Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 17.01.2022 – 1 Ws 140/21

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Az: 1 Ws 140/21 zu 71 StVK 380/21 LG Bremen

B E S C H L U S S in der Maßregelvollzugssache

d e s

… Verteidiger: Rechtsanwalt …

g e g e n Klinikum …

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro- mek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und die Richterin am Landgericht Wesemüller am 17. Januar 2022 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 01.12.2021 gegen den Beschluss der 71. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bremen vom 24.11.2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, soweit sie sich ge- gen die Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss wendet, und als un- begründet zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Versagung der Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe im angefochtenen Beschluss wendet.

Gründe I. Der Beschwerdeführer ist im Rahmen des Maßregelvollzugs in der Forensischen Psychiatrie des Klinikums … untergebracht. Der Beschwerdeführer hat mit Antrag vom 01.06.2021 eine gerichtliche Entscheidung der zu- ständigen Strafvollstreckungskammer begehrt, dass ihm durch das Klinikum monatlich EUR 140,- von seinem Konto in bar ausgehändigt werden sollen. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung dieses Antrags geltend, dies sei ihm vom Klinikum generell untersagt

2 worden, wobei er weder einen konkreten Antrag noch eine Bescheidung desselben durch das Klinikum benennt. Das Klinikum erklärte mit Stellungnahme vom 02.07.2021, dass der Be- schwerdeführer aktuell wie auch bisher auf seinen Wunsch einen Geldbetrag bis zu dieser Höhe ausgezahlt bekommen könne. Der Beschwerdeführer machte mit weiterem Schriftsatz vom 05.08.2021 daraufhin geltend, dass Auszahlungen zwar erfolgt, aber mit der Einschrän- kung verbunden worden seien, dass er angeben solle, wofür er das Geld benötige. Der Be- schwerdeführer hat daher beantragt, die Auszahlung des Taschengeldes vorbehaltlos zu ge- währleisten. Seitens der zuständigen Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucher- schutz ist dem mit Stellungnahme vom 26.08.2021 entgegengetreten worden. Auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 28.09.2021, dass der Stationsleiter angewiesen worden sei, ihm kein Taschengeld auszuzahlen, teilte das Klinikum mit Stellung- nahme vom 12.10.2021 mit, dass die Klinikleitung und sämtliche beteiligten Mitarbeiter zusi- cherten, dass die Auszahlung von EUR 140,- pro Monat gewährleistet sei. Mit Beschluss vom 24.11.2021 hat die 71. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bre- men (1.) die Erledigung des Antrags des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung vom 01.06.2021 festgestellt, (2.) die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen gegeneinander aufgehoben, (3.) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und (4.) den Gegenstandswert auf EUR 500,- festgesetzt. Die Kostenaufhebung nach § 121 Abs. 2 S. 2 StVollzG hat die Kammer damit begründet, dass nicht ersichtlich sei, ob der Antrag des Betroffenen ohne den Eintritt der Erledigung Erfolg gehabt hätte, da nicht nachvollzogen wer- den könne, ob tatsächlich eine Versagung der Auszahlung erfolgt sei. Die Ablehnung der Be- willigung von Prozesskostenhilfe beruhte nach § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO darauf, dass der Be- schwerdeführer nicht binnen gesetzter Frist die erforderliche Erklärung zu seinen wirtschaftli- chen Verhältnissen abgegeben habe. Mit seinem Rechtsmittel vom 01.12.2021 wendet sich der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss und gegen die Entscheidung zu Ziff. 3 und hat zur weiteren Begründung eine Er- klärung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen eingereicht. Das Landgericht hat am 03.12.2021 der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz hat am 16.12.2021 Stellung ge- nommen und sich hinsichtlich der Kostenentscheidung den Ausführungen im angefochtenen Beschluss angeschlossen und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichtet. II. 1. Das als Beschwerde „gegen den Beschluss und gegen die Entscheidung zu Ziff. 3“ einge- legte Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 01.12.2021 ist als Rechtsmittel gegen die Kos- tenentscheidung zu Ziff. 2 und gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Ziff. 3 auszulegen, da der Beschwerdeführer durch diese Entscheidungen belastet ist und

3 seinem Vorbringen in erster wie zweiter Instanz nicht zu entnehmen ist, dass er sich gegen die Erledigung zu Ziff. 1 und die Wertfestsetzung zu Ziff. 4 wenden wollte. 2. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 01.12.2021 gegen den Aus- spruch zu Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses vom 24.11.2021 richtet, ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde unstatthaft (§ 128 Nr. 2 StVollzG Bremen, § 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 464 Abs. 3 S. 1 StPO). Da das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 116 StVollzG weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, ist ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung im Verfahren nach § 109 StVollzG nicht er- öffnet, so dass auch die nach § 121 Abs. 2 StVollzG entsprechend den Erfolgsaussichten in der Hauptsache ergangene Kostenentscheidung nicht angefochten werden kann. Im Übrigen wäre die sofortige Beschwerde auch nicht begründet, da das Landgericht seine Entscheidung nach billigem Ermessen zutreffend darauf gestützt hat, dass nach Aktenlage nicht festgestellt werden kann, ob tatsächlich eine Versagung der Auszahlung erfolgt ist. 3. Soweit sich das Rechtsmittel des Beschwerdeführers vom 01.12.2021 gegen den Aus- spruch zu Ziff. 3 des angefochtenen Beschlusses vom 24.11.2021 richtet, ist das Rechtsmittel als sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nach den § 128 Nr. 2 StVollzG Bremen, § 120 Abs. 2 StVollzG, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässig. Dass ein Rechtsmittel gegen die Hauptsacheentscheidung eröffnet ist, steht der Zulässigkeit hier nicht entgegen, soweit sich die Beschwerde nicht auf eine mangelnde Annahme von Erfolgsaussichten durch die Ausgangsinstanz stützt (vgl. hierzu die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches Ober- landesgericht in Bremen, Beschluss vom 12.05.2020 – 1 Ws 129/19, juris Rn. 3, JurBüro 2020, 494 m.w.N.). Die sofortige Beschwerde ist aber nicht begründet, da die Rechtsverfolgung durch das Betrei- ben eines Verfahrens auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 Abs. 2 StVollzG als mutwillig im Sinne des § 114 Abs. 2 ZPO erscheint. Es ist nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer, bevor er anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen und einen Antrag auf gerichtliche Entschei- dung gestellt hat, zuvor einen schriftlichen Antrag an die Klinikleitung gestellt oder eine be- gründete schriftliche Entscheidung nach § 20 Abs. 2 S. 1 Bremisches PsychKG herbeizufüh- ren gesucht hätte. Die Klinik hat im vorliegenden Verfahren nach Erhalt der Antragsschrift des Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers umgehend mehrfach bestätigt, dass er die begehrten Auszahlungen erhalten könne. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Be- schwerdeführer, der nur vage dazu vorträgt, wann, wie und von wem konkret er eine Auszah- lung begehrt habe und wer und wie ihm diese verweigert habe, nicht möglich gewesen wäre, eine solche Bestätigung auf ein einfaches Anschreiben an das zuständige Leitungspersonal der Klinik hin zu erhalten. Eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, hätte bei verständiger Würdigung aller Umstände (siehe § 114 Abs. 2 ZPO) in dieser Situation von der

4 unmittelbaren Geltendmachung ihres Begehrens im Wege eines Antrags auf gerichtliche Ent- scheidung abgesehen und zunächst den naheliegenderen und vorliegend ersichtlich ebenso erfolgversprechenden Weg eines Vorgehens nach § 20 Abs. 2 S. 1 Bremisches PsychKG ge- wählt. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und die dem Beschwerdeführer erwachsenen not- wendigen Auslagen fallen diesem zur Last (§ 128 Nr. 2 StVollzG Bremen, § 121 Abs. 4 StVollzG, § 473 StPO). Insbesondere war auch nicht hinsichtlich der Unzulässigkeit der sofor- tigen Beschwerde gegen die Entscheidung zu Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses das Ent- fallen einer solchen Kostenentscheidung im Hinblick auf die dem Untergebrachten abweichend erteilte Rechtsmittelbelehrung veranlasst (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.07.2012 – Ws 199-201/12, juris Rn. 15, NStZ-RR 2013, 191 (Ls.)), da sich diese sofortige Beschwerde auch als unbegründet erwiesen hat.

gez. Dr. Schromek

gez. Dr. Böger

gez. Wesemüller