Rechtsprechung / Kammergericht
Kammergericht Beschluss vom 07.08.2014 – 1 Ws 52/14, 1 Ws 52/14 - 141 AR 349/14
ECLI:DE:KG:2014:0807.1WS52.14.0A
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Berlin vom 17. Juni 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten am 7. Mai 2014 wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Nach den Urteilsfeststellungen beging er als Drahtzieher in Absprache mit den Mitangeklagten K. und Be. nachts einen Raubüberfall auf eine Burger King-Filiale, in der K. als Schichtleiterin arbeitete. Be. bedrohte K. zum Schein mit einer wie eine scharfe Waffe aussehenden Spielzeugpistole, woraufhin diese ihm die Einnahmen der Filiale aushändigte. Als ein Mitarbeiter, der für die Reinigung der Küche zuständig war (sog. „Nightcleaner“), während des Tatgeschehens auftauchte, bedrohte Be. diesen mit der Pistole und erreichte so, dass er mit der Beute fliehen konnte. Zwar hatten die Angeklagten bei der Planung der Tat vermeiden wollen, dass dieser Mitarbeiter am Tatort erschien, hatten dies aber für möglich gehalten und waren dementsprechend mit der Androhung von Gewalt gegen ihn zur Sicherung der Beute einverstanden. Sowohl der Angeklagte als auch der Mitangeklagte Be. haben ihre Tatbeteiligung in der Hauptverhandlung gestanden. Jedoch haben beide bestritten, mit dem Erscheinen des Küchenreinigers gerechnet zu haben. Sie haben gegen das Urteil jeweils Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft, die in dieser Sache seit dem 30. Januar 2014 aufgrund des auf den Haftgrund der Fluchtgefahr gestützten Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Oktober 2013 und des die Fortdauer der Haft anordnenden Beschlusses des Landgerichts vom 7. Mai 2014 vollzogen wird. Das Amtsgericht hatte mit Beschluss vom 4. Oktober 2013 verschiedene Maßnahmen gemäß § 119 Abs. 1 StPO, darunter eine Trennungsanordnung bezüglich des ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen Mitangeklagten Be., verfügt. Der Angeklagte hat nach dem Erlass des Urteils beantragt, diesen Beschluss aufzuheben. Der Strafkammervorsitzende hat daraufhin den amtsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und zugleich eine neue, im Wesentlichen inhaltsgleiche Anordnung getroffen. Darin hat er die Trennung des Angeklagten von dem Mitangeklagten Be., auch hinsichtlich gemeinsamer Unterbringung und Arbeit, verfügt. Außerdem hat er bestimmt, dass generell der Empfang von Besuchen sowie die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen und - auch akustisch - zu überwachen seien; auch der Schrift- und der Paketverkehr seien generell zu überwachen. Zur Begründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass die genannten Beschränkungen zur Vorbeugung gegen die bestehende Verdunkelungsgefahr erforderlich seien. Der Angeklagte und sein Tatgenosse Be. hätten in der Hauptverhandlung bestritten, mit dem Auftauchen eines „Nightcleaners“ gerechnet zu haben. Sie hätten im Kern übereinstimmend geltend gemacht, es sei abgesprochen gewesen, die Mitangeklagte K. werde dafür sorgen, dass der „Nightcleaner“ nicht auftauchen werde. Dieses Einlassungsverhalten lasse besorgen, dass der Angeklagte und der Mitgefangene Be. für den Fall einer notwendig werdenden erneuten Hauptverhandlung unlautere Absprachen treffen würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten, der der Strafkammervorsitzende nicht abgeholfen hat.
Das Rechtsmittel ist gemäß § 119 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 304 Abs. 1 StPO zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die darin genannten Haftzwecke (Abwehr von Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr) besteht (vgl. BerlVerfGH StV 2011, 165; KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 57. Aufl., § 119 Rdn. 5 f. m.w.Nachw.). Bei einem - wie hier - lediglich auf Fluchtgefahr gestützten Haftbefehl kann eine mögliche Verdunkelungsgefahr berücksichtigt werden, wenn konkrete Hinweise dafür vorliegen, dass zwischen dem Untersuchungsgefangenen und seinen Gesprächspartnern Absprachen über Verdunkelungshandlungen getroffen werden könnten (vgl. KG, jeweils a.a.O.;Gärtner in Löwe/Rosenberg, StPO 26. Aufl. [Nachtrag], § 119 Rdn. 14 f.; Meyer-Goßner/Schmitt aaO; § 119 Rdn. 5; jeweils m.w.N.). Beschränkungen des Inhalts, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen und Besuche, Telekommunikation sowie Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind, stellen erhebliche Eingriffe in den persönlichen, durch Art. 10 und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Lebensbereich sowohl des Untersuchungsgefangenen als auch des Besuchers bzw. Kommunikationspartners dar. Daher genügt die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbrauchen könnte, nicht; es bedarf vielmehr einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob konkrete Anhaltspunkte für eine reale Gefährdung der in § 119 Abs. 1 StPO bezeichneten öffentlichen Interessen bestehen, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen geschützt werden können (vgl. BVerfG StV 2009, 253; BerlVerfGH a.a.O.; KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 -; jeweils m.w.N.).
Die angefochtene Anordnung hält diesen Maßstäben im Ergebnis stand. Die Trennung des Beschwerdeführers von dem Mitangeklagten Be. (§ 119 Abs. 1 Nr. 4 StPO), aber auch der Erlaubnisvorbehalt für Besuche und Telekommunikation (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 StPO) sowie die Überwachung der Besuche, der Telekommunikation und des Schrift- und Paketverkehrs (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 StPO) sind zur Abwehr von Verdunkelungsgefahr erforderlich, geeignet und auch verhältnismäßig.
Die ab dem 1. Januar 2010 in Kraft getretene Neufassung des § 119 StPO hat das in der früheren Praxis gehandhabte Regel-Ausnahme-Verhältnis bei den Beschränkungen der Freiheitsrechte der Untersuchungsgefangenen umgekehrt (vgl. KG, Beschluss vom 30. April 2014 - 4 Ws 36/14 -; Gärtner in Löwe/Rosenberg a.a.O., § 119 Rdn. 4, 11 m.w.N.). Dass Maßnahmen im Sinne des § 119 Abs. 1 StPO nur dann angeordnet werden dürfen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die Haftzwecke besteht, bedeutet aber nicht, dass bei der Prüfung dieser Voraussetzungen allgemeine Erfahrungssätze außer Betracht zu bleiben haben. Anerkannt ist dies etwa bei der Entscheidung, ob unkontrollierte Kontakte im Zusammenhang mit terroristischen Vereinigungen im Einzelfall die Haftzwecke gefährden (vgl. Gärtner in Löwe/Rosenberg a.a.O., § 119 StPO Rdn. 32: es könne „auf allgemeine Erfahrungen mit und Erkenntnisse zu entsprechenden terroristischen Vereinigungen zurückgegriffen werden“). Darüber hinaus muss dies nach Auffassung des Senats aber auch in anderen Fällen gelten mit der Folge, dass auch allgemeine Erfahrungssätze in die Entscheidung mit einbezogen werden können und müssen.
Bei Tatbeteiligten gilt der Erfahrungssatz, dass der unkontrollierte Informationsaustausch untereinander die Gefahr der Erschwerung oder sogar Vereitelung der Wahrheitsfindung mit sich bringt. Absprachen zwischen Mitangeklagten im Hinblick auf das Vorgehen im Prozess, insbesondere hinsichtlich des Einlassungsverhaltens, liegen jedenfalls in den Fällen nahe, in denen die Angeklagten nicht geständig sind (vgl. KG StV 2014, 229 und Beschluss vom 7. Februar 2012 - 4 Ws 11/12 - [juris]).
Hier verhält es sich so, dass die Überlegungen des Beschwerdeführers und der übrigen Tatbeteiligten, wie zu verfahren sei, wenn während des vorgetäuschten Raubüberfalls eine schutzbereite Person auftaucht, von entscheidender Bedeutung für die rechtliche Bewertung der Tat sind. Jedenfalls für den nicht unmittelbar am Tatort anwesend gewesenen Beschwerdeführer entscheiden diese Überlegungen maßgeblich darüber, ob er wegen schweren Raubes oder lediglich wegen minder schwerer Delikte wie Diebstahl oder Unterschlagung in Tateinheit mit dem Vortäuschen einer Straftat zu bestrafen ist. In diesem wichtigen Punkt sind der Beschwerdeführer und sein Tatgenosse Be. aber gerade nicht geständig gewesen. Ihre im Urteil wiedergegebenen bisherigen Einlassungen, denen das Tatgericht vor allem auch deshalb keinen Glauben schenkte, weil sie sich teilweise widersprachen, geben für den Fall, dass der Bundesgerichtshof auf die Revision das Urteil aufhebt und eine neue Hauptverhandlung durchgeführt werden müsste, Anlass, die bisherigen Einlassungen durch unlautere Absprachen „nachzubessern“ und damit unter Umständen die Feststellung, was tatsächlich geschehen ist, zu behindern oder unmöglich zu machen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch der Mitangeklagte haben hieran ein erhebliches Interesse. Dies wird auch dadurch belegt, dass sie ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 32, 34) in der Hauptverhandlung - infolge der zu diesem Zeitpunkt geltenden Trennungsanordnung und Kommunikationsbeschränkungen offenbar ohne die Möglichkeit der Absprache - versucht hatten, ihre Einlassungen an die jeweilige Beweissituation anzupassen.
Die somit auf konkrete Anhaltspunkte gestützte reale Gefahr der Verdunkelung gebietet die Trennung des Beschwerdeführers von seinem Tatgenossen. Sie macht es aber auch erforderlich, den schriftlichen Verkehr zwischen ihnen zu überwachen sowie eine etwaige Telekommunikation unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen und gegebenenfalls akustisch zu überwachen.
Hinreichend geeignet zur Abwehr der bestehenden Verdunkelungsgefahr sind diese Maßnahmen indes nur, wenn sichergestellt ist, dass der Angeklagte auch nicht über Dritte mit seinem Tatgenossen Informationen austauschen und Absprachen treffen kann, die auf eine unlautere Beeinflussung der Wahrheitsfindung zielen. Das ist nur gewährleistet, wenn, wie in der angefochtenen Regelung verfügt, generell der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedürfen, die Besuche sowie die Telekommunikation - auch akustisch - überwacht werden und des weiteren der Schrift- und Paketverkehr auf Verdunkelungshandelungen kontrolliert wird.
Damit wird zugleich auch der Gefahr vorgebeugt, dass der Beschwerdeführer unlauteren Einfluss auf die inzwischen rechtskräftig abgeurteilte und aus der Untersuchungshaft entlassene frühere Mitangeklagte K. nimmt, die im Falle einer neuen Hauptverhandlung als Zeugin zu vernehmen wäre. Dies ist geboten, weil die Urteilsgründe ausweisen, dass sie in der Hauptverhandlung ausgesagt hat, von dem Beschwerdeführer zur Prostitution gezwungen und von ihm geschlagen worden zu sein, wenn sie sich seinem Willen widersetzte (UA S. 6), und sich auf den Raubüberfall aus Angst vor seinen Schlägen eingelassen zu haben (UA S. 22). Das Landgericht hat dazu zwar keine sicheren Feststellungen zu treffen vermocht, ob es sich tatsächlich so verhielt, weil insoweit Aussage gegen Aussage stand. Für die Beurteilung der Verdunkelungsgefahr bedarf es indessen nicht der Feststellungen des Tatgerichts zu diesem (für den Schuldspruch nicht bedeutsamen) Aspekt. Denn die Angaben der früheren Mitangeklagten zur Gewalttätigkeit des Beschwerdeführers sind plausibel und in der Hauptverhandlung nicht widerlegt worden. Sie müssen daher ernst genommen werden und geben Anlass für die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund früherer Gewaltanwendung ausdrücklich oder konkludent erneute Gewalt androht, um die frühere Mitangeklagte als Zeugin zu wahrheitswidrigen Bekundungen zu zwingen.
Die angefochtenen Maßnahmen sind - auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs - verhältnismäßig. Das Aufklärungsinteresse ist angesichts der Schwere des Tatvorwurfs hoch.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.