Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 13.09.2023 – 1 Ws 96/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 96/23 2 Ws 82/23 (GenSta Bremen) 73 StVK 333/23 (LG Bremen) 6031 Js 59545/21 (StA Hannover)
B E S C H L U S S
in der Strafvollstreckungssache
gegen …, geboren am … z.Zt. … Verteidiger: RA …
hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger, die Richterin am Amtsgericht Engelhardt und den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann
am 13. September 2023 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10.07.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 73 des Landgerichts Bremen vom 20.06.2023 wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet zurückgewiesen. G R Ü N D E: I. Mit Urteil vom 18.10.2021 (Az. 96 KLs 6031 Js 59545/21 (15/21)), rechtskräftig seit dem 30.12.2021, verurteilte das Landgericht Hannover den Verurteilten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht
2 geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Des Weiteren wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 StGB, wonach die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der angeordneten Maßregel nach § 64 StGB zu vollziehen ist, enthält das Urteil nicht. Der Verurteilte befand sich in dieser Sache vom 23.03.2021 bis zum 29.12.2021 in Untersuchungshaft, sodann ab dem 30.12.2021 in Organisationshaft zunächst in der Justizvollzugsanstalt … bzw. nach Verlegung am 27.01.2022 in der Justizvollzugsanstalt …. Am 31.03.2022 wurde er zur Unterbringung gemäß § 64 StGB im Maßregelvollzugszentrum … aufgenommen und am 15.08.2022 in den Maßregelvollzug des Klinikums … verlegt. Mit Stellungnahme vom 15.08.2022 berichtete das Maßregelvollzugszentrum … über den Verlauf der Unterbringung des Verurteilten, der nach dortiger Diagnose an einer langjährigen Polytoxikomanie (ICD-10: F 19.21) leide. Ein Rückfall in den Rauschmittelkonsum habe nicht festgestellt werden können und es wurde die Fortdauer der Maßregel empfohlen. In der ergänzenden Stellungnahme vom 23.09.2022 berichtete demgegenüber das Klinikum …, dass der Verurteilte nach der Verlegung in den dortigen Maßregelvollzug wiederholt mit Regelverstößen – auch in Gestalt einer positiven Urinkontrolle auf Amphetamine – sowie einer unzuverlässigen Teilnahme am therapeutischen Behandlungsprogramm in Erscheinung getreten sei. Auch unterschiedliche Äußerungen des Verurteilten hätten eine bei ihm nur eingeschränkt bestehende Therapiemotivation erkennen lassen. Im Ergebnis empfahl das Klinikum … dennoch die Fortdauer der Unterbringung, dies auch unter Berücksichtigung der erst verhältnismäßig kurzen Behandlungsdauer in der dortigen Einrichtung. Nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 02.12.2022 ordnete die Strafkammer 73 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 05.12.2022 die Fortdauer der Unterbringung an, wobei dem Verurteilten verdeutlicht wurde, dass dieser künftig seine Abstinenz- und Therapiemotivation nicht nur verbal zum Ausdruck bringen solle, sondern auch durch Handlungen zeigen möge. Mit Datum vom 09.05.2023 nahm das Klinikum … erneut Stellung zum Verlauf der Unterbringung im dortigen Maßregelvollzug. Es habe sich bei dem Verurteilten ein höchst ambivalenter Behandlungsverlauf gezeigt. Im Einzelnen führte das Klinikum wie folgt aus: …. Im Ergebnis bewertete das Klinikum aufgrund der vorstehend dargelegten Umstände die Aussichten für einen erfolgreichen Therapieabschluss, jedenfalls bei Fortbestehen der derzeitigen Vollstreckungsreihenfolge, als nicht ausreichend und sprach sich aufgrund dessen für eine Abänderung der Vollstreckungsreihenfolge bzw. alternativ für eine Erledigung der Maßregel aus. Die Staatsanwaltschaft Hannover beantragte am 15.05.2023, die Maßregelvollstreckung mangels ausreichender Aussichten auf einen Behandlungserfolg für erledigt zu erklären und
3 die Vollstreckung des restlichen Teils der noch nicht durch Anrechnung der Zeit des Maßregelvollzugs verbüßten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen. Nachdem der Verurteilte am 16.06.2023 mündlich angehört worden war, wobei er beteuerte, künftig keine Betäubungsmittel mehr nehmen zu wollen, hat die Strafkammer 73 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen mit Beschluss vom 20.06.2023 die Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge dergestalt angeordnet, dass vor der weiteren Vollstreckung der Maßregel der Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr angeordnet wurde. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 10.07.2023, die er mit Schriftsatz vom 22.08.2023 begründet hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 29.08.2023 Stellung genommen und beantragt, die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10.07.2023 als unbegründet zu verwerfen. Der Verurteilte hat mit Schriftsatz der bestellten Urlaubsvertreterin seines Verteidigers vom 11.09.2023 hierzu Stellung genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10.07.2023 gegen den Beschluss der Strafkammer 73 des Landgerichts Bremen vom 20.06.2023 ist statthaft (§§ 463 Abs. 6 S. 1, 462 Abs. 3 S. 1 StPO) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) und daher zulässig. Sie erweist sich aber nicht als begründet, da die Voraussetzungen für eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB erfüllt sind und die Strafkammer auch nicht in fehlerhafter Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens entschieden hat. 1. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschluss des Landgerichts entgegen der Auffassung der Beschwerde nicht bereits deswegen der Aufhebung unterliegt, weil er eine Wiedergabe der Angaben des Verurteilten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 16.06.2023 sowie in einem Schreiben an die Kammer vom 19.06.2023 vermissen ließe. Soweit der Verurteilte hiermit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, ist ihm jedenfalls durch die vorliegende Beschwerdeentscheidung rechtliches Gehör gewährt worden. 2. Nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB i.V.m. § 67 Abs. 2 S. 1 StGB kann eine nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge angeordnet werden, wenn Umstände in der Person des Verurteilten dies angezeigt erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass der Zweck der Maßregel durch die geänderte Vollstreckungsreihenfolge leichter zu erreichen sein muss (siehe OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2001 – 3 Ws 1022/01, juris Rn. 9, NStZ-RR 2002, 27; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 04.06.1993 – 2 Ws 246/93, juris Rn. 4, MDR 1993, 1100). Eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB ist zudem
4 nur zulässig, wenn neue Tatsachen hervortreten oder bereits bekannte Tatsachen in einem neuen Licht erscheinen, da die Strafvollstreckungsentscheidung nicht als Rechtsmittel zum verurteilenden Erkenntnis ergeht und daher nicht ohne das Vorliegen neuer Erkenntnisse die Entscheidung des Tatgerichts geändert werden darf (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 07.07.2021 – 2 Ws 49/21, juris Rn. 24). Bestehen auch keine hinreichend konkreten Aussichten mehr darauf, dass der Strafvollzug beim Verurteilten noch zu Änderungen führt, die eine spätere Wiederaufnahme des Maßregelvollzugs sinnvoll erscheinen lassen, dann ist die Maßregelunterbringung nach § 67d Abs. 5 S. 1 StGB für erledigt zu erklären (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O., juris Rn. 7 ff.). Nach diesen Maßstäben sind vorliegend die Voraussetzungen für eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 S. 1 StGB erfüllt. Hierzu kann auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 29.08.2023 verwiesen werden: „[A]us den ausführlichen Stellungnahmen des Klinikums … vom 23.09.2022 und 15.03.2023 lässt sich entnehmen, dass der Verurteilte seit seiner Unterbringung im dortigen Maßregelvollzug am 15.08.2022 fortdauernd Verhaltensweisen an den Tag legt, die zum jetzigen Zeitpunkt, ohne die konkrete Aussicht auf die zeitnahe Bereitschaft zu Veränderungen seitens des Verurteilten, geeignet sind, die Prognose eines voraussichtlich nicht erfolgreichen Therapieabschlusses zu rechtfertigen. Neben einer nicht unerheblichen Vielzahl an Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Suchtmittelrückfällen scheint dem Verurteilten insbesondere das Erfordernis einer eigenverantwortlichen und aktiven Teilnahme am Therapieangebot des Klinikums nicht in hinreichendem Maße bewusst zu sein, wobei schon aufgrund von diesbezüglichen Äußerungen des Verurteilten gegenüber dem Behandlungspersonal der Eindruck besteht, der Verurteilte versteht den Maßregelvollzug als für ihn vermeintlich günstige Alternative zum Strafvollzug. Insoweit steht zu befürchten, dass das Verhalten des Verurteilten zumindest auch von der Motivationslage getragen ist, die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von sechs Jahren so weit wie möglich im Maßregelvollzug abzusitzen, wobei der erfolgreiche Abschluss der Therapie für ihn anscheinend nur von sekundärer Relevanz ist. Um dem Verurteilten die Ernsthaftigkeit der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und die auch damit für ihn einhergehenden Chancen nachhaltig ins Gedächtnis rufen zu können, scheint die nachträgliche Anordnung eines Vorwegvollzuges von einem Jahr Freiheitsstrafe als taugliches Mittel. Denn insoweit besteht die Hoffnung, dass der Verurteilte nach Ablauf des Vorwegvollzuges die ihm sodann noch verbleibende Zeit aus einer intrinsischen Motivationslage dergestalt nutzt, um an Veränderungen in seinen Verhaltensweisen zu arbeiten, die zumindest derzeit einem erfolgreichen Therapieabschluss noch entgegenstehen. Die Regelung des § 67d
5 Abs. 5 Satz 1 StGB steht der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts nach derzeitiger Bewertung der Sachlage nicht entgegen. Denn sowohl die bisherigen schriftlichen Stellungnahmen des Klinikums zum Behandlungsverlauf als auch die Angaben des zuständigen Behandlungspersonals im Rahmen der mündlichen Anhörung des Verurteilten im unmittelbaren Vorfeld der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts lassen günstige Ansätze erkennen, die die Annahme eines erfolgreichen Therapieabschlusses nach Ablauf des nunmehr angeordneten Vorwegvollzuges rechtfertigen können. Soweit es dem Verurteilten bisher nicht gelungen ist, entsprechende positive Umstände und Entwicklungen nachhaltig zu nutzen sowie zu verfestigen, wird diesbezüglich nach Ablauf des Vorwegvollzuges eine etwaige Veränderung in den Verhaltensweisen des Verurteilten zu prüfen sein.“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Als neue Tatsachen, die eine Änderung der Vollstreckungsreihenfolge nach § 67 Abs. 3 StGB zulässig erscheinen können lassen, können hier die Umstände des bisherigen mangelnden Erfolgs der Maßregel und die dem zugrunde liegende mangelnde Abstinenzmotivation des Verurteilten, die sich im bisherigen Maßregelvollzug gezeigt hat, angesehen werden. Soweit der Verurteilte in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, dass es aus seiner Sicht fernliege, dass durch den Zwischenvollzug in der Justizvollzugsanstalt der Zweck der Maßregel leichter zu erreichen sei und dass keine Grundlage für die Annahme bestehe, dass bei einer Fortsetzung der Behandlung zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Verhärtung langfristig ungünstiger Einstellungen und Verhaltensweisen zu befürchten seien, ist darauf zu verweisen, dass gerade in der mündlichen Anhörung seitens des Klinikums die Erwartung geäußert wurde, dass der Zwischenvollzug geeignet wäre, dem Verurteilten die Konsequenzen seines bisherigen ambivalenten Therapieverhaltens vor Augen zu führen, um insbesondere seinem in der derzeitigen Therapie fortbestehenden Konsumverhalten bei bisher nicht authentischer Abstinenzmotivation zu begegnen. Dass dies einer fachlichen Grundlage entbehren würde, ist nicht ersichtlich. Die im schriftlichen und mündlichen Vorbringen des Verurteilten deutlich werdenden Verharmlosungstendenzen lassen jedenfalls deutlich erkennen, dass es zu einer ernsthaften Einsicht und Reflektion bei dem Verurteilten bisher in nicht ausreichendem Maße gekommen ist. Dennoch war die Maßnahme noch nicht zum jetzigen Zeitpunkt für erledigt zu erklären, da auf der Grundlage der Stellungnahme des Klinikums durchaus noch eine Aussicht bestehen kann, dass nach dem Zwischenvollzug der Verurteilte die Maßnahme mit bestärkter Motivation und damit erfolgversprechender fortsetzen kann. 3. Dass trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 StGB die vom Landgericht getroffene Entscheidung über die nachträgliche Umkehr der Vollstreckungsreihenfolge als ermessensfehlerhaft ergangen anzusehen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung von dem Ziel leiten lassen, durch die Entscheidung über die Umkehr
6 der Vollstreckungsreihenfolge die Aussichten für einen zukünftigen Erfolg der Maßregel zu verbessern und es hat zutreffend im Rahmen dieser Ermessensentscheidung den Umstand berücksichtigt, dass die bisherige mangelnde Abstinenzmotivation des Verurteilten den Therapieerfolg behindert. Dass damit wesentliche Entscheidungsfaktoren für den vorliegenden Fall keine Berücksichtigung gefunden hätten, wird auch vom Verurteilten nicht geltend gemacht und es ergeben sich auch solche Umstände nicht aus den Angaben des Verurteilten im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vom 16.06.2023 sowie in seinem Schreiben an die Kammer vom 19.06.2023. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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