Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 20.04.2023 – 3 W 6/23

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 3 W 6/23 = 6 O 457/21 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

X Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,

Antragstellerin,

gegen

Antragsgegnerin,

hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich- ter am Amtsgericht Dr. Hoffmann als Einzelrichter

am 20.04.2023 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Land- gerichts Bremen vom 23.02.2023, Az. 6 O 457/21, wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tra- gen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.387,14 Euro festgesetzt.

Seite 2 von 4 2 Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RVG, 104 Abs. 3 S. 1 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch ansonsten zulässig.

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat sowohl die be- antragte Festsetzung der Terminsgebühr als auch die hilfsweise im Schriftsatz vom 20.02.2023 beantragte Feststellung, dass eine Terminsgebühr im Berufungsverfahren angefallen ist, zutreffend abgelehnt.

Nach dem Vorbringen der Antragstellerin ist nach vorheriger Vorlage einer den Anfor- derungen des § 10 Abs. 2 RVG entsprechenden Abrechnung bei der Rechtsschutzver- sicherung der Antragsgegnerin eine vollständige und vorbehaltlose Zahlung der Ter- minsgebühr erfolgt. Dadurch ist das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin, einer Rechtsanwaltsgesellschaft, für einen Antrag auf Festsetzung nach § 11 RVG entfallen. Denn nach vollständiger vorbehaltloser Bezahlung der Vergütung besteht für einen An- trag des Anwalts kein Rechtsschutzbedürfnis mehr (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 203).

Grundsätzlich dient das Festsetzungsverfahren nach § 11 RVG dazu, dem in einem gerichtlichen Verfahren tätig gewordenen Rechtsanwalt eine Möglichkeit zu verschaf- fen, wegen seiner gesetzlichen Vergütung einfach und schnell zu einem Vollstreckungs- titel gegen seinen Auftraggeber zu gelangen (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 2). Eines solchen Vollstreckungstitels bedarf es nicht, wenn bereits eine vollständige, vorbehaltlose Zahlung an den Rechtsanwalt auf eine den Anforde- rungen des § 10 Abs. 3 RVG entsprechende Rechnung erfolgt ist.

Die Tatsache, dass vorliegend eine Rechnung vorbehaltslos und vollständig bezahlt worden ist unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Fall, der der von der Antrag- stellerin herangezogenen Entscheidung des OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe, Be- schluss vom 22. April 2020 – 13 W 55/19 –, juris) zugrunde lag. Denn dort ist eine Zahlung der streitigen Gebühr durch Leistung der Rechtsschutzversicherung und durch Verrechnung jeweils vor Erhalt der Rechnung (§ 10 Abs. 3 RVG) erfolgt (OLG Karls- ruhe, aaO, Rn. 15). Im Übrigen war Antragstellerin im Fall des OLG Karlsruhe der Man- dant und nicht – wie vorliegend – der Rechtsanwalt. Das Rechtschutzbedürfnis des vor

Seite 3 von 4 3 Erhalt einer Rechnung einen Vorschuss zahlenden Mandanten ist im Festsetzungsver- fahren nach § 11 RVG ohnehin anders zu bestimmen als – wie vorliegend gegeben – das Rechtsschutzinteresse des Rechtsanwalts (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, 25. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 203).

Für die Annahme eines Rechtschutzbedürfnisses der Antragstellerin, einer Rechtsan- waltsgesellschaft, genügt es jedenfalls nicht, dass nach vollständiger, vorbehaltloser Zahlung Streitigkeiten über die Terminsgebühr zwischen der Rechtsschutzversicherung der Antragsgegnerin und der Antragstellerin entstanden sein sollen. Dieser Tatsachen- vortrag lässt bereits kein konkretes Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin erken- nen. Es ist insbesondere weder vorgetragen und schon gar nicht durch geeignete Un- terlagen glaubhaft gemacht worden, dass sich die Antragstellerin in diesem Einzelfall Rückforderungsansprüchen der Rechtsschutzversicherung der Antragsgegnerin, auf die die Ansprüche der Antragsgegnerin nach Zahlung übergegangen sind (§ 86 VVG), ausgesetzt sieht.

Es bedarf auch keiner Entscheidung darüber, ob der Antrag nach § 11 RVG auch un- begründet ist, weil es an der Vorlage der Rechnung nach § 10 Abs. 3 RVG an die An- tragsgegnerin als Mandantin fehlt. Ein Festsetzungsantrag nach § 11 RVG ist erst zu- lässig, wenn die Vergütung fällig (§ 8 RVG) und einforderbar ist, was voraussetzt, dass dem Auftraggeber eine den Anforderungen des § 10 RVG genügende Honorarabrech- nung mitgeteilt wurde (HK-RVG/Hans-Jochem Mayer, 8. Aufl. 2021, RVG § 11 Rn. 80). Die Berechnung nach § 10 Abs. 3 RVG ist grundsätzlich nur dem Auftraggeber zu über- mitteln, nicht auch dritten Personen, die für den Auftraggeber Zahlungen geleistet ha- ben (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG § 10 Rn. 8). Vorliegend ist die Rech- nung allein der Rechtsschutzversicherung der Antragsgegnerin zugeleitet worden. Sie ist weder dem Antrag im vorliegenden Verfahren zur Zuleitung an die Antragsgegnerin beigefügt worden noch ist vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage der Rechnung allein bei ihrer Rechtsschutzversicherung aufgefordert habe.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren entspricht den streitigen Kosten in Höhe der Terminsgebühr nebst Auslagen und einschließlich Umsatzsteuer.

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Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzli- che Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO). Insbesondere weicht der Senat nicht von der von der Antragstellerin eingehend zitierten Entscheidung des OLG Karlsruhe ab.

Dr. Hoffmann