Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 16.07.2021 – 1 W 18/21
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 W 18/21 = 1 O 135/20 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…
Antragstellerin,
gegen
…
Antragsgegnerin,
Prozessbevollmächtigte: …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich- ter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Amtsgericht Varelmann und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer
am 16.07.2021 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Be- schluss des Landgerichts Bremen vom 22.02.2021 wird zurückgewiesen.
Gründe I. Mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 29.03.2021 wendet sich die Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.02.2021, mit dem das Landgericht den Antrag der Antragstellerin vom 28.08.2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Gel-
Seite 2 von 3 2 tendmachung immateriellen Schadensersatzes bzw. Schmerzensgeldes zurückgewie- sen hat. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin mit Be- schluss vom 23.04.2021 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 29.03.2021 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 22.02.2021 war aus den zutreffenden Gründen der angegriffe- nen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.04.2021 zurückzuwei- sen. Der Antragstellerin war die begehrte Prozesskostenhilfe zu versagen, da sie wei- terhin keinen Sachverhalt vorgetragen hat, aufgrund dessen sich das Vorliegen hinrei- chender Erfolgsaussichten für die Rechtsverfolgung der Antragstellerin als Vorausset- zung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 114 ZPO ergeben würde. Die Antragstellerin verkennt, dass nach Art. 82 der Datenschutz-Grundverordnung (Verord- nung (EU) 2016/679 vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar- beitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG, nachfolgend: DSGVO) ein Anspruch auf Schadensersatz voraus- setzt, dass einer natürlichen Person wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Dem Vorbringen der Antrag- stellerin ist lediglich ein Vortrag zu einem geltend gemachten Verstoß gegen die Best- immungen der DSGVO zu entnehmen, dagegen fehlt es an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin hierdurch entstandenen immateriellen Schaden. Einer Vor- lage an den Europäischen Gerichtshof bedurfte es bereits im Hinblick auf den eindeu- tigen Wortlaut des Art. 82 DSGVO nicht: Anders als in der Entscheidung des Bundes- verfassungsgerichts vom 14.01.2021 (siehe BVerfG, Beschluss vom 14.1.2021 – 1 BvR 2853/19, juris Rn. 21, NJW 2021, 1005) liegt den vorstehenden Erwägungen nicht die Annahme einer Erheblichkeitsschwelle für den Schadensbegriff des Art. 82 DSGVO zu- grunde, sondern es fehlt bereits an jeglichem Vorbringen zu einem der Antragstellerin durch die geltend gemachte Rechtsverletzung entstandenen Schaden. Im Übrigen ist Art. 267 Abs. 3 AEUV eine Vorlagepflicht der einzelstaatlichen Gerichte nur in solchen Verfahren zu entnehmen, in denen die Entscheidungen dieser Gerichte selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können. Im vorliegenden Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gilt aber ebenso wie im Verhältnis zwischen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes und den Hauptsacheverfahren, dass keine Vorlagepflicht besteht, wenn die zu erlassende Ent- scheidung das Gericht, dem der Rechtsstreit danach in einem Hauptsacheverfahren vorgelegt wird, nicht bindet und den Parteien eine erneute Überprüfung der zunächst
Seite 3 von 3 3 nur vorläufig entschiedenen Frage offensteht (siehe BVerfG, Beschluss vom 19.10.2006 – 2 BvR 2023/06, juris Rn. 13, EuR 2006, 814).
gez. Dr. Böger gez. Varelmann gez. Dr. Kramer