Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 19.10.2021 – 4 UF 59/21

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 4 UF 59/21 = 61 F 3984/18 Amtsgericht Bremen

erlassen durch Übergabe an die Geschäftsstelle: Bremen, 19.10.2021

[…], Justizfachangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

B e s c h l u s s

In der Familiensache

[…],

Antragstellerin,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]

gegen

[…],

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte […]

hat der 4. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, die

Seite 2 von 10 2 Richterin am Oberlandesgericht Dr. Siegert und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt

am 19.10.2021 beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 12.01.2021 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf € 21.319,84.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, den Vater des Studierenden […], im Wege der Stufenklage auf Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht für die Zeit von Oktober 2016 bis September 2019 in Anspruch.

Der im Jahre 1991 geborene Sohn des Antragsgegners besuchte nach Erlangen seines Realschulabschlusses im Jahre 2008 die Fachoberschule mit dem Schwerpunkt Architektur und Bau. Die Fachoberschule verließ er zunächst ohne Abschluss. Von 2011 bis 2014 absolvierte er eine Lehre als Bauzeichner, die er abschloss. Nach Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres kehrte der Sohn des Antragsgegners an die Fachoberschule zurück und legte im Jahre 2016 seine Fachhochschulreife mit einer Note von 1,7 ab. Vom Wintersemester 2016/17 bis Sommersemester 2019 studierte er Architektur und erlangte den Bachelorabschluss mit einer Note von 1,6.

Die Antragstellerin leistete dem Sohn des Antragsgegners von Oktober 2016 bis September 2019 Ausbildungsförderung in Form von Vorausleistungen in näher genannter Höhe.

Seite 3 von 10 3 Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, dass sich der Sohn des Antragsgegners auch während seines Studiums noch in seiner ersten angemessenen Ausbildung befunden habe und der Antragsgegner seinem Sohn deshalb Ausbildungsunterhalt für den genannten Zeitraum schulde.

Der Antragsgegner hat die Auffassung vertreten, dass er seinem Sohn gegenüber nicht mehr verpflichtet gewesen sei, Ausbildungsunterhalt zu zahlen, weil es sich bei dem Studium um eine Zweitausbildung handele und er, der Antragsgegner, nach dem Abbruch der Fachoberschule nicht mehr damit habe rechnen müssen, dass sein Sohn auch noch ein Studium aufnehmen werde.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 06.12.2019 wurde dem Antragsgegner aufgegeben, gegenüber der Antragstellerin Auskunft über sein Einkommen in näher tenoriertem Umfang zu erteilen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde hat der Antragsgegner nach Hinweis des Senats am 05.03.2020 zurückgenommen und sodann die entsprechenden Auskünfte erteilt.

Das Amtsgericht hat den Sohn des Antragsgegners, Herrn […], im Termin vom 15.11.2019 als Zeugen vernommen. Durch Beschluss vom 12.01.2021, dem Antragsgegner zugestellt am 01.04.2021, hat das Amtsgericht Bremen den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin € 21.319,84 nebst näher genannter Zinsen zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antragsgegner seinem Sohn für die Zeit des Bachelorstudiums der Architektur dem Grunde nach zum Unterhalt gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB verpflichtet sei. Dieser Anspruch sei auf die Antragstellerin gemäß § 37 Abs. 1 BAföG übergegangen. Für die Begründung im Einzelnen und die Berechnung des tenorierten Betrages wird Bezug genommen auf die Beschlüsse des Amtsgerichts vom 06.12.2019 und 12.01.2021.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsgegner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Zur Begründung wiederholt er seine Rechtsauffassung, dass er für die Zeit des Bachelorstudiums seines Sohnes nicht zur Leistung von Ausbildungsunterhalt verpflichtet gewesen sei. Es fehle hier schon an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der bisherigen Ausbildung und dem Studium, da zwischen Realschulabschluss und Beginn des Studiums acht Jahre und auch zwischen dem Abschluss der Ausbildung und dem Beginn des Studiums zwei Jahre gelegen hätten. Zudem sei es auch nicht

Seite 4 von 10 4 zutreffend, dass sein Sohn das Studium der Architektur von vornherein angestrebt habe. Die in der Realschule gezeigten dürftigen Leistungen hätten sich auch in der Fachoberschule fortgesetzt, was letztlich zum Abbruch der Schulausbildung geführt habe. In dieser Situation sei es überhaupt nicht absehbar gewesen, dass sein Sohn ein Hochschulstudium aufnehmen werde. Damit habe er, der Antragsgegner, auch nicht mehr rechnen müssen.

Zudem sei der Unterhaltsanspruch auch der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen. Die Antragstellerin verschweige, dass er, der Antragsgegner, eine nicht berufstätige Ehefrau habe, der gegenüber er 3/7 seines Nettoeinkommens vorrangig schulde. Zudem habe er eine weitere studierende Tochter, für die er regelmäßig € 470,00 Unterhalt zahle.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 12.01.2021 aufzuheben und den Antrag abzuweisen, vorsorglich, für den Fall der Zurückweisung der Beschwerde, die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und bestreitet, dass der Antragsgegner weiteren Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sei. Er habe weder dargelegt noch nachgewiesen, dass und in welcher Höhe er an seine Ehefrau oder seine Tochter Unterhalt gezahlt habe. Sie, die Antragstellerin, bestreite, dass der Antragsgegner seiner Ehefrau gegenüber zur Leistung von Unterhalt verpflichtet gewesen sei und dass er Unterhaltszahlungen an seine Tochter in der behaupteten Höhe geleistet habe. Zudem habe der Antragsgegner diese Einwendungen erstmals in der Beschwerdebegründung erhoben. Mit diesen Einwendungen sei er aber präkludiert.

Durch Beschluss vom 18.08.2021 hat der Senat die Beteiligten unter Begründung im Einzelnen darauf hingewiesen, dass die Beschwerde des Antragsgegners nach Auffassung des Senats keine Aussicht auf Erfolg hat und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Der Senat hat in dem vorgenannten Beschluss zudem angekündigt, nach Ablauf der gesetzten Frist ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

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Mit Schriftsatz vom 15.09.2021, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat der Antragsgegner zum Hinweisbeschluss des Senats vom 18.08.2021 Stellung genommen.

II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Wie das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zu Recht ausgeführt hat, steht der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt aus übergegangenem Recht gemäß § 37 Abs. 1 BAföG. §§ 1601, 1610 BGB dem Grunde nach (nachfolgend Ziff. 1.) und auch in der erstinstanzlich tenorierten Höhe (nachfolgend Ziff. 2.) zu.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsgegner seinem Sohn für das hier in Rede stehende Architekturstudium gemäß §§ 1601, 1610 Abs. 2 BGB dem Grunde nach Unterhalt schuldet.

a) Nach § 1610 Abs. 2 BGB umfasst der Unterhalt eines Kindes auch die Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessen ist dabei eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten, nicht nur vorübergehenden Neigungen des einzelnen Kindes entspricht. Geschuldet wird die den Eltern wirtschaftlich zumutbare Finanzierung einer optimalen begabungsbezogenen Berufsausbildung ihres Kindes, die dessen Neigungen gerecht wird, ohne dass sämtliche Neigungen und Wünsche berücksichtigt werden müssen, insbesondere nicht solche, die sich nur als flüchtig oder vorübergehend erweisen oder mit den Anlagen und Fähigkeiten des Kindes oder den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern nicht zu vereinbaren sind (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 – juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 14; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 – juris Rn. 11 f.; Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rn. 68).

Kinder haben grundsätzlich nur Anspruch auf eine Ausbildung, nicht auf mehrere. Haben Eltern die ihnen obliegende Pflicht, ihrem Kind eine angemessene Ausbildung zu gewähren, erfüllt und hat es den üblichen Abschluss seiner Ausbildung erlangt, sind sie ihrer Unterhaltspflicht aus § 1610 Abs. 2 BGB in ausreichender Weise nachgekommen. Sie sind unter diesen Umständen grundsätzlich nicht verpflichtet, noch eine weitere zweite Ausbildung zu finanzieren, der sich das Kind nachträglich nach Beendigung der

Seite 6 von 10 6 ersten Ausbildung unterziehen will (BGH, Urteil vom 14.07.1999, XII ZR 230/97 – juris Rn. 9; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., Rn. 70, jeweils m.w.N.).

Ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt kann aber ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn die weitere Ausbildung als eine bloße Weiterbildung anzusehen ist und diese von vornherein angestrebt war (Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., Rn. 97). Dann haben die Eltern ihre Verpflichtung erst erfüllt, wenn die geplante Ausbildung insgesamt beendet ist. Gleiches gilt, wenn während der ersten Ausbildung eine besondere, die Weiterbildung erfordernde Begabung des Kindes deutlich geworden ist (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 – juris Rn. 12). Deshalb wertet der BGH eine mehrstufige Ausbildung als eine Ausbildung im vorgenannten Sinne, wenn die einzelnen Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 – juris Rn. 12). Im Falle von Ausbildung und anschließendem Studium erfordert dieser enge sachliche Zusammenhang, dass praktische Ausbildung und Studium derselben Berufssparte angehören oder jedenfalls so zusammenhängen, dass das eine für das andere eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung bedeutet oder dass die praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung für das Studium darstellt (BGH, Beschluss vom Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 – juris Rn. 13). Dieser enge sachliche Zusammenhang ist vom BGH auch bejaht worden bei einer Ausbildung zur Bauzeichnerin und dem anschließenden Studium der Architektur (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 – juris Rn. 19).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bedeutet das für den vorliegenden Fall, dass eine Ausbildung zum Bauzeichner mit anschließendem Architekturstudium, wie sie der Sohn des Antragsgegners absolviert hat, in engem sachlichen Zusammenhang steht und unterhaltsrechtlich als eine (mehrstufige) Ausbildung im vorgenannten Sinne anzusehen ist.

b) Auch der Umstand, dass der Sohn des Antragsgegners die Fachoberschule zunächst abgebrochen, dann eine Lehre als Bauzeichner und im Anschluss daran die Fachoberschule absolviert und das Studium erst nach Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres aufgenommen hat, führt hier nicht zu dem Ergebnis, dass der Antragsgegner für den streitigen Zeitraum keinen Ausbildungsunterhalt mehr schuldet.

Seite 7 von 10 7 Der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsstufen erfordert zwar, dass der Auszubildende nach dem Abschluss der Lehre das Studium mit der gebotenen Zielstrebigkeit aufnimmt (BGH, Urteil vom 07.06.1989, IVb ZR 51/88 – juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 24; BGH, Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 192/16 – juris Rn. 17). Der enge zeitliche Zusammenhang kann aber auch dann gewahrt sein, wenn die Zeit zwischen der praktischen Ausbildung und dem Studium auf zwangsläufige, dem Kind nicht anzulastende Umstände zurückzuführen ist, z.B. auf Entwicklungsstörungen infolge von familiären Schwierigkeiten oder bei leichterem, nur vorübergehendem Versagen des Kindes, z.B. einmaligem Nichtbestehen einer Prüfung oder bei Hinauszögern des Examens, wenn dadurch der Abschluss der gesamten Ausbildung in angemessener Zeit nicht gefährdet wird (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 24 m.w.N.; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 84, 92, jeweils m.w.N.). In solchen Fällen hat die Obliegenheitsverletzung des Kindes jedenfalls kein solches Gewicht, dass sie die schwerwiegende Folge eines Verlustes des Unterhaltsanspruchs nach sich ziehen muss (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 24).

Zwar sind die vom BGH aufgestellten Grundsätze zum Ausbildungsgang Abitur – Lehre – Studium in der Regel nicht anwendbar, wenn das Kind erst nach Abschluss der Lehre durch weiteren Schulbesuch die (Fach-)Hochschulreife erwirbt und dann ein Studium aufnimmt. Eine einheitliche Ausbildung und damit ein Unterhaltsanspruch wird aber dann bejaht, wenn das Kind von vornherein die Absicht geäußert hatte, nach der Lehre die Fachoberschule zu besuchen und anschließend zu studieren oder die Eltern auf Grund besonderer Anhaltspunkte mit einem derartigen Werdegang des Kindes rechnen mussten, etwa wenn sich in der schulischen Entwicklung oder in der Lehre eine deutliche Begabung, insbesondere in theoretischer Hinsicht, zeigt (BGH, Urteil vom 17.05.2006, XII ZR 54/04 – juris Rn. 24; Wendl/Dose/Klinkhammer, a.a.O., § 2 Rn. 104 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat das Amtsgericht in seinen Beschlüssen vom 06.12.2019 und 12.01.2021, insbesondere aufgrund der persönlichen Anhörung des Sohnes des Antragstellers, bereits ausführlich und zutreffend begründet, dass auch diese Voraussetzungen für einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt gegenüber dem Antragsgegner vorliegen. Dem folgt der Senat.

Der Sohn des Antragsgegners hatte bereits im Jahr 2008 die Fachoberschule mit dem Schwerpunkt Bau und Architektur besucht. Er hat in seiner persönlichen Anhörung

Seite 8 von 10 8 überzeugend bekundet, dass es schon die ganze Zeit, auch nach dem zunächst erfolgten Abbruch der Fachoberschule, seine Absicht gewesen sei, Architektur zu studieren und er die Fachoberschule allein auf Grund persönlicher Schwierigkeiten, die offenbar auch im Zusammenhang mit Konflikten zu seinen Eltern standen, abgebrochen hat. Die Aufnahme und der Abschluss der Lehre als Bauzeichner belegen, dass er diesen Berufswunsch auch weiterverfolgt hat. Das kommt in beeindruckender und zielstrebiger Weise dadurch zum Ausdruck, dass er sich mit der zunächst erfolgten behördlichen Absage eines weiteren Besuchs der Fachoberschule nicht zufrieden gegeben, sondern aufgrund eigenen Engagements einen Dispens der zuständigen Senatorin erwirkte, er daraufhin die Fachoberschule besuchen durfte und er diese mit der Note von 1,7 abgeschlossen hat. Die vorherige Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres hat der Sohn des Antragsgegners ebenfalls überzeugend damit erklärt, dass zu dem Zeitpunkt, als er die Ausnahmegenehmigung erhielt, das Schuljahr bereits begonnen hatte. Schließlich hat er auch das Architekturstudium zielstrebig innerhalb der Regelstudienzeit und mit einer Note von 1,6 erfolgreich abgeschlossen. Auch unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung ist hier unterhaltsrechtlich von einer mehrstufigen Ausbildung auszugehen, deren einzelne Abschnitte in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. Auf die Ausführungen des Amtsgerichts in Ziff. II. des Beschlusses vom 06.12.2019 und Ziff. II.1. des Beschlusses vom 12.01.2021 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Antragsgegner kann sich vorliegend, wie das Amtsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt hat, auch nicht darauf berufen, dass er nach dem ersten gescheiterten Besuch der Fachoberschule mit einem Studium seines Sohnes nicht mehr habe rechnen müssen. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sowohl der Antragsgegner als auch die Kindesmutter studiert haben und deshalb die Aufnahme eines Studiums des Kindes nicht fernliegend ist. Außerdem hätte der Antragsgegner während der Ausbildung seines Sohnes zum Bauzeichner Kontakt zu diesem aufnehmen und sich nach dessen Zukunftsplänen und Ambitionen erkundigen können. Bei einer entsprechenden Kontaktaufnahme hätte der Antragsgegner die Neigungen, Begabungen und Fähigkeiten seines Sohnes sowie dessen Berufsziel, auf das dieser dann auch konsequent hingearbeitet hat, erkennen können. Der Umstand, dass der Antragsgegner jedoch keinen Kontakt aufgenommen und offenbar kein Interesse an dessen Ausbildungs- und Berufsplänen gezeigt hat, kann nicht zu Lasten des Sohnes gehen.

2. Soweit der Antragsgegner in der Beschwerdeinstanz erstmals vorträgt, dass bisher nicht berücksichtigt worden sei, dass er „eine nicht berufstätige Ehefrau“ habe, die das

Seite 9 von 10 9 Amtsgericht in den Unterhaltsberechnungen eben so wenig berücksichtigt habe wie den Umstand, dass er seiner ebenfalls studierenden Tochter regelmäßig Unterhalt von € 470,00 monatlich zahle, ist bereits fraglich, ob dieser Vortrag wegen der Präklusionswirkung des § 115 Satz 1 FamFG im Beschwerdeverfahren überhaupt noch berücksichtigt werden kann.

Im Übrigen ist dieser Vortrag des Antragsgegners auch nicht schlüssig.

Dass er seiner Ehefrau tatsächlich Unterhalt gezahlt hat, trägt der Antragsgegner auch nach erfolgtem Hinweis des Senats durch Beschluss vom 18.08.2021 nicht vor. Aus den von ihm vorgelegten Einkommenssteuerbescheiden ergibt sich außerdem, dass seine Ehefrau jedenfalls in den Jahren 2016 und 2017 Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit bezogen hat. Entsprechende Unterlagen für 2018 liegen bislang nicht vor. Lediglich der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2019 weist keine Einkünfte für die Ehefrau des Antragsgegners aus.

Bezüglich des nach seinem Vortrag an seine Tochter geleisteten Unterhalts trägt der Antragsgegner auch nach erfolgtem Hinweis des Senats durch Beschluss vom 18.08.2021 nicht vor, welchen Zeitraum diese Unterhaltszahlungen betreffen sollen. Zudem sind Nachweise, dass und ggf. für welchen Zeitraum Unterhalt tatsächlich geleistet worden ist, trotz des Bestreitens der Antragstellerin, nicht vorgelegt worden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG; die Festsetzung des Gegenstandswertes erfolgt gemäß §§ 40, 51 FamGKG.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Nach § 70 Abs. 2 FamFG ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

Diese Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Insbesondere bei der Frage des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Ausbildung und Studium in den Fällen, in denen das Kind erst nach Abschluss der Lehre durch weiteren Schulbesuch die (Fach-)Hochschulreife erwirbt und dann ein Studium aufnimmt, weicht der Senat nicht von der höchst- oder obergerichtlichen

Seite 10 von 10 10 Rechtsprechung ab, sondern trifft auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH lediglich eine Entscheidung im konkreten Einzelfall.

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