Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 27.07.2022 – 1 Ws 91/22

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Aktenzeichen: 1 Ws 91/22 zu: 2 Ws 91/22 GenStA Bremen zu: 70 StVK 488/21 LG Bremen zu: 271 Js 61133/06 StA Bremen

B E S C H L U S S in der Maßregelvollstreckungssache

g e g e n

Verteidiger: Rechtsanwalt …

hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro- mek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Steinhilber

am 27. Juli 2022 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 05.07.2022 wird der Beschluss der Strafkammer 70 (Große Straf- vollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom 08.06.2022 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – an die Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen zurückverwiesen.

G r ü n d e : I. Mit Urteil vom 03.08.2007, rechtskräftig seit dem 08.08.2007, verurteilte das Landgericht Bre- men den Untergebrachten wegen Mordes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von 12 Jahren und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kran- kenhaus an. Nach den Feststellungen der Kammer litt der Untergebrachte bei Begehung der

2 Taten an einer schweren Persönlichkeitsstörung und einer manifesten Alkohol- und Tabletten- sucht. Im Einzelnen liegen dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.08.2007 folgende Feststellungen zur Tat zugrunde: […]. Der Untergebrachte befindet sich seit dem 03.09.2007 im Klinikum Bremen-Ost, Klinikum für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Nachdem zuvor zuletzt mit Beschluss des Se- nats vom 02.03.2021 als Beschwerdeinstanz die Fortdauer der Unterbringung beschlossen war, holte die Strafkammer 70 im Hinblick auf die anstehende erneute Entscheidung nach § 67e StGB mit Beschluss vom 02.07.2021 ein psychiatrisches Sachverständigkeitsgutachten zur Gefährlichkeitsprognose ein und bestellte Herrn Dr. med. … zum Sachverständigen. Der Sachverständige stellte in seinem nach Aktenlage erstellten schriftlichen Gutachten vom 09.12.2021 fest, dass der Untergebrachte noch weiter auf die Behandlung im Maßregelvollzug angewiesen sei. Im Einzelnen führte der Sachverständige wie folgt weiter aus: […]. Der Untergebrachte wurde am 11.02.2022 per Videokonferenz unter Teilnahme seines Ver- fahrensbevollmächtigten und des Sachverständigen durch die Strafkammer 70 angehört. Nach dem Protokollvermerk zur Anhörung erklärten sich alle Beteiligten mit deren Durchfüh- rung im Wege der Videokonferenz einverstanden. Mit Beschluss vom 11.02.2022, seinem Ver- fahrensbevollmächtigten zugestellt am 28.02.2022, ordnete die Strafkammer 70 sodann die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen an. Auf die sofortige Beschwerde des Unterge- brachten vom 07.03.2022 wurde dieser Beschluss aufgehoben mit Beschluss des Senats vom 19.05.2022 (Az. 1 Ws 40/22), wobei der Senat darauf abgestellte, dass entgegen der Neure- gelung des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO der Untergebrachte durch die Strafkammer lediglich im Wege einer Bild- und Tonübertragung und nicht in persönlicher Anwesenheit der Beteiligten mündlich angehört wurde. Der Vorsitzende der Strafkammer 70 hat daraufhin mit Verfügung vom 02.06.2022 einen Ter- min zur erneuten Anhörung des Untergebrachten für den 08.06.2022 im Klinikum Bremen-Ost anberaumt. An diesem Termin nahmen teil die drei Richter der entscheidenden Kammer, der Untergebrachte sowie sein Verfahrensbevollmächtigter und Vertreter des Klinikums. Der Sachverständige Dr. … war nicht zu diesem Termin geladen. Mit Beschluss vom 08.06.2022, seinem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt am 28.06.2022, ordnete die Strafkammer 70 auf diese Anhörung hin die Fortdauer der Unterbringung des Betroffenen an. Mit Schriftsatz vom 05.07.2022 hat der Untergebrachte gegen diesen Beschluss sofortige Be- schwerde erhoben. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 21.07.2022 Stellung ge- nommen und beantragt, auf die sofortige Beschwerde des Untergebrachten vom 05.07.2022 den Beschluss der Strafkammer 70 vom 08.06.2022 aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Strafkammer 70 des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen. Der Untergebrachte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu.

3 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und damit zulässig. Sie erweist sich auch als begründet und führt zur Aufhebung und Zurückweisung an das Landgericht. 1. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 08.06.2022 hat die Strafkammer 70 des Landge- richts Bremen als Große Strafvollstreckungskammer im Rahmen der nach § 67e Abs. 1 und 2 StGB gebotenen periodischen Überprüfung während der Vollstreckung einer Unterbringung deren Fortdauer angeordnet und damit zugleich eine Aussetzung der Unterbringung zur Be- währung nach § 67d Abs. 2 S. 1 StGB wie auch deren Erledigterklärung nach § 67d Abs. 6 S. 1 StGB abgelehnt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war aufzuheben, da die Entscheidung der Großen Strafvollstreckungskammer an dem Verfahrensfehler leidet, dass die erforderliche Anhörung des Sachverständigen in persönlicher Anwesenheit unterblieben ist. Das Landgericht hat den Sachverständigen Dr. … im Termin vom 08.06.2022 nicht und im vorangegangenen Termin vom 11.02.2022 lediglich im Wege einer Videokonferenz anstatt in persönlicher Anwesenheit angehört. In einem Maßregelvollstreckungsverfahren, in dem die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, ist aber die Durchführung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Videokonferenz nach der seit dem 01.07.2021 geltenden Neuregelung des § 463e StPO aus- geschlossen (siehe unter a.) und auch nicht bei Vorliegen einer Zustimmung des Unterge- brachten zulässig (siehe unter b.). a. Nach den §§ 463 Abs. 4 S. 7, 454 Abs. 2 S. 3 und S. 4 StPO ist im Verfahren vor einer Entscheidung nach § 67d Abs. 2 und 3 StGB, wenn das Gericht hierzu ein Sachverständigen- gutachten einholt, der Sachverständige mündlich zu hören, es sei denn, der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft verzichten hierauf. Zur Durchführung der mündlichen Anhörung des Sachverständigen ist die Neuregelung des § 463e StPO zu beachten, welcher durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021 (BGBl. I 2021, S. 2099) eingeführt wurde und am 01.07.2021 in Kraft getreten ist. Nach §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 StPO kann das Gericht, wenn ein Sachverständiger vor einer nach dem Abschnitt der StPO über die Strafvollstreckung (§§ 449- 463e StPO) zu treffenden gerichtlichen Entscheidung mündlich gehört wird, bestimmen, dass er sich bei der mündlichen Anhörung an einem anderen Ort als das Gericht aufhält und die Anhörung zeitgleich in Bild und Ton an den Ort, an dem sich der Verurteilte aufhält, und in das Sitzungszimmer übertragen wird. §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 StPO wiederum bestimmt aber, dass die Regelung des § 463e Abs. 1 S. 1 StPO nicht gilt, wenn der Verurteilte zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt oder die Unterbringung des Verurteilten in einem psy- chiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Im vor-

4 liegenden Fall der Anordnung einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fin- det daher die Ausschlussvorschrift des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO Anwendung und die Durch- führung einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Bild- und Tonüber- tragung wie bei der vorliegend verwendeten Videokonferenztechnik ist grundsätzlich ausge- schlossen. b. Der Ausschluss der Anhörung des Sachverständigen im Wege einer Bild- und Tonübertra- gung gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Untergebrachte und die sonstigen Beteiligten der Durchführung der mündlichen Anhörung in diesem Format zugestimmt haben, wie dies mit dem Einverständnis der Teilnehmer an der Anhörung vom 11.02.2022 mit der Durchführung der Anhörung auch des Sachverständigen im Wege einer Bild- und Tonübertragung der Fall war. Der Wortlaut des §§ 463e Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 1 und S. 3 StPO sieht eine Berücksichtigung einer etwaigen Zustimmung der Beteiligten zur Anhörung des Sachverständigen im Wege ei- ner Bild- und Tonübertragung nicht vor. Die Gesetzesbegründung verhält sich nicht explizit zu dieser Frage. Nach dem Gesamtkonzept der Neuregelung, welche wegen des besonderen Gewichts der Vollstreckungsentscheidung in den Fällen der Entscheidung über die weitere Vollstreckung einer unbefristeten Freiheitsentziehung eine Anhörung bei gleichzeitiger persön- licher Anwesenheit der Beteiligten im selben Raum erfordert und daher eine Vollstreckungs- anhörung in Form einer Videokonferenz ausschließt (siehe die Begründung des Regierungs- entwurfs zum Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 17.03.2021, BT-Drucks. 19/27654, S. 115), kann aber nicht von der Zuläs- sigkeit einer Abweichung von der gesetzlich bestimmten Anhörung in persönlicher Anwesen- heit ausgegangen werden. Dies entspricht auch der Auffassung des Senats zur Unzulässigkeit einer Abweichung vom Grundsatz der nach § 463e Abs. 1 S. 3 StPO erforderlichen Anhörung des Untergebrachten in persönlicher Anwesenheit auch bei Vorliegen einer Zustimmung des Untergebrachten (siehe hierzu bereits die Entscheidung des Senats im vorangegangenen Be- schwerdeverfahren, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 19.05.2022 – 1 Ws 40/22, S. 4 ff.; ebenso Beschluss vom 26.04.2022 – 1 Ws 32/22, juris Rn. 8 ff.; wie hier auch Graal- mann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 463e StPO Rn. 11; für eine Zulässigkeit des Absehens von einer Anhörung des Sachverständigen in persönlicher Anwesenheit bei Vorlie- gen einer Zustimmung des Untergebrachten dagegen offenbar BeckOK-Coen, 43. Ed. 1.4.2022, § 463e StPO Rn. 13 i.V.m. Rn. 7). Ein anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass nach §§ 463 Abs. 4 S. 7, 454 Abs. 2 S. 4 StPO das Gericht von der mündlichen Anhörung des Sachver- ständigen gänzlich absehen kann, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwalt- schaft darauf verzichten. Hieraus folgt nicht im Sinne eines Erst-recht-Schlusses, dass gene- rell das Einverständnis der Beteiligten mit einer Anhörung des Sachverständigen im Wege

5 einer Videokonferenz auch das Erfordernis einer Anhörung des Sachverständigen in persön- licher Anwesenheit aufheben könnte. Vielmehr ist zu beachten, dass das Gericht auch bei Vorliegen eines entsprechenden Verzichts seine Entscheidung über das Absehen von einer mündlichen Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO unter Berücksich- tigung auch der Erfordernisse bestmöglicher Sachaufklärung trifft (siehe den Bericht des Rechtsausschusses vom 13.11.1997, BT-Drucks. 13/9062, S. 14; Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 26. Aufl., § 454 StPO Rn. 62). Die Regelung des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO n.F. ist vom Gesetzgeber in Kenntnis der bestehenden Bestimmung des § 454 Abs. 2 S. 4 StPO eingeführt worden, ohne dass im Kontext des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO eine entspre- chende Ausnahme für den Fall des Verzichts der Beteiligten vorgesehen worden wäre. Viel- mehr hat sich der Gesetzgeber mit dieser Regelung auch ausdrücklich gegen einen alternati- ven Regelungsvorschlag entschieden, wonach ohne einen dem § 463e Abs. 1 S. 3 StPO ent- sprechenden Ausschlusstatbestand die Anhörung von Sachverständigen im Strafvollstre- ckungsverfahren im Wege der Videokonferenztechnik generell zulässig sein sollte (siehe den Entwurf für einen neuen § 454 Abs. 2 S. 3 StPO-E im Gesetzentwurf des Bundesrats für ein Gesetz zur Änderung der Strafprozessordnung vom 12.08.2020, BT-Drucks. 19/21612, S. 10). Dieser Vorschlag ist im Gesetzgebungsverfahren mit der Begründung abgelehnt worden, dass hierin keine Unterscheidung nach dem Gewicht der in Rede stehenden gerichtlichen Entschei- dung vorgesehen war (siehe die Stellungnahme der Bundesregierung, BT-Drucks. 19/21612, S. 12). Das Verhältnis beider Regelungen zueinander ist damit dahingehend zu verstehen, dass der Neuregelung des § 463e Abs. 1 S. 3 StPO die gesetzgeberische Wertentscheidung zu entnehmen ist, dass in von dieser Vorschrift erfassten Fällen, d.h. in Fällen der Vollstre- ckung einer zeitlich unbegrenzten Freiheitsstrafe oder Unterbringung, in denen vor der Ent- scheidung des Gerichts die Anhörung eines Sachverständigen erfolgt, das Gebot der best- möglichen Sachaufklärung das Erfordernis einschließt, dass diese Anhörung durch das Ge- richt in persönlicher Anwesenheit des Sachverständigen durchzuführen ist. 2. Aufgrund dieses Verfahrensfehlers war die Sache zur erneuten Entscheidung an die Straf- kammer 70 des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen, da das Beschwerdegericht diesen Verfahrensfehler nicht beheben kann und dem Untergebrachten andernfalls auch eine Tatsa- cheninstanz genommen würde. 3. Eine Kostenentscheidung war wegen des nur vorläufigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht veranlasst. Die Strafkammer wird insoweit im Rahmen der erneuten Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden haben.

gez. Dr. Schromek

gez. Dr. Böger

gez. Dr. Steinhilber