehe Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen) des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 abgeurteilten Tat um eine Katalogtat im Sinne des Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen, die in der Bundesrepublik Deutschland als Ausstellungsstaat mit einer freiheitsentziehenden Strafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, so dass diese Tat gemäß dem Rahmenbeschluss Freiheitsstrafen auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung des Urteils und zur Vollstreckung der verhängten Sanktion führt. Auch aus Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses Freiheitsstrafen ergeben sich keine Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung, insbesondere sind auch noch mehr als sechs Monate der verhängten Sanktion zu verbüßen (siehe Art. 9 Abs. 1 Buchst. h) und es handelte sich auch nicht um eine Abwesenheitsentscheidung (siehe Art. 9 Abs. 1 Buchst. i). 6. Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Bremen als Vollstreckungsbehörde zur Vollstreckungsübertragung ist durch den Senat auch auf eventuelle Ermessensfehler durch Nicht- oder Fehlgebrauch zu überprüfen (für eine Überprüfung durch die Oberlandesgerichte im Rahmen der Entscheidung nach § 85c IRG auch OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2017 – 2 AR (Ausl) 30/17, juris Rn. 29, OLGSt IRG § 85c Nr 3;
OLG Dresden, Beschluss vom 25.09.2017 – 2 (S) AR 24/17, juris Rn. 30, NStZ-RR 2018, 90; siehe auch Schomburg/Lagodny-Hacker, 6. Aufl., § 85c IRG Rn. 7; ablehnend dagegen OLG Hamm, Beschluss vom 17.08.2017 – 2 Ausl 102/17, juris Rn. 29). Der Verurteilte hat aufgrund seines durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anspruchs auf Resozialisierung einen Anspruch auch darauf, dass die Behörden im Bereich des Strafvollzugs ein ihnen eingeräumtes Ermessen pflichtgemäß ausüben und dies umfasst auch die gegenüber dem Strafvollzug eigenständige strafvollstreckungsrechtliche Frage, ob der Verurteilte zur Verbüßung seiner Strafe in seine Heimat überstellt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.06.1997 – 2 BvR 483/95, juris Rn. 87, BVerfGE 96, 100). Vorliegend sind derartige Ermessensfehler durch Nicht- oder Fehlgebrauch nicht zu erkennen. Im Einzelnen sind die folgenden Umstände in die Abwägung eingestellt worden: Die Staatsanwaltschaft Bremen hat unter Bezugnahme auf den Vollzugsplan zutreffend berücksichtigt, dass Resozialisierungsaussichten für den Verurteilten im Strafvollzug in Deutschland bereits dadurch beeinträchtigt sind, dass der Verurteilte Kontakt vor allem zu polnischen Gefangenen unterhält, keine sonstigen Kontakte im Inland dokumentiert sind und auch die Teilnahme an einem Schultest vom Verurteilten als Voraussetzung einer indizierten Sozialtherapie verweigert wurde. Die Angaben des Verurteilten in seiner Stellungnahme vom 23.02.2020 bestätigen, dass Kontakte zu nicht-polnischen Gefangenen allenfalls eine jüngere Entwicklung darstellen und dass der Verurteilte auch weiterhin an einem Deutschkurs noch nicht teilnimmt, wenn auch autodidaktische Bemühungen um den Spracherwerb mitgeteilt werden. Soweit der Verurteilte bekundet, nach Ende des Vollzugs in Deutschland bleiben zu wollen, steht dem bereits seine bestandskräftige Verpflichtung zur Ausreise entgegen. Damit ist insgesamt eine Resozialisierung des Verurteilten aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse eher in Polen als in der Bundesrepublik Deutschland zu erwarten. Der Verfolgte ist ausschließlich polnischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache offenbar weiterhin nicht hinreichend mächtig, obwohl er sich bereits seit fünf Jahren in Deutschland befindet. Soziale Bindungen in Deutschland sind nicht bekannt. Soweit der Verurteilte allgemein verweist, dass der Strafvollzug in der Republik Polen nicht der Resozialisierung diene, ist dies im Hinblick auf die auch im polnischen Strafvollzug geltenden allgemeinen Resozialisierungsziele unzutreffend (zur Annahme von Resozialisierungsaussichten im polnischen Strafvollzug auch OLG Dresden, a.a.O., juris Rn. 32; OLG Hamm, a.a.O., juris Rn. 40). 7. Die Übertragung der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.12.2016 an die Republik Polen ist auch nicht nach § 73
S. 2 IRG unzulässig im Hinblick auf einen Widerspruch zu den in Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen. a. Dass generell in polnischen Haftanstalten diesen Grundsätzen nicht entsprechende Haftbedingungen bestünden, ist nicht festzustellen und ergibt sich auch nicht aus dem allgemein gebliebenen Vorbringen des Verurteilten zu mangelnden Resozialisierungsaussichten im polnischen Strafvollzug. b. Zwar kann auch eine drohende Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren nach § 73 S. 2 IRG der Leistung von Rechtshilfe entgegenstehen. Zudem bestehen in Bezug auf die Republik Polen auf der Grundlage des Begründeten Vorschlags der Kommission vom 20.12.2017 nach Art. 7 Abs. 1 EUV zur Rechtsstaatlichkeit in Polen (COM[2017] 835 final) auch Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel in Bezug auf die Unabhängigkeit der Justiz, die eine entsprechende Gefahr begründen können (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, LM – C-216/18 PPU, Rz. 69). Hinzuweisen ist ferner darauf, dass die Europäische Kommission am 03.04.2019 wegen der neuen Disziplinarregelung für Richter ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Polen eingeleitet hat. Hierbei bedarf es aber jeweils, wie der Europäische Gerichtshof in Bezug auf die Anwendung des Europäischen Haftbefehls festgestellt hat, noch einer konkreten und genauen Prüfung des Einzelfalls für die Annahme, dass der Betroffene für den Fall der Leistung von Rechtshilfe einer echten Gefahr der Verletzung seines Grundrechts auf ein unabhängiges Gericht ausgesetzt sein wird (siehe EuGH, a.a.O., Rz. 73). Der Senat hat bereits entschieden, dass jedenfalls für den Bereich von Begehren zur Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung an die Republik Polen eine solche Gefahr jedenfalls nicht ohne weiteres als gegeben anzusehen ist, da es hier gerade noch nicht einmal feststeht, ob es zu weiteren gerichtlichen Entscheidungen in Bezug auf den Betroffenen kommt, dort im Hinblick auf eine gerichtliche Überprüfung möglicher Entscheidungen im Hinblick auf die weitere Strafvollstreckung oder den Strafvollzug (siehe Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 AuslA 31/18, juris Rn. 22, OLGSt IRG § 83 Nr 19). Diese Erwägungen sind auch auf den Fall der Vollstreckungsübertragung übertragbar: Auch hier ist nicht festzustellen, dass durch die Leistung von Rechtshilfe eine Verletzung des Grundrechts des Verurteilten auf ein faires Verfahren drohen würde, da zum jetzigen Zeitpunkt keinesfalls absehbar ist, ob es überhaupt zu gerichtlichen Streitigkeiten kommen wird.
gez. Dr. Schromek gez. Dr. Böger gez. Dr. Kramer