Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 16.02.2023 – 1 AuslA 56/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen : 1 Ausl. A 56/22
BESCHLUSS
In der Auslieferungssache
gegen
den bulgarischen Staatsangehörigen …, geb. …, wohnhaft: …, zur Zeit in der JVA … Beistand: …
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Schro- mek, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Dr. Steinhilber am 16. Februar 2023 beschlossen: I. Die Auslieferung des Verfolgten … an die Republik Zypern zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Be- zirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 aufgeführten Taten wird für zu- lässig erklärt. II. Die Auslieferungshaft gemäß Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.01.2023 hat fortzudauern.
- 2 - GRÜNDE I. Die zypriotischen Justizbehörden ersuchen mit einem Europäischen Haftbefehl des Be- zirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 um die Festnahme und Übergabe des Verfolg- ten zum Zweck der Strafverfolgung. Dem Verfolgten wird in dem Europäischen Haftbe- fehl zur Last gelegt, in der Zeit von Juni 2020 bis zum 15.09.2020 mehrfach aus dem Lagerraum der Firma … in Limassol Bettwäschegarnituren und Bekleidung an sich ge- nommen und in seinen PKW verladen zu haben, um die Waren für sich zu verwenden, wobei der Wert der abhandengekommenen Waren insgesamt EUR 15.139,50 betra- gen haben soll. Dem Verfolgten wird damit nach zypriotischem Recht eine Straftat nach Cap. 154 article 294 (Einbruchsdiebstahl) zur Last gelegt, die im Höchstmaß mit Frei- heitsstrafe von sieben Jahren bedroht ist. Am 23.12.2022 hat das Amtsgericht Bremen gegen den Verfolgten eine Festhaltean- ordnung erlassen. Bei seiner richterlichen Vernehmung hat sich der Verfolgte mit einer Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat der Senat am 03.01.2023 einen Auslieferungs- haftbefehl gegen den Verfolgten erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 30.01.2023 beantragt, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Zypern für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen. Der Ver- folgte hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. II. Da der Verfolgte sich mit seiner Auslieferung nicht einverstanden erklärt hat, hatte der Senat gemäß den §§ 29, 32 IRG über die Zulässigkeit der Auslieferung zu befinden. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 30.01.2023 war die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Zypern zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 aufgeführten Taten für zulässig zu erklären. An der bereits im Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.01.2023 im Rahmen des § 15 Abs. 2 IRG vorgenommenen Beurteilung der Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten an die Republik Zypern zum Zweck der Strafverfolgung hat sich nichts geändert. 1. Mit dem in deutscher Übersetzung vorliegenden Europäischen Haftbefehl des Be- zirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 wird den Anforderungen des § 83a Abs. 1 IRG genügt. Weiterer Auslieferungsunterlagen wie sonst nach § 10 IRG bedarf es bei Vor- liegen eines Europäischen Haftbefehls nicht.
- 3 - 2. Die Erfordernisse des § 3 IRG unter Berücksichtigung der Maßgaben nach § 81 IRG sind erfüllt. Für die dem Verfolgen zur Last gelegten Taten ist nach den Angaben im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts Limassol vom 04.03.2021 nach zyprioti- schem Recht eine Freiheitsstrafe von bis 7 Jahren vorgesehen, so dass das Erfordernis einer freiheitsentziehenden Sanktion im Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten nach dem Recht des ersuchenden Staates erfüllt ist (§ 81 Nr. 1 IRG). Das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist erfüllt, da nach deutschem Recht ein Diebstahl nach § 242 StGB vorläge. 3. Die §§ 5, 6 Abs. 1, 7 sowie 11 IRG finden aufgrund des § 82 IRG keine Anwendung. Für eine Unzulässigkeit der Auslieferung aufgrund des § 6 Abs. 2 IRG liegen in Bezug auf eine Auslieferung an die Republik Zypern keine Anhaltspunkte vor. Auch aus den §§ 8, 9, 9a sowie 83 IRG ergeben sich im vorliegenden Fall keine Zulässigkeitshinder- nisse. 4. Die Auslieferung ist auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 73 IRG nicht unzulässig: Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe im Rahmen der Voll- streckung eines Europäischen Haftbefehls unzulässig, wenn dies im Widerspruch zu den Grundsätzen in Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union (EUV) stünde, welcher auf die Europäische Grundrechtecharta verweist. a. Insbesondere ist dabei sicherzustellen, dass dem Verfolgten für den Fall seiner Aus- lieferung nicht droht, aufgrund der Bedingungen seiner Inhaftierung im ersuchenden Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt zu sein. Der Überprüfung der Haftbedingungen unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Ver- letzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sind die hierzu in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entwickel- ten Maßstäbe zugrunde zu legen (dazu siehe die Entscheidung des EGMR, Urteil vom 30.10.2016, Muršić v. Kroatien – Nr. 7334/13): Danach folgt aus einer Unterschreitung des persönlichen Raums von 3 qm pro Gefangenem in einem Gemeinschaftshaftraum die starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigen- der Behandlung aus Art. 3 EMRK, die normalerweise nur widerlegt werden kann, wenn es sich lediglich um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des per- sönlichen Raums handelt, ausreichende Bewegungsfreiheit und Aktivitäten außerhalb des Haftraums gewährleistet sind und die Strafe in einer geeigneten Haftanstalt vollzo- gen wird, wobei es keine die Haft erschwerenden Bedingungen geben darf (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., §§ 124-126, 130-138). Das Vorliegen weiterer Mängel der
- 4 - Haftbedingungen kann auch dann zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK füh- ren, wenn einem Gefangenen mehr als 3 qm persönlicher Raum zusteht (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 139). Spezifisch zur Berechnung der hier maßgeblichen Flächengrößen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter ausge- führt, dass dabei insbesondere die Flächen für Sanitäreinrichtungen von der Haftraum- größe herauszurechnen sind, während durch Möbel belegte Flächen mit einzubezie- hen sind (vgl. EGMR, Muršić v. Kroatien, a.a.O., § 114). Diese Grundsätze legt auch der Europäische Gerichtshof seiner Rechtsprechung zur Anwendung der Vorschriften über den Europäischen Haftbefehl zugrunde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Ge- neralstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rz. 91 ff.; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, a.a.O., Rz. 72 ff.; zur insoweit in der Vergangenheit noch bestehenden Unklarheit siehe BVerfG, Beschluss vom 19.12.2017 – 2 BvR 424/17, juris Rn. 50 f., NJW 2018, 686). Der Europäische Gerichtshof hat zum Verfahren zur Überprüfung der Frage einer dro- henden Grundrechtsverletzung im Rahmen der Anwendung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl entschieden (siehe EuGH, Urteil vom 05.04.2016, Aranyosi und Căldăraru – C-404/15 und C-659/15 PPU, ABl. EU 2016, Nr. C 211, 21- 22 (Ls.) = NJW 2016, 1709), dass die vollstreckende Justizbehörde, sofern sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel in den Schutzmechanismen des Aus- stellungsmitgliedstaats belegen, konkret und genau prüfen muss, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person in diesem Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Be- handlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, falls sie ihm übergeben wird. Die vollstreckende Justizbehörde soll die ausstel- lende Justizbehörde um zusätzliche Informationen bitten und Letztere ist verpflichtet, diese Informationen, nachdem sie erforderlichenfalls die oder eine der zentralen Be- hörden des Ausstellungsmitgliedstaats im Sinne von Art. 7 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl um Unterstützung ersucht hat, innerhalb der im Er- suchen gesetzten Frist zu übermitteln. Die vollstreckende Justizbehörde muss ihre Ent- scheidung über die Übergabe der betreffenden Person aufschieben, bis sie die zusätz- lichen Informationen erhalten hat, die es ihr gestatten, das Vorliegen einer solchen Ge- fahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, hat die vollstreckende Justizbehörde darüber zu entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist. Diese Anforderun- gen an die Prüfung der Haftbedingungen im ersuchenden Mitgliedstaat im Rahmen der
- 5 - Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls hat der Europäische Gerichtshof un- längst weiter konkretisiert (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwalt- schaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, ABl. EU 2018, Nr. C 328, 23 (Ls.) = NJW-Spezial 2018, 569; Urteil vom 15.10.2019, Dorobantu – C-128/18, ABl. EU 2019, Nr. C 423, 6-7 = EuGRZ 2019, 498): Danach muss die vollstreckende Justizbe- hörde nur die Haftbedingungen in den Haftanstalten prüfen, in denen die genannte Person nach den dieser Behörde vorliegenden Informationen wahrscheinlich, sei es auch nur vorübergehend oder zu Übergangszwecken, inhaftiert sein wird. Zu prüfen sind nur die konkreten und genauen Haftbedingungen der betroffenen Person, die re- levant sind, um zu bestimmen, ob diese einer echten Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grund- rechtecharta ausgesetzt sein wird. Die vollstreckende Justizbehörde kann auch eine von der ausstellenden Justizbehörde erteilte oder gebilligte Erklärung, dass die be- troffene Person keiner unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Europäischen Grundrechtecharta ausgesetzt sein wird, zu berücksichtigen haben ebenso wie auch sonstige im Rahmen der Gesamtwürdigung heranzuziehende Informationen von anderen Behörden des Ausstellungsmitgliedstaats als der ausstel- lenden Justizbehörde (siehe EuGH, Urteil vom 25.07.2018, Generalstaatsanwaltschaft [Haftbedingungen in Ungarn] – C-220/18 PPU, a.a.O., Rn. 114). b. Aus dem – allerdings bereits einige Jahre alten – letzten Bericht des European Com- mittee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punish- ment (CPT)vom 26.04.2018 (CPT/Inf (2018) 16, S. 43) ergibt sich, dass in zypriotischen Gefängnissen ein Problem der Überbelegung verbreitet ist, wodurch für eine Einzelbe- legung vorgesehene Zellen mit einer Grundfläche von ca. 6 qm mit zwei Häftlingen belegt werden. Nach den vorstehenden Maßstäben ist damit eine starke Vermutung einer Verletzung des Verbots unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aus Art. 3 EMRK begründet worden. c. Aus den von den zypriotischen Behörden im vorliegenden Verfahren erteilten kon- kreten Informationen ergibt sich aber, dass für den Verfolgten keine solche echte Ge- fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlungen besteht. Hierzu kann auf die Zusammenfassung der Erklärungen der zypriotischen Behörden in der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 30.01.2023 verwiesen werden: „Zu den Haftbedingungen, die den Verfolgten in Zypern erwarten würden, hat das Ministerium für Justiz und öffentliche Ordnung der Republik Zypern mit Schreiben vom 26.01.2023 die von der Generalstaatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 05.01.2023 (155-157, Übersetzung BI. 186 ff.) erbetenen Infor- mationen geliefert.
- 6 - Für den Fall seiner Überstellung nach Zypern wird der Verfolgte sowohl für die Dauer von Untersuchungshaft sowie für die Vollstreckung einer etwaigen Frei- heitsstrafe in dem Zentralgefängnis in Nikosia inhaftiert werden. Nicht mitgeteilt wird, für wie viele Gefangene die Haftanstalt vorgesehen ist und wie viele Gefangene dort inhaftiert sind. Bei dem letzten regulären Besuch des European Commitee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) in Zypern in der Zeit vom 02.02.2017 bis 09.02.2017 wurde das Zentralgefängnis in Nikosia überprüft, in dem der Ver- folgte inhaftiert werden würde. Dabei handelt es sich um die einzige Haftanstalt in Zypern. Nach dem CPT-Bericht vom 26.04.2018 (dort Seite 39 ff.) war die Haftanstalt für 528 Gefangene ausgelegt, aber mit 611 Gefangenen belegt. Zwar konnte das CPT seit dem letzten Besuch im Jahr 2013 Verbesserungen bei den Haftbedingungen feststellen, mahnte aber an, dass die Anzahl der Ge- fangenen weiter reduziert werden müsse. Das sagte die zyprische Regierung in ihrer vom CPT ebenfalls am 26.04.2018 auf der Homepage des CPT veröf- fentlichten Stellungnahme zu und teilte mit, durch bauliche Maßnahmen sei zu- mindest die Kapazität der Haftanstalt von 528 auf 566 erhöht worden (Seite 43 der Stellungnahme). In dem Schreiben des Ministeriums für Justiz und öffentli- che Ordnung der Republik Zypern mit Schreiben vom 26.01.2023 wird die ent- scheidende Information über die dem Verfolgten in seinem Haftraum zur Verfü- gung stehende Fläche in der Form geliefert, dass mitgeteilt wird, bei Einzelzel- len würde der persönliche Raum für den Gefangenen 7 m² betragen und bei Belegung mit zwei oder mehr Personen mindestens 4 m². Der Verfolgte werde eine Zelle bekommen, die entweder mit einer oder mit zwei Personen belegt sei. Worauf sich die Flächenangaben beziehen, ergibt sich aus der Fragestel- lung im Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft Bremen vom 05.01.2023 für die beantwortete Frage 3: „Wie groß ist die Zelle, in der der Verfolgte inhaftiert sein wird? (Einschließlich der mit Möbeln belegten Fläche, aber ohne Einbe- rechnung der mit Sanitäreinrichtungen belegten Fläche). Allerdings ergibt sich aus der Antwort zu Frage 9, dass sich die Toiletten und Duschen für die Gefan- genen nicht in den Zellen selbst, sondern in ausreichender Anzahl in den jewei- ligen Abteilungen der Haftanstalt befinden, es sich also um Gemeinschaftstoi- letten und -duschen handelt. Das ergab sich bereits aus dem CPT-Bericht vom 26.04.2018, ist in vielen älteren Haftanstalten so, ließe sich nur mit einem völli- gen Umbau aller Hafträume und Kanalanschlüsse ändern und ist kein Indiz für menschenunwürdige Haftbedingungen. Nachts müssen die Gefangenen eine
- 7 - Klingel betätigen, damit ihnen für einen Toilettengang die Zelle aufgeschlossen wird (Seite 44 des CPT-Berichts vom 26.04.2018). Erörterungsbedürftig zu den Haftbedingungen ist nur noch die Antwort auf die Frage 7 nach den Licht- und Luftverhältnissen in der Zelle. Die Antwort lautet, die vorherrschenden Bedingungen seien die von Innenräumen oder von Höfen (das englische Wort courtyard hat beide Bedeutungen). Damit soll offenbar ge- sagt werden, dass die Bedingungen normalen Wohnräumen entsprechen. Auf eine Nachfrage wurde verzichtet, weil die Lichtverhältnisse in den Zellen nach dem CPT-Bericht vom 26.04.2018 nur für den Block 10 der Haftanstalt bean- standet wurden (unzureichender Einfall von Tageslicht), wobei es sich um die psychiatrische Abteilung handelt (Seite 40 des CPT-Berichts). Wenn die Licht- und Luftverhältnisse in den übrigen Abteilungen schon im Jahr 2017 nicht zu beanstanden waren und es auch sonst keine Hinweise gibt, dass diese irgend- welche negativen Besonderheiten aufweisen könnten, besteht keine Notwen- digkeit, dazu eine nähere Beschreibung zu verlangen. Hinweise darauf, dass es den zyprischen Behörden nicht möglich sein könnte, die für den Verfolgten beschriebenen Haftbedingungen, insbesondere die Zusi- cherung von mindestens 3 m persönlichem Raum in der Zelle, einzuhalten, las- sen sich über eine Rechtsprechungsrecherche in juris und auf der Homepage des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht finden. Offenbar hat es jedenfalls seit 2018 (alles andere läge vor dem letzten CPT-Bericht) keine Entscheidungen gegeben, in denen die Haftbedingungen in Zypern vom EGMR als Verstoß gegen Art. 3 EMRK angesehenen wurden oder dazu geführt haben, dass ein Oberlandesgericht eine Auslieferung nach Zypern für unzulässig er- klärt hat. Nach dem CPT-Bericht vom 26.04.2018 und der Stellungnahme der zyprischen Regierung zu den Beanstandungen des CPT gibt es auch keinen Hinweis auf systemische Mängel im zyprischen Strafvollzug, die menschenwür- digen Haftbedingungen entgegenstehen könnten.“ Auf der Basis dieser Informationen genügen die für den Verfolgten konkret zu erwar- tenden Haftbedingungen in der Republik Zypern den oben dargelegten Maßstäben aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Dabei können die Angaben der zypriotischen Behörden insbesondere auch deswegen als belastbar angesehen werden, weil die Erhöhung der Haftplatzkapazität auch in der auf der Homepage des CPT veröffentlichten Stellungnahme der zypriotischen Regierung an- gekündigt wurde und keine Informationen vorliegen, dass diese Ankündigung nicht um- gesetzt worden wäre.
- 8 - 5. Auch aus der Regelung des § 83b IRG ergeben sich keine Hindernisse für die Zu- lässigkeit der Auslieferung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 30.01.2023 die Erklärung abgegeben, keine Bewilligungshindernisse i.S.d. § 83b IRG geltend machen zu wollen, wobei vorliegend ohnehin nur die Bedingung der Rück- überstellung zur Vollstreckung (§§ 83b Abs. 2 Nr. 1, 80 Abs. 1 Nr. 1 IRG) in Betracht käme. Die Voraussetzungen für die Erklärung einer solchen Bedingung liegen aber nicht vor, da ein gewöhnlicher Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland nicht begrün- det ist: Der Verfolgte ist erst im März 2021 nach Deutschland übergesiedelt, beherrscht die deutsche Sprache nur rudimentär und verfestigte soziale Bindungen, die über den Umstand seiner zeitweiligen Beschäftigung und den ebenfalls unangemeldeten Aufent- halt seiner Partnerin im Inland hinausgingen, sind hier weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht feststellbar, dass im vorliegenden Fall die Reso- zialisierungschancen des Verfolgten durch eine Inlandsvollstreckung erhöht werden könnten (vgl. hierzu als dem hier maßgeblichen Kriterium EuGH, Urteil vom 17.07.2008, Kozłowski – C-66/08, Slg. 2008, I-6041 = NJW 2008, 3201, juris Rn. 45; vgl. auch Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 10.12.2018 – 1 Ausl. A 41/18), hierzu kann auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme der Ge- neralstaatsanwaltschaft Bremen vom 30.01.2023 Bezug genommen werden. III. Gegen den Verfolgten war die Fortdauer der Auslieferungshaft gemäß den §§ 15, 17 IRG anzuordnen. Gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 IRG ist bei dem Vollzug von Auslieferungs- haft alle zwei Monate eine Haftprüfung durchzuführen. Die insoweit zuletzt ergangene Entscheidung ist der Auslieferungshaftbefehl vom 03.01.2023. 1. Die Auslieferung ist, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, zulässig (siehe § 15 Abs. 2 IRG) und es besteht die Gefahr, dass sich der Verfolgte dem Ver- fahren zu seiner Auslieferung an die Republik Zypern entziehen wird (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Anders als § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO verlangt § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG keine „be- stimmten Tatsachen“ als Grundlage der Überzeugung von der Fluchtgefahr (st. Rspr. des Senats, vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschlüsse vom 02.07.2015 – 1 Ausl. A 16/15 und 19.10.2016 – 1 Ausl. A 15/16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 – 3 Ausl 52/06, juris Rn. 16, NJW 2007, 613). Darin liegt eine dem Gesetzgeber be- wusste und von ihm beabsichtigte „Beweiserleichterung“, deren Grund darin liegt, den deutschen Stellen die Erfüllung einer völkerrechtlichen Auslieferungspflicht zu erleich- tern. Erforderlich sind allerdings dennoch konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich der Schluss ziehen lässt, dass sich die verfolgte Person ihrer Auslieferung eher entziehen
- 9 - als sich für das Verfahren zur Verfügung halten wird (vgl. Hanseatisches OLG in Bre- men, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.). Solche Gründe sind vorliegend – wie bereits im Beschluss des Senats vom 03.01.2023 angenommen – weiterhin vorhanden. Die Bin- dungen des Verfolgten an die Bundesrepublik sind, da er sich erst seit 2021 hier aufhält und hier unangemeldet lebt und die deutsche Sprache nur gebrochen spricht, trotz sei- ner Beschäftigung und des Umstandes, dass auch seine Partnerin hier – ebenfalls un- angemeldet – lebt, jedenfalls als nicht so stark anzusehen, dass anzunehmen wäre, dass er sich ohne weiteres hier für seine Auslieferung nach Zypern verfügbar halten würde. 2. Haftersatzmaßnahmen nach § 25 IRG, mit denen der angenommenen Fluchtgefahr gleichermaßen wirksam begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. 3. Die Verhältnismäßigkeit der Auslieferungshaft ist gegeben. Auslieferungshaft kann insbesondere dann unverhältnismäßig sein, wenn der Tatvorwurf geringe Bedeutung hat und die Straferwartung nicht im Verhältnis zur Belastung des Verfolgten durch In- haftnahme und Auslieferung sowie zum Verfahrensaufwand steht (st. Rspr. des Se- nats, siehe zuletzt u.a. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 12.06.2018 - 1 Ausl. A 27/18; siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.02.2010 - 1 Ausl 1246/09, juris Rn. 19, NJW 2010, 1617). Im vorliegenden Fall steht die mit diesem Beschluss ange- ordnete Fortdauer der Auslieferungshaft nicht außer Verhältnis zu der Straferwartung wegen der in der Republik Zypern zu verfolgenden Straftaten, da nach der mit dem vorliegenden Beschluss erfolgenden Zulässigkeitsentscheidung mit einem zügigen Vollzug der Auslieferung zu rechnen ist.
gez. Dr. Schromek
gez. Dr. Böger
gez. Dr. Steinhilber