Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 07.09.2022 – 1 Ws 97/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 Ws 97/22 zu: 2 Ws 101/22 – GenStA zu: 11 KLs 350 Js 74160/20 – LG Bremen
B E S C H L U S S In der Strafsache
gegen
I. A. ….
geboren am … in …
derzeit: JVA …
Verteidiger:
Rechtsanwalt … Rechtsanwalt …
II. …
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schromek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Steinhilber
am 07. September 2022 beschlossen:
Die Beschwerde des Angeklagten A. vom 22.07.2022 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen vom 06.07.2022 wird als unbegründet zurückgewiesen.
G r ü n d e I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Zurückweisung des Antrages auf Aufhebung einer Beschränkungsanordnung im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO. Vor dem Landgericht Bremen wird gegen den Angeklagten A. sowie gegen vier weitere Mitangeklagte ein Strafverfahren wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in mehreren Fällen verhandelt. Mit Anklageschrift vom 27.01.2022 legt die Staatsanwaltschaft Bremen (Az. 350 Js 74160/20) dem Angeklagten A. zwölf Fälle des gemeinschaftlichen bandenmäßigen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Last. Die in der Anklage dargelegte Beweisführung der Staatsanwaltschaft Bremen begründet sich im Wesentlichen mit der Auswertung von Encrochat-Daten, die die französischen Behörden im Jahr 2020 erhoben und den deutschen Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt haben. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten A. vor, als Kopf einer insgesamt 17 Mitglieder umfassenden und in Bremerhaven agierenden Tätergruppierung an der Organisation und dem gewinnbringenden Verkauf von Kokain an Endkunden im Wege eines hochprofessionell betriebenen Lieferdienstgeschäfts in führender Rolle beteiligt gewesen zu sein. Seit dem 21.10.2021 befindet sich der Angeklagte A. in dieser Sache in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bremen vom 19.10.2021 (Az.: 92b Gs 1292/21 – 350 Js 74160/20), der auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützt ist. Außerdem ordnete das Amtsgericht Bremen auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 119 Abs. 1 StPO mit Beschluss vom 21.10.2021, erweitert durch Beschluss vom 22.10.2021, unter anderem an, dass der Angeklagte A. von den im hiesigen Verfahren Mitangeklagten B., C., D. und E. sowie den anderweitig Verfolgten F., G., H. und I. zu trennen ist (vgl. Ziffer I. Nr. 5 des Beschlusses vom 21.10.2021 sowie den Tenor des Beschlusses vom 22.10.2021). Die Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen hat mit Eröffnungsbeschluss vom 04.04.2022 die Anklage unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Zugleich wurde mit diesem Beschluss die Fortdauer der Untersuchungshaft gegen alle Angeklagten angeordnet. Die Hauptverhandlung hat am 19.04.2022 begonnen.
Im Hauptverhandlungstermin am 08.06.2022 beantragte die Verteidigung des Angeklagten A. die Aufhebung der Tätertrennung und begründete dies im Wesentlichen damit, dass ein zulässiger Grund für die vorgenommene Beschränkung fehle. Der Haftbefehl sei zum einen auf den Haftgrund der Flucht- und nicht etwa auf denjenigen der Verdunkelungsgefahr gestützt. Zum anderen stünde es jedem Angeklagten ohnehin generell frei, sich mit Zeugen oder auch mit Mitangeklagten zu besprechen. Konkrete Anhaltspunkte für Versuche des Angeklagten, in unlauterer Weise auf die Wahrheitsermittlung Einfluss zu nehmen, seien vorliegend nicht gegeben. Dieser Antrag wurde durch die Vorsitzende der Strafkammer 11 mit Beschluss vom 06.07.2022 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 22.07.2022, die er maßgeblich damit begründet hat, dass die Auslegung und Anwendung der Vorschrift des § 119 StPO sich an der Unschuldsvermutung zu orientieren habe und schematische Anordnungen von Beschränkungen während der Untersuchungshaft zugunsten einer konkreten, einzelfallbezogenen Betrachtung zu unterbleiben hätten. Andernfalls sei die sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebende Subjektstellung des Angeklagten im Verfahren ebenso wenig gewährleistet wie sein Recht auf ein faires Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat mit Verfügung vom 05.08.2022 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 19.08.2022 hierzu Stellung genommen. II. Die Beschwerde des Angeklagten A. vom 22.07.2022 gegen den Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen vom 06.07.2022 ist gemäß § 119 Abs. 5 S. 1 StPO i.V. mit 304 Abs. 1 StPO statthaft. Sie ist formgerecht eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO) und wegen der sich für den Angeklagten aus der Fortdauer der Beschränkungsanordnung ergebenden Beschwer daher insgesamt zulässig. In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg, da mit dem angegriffenen Beschluss vom 06.07.2022 in formeller wie materieller Hinsicht zu Recht die Fortdauer der Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 und 5 StPO angeordnet wurde. 1. Nach § 126 Abs. 2 S. 3 StPO werden nach der Erhebung der öffentlichen Klage Maßnahmen nach § 119 StPO durch den Vorsitzenden des Gerichts angeordnet, das mit der Sache befasst ist. Hieraus ergibt sich eine Zuständigkeit der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen für die Entscheidung über den Antrag des
Angeklagten vom 08.06.2022, wobei diese Zuständigkeit auch für die Entscheidung über einen – hier vorliegenden – Antrag auf Aufhebung einer bereits getroffenen Beschränkungsanordnung gilt (siehe KG Berlin, Beschluss vom 11.06.1996 – 4 Ws 84-85/96, juris Ls., NStZ-RR 1996, 365; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws 30/22, juris Rn. 11; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.02.2014 – 3 Ws 122/14, juris Rn. 5, NStZ-RR 2014, 217; OLG Hamm, Beschluss vom 06.10.2016 – III-5 Ws 341/16, juris Rn. 12; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, juris Rn. 11). 2. Auch in materieller Hinsicht ist mit dem Beschluss der Vorsitzenden vom 06.07.2022 zu Recht die Fortdauer der Beschränkungen angeordnet worden. a. Nach § 119 Abs. 1 S. 1 StPO können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr (§§ 112, 112a StPO) erforderlich ist, insbesondere unter anderem nach § 119 Abs. 1 S. 2 StPO die Trennung des Beschuldigten von einzelnen oder allen anderen Inhaftierten (Nr. 4) sowie die Einschränkung oder der Ausschluss der gemeinsamen Unterbringung und des gemeinsamen Aufenthaltes mit anderen Inhaftierten (Nr. 5). aa. Die nach § 119 Abs. 1 StPO anzuordnenden Beschränkungen zu Lasten eines inhaftierten Beschuldigten können nicht nur auf die im Haftbefehl ausdrücklich genannten Haftgründe gestützt werden. Sie kommen nach einheitlicher Auffassung in der jüngeren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte auch zur Abwehr aller anderen Gefahren in Betracht, denen durch die Anordnung der Untersuchungshaft begegnet werden soll; mithin kann auch auf im Haftbefehl nicht genannte weitere Haftgründe zur Begründung einer Beschränkungsanordnung zurückgegriffen werden (siehe KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 – 4 Ws 102/13, juris Rn. 10, StV 2014, 229; OLG Celle, Beschluss vom 11.05.2020 – 3 Ws 94/20, juris Rn. 20, StV 2021, 380; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.01.2021 – 3 Ws 7/21, juris Ls., StraFo 2021, 200; OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2019 – 5 Ws 217/19, juris Rn. 22; OLG Köln, Beschluss vom 15.03.2021 – 2 Ws 133/21, juris Rn. 8, StV-S 2021, 108; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.02.2022 – 1 Ws 21/22, juris Rn. 14; siehe auch die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts vom 21.01.2009, BT-Drucks. 16/11644, S. 24; zustimmend aus der Literatur statt vieler siehe KK-Schultheis, 8. Aufl., § 119 StPO Rn. 8; LR-Gärtner, 27. Aufl., § 119 StPO Rn. 17; Meyer-Goßner/Schmitt, 65. Aufl., § 119 StPO Rn. 5; MK-Böhm/Werner, § 119 StPO Rn. 21; so auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 – 1 Ws 180/16, juris Rn. 18, StV 2017, 45; Beschluss vom 30.04.2021 – 1 Ws 30/21; Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws 30/22, juris Ls.). Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm, welche in § 119 Abs. 1 S. 1 StPO von der Auferlegung der Beschränkungen zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder
Wiederholungsgefahr spricht, ohne dies darauf zu verengen, dass auch der Haftbefehl auf die Annahme derselben Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr gestützt sein müsste. Es handelt sich um unterschiedliche Entscheidungen mit jeweils unterschiedlicher Eingriffsintensität, so dass kein Grund für die Annahme besteht, dass nur eine bereits im Haftbefehl angenommene Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr auch Grundlage für die Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO sein könnte und dass zuvor eine entsprechende Ergänzung des Haftbefehls vorzunehmen wäre, bevor Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO auf weitere Haftgründe gestützt werden könnten; es ist vielmehr im Rahmen der Anordnung einer Beschränkung nach § 119 Abs. 1 StPO eine selbständige Entscheidung darüber zu treffen, ob das Vorliegen dieser Gründe die Auferlegung von Beschränkungen rechtfertigt. Soweit in der Literatur sehr vereinzelt eine gegenteilige Auffassung vertreten worden ist (siehe u.a. König, NStZ 2010, 185, 187, unter Bezugnahme auf kritische Stimmen zur früheren Fassung des § 119 Abs. 1 StPO), ist dem mithin nach dem Wortlaut des § 119 Abs. 1 StPO in der seit dem 01.01.2010 geltenden Fassung die Grundlage entzogen. bb. Die Auslegung der Vorschriften des Untersuchungshaftrechts hat generell dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb allein den unvermeidlichen Beschränkungen unterworfen werden darf, und es wird deswegen der Vollzug der Untersuchungshaft in besonderem Maße durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beherrscht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 – 2 BvR 664/72, juris Rn. 8 f., BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 06.04.1976 – 2 BvR 61/76, juris Rn. 11, BVerfGE 42, 95; Beschluss vom 10.01.2008 – 2 BvR 1229/07, juris Rn. 17, BVerfGK 13, 163; Beschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.01.2017 – 1 Ws 180/16, juris Rn. 20, StV 2017, 45; Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws 30/22, juris Rn. 15). Bei der Anwendung des generalklauselartigen § 119 Abs. 1 StPO ist danach grundsätzlich die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles geboten. Voraussetzung für die Zulässigkeit von Grundrechtseingriffen auf der Grundlage von § 119 Abs. 1 StPO ist eine reale Gefährdung der in der Bestimmung bezeichneten öffentlichen Interessen, der durch die Inhaftierung allein nicht ausreichend entgegengewirkt werden kann (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79). cc. Für das Vorliegen einer Gefahr, die die Anordnung von Beschränkungen rechtfertigen könnte, müssen konkrete Anhaltspunkte bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.03.1973 – 2 BvR 664/72, juris Rn. 9, BVerfGE 35, 5; Beschluss vom 05.02.1981 – 2 BvR 646/80, juris Rn. 20, BVerfGE 57, 170; Beschluss vom 30.10.2014 – 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18, NStZ-RR 2015, 79). Die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine
Freiheiten missbraucht, reicht nicht aus (siehe BVerfG, Beschluss vom 30.10.2014, a.a.O.; siehe auch die Rechtsprechung des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). Zur Feststellung des konkreten Vorliegens darf dagegen aber durchaus auf tatsachengestützte allgemeine Erfahrungssätze zurückgegriffen werden wie etwa zur Feststellung einer Verdunkelungsgefahr auf den Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch zwischen nicht geständigen mutmaßlichen Tatbeteiligten untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2013 – 4 Ws 102- 103/13, juris Rn. 20, StV 2014, 229; Beschluss vom 07.08.2014 – 1 Ws 52/14, juris Rn. 7, NStZ-RR 2014, 377; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws 30/22, juris Rn. 16; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22). Konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Haftzwecke können sich auch aus dem (Vortat-, Tat- und Nachtat-) Verhalten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten, aber auch aus den (sonstigen) Umständen der Tatbegehung und der Art der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten ergeben (vgl. LR-Gärtner, a.a.O., § 119 StPO Rn. 22; siehe auch die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.05.2022 – 1 Ws 30/22, juris Rn. 17). b. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist der Antrag des Angeklagten vom 08.06.2022 auf Aufhebung der Beschränkungen nach § 119 StPO mit dem Beschluss der Vorsitzenden der Strafkammer 11 des Landgerichts Bremen vom 06.07.2022 in der Sache zu Recht zurückgewiesen worden. Die Fortdauer der Beschränkungen nach § 119 StPO durfte zulässigerweise auf die Verdunkelungsgefahr gestützt werden, auch wenn der gegen den Angeklagten A. fortbestehende Haftbefehl lediglich den Haftgrund der Fluchtgefahr nennt, da – wie vorstehend unter 2.a.aa. ausgeführt – die Anordnung von Beschränkungen nach § 119 Abs. 1 StPO nicht auf die im Haftbefehl angenommenen Haftgründe eingeschränkt ist. Eine solche Verdunkelungsgefahr, der durch die Anordnung der Beschränkungen zu begegnen ist, ist vorliegend zu bejahen. Die Annahme der Verdunkelungsgefahr ergibt sich vorliegend nicht nur aus dem allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei mehreren mutmaßlichen Beteiligten als Mitangeklagten der unkontrollierte Informationsaustausch die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung durch eine Absprache des Einlassungsverhaltens mit sich bringt. Vielmehr sprechen auch weitere Umstände des Einzelfalls dafür, hier eine fortbestehende Verdunkelungsgefahr anzunehmen: Bei dem Angeklagten ist am 10.11.2021 und damit während der Zeit der Untersuchungshaft ein Handy nebst Ladekabel in seinem Haftraum aufgefunden worden, welches er unerlaubt in
Besitz hatte und womit seine Neigung zur unerlaubten und nicht offengelegten Kommunikation belegt wurde, die auch der Annahme des Bestehens einer Verdunkelungsgefahr zugrunde liegt. Entsprechendes gilt, soweit der Angeklagte A. sowohl am 26.10.2021 wie auch am 01.02.2022 jeweils versucht hat, durch lautstarkes Rufen aus seinem Haftraumfenster Kontakt zu anderen Gefangenen aufzunehmen. Zudem ist vorliegend nicht etwa nur der abstrakt-generelle Tatvorwurf des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30a Abs. 1 BtMG zu berücksichtigen; vielmehr ist dessen konkrete Ausprägung maßgeblich. Nach dem bisherigen Verfahrensstand besteht der dringende Verdacht, dass der Angeklagte A. als Anführer einer hochprofessionell agierenden, das eigene deliktische Tun planmäßig und systematisch verschleiernden, insgesamt 17-köpfigen Tätergruppierung über den Zeitraum von rund 1 ½ Jahren hinweg mit Betäubungsmitteln in ganz erheblichem Umfang gehandelt und hierdurch einen Geldbetrag von mehr als einer Million Euro erlangt hat. Die Zuordnung dieser Tatvorwürfe zum Bereich der organisierten Kriminalität wird durch die mutmaßliche Verwendung von Kryptohandys der Firma Encrochat durch den Angeklagten A. unterstrichen. Die bisherigen Ermittlungen begründen zudem insbesondere den Verdacht, dass der Angeklagte A. die übrigen Tatbeteiligten hinsichtlich ihrer jeweiligen Deliktsausübungen anwies und kontrollierte. Dies legt nahe, dass der Angeklagte A. über einen nach wie vor erheblichen Einfluss auf die in den Beschlüssen des Amtsgerichts Bremen vom 21.10.2022 und vom 22.10.2022 genannten Mitangeklagten und gesondert Verfolgten verfügt und diesen Einfluss bei ungehinderter Kommunikation derart missbräuchlich ausüben könnte, dass die nicht geständigen Mitangeklagten und die gesondert Verfolgten ihr etwaiges Einlassungsvorbringen und Verteidigungsverhalten aufeinander abstimmen könnten. Dies mittels der durch die Vorsitzende der Strafkammer 11 bestätigten Beschränkungsanordnungen nach § 119 Abs. 1 Nr. 4, 5 StPO zu verhindern, macht den Angeklagten A. entgegen dem Vorbringen seiner Verteidigung weder zum bloßen Objekt des gegen ihn gerichteten Strafverfahrens, noch schränkt es seine Verteidigungsrechte in unzulässiger Weise ein. Die Beschränkungsanordnung ist schließlich auch im Hinblick auf die betroffenen Interessen und Rechtsgüter angemessen. Hier ist namentlich die Schwere und die Vielzahl der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten aus dem Bereich der organisierten Kriminalität zu berücksichtigen. Es ist daher auch bei einer Dauer der Untersuchungshaft unter den Bedingungen der Beschränkungen von nunmehr nahezu 11 Monaten nicht festzustellen, dass die Belastungen hierdurch außer Verhältnis zur Tatschwere stünden sowie zu der Gefahr, dass wegen Verdunkelungshandlungen die Wahrheitsfindung hinsichtlich dieser Taten erschwert oder vereitelt werden könnte. Wie die Vorsitzende in dem angegriffenen Beschluss vom 06.07.2022 zu Recht festgestellt hat, führt die die Trennung des Angeklagten A. von den in den Beschränkungsbeschlüssen vom 21.10.2022 und vom 22.10.2022 genannten anderen
Inhaftierten nicht dazu, dass der Angeklagte A. insgesamt nicht über angemessene Kontaktmöglichkeiten zu anderen Gefangenen verfügen würde (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 17.10.2012 – 2 BvR 736/11, juris Rn. 37, StV 2013, 521).
gez. Dr. Schromek
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