Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 24.04.2023 – 4 VA 1/22
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 VA 1/22 = 3465 E Nr. 29/2022 -
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
[…],
Antragstellerin,
Prozessbevollmächtigter: […]
gegen
[…],
Antragsgegner,
Prozessbevollmächtigter: […],
hat der 4. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, die Richterin am Oberlan- desgericht Dr. Siegert und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann
am 24.4.2023 beschlossen:
1. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung wird zurückge- wiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Seite 2 von 10 2 3. Der Verfahrenswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten, die jeweils sowohl deutsche als auch iranische Staatsangehörige sind, haben am […]1989 im Iran die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit Juni 2015 getrennt voneinander in einer im jeweiligen hälftigen Miteigentum stehenden, in X belegenen Immobilie.
Der Antragsgegner hat im Jahre 2020/2021 im Iran ein Scheidungsverfahren betrie- ben. Mit Urteil vom 20.10.2020 (Nr. des Urteils: […]) hat das Familiengericht Teheran auf Ersuchen des Antragsgegners eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der „Ehelebensfortsetzung“ ausgestellt. Mit Endurteil vom 2.12.2020 (Urteils-Nr. […]) hat das Revisionsgericht/Provinz Teheran auf die Revision der Antragstellerin das Urteil des Familiengerichts Teheran vom 21.10.2010 (zutreffend: 20.10.2020) bestätigt. Mit einem weiteren Endurteil vom 12.5.2021 (Urteil Nr. […]) hat das Revisionsge- richt/Provinz Teheran auf die Revision der Antragstellerin das Urteil des Familienge- richts Teheran vom 20.10.2020 (erneut) bestätigt. Am 25.5.2021 führte der Antrags- gegner in Abwesenheit der Antragstellerin im Notariat Nr. […]/Teheran (Reg.-Nr. […]) die Scheidungszeremonie durch.
Mit Schriftsatz vom 6.7.2022 beantragte der Antragsgegner bei der Landesjustizver- waltung Bremen die Anerkennung der im Iran erfolgten Scheidung. Der Antrag wurde zuständigkeitshalber an die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zur Bearbeitung weitergeleitet. Die Präsidentin des Hanseatischen Oberlan- desgerichts in Bremen stellte ohne vorherige Anhörung der Antragstellerin mit Ent- scheidung vom 26.10.2022 ohne nähere Begründung fest, dass die gesetzlichen Vo- raussetzungen für die Anerkennung der Ehescheidungsurkunde Reg.-Nr. […] des Scheidungsnotariats Nr. […] Teheran/Iran, vom 25.5.2021 vorlägen.
Seite 3 von 10 3 Mit Schriftsatz vom 10.11.2022 hat die Antragstellerin beim Hanseatischen Oberlan- desgericht in Bremen einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt.
Zur Begründung rügt sie zunächst die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Ge- hör, weil sie im Anerkennungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Überdies sei die iranische Scheidung nicht anerkennungsfähig, weil sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Insbesondere verstoße das ira- nische Scheidungsrecht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Antragstellerin beantragt,
1. über die Entscheidung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesge- richts in Bremen vom 26.10.2022, Geschäftszeichen 3465 E Nr. 29/2022 betreffend die Anerkennung der Ehescheidung Urkunderegisternummer […] des Scheidungsnotariats Nr. […] in Teheran/Iran vom 25.5.2021 ge- richtlich zu entscheiden (§ 107 Abs. 6 S. 1 FamFG);
2. die Entscheidung der Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.10.2022, Geschäftszeichen 3465 E Nr. 29/2022 aufzu- heben und den Antrag des Antragsgegners auf Anerkennung der Ehe- scheidung Urkundenregisternummer […] des Scheidungsnotariats Nr. […] Teheran/Iran vom 25.5.2021 zurückzuweisen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag der Antragstellerin vom 10.11.2022, die Entscheidung der Präsi- dentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 26.10.2022 – 3465 E Nr. 29/2022 - aufzuheben und den Antrag des Antragsgegners auf An- erkennung der Ehescheidung im Iran zurückzuweisen, zurückzuweisen.
Soweit die Antragstellerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rüge, sei dies im gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden, so dass der Antrag darauf nicht gestützt werden könne.
Seite 4 von 10 4 Auch unter Berücksichtigung von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG sei die im Iran ausge- sprochene Ehescheidung in Deutschland anzuerkennen. Die Antragstellerin sei im Iran anwaltlich vertreten gewesen. Da die Ehegatten bereits seit 2015 getrennt vonei- nander lebten, wäre die Scheidung auch in Deutschland ohne weiteres durchgeführt worden.
II. Der Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 107 Abs. 6 S. 1, Abs. 7 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache hat der Antrag keinen Erfolg.
1. Soweit die Antragstellerin rügt, ihr sei im Verwaltungsverfahren rechtliches Gehör ver- sagt worden, ist dies zwar zutreffend, wirkt sich aber im Ergebnis deswegen nicht aus, weil die Gewährung rechtlichen Gehörs im vorliegenden gerichtlichen Verfahren nachgeholt worden ist (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 485; Prütting/Helms/Hau, Fa- mFG, 6. Auflage, § 107 Rn. 42; Staudinger/Spellenberg, BGB (2016), § 107 FamFG Rn. 184).
2. Im Ergebnis zu Recht hat die Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung der im Iran er- folgten Scheidung vorliegen.
a) Der Antrag des Antragsgegners auf Anerkennung der im Iran erfolgten Scheidung ist gem. § 107 Abs. 1 FamFG zulässig. Insbesondere liegt keine Heimatstaatent- scheidung im Sinne von § 107 Abs. 1 S. 2 FamFG vor, die ein Anerkennungsverfah- ren erübrigen würde. Denn beide Ehegatten haben neben der iranischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1811 Rn. 18ff.; OLG Braun- schweig, FamRZ 2023, 349, 350).
b) Anerkennungshindernisse im Sinne von § 109 Abs. 1 FamFG sind nicht festzustel- len.
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aa) § 109 Abs. 1 FamFG ist vorliegend anwendbar, weil es sich bei der im Iran erfolg- ten Scheidung nicht um eine Privatscheidung, sondern um eine gerichtliche Schei- dung handelt. Würde es sich um eine Privatscheidung handeln, wäre Maßstab für die Anerkennung nicht § 109 Abs. 1 FamFG, sondern die Wirksamkeit der Privatschei- dung müsste anhand des kollisionsrechtlich anzuwendenden Sachrechts beurteilt werden (vgl. BGH, FamRZ 2020, 1811 Rn. 23).
Ob nach iranischem Recht durchgeführte Scheidungen als Privatscheidungen oder gerichtliche Entscheidungen zu qualifizieren sind, wird unterschiedlich beurteilt.
Das iranische Scheidungsrecht sieht sowohl streitige als auch einvernehmliche Scheidungen vor. Die einvernehmliche Scheidung, die sogenannte Khol-Scheidung, ist in Art. 1146 f. iran. ZGB (im Folgenden: ZGB) geregelt. Daneben gibt es das in Art. 1133 ZGB geregelte Scheidungsrecht des Mannes in Form der Verstoßungsschei- dung (talaq). Auch der Ehefrau steht ein Scheidungsrecht zu, allerdings nur, wenn sie bestimmte Scheidungsgründe anführt (vgl. zu den Einzelheiten: Finger, FamRB 2023, 161, 165ff.; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, BGB, Familienrecht, 4. Aufla- ge, Länderbericht Iran Rn. 25).
Allen im iranischen ZGB geregelten Scheidungsverfahren ist gemein, dass ihnen ein gerichtlicher Antrag vorausgehen muss (vgl. Finger, FamRB 2023, 161, 165ff.; Kai- ser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O.). Nach Art. 27 des Gesetzes zum Schutze der Familie vom 19.2.2013 (im Folgenden: FSG 2013), von welchem Yassari eine Teilübersetzung in StAZ 2014,195 ff. veröffentlicht hat, muss das Gericht bei al- len Scheidungsanträgen im streitigen Verfahren zum Zwecke der Versöhnung zu- nächst ein Schlichtungsverfahren durchführen. Art. 26 FSG 2013 regelt zudem, dass das Gericht, wenn der Antrag auf Ehescheidung einvernehmlich oder durch den Ehe- mann gestellt wurde, die Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung er- lässt. Hat die Ehefrau den Antrag auf Ehescheidung gestellt, erlässt das Gericht nach den gegebenen Umständen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ein Urteil, mit dem der Ehemann zum Ausspruch der Scheidung verpflichtet wird, oder es erlässt ein Scheidungsurteil im Falle einer Vollmacht der Ehefrau zur Ehescheidung (vgl. Yassari, StAZ 2014, 125, 126; Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. 38f.). Die gerichtlichen Entscheidungen sind sodann gem. Art. 32 und 39 FSG 2013
Seite 6 von 10 6 bei den zuständigen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen vorzulegen. Art. 24 FSG 2013 bestimmt zudem, dass die Eintragung der Ehescheidung bei den zuständi- gen Eheschließungs- und Ehescheidungsstellen nur nach Erlass der Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Versöhnung oder eines entsprechenden Gerichtsurteils zulässig ist (vgl. zum ganzen Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. 38 ff.; Yassari, FamRZ 2023, 351, zugleich Anmerkung zu OLG Braunschweig, FamRZ 2023, 349; vgl. auch Finger, FamRB 2023, 161, 165ff.).
Im Hinblick auf die vorstehend erwähnte, hier nicht vorliegende, in § 1146 f. ZGB ge- regelte einvernehmliche Khol-Scheidung ist das OLG Düsseldorf der Auffassung, dass es sich um eine Privatscheidung handele, weil das vorstehend beschriebene gerichtliche Verfahren nur vorbereitenden Charakter habe, während der Ausspruch der Scheidungsformel, der die Eheauflösung herbeiführe, gem. Art. 1134 ZGB allein dem Ehemann obliege (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2015, 13 VA 2/15, juris Rn. 22). Davon abweichend ist das OLG Braunschweig der Auffassung, dass es sich bei der (einvernehmlichen) Khol-Scheidung um eine gerichtliche Scheidung han- dele, weil aufgrund der gesetzlichen Regelungen nach Durchführung eines Gerichts- verfahrens über die Unmöglichkeit einer Versöhnung nach dem FSG (das OLG Braunschweig hat in seiner Entscheidung das durch das FSG 2013 wohl überholte Familienschutzgesetz vom 4.2.1975 zitiert, vgl. insofern Yassari, FamRZ 2023, 351) keiner der Ehegatten allein den Vollzug der Scheidung mehr verhindern könne (OLG Braunschweig, FamRZ 2023, 349). Die Entscheidung des OLG Braunschweig ist in der Literatur – jedenfalls im Hinblick auf das Ergebnis - auf breite Zustimmung gesto- ßen (Yassari, FamRZ 2023, 351; Finger, FamRB 2023, 472; Johanson, jurisPR-FamR 24/22; wohl auch Unger, NZFam 2023 ,44).
Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um eine einvernehmliche Khol-Scheidung gemäß § 1146 f. ZGB, sondern um eine durch den Ehemann durchgeführte Versto- ßungsscheidung gemäß § 1133 ZGB. Im Hinblick auf eine solche Verstoßungsschei- dung hat der BGH für den Iran die Auffassung vertreten, dass die Auflösung der Ehe durch Ausspruch des talaq ein privatrechtlicher Akt sei (BGH, Urteil vom 6.10.2004, XII ZR 225/01, juris Rn. 38).
Demgegenüber haben Yassari und Finger aber nachvollziehbar dargestellt, dass § 1133 ZGB dem Ehemann zwar weiterhin das Recht einräume, sich ohne Angabe
Seite 7 von 10 7 von Gründen von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Aufgrund einer im Jahre 2022 erfolgten Gesetzesnovellierung müsse aber auch der Ehemann die Scheidung ge- richtlich beantragen. Art. 1133 ZGB n.F. laute: „Der Ehemann kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen einen gerichtlichen Antrag auf Scheidung stellen“. Deswegen dürften keine Zweifel mehr darüber bestehen, dass im Iran außergerichtli- che Scheidungen nicht mehr zulässig seien (Kai- ser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassari, a.a.O., Rn. 25). Die gemäß § 1133 ZGB i.V.m. Art. 26 FSG 2013 zu beantragende gerichtliche Bescheinigung sei konstitutiv (Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders/Yassary, a.a.O., Rn. 25; Finger, FamRB 2023, 161,167).
Dass die Einschätzung von Yassari und Finger zutreffend ist, wird nicht zuletzt durch den Ablauf des iranischen Scheidungsverfahrens in der vorliegenden Sache verdeut- licht. Auf Antrag des Ehemannes hat zunächst das Familiengericht Teheran mit Urteil vom 20.10.2020 eine Bescheinigung über die Unmöglichkeit der Ehelebensfortset- zung zwecks Ehescheidung ausgestellt. Die Revision der Ehefrau gegen dieses Urteil ist vom Revisionsgericht Teheran mit Endurteil vom 12.5.2021 zurückgewiesen wor- den. Erst nach Erlass dieser Revisionsentscheidung hat der Ehemann am 25.5.2021 vor dem Notariat 190/Teheran die gem. Art. 1134 ZGB vorgesehene Scheidungsze- remonie durchgeführt. In der Scheidungsurkunde wird ausdrücklich aufgeführt, dass der Ehemann die gerichtliche Entscheidung vorgelegt hat. Auch der Inhalt der gericht- lichen Entscheidung wird referiert. Die vorgelegte Übersetzung des Urteils des Famili- engerichts Teheran vom 20.10.2020 enthält darüber hinaus unter anderem die Formu- lierung, das Gericht „erlaubte dem Ehemann … die Ehescheidung beim einem Schei- dungsnotar vollziehen und eintragen zu lassen.“ Anhand dieses Formulierung und des Verfahrensablaufs wird deutlich, dass der Ehemann die Scheidungszeremonie erst nach rechtskräftigem Abschluss des vorangegangenen Gerichtsverfahrens durchfüh- ren konnte und die gerichtliche Entscheidung somit konstitutiv für die Scheidung ist.
bb) Da es sich bei der vom Ehemann im Iran erwirkten Scheidung somit um eine ge- richtliche Scheidung handelt, richtet sich die Anerkennung nach § 109 Abs. 1 FamFG.
(1) § 109 Abs. 1 Nr. 1 FamFG steht der Anerkennung nicht entgegen. Danach ist eine Anerkennung ausgeschlossen, wenn die Gerichte des anderen Staates nach deut- schem Recht nicht zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit beurteilt sich für
Seite 8 von 10 8 den verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2020/2021 nach der damals noch gelten- den Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa Verordnung). Dass die Ehegatten neben der deutschen auch die iranische Staatsangehörigkeit haben, ist für die An- wendung der vorgenannten Verordnung irrelevant (Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 98 Rn. 12). Gemäß Art. 3 Abs. 1 a) Brüssel IIa-Verordnung bestand die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, weil unter anderem beide Ehegatten ihren gewöhn- lichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Allerdings regelt § 109 Abs. 2 S. 2 FamFG, dass § 98 FamFG (und somit auch die dieser Vorschrift vorgehende Brüssel IIa Ver- ordnung) der Anerkennung der Ehescheidung nicht entgegen steht, wenn die auslän- dische Entscheidung in einer Ehesache von den Staaten anerkannt wird, denen die Ehegatten angehören. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da beide Ehegatten auch die iranische Staatsangehörigkeit besitzen und die im Iran nach iranischem Recht erfolgte Scheidung dort unzweifelhaft anerkannt wird (OLG Braunschweig, Fa- mRZ 2023, 349, 350).
(2) Eine Gehörsverletzung im ausländischen Verfahren im Sinne von § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG kann nicht festgestellt werden. Zwar macht die Antragstellerin geltend, sie sei von den iranischen Gerichten nicht persönlich angehört worden. Nach § 109 Abs. 1 S. 2 FamFG ist die Anerkennung der ausländischen Entscheidung aber nur dann ausgeschlossen, wenn einem Beteiligten, der sich zur Hauptsache nicht geäußert hat und sich darauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig mitgeteilt worden ist, dass er seine Rechte wahrnehmen konnte. Der Antragsgegner hat jedoch unbestritten vorgetragen, dass die Antragstelle- rin in den iranischen Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten war. Sie hat sich somit im iranischen Verfahren zur Hauptsache eingelassen, sodass eine Berufung auf § 109 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ausscheidet (vergleiche OLG Oldenburg, FamRZ 2012, 1887, 1888; Dutta/JacobiySchwab/Heiderhoff, FamFG, 4. Auflage, § 109 Rn. 9).
(3) Die Anerkennung der Entscheidung führt auch nicht zu einem Ergebnis, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrech- ten, offensichtlich unvereinbar ist (§ 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. Art. 6 EGBGB).
Eine Anwendung von § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG setzt voraus, dass das Ergebnis der Anerkennung im konkreten Fall schlechterdings untragbar erscheint, weil sich ein ek-
Seite 9 von 10 9 latanter Widerspruch zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen abzeichnet (vergleiche BGH, FamRZ 2018, 1846,1847; FamRZ 2016,43; FamRZ 2015, Prütting/Helms/Hau, a.a.O., § 109 Rn. 46).
Zwar stellen die Regelungen des iranischen Scheidungsrechts, die dem Mann Befug- nisse einräumen, welche die Frau nicht hat, einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 GG dar (vgl. Finger, FamRB 2023, 161, 167).
Ein geschlechterdiskriminierendes Scheidungsrecht ist allerdings unter anderem dann nicht zu missbilligen, wenn die Ehe auch bei Anwendung deutschen Rechts zweifellos zu scheiden gewesen wäre (BGH, NJW 2020, 3592 Rn. 57; OLG München, FamRZ 2022, 127; Sternal/Dimmler, FamFG, Z. 21. Auflage, § 109 Rn. 20).
Im Hinblick auf die in den iranischen gerichtlichen Entscheidungen festgelegten Zah- lungsverpflichtungen des Ehemannes an die Ehefrau kann ebenfalls keine Unverein- barkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts festgestellt werden. Ge- genstand der Anerkennung ist allein die Ehescheidung (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 722 Rn. 17; Musielak/Borth/Frank, FamFG, 7. Auflage, § 107 Rn. 5; MüKo/Rauscher, Fa- mFG, 3. Auflage, § 107 Rn. 29). Die Geltendmachung von nachehelichen Unterhalts- ansprüchen durch die Ehefrau wird durch die Anerkennung der iranischen Scheidung nicht ausgeschlossen.
Es stellt auch keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public dar, dass im Rahmen der iranischen Scheidung der Versorgungausgleich nicht geregelt wurde. Gemäß Art. 17 Abs. 4 S. 1 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach der Verord- nung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht; er ist nur durch- zuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages angehören. Da beide Ehegatten auch deutsche Staatsange- hörige sind, ist gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB insofern deutsches Recht maßgeb-
Seite 10 von 10 10 lich (vergleiche Erman/Stürner, BGB, 16. Auflage, Art. 17 EGBGB Rn. 33). Art. 17 Abs. 4 EGBGB wird nicht durch Art. 8 Abs. 3 des deutsch-iranischen Niederlassungs- abkommens vom 17.2.1929 abbedungen. Denn letzteres findet nur Anwendung, wenn beide Ehegatten ausschließlich die iranische Staatsangehörigkeit haben (vergleiche OLG Celle, Beschluss vom 15. August 2011,10 WF 73/11, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Antragstellerin bleibt es danach unbenommen, ein isoliertes Versorgungsausgleichs- verfahren gemäß § 217 ff. FamFG zu betreiben. Allein der Umstand, dass der Versor- gungsausgleich nicht in einem Verbund mit der Scheidung geregelt wurde, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 S. 4 FamFG.
3. Die Kostenentscheidung beruht im Hinblick auf die Gerichtskosten auf Nr. 1714 KV FamGKG und im Hinblick auf die außergerichtlichen Kosten auf § 81 Abs. 1 FamFG. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für die außergerichtlichen Kosten erfolgt gem. § 42 Abs. 3 FamGKG (vgl. BeckOK Streitwert/Dürbeck, 43. Edition, Familienrecht – Anerkennung ausländischer Entscheidungen Rn. 5).
4. Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 107 Abs. 7 S. 3 FamFG i.V.m. 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 FamFG im Hinblick auf die Frage, ob nach iranischem Recht durchgeführte Schei- dungen als gerichtliche Scheidungen zu qualifizieren sind, zuzulassen.
Dr. Haberland Dr. Siegert Küchelmann