Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 23.05.2022 – 1 W 10/22

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 W 10/22 = 1 O 2307/20 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: …

gegen

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: …

hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesge- richt Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Karla

am 23.05.2022 beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin vom 07.01.2022 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts vom 18.08.2021 wird zurückgewiesen. Der Streitwert für das Verfahren in erster Instanz wird in Abänderung der Streit- wertfestsetzung durch das Landgericht im Urteil vom 18.08.2021 sowie im Be- schluss des Landgerichts vom 06.04.2022 festgesetzt auf EUR 27.334,86.

Seite 2 von 5 2 Gründe I. Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht für ein Klagverfahren, in dem die Klägerin gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten „Abgasskandal“ auf der Grundlage eines uni- onsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bzw. aufgrund von nationalen Staatshaftungs- ansprüchen geltend gemacht hat. Der mittlerweile verstorbene Ehemann der Klägerin, den diese beerbt hat, erwarb am 25.01.2013 ein Neufahrzeug des Typs … zu einem Kaufpreis von EUR 36.299,22. Die- ser Pkw war unstreitig vom sogenannten Abgasskandal betroffen und verfügte über eine Motorsteuerung, die die Prüfstandsituation des NEFZ erkannte und nur dort durch eine höhere Abgasrückführungsrate die Schadstoffemissionen verringerte. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt (KBA) mit Bescheid vom 15.10.2015 nachträglich Nebenbe- stimmungen zur Typengenehmigung für das Fahrzeug angeordnet hatte, entwickelte der Hersteller ein Softwareupdate zur Beseitigung dieser Abschalteinrichtung, welche sodann durch das KBA freigegeben und auf das Fahrzeug der Klägerin installiert wurde. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung wies der Pkw eine Laufleistung von 86.435 km auf. Die Klägerin hat vor dem Landgericht im Wege als Hauptantrag gestellter Feststellungs- anträge aufgrund ihrer Klageschrift vom 21.12.2020 die Feststellung begehrt, dass die Beklagte zum Ersatz von Schäden verantwortlich sei, die ihr aus dem Erwerb eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Pkw entstanden seien, weil die Beklagte – wie die Klägerin geltend gemacht hat – es unterlassen habe, aufgrund von Art. 46 der Richt- linie 2007/46/EG („Typengenehmigungsverfahrens-Richtlinie“) wirksame, verhältnis- mäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen, bzw. weil sie eine Typengeneh- migung für das Aufspielen eines Softwareupdate für ihr Fahrzeug erteilt habe. Hilfs- weise hat die Klägerin mit einem weiteren, hilfsweise gestellten Klageantrag aus ihrem Schriftsatz vom 23.06.2021 begehrt, die Beklagte zur Zahlung von EUR 36.299,22 nebst Zinsen hieraus zu verurteilen, Zug um Zug gegen eine von der Beklagten darzu- legende und zu beweisende Entschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs und gegen eine Übereignung und Herausgabe desselben. Bei Klageerhebung hat die Klägerin er- klärt, den Streitwert vorläufig mit 70 % des Kaufpreises anzugeben, wobei dieser Wert möglicherweise noch durch eine etwaige Nutzungsentschädigung neu zu berechnen sein werde.

Seite 3 von 5 3 Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.08.2021 abgewiesen und darin den Streitwert auf EUR 36.299,22 festgesetzt. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Ur- teil wurde von ihr am 07.02.2022 zurückgenommen. Mit ihrer Beschwerde vom 07.01.2022 wendet sich die Klägerin gegen die Streitwert- festsetzung im Urteil des Landgerichts vom 18.08.2021 und beantragt, den Streitwert auf EUR 23.654,89 festzusetzen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km eine Nutzungsentschädi- gung i.H.v. EUR 12.644,32 zu berücksichtigen und von der Klagforderung in Höhe des Kaufpreises abzuziehen sei. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 06.04.2022 der Streitwertbeschwerde teilweise abgeholfen und den Streitwert auf EUR 25.762,28 festgesetzt, im Übrigen hat es der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass von der streitgegenständlichen Kaufpreisforderung eine Nutzungsentschädigung in Abzug zu bringen sei, die entsprechend der linearen Wertminderung über die erfolgte Laufleistung bis zur erwarteten Gesamtlaufleistung zu berechnen sei, wobei das Landgericht diese Gesamtlaufleistung gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km schätzte. Hieraus errechnete das Landgericht einen gegenüber dem Be- trag des Kaufpreises anzurechnenden Nutzungsvorteil von EUR 10.536,94. II. Die Beschwerde der Klägerin vom 07.01.2022 gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil des Landgerichts vom 18.08.2021 ist statthaft nach § 68 Abs. 1 GKG. Die Beschwerde ist aber nicht begründet und der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren war durch den Senat wie tenoriert neu festzusetzen, wobei der Senat nach § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG zur Festsetzung des Streitwerts von Amts wegen befugt ist und daher nicht an die Be- schwerdeanträge gebunden war (siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 – 17 W 21/05, juris Rn. 9, OLGR 2005, 353, OLG München, Beschluss vom 14.07.2020 – 25 W 587/20, juris Rn. 5). 1. Bei der Bestimmung des Streitwerts in Bezug auf deliktische Schadensersatzansprü- che aufgrund des sogenannten Dieselskandals sind, wie auch das Landgericht ange- nommen hat, mit Blick auf den Abzug von Nutzungsvorteilen besondere Grundsätze aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu beachten.

Seite 4 von 5 4 a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass, wenn der Käufer eines vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Gebrauchtfahrzeugs auf- grund eines deliktischen Schadensersatzanspruchs vom Hersteller die Zahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für gefahrene Kilometer Zug-um- Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs begehrt, für die Berechnung des Streitwerts die Nutzungsentschädigung von der in Höhe des Kaufpreises bemes- senen Zahlungsforderung in Abzug zu bringen ist (siehe BGH, Beschluss vom 23.02.2021 – VI ZR 1191/20, juris Rn. 6, MDR 2021, 574 m.w.N.; Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, juris Rn. 19, WM 2021, 2262). Einer entsprechenden Ge- staltungserklärung bedarf es für diese Anrechnung nicht (siehe BGH, a.a.O.). Dies folgt aus der Natur der geltend gemachten deliktischen Schadensersatzansprüche und der von Gesetzes wegen erfolgenden Anrechnung der Nutzungsvorteile auf der Grundlage des Instituts der Vorteilsausgleichung; die vorstehenden Grundsätze finden daher An- wendung auch bei einer Geltendmachung von unionsrechtlichen Staatshaftungsan- sprüchen und Amtshaftungsansprüchen des Fahrzeugkäufers gegen die Bundesrepub- lik Deutschland. b. Wie der Bundesgerichtshof weiter entschieden hat, finden diese Grundsätze auch dann Anwendung, wenn zwar vom Kläger die Höhe der von ihm der Beklagtenseite zugebilligten Nutzungsentschädigung nicht konkret beziffert worden ist, er aber zumin- dest erklärt hat, auf welcher Grundlage er sich eine Nutzungsentschädigung von der geltend gemachten Hauptforderung abziehen lässt, wenn hierdurch diese Nutzungs- entschädigung hinreichend bestimmt wird (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, juris Rn. 22, WM 2021, 2262). Der Abzug wegen einer Nutzungsent- schädigung für das betroffene Fahrzeug in Konstellationen des Dieselskandals be- stimmt sich unter Zugrundelegung der zeitanteiligen linearen Wertminderung, die aus- gehend vom Bruttokaufpreis anhand eines Vergleichs zwischen tatsächlichem Ge- brauch (gefahrene Kilometer) und voraussichtlicher Nutzungsdauer (erwartete Gesamt- laufleistung) zu berechnen ist (siehe BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 354/19, juris Rn. 12, BGHZ 226, 322; BGH, Urteil vom 29.09.2021 – VIII ZR 111/20, juris Rn. 55, BGHZ 231, 149). Die hinreichende Bestimmung der Nutzungsentschädigung setzt da- mit auch eine vom Kläger angegebene erwartete Gesamtlaufleistung voraus und der Streitwert bestimmt sich nach dem Klägerbegehren unter Zugrundelegung dieser Ge- samtlaufleistung (siehe BGH, Beschluss vom 12.10.2021 – VIII ZR 255/20, juris Rn. 22 und 24, WM 2021, 2262), sofern nicht aus anderen Angaben eine Bestimmung des subjektiv verfolgten Interesses des Klägers im Hinblick auf die Berücksichtigung der

Seite 5 von 5 5 anzurechnenden Nutzungsentschädigung möglich sein sollte (siehe BGH, Beschluss vom 08.12.2021 – VII ZR 206/21, juris Rn. 8). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war für den vorliegenden Fall der Streit- wert für das erstinstanzliche Verfahren festzusetzen auf EUR 27.334,86. Entgegen der Auffassung des Landgerichts war vorliegend bei der Bestimmung des Streitwerts für den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten bezifferten Hilfsantrag der Betrag der anzurechnenden Nutzungsvorteile nicht auf der Grundlage der vom Landgericht geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu berechnen, sondern anhand der von der Klägerin im Schriftsatz vom 23.06.2021 benannten erwarteten Min- dest-Gesamtlaufleistung von 350.000 km. Der Streitwert richtet sich nach dem von der Klägerin verfolgten Interesse, so dass es hier auf die von ihr zugrunde gelegten Annah- men ankommt, nicht auf die Schätzung der Gesamtlaufleistung durch das Gericht. Auf dieser Grundlage errechnet sich im vorliegenden Fall des Erwerbs eines Neufahrzeugs zu einem Kaufpreis von EUR 36.299,22 und einer Laufleistung bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung von 86.435 km ein Nutzungsvorteil von lediglich EUR 8.964,35 mit der Folge, dass sich für den Hilfsantrag, über den das Landgericht im Urteil vom 18.08.2021 entschieden hat, ein Streitwert von EUR 27.334,86 ergibt, der hier maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist. 3. Der Beschluss ergeht nach § 68 Abs. 3 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht er- stattet.

gez. Dr. Schromek

gez. Dr. Böger

gez. Karla