Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 09.02.2022 – 5 UF 5/22

-Ausfertigung-

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 5 UF 5/22 = 68 F 3852/21 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Familiensache betreffend die elterliche Sorge für die am […] .2009 geborene

[…],

Verfahrensbeistand: […],

Weitere Beteiligte:

1. […],

Kindesvater,

2. […],

Kindesmutter,

hat der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lüttringhaus, die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt und den Richter am Oberlandesgericht Hoffmann am 9.2.2022 beschlossen:

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familien- gericht – Bremen vom 17.12.2021 wird zurückgewiesen.

Seite 2 von 4 2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 € festgesetzt.

Gründe: I. Das Familiengericht hat im vorliegenden Verfahren auf den von dem Kindesvater am 29.11.2021 gestellten Antrag nach mündlicher Erörterung vom 16.12.2021 und Anhö- rung des betroffenen Kindes im Beisein des Verfahrensbeistands vom selben Tag dem Kindesvater mit Beschluss vom 17.12.2021 im Wege einstweiliger Anordnung die Be- fugnis zur Entscheidung über eine, gegebenenfalls wiederholt erforderliche, Schutzimp- fung des betroffenen Kindes gegen Covid-19 allein übertragen, die Kosten des Verfah- rens gegeneinander aufgehoben und den Verfahrenswert auf 4.000 € festgesetzt.

Gegen diese Entscheidung wendet sich, beschränkt auf den Kostenausspruch, der Kin- desvater mit seinem am 27.12.2021 beim Familiengericht eingegangenen Schreiben, mit dem er erreichen will, dass allein die Kindesmutter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hierzu macht er geltend, das Verfahren sei notwendig gewesen, weil sich die Kindesmutter kategorisch der elterlichen Auseinandersetzung mit dem Thema ver- weigert habe und eine Haltung vertrete, die dem aktuellen Stand gängiger medizini- scher Behandlung widerspreche. Die in der Sache getroffene Entscheidung folge in Gänze seinem Antrag. Es gehe nicht an, ihn für das unkommunikative Verhalten der Kindesmutter haftbar zu machen, indem er an den Kosten des Verfahrens beteiligt werde.

Die Kindesmutter macht mit Schreiben vom 7.2.2022 geltend, dass sie sehr wohl mit dem Kindesvater im Austausch über alle Belange der elterlichen Sorge der gemeinsa- men Tochter, einschließlich des Themas Corona-Impfungen gestanden habe und stehe. Sie halte eine Aufteilung der Kosten des Verfahrens auf beide Elternteile für ge- recht.

II.

Seite 3 von 4 3 Die in der Eingabe des Kindesvaters beim Familiengericht vom 27.12.2021 zu erbli- ckende, allein gegen die im Beschluss des Familiengerichts vom 17.12.2021 getroffene Kostenentscheidung gerichtete Beschwerde ist gemäß §§ 57 S. 2, 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die erstinstanzliche Kos- tenentscheidung ist nicht zu beanstanden. Es entspricht auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gemäß § 81 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V. mit § 51 Abs. 4 Fa- mFG billigem Ermessen, die Kindeseltern zu gleichen Teilen an den Gerichtskosten zu beteiligen und sie ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen zu lassen (ebenso in einem vergleichbaren Fall jüngst OLG Rostock, NZFam 2022, 69, 74). Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG, in dem das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen soll, liegt nicht vor. Insbesondere hat die Kindes- mutter nicht im Sinne der Nr. 1 dieser Vorschrift durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben. Grobes Verschulden in diesem Sinne verlangt Vorsatz oder eine Außerachtlassung der nach den Umständen erforderlichen Sorgfalt in ungewöhn- lich großem Maße unter Nichtbeachtung dessen, was jedem einleuchten muss (Kei- del/Weber, FamFG, 20. Aufl., § 81 Rn. 38). Davon kann indes keine Rede sein, wenn – wie hier die Kindesmutter – ein Elternteil anders als der andere Elternteil einer Imp- fung des gemeinsamen zwölf Jahre alten Kindes gegen Covid-19 unter anderem mit der Begründung, dass noch keine Langzeitstudien zu den Nebenfolgen einer solchen Impfung vorliegen, ablehnend gegenübersteht. Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – das betroffene Kind nicht explizit den Wunsch äußert, geimpft zu werden, sondern selbst daran zweifelt, welches die richtige Entscheidung ist. Widerstreitende Meinungen der – jeweils auf ihre Weise das Wohl des Kindes im Blick habenden – Kindeseltern zur Frage der Corona-Impfung ihres Kindes können, wenn mangels erzielbarer Einigung ein familiengerichtliches Verfahren zur Entscheidung der streitigen Frage erforderlich wird, regelmäßig nicht dazu führen, einen Elternteil mehr als den anderen mit den dadurch entstehenden Gerichtskosten zu belasten oder gar einem Elternteil auch die außergerichtlichen Kosten des anderen aufzuerlegen. Denn auch wenn nach den ge- genwärtigen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft mehr für als gegen eine Impfung zwölfjähriger Kinder sprechen mag, muss es – jedenfalls dann, wenn, wie hier, keine zwingende medizinische Indikation zur Impfung des Kindes besteht – einem El- ternteil möglich sein, eine andere Position zur Frage der Impfung einzunehmen als sie der andere Elternteil vertritt, ohne befürchten zu müssen, deshalb unter Umständen im Falle des Unterliegens bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung über dieses Thema stärker als der andere für die dadurch entstehenden Kosten herangezogen zu werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 84 FamFG, die Wertfestsetzung auf §§ 37 Abs. 3, 40 Abs. 1 FamGKG.

gez. Lüttringhaus gez. Otterstedt gez. Hoffmann