Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 13.10.2023 – 1 W 32/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 W 32/23 = 7 O 1756/21 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
…,
Kläger und Beschwerdeführer, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
gegen
1. …,
2. …,
Beklagte und Beschwerdegegnerinnen, Prozessbevollmächtigte zu 1 und 2: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Rich- ter am Oberlandesgericht Dr. Böger
am 13.10.2023 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 12.07.2023 gegen die Zurück- weisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Beschluss des Landgerichts vom 12.05.2023 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe I. Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Scha- densgeschehens geltend gemacht, das sich nach den Behauptungen des Klägers am 23.04.2021 … in Bremerhaven ereignet haben soll. Dabei hat der Kläger behauptet,
Seite 2 von 4 2 dass es an diesem Tag zu einer Kollision des Beklagtenfahrzeugs, eines von der Be- klagten zu 1. vermieteten und bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Leihtrans- porters, mit dem geparkten Klägerfahrzeug gekommen sei, wobei die Kollision von der Beklagtenseite alleine verschuldet gewesen sei. Das Landgericht hat die Klage mit Ur- teil vom 22.03.2023 abgewiesen, da das Landgericht auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, dass das Schadens- ereignis vom 23.04.2021 auf einem gestellten Unfallgeschehen beruhte. Mit Beschluss vom 14.08.2023 hat der Senat die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen, nachdem der Senat zuvor mit Beschluss vom 05.07.2023 darauf hingewiesen hatte, dass der Kläger sich nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die Feststellungen des Landgerichts wenden könne, wonach auf der Grundlage der durch die Kammer vorgenommenen Würdigung der relevanten Indizien als erwie- sen anzusehen ist, dass die geltend gemachten Beschädigungen nicht aufgrund eines Verkehrsunfalls bzw. eines schädigenden Ereignisses im Sinne eines zumindest für den Geschädigten zufälligen, nicht gezielt herbeigeführten Ereignisses erfolgten und dass das Schadensereignis für den Kläger nicht unfreiwillig war, sondern er in dieses einge- willigt hat. Mit Beschluss vom 12.05.2023 hat das Landgericht den Antrag des Klägers vom 15.06.2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, der zuvor aufgrund eines Verse- hens des Gerichts nicht vor Abschluss der ersten Instanz beschieden worden war, zu- rückgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass selbst dann, wenn dem Antragsteller bei rechtzeitiger Bescheidung Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen wäre, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung Erfolgsaussichten noch bestan- den, eine solche Bescheidung nach der Feststellung eines manipulierten Verkehrsun- falls nunmehr nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO unverzüglich aufzuheben gewesen wäre, da der Kläger bei Einreichung seiner Klage die manipulierte Herbeiführung des Ver- kehrsunfalls verschwiegen hat. Gegen diesen ihm am 12.06.2023 zugestellten Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 12.07.2023, mit der er geltend macht, dass eine Täuschung durch den Kläger gar nicht vorliege und vom Gericht lediglich gemutmaßt werde. Die Entscheidung in erster Instanz habe eine Beweiserhebung erforderlich ge- macht und daher sei auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlich. Die Kammer hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 14.07.2023 nicht abge- holfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Seite 3 von 4 3 II. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den zutreffenden Gründen der ange- griffenen Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.07.2023 zurückzu- weisen. Wie der Senat in seinen Beschlüssen vom 05.07.2023 und 14.08.2023 ausgeführt hat, hat sich der Kläger mit seiner Berufung ohne Aussicht auf Erfolg gegen die Feststellung des Landgerichts gewandt, dass das Schadensereignis vom 23.04.2021 für den Kläger nicht unfreiwillig war, sondern er in dieses eingewilligt hat. Dies hatte der Kläger in sei- ner Klage und seinem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verschwiegen. Wird nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Scha- densersatz für einen behaupteten Verkehrsunfall durch das Gericht das Vorliegen eines vom Geschädigten verschwiegenen manipulierten Unfallgeschehens festgestellt, dann schließt dies nicht nur die Zuerkennung eines Schadensersatzanspruchs für den Ge- schädigten aus (siehe BGH, Urteil vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75, juris Rn. 10, BGHZ 71, 339; vgl. auch die Rspr. des Senats in Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 08.03.2021 – 1 U 48/20, juris Rn. 20), sondern es soll dann auch nach § 124 Abs. 1 Nr. 1 ZPO das Gericht die erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben, da der Geschädigte durch das Verschweigen des manipulierten Unfallgeschehens die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat. Ist – wie vorliegend – die Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch ein Versehen des Gerichts verzögert worden und wird hierüber erst nach der Sachentscheidung in der Hauptsache entschieden, ist in diesem Fall abweichend von allgemeinen Grundsätzen (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10.12.2014 – XII ZB 232/13, juris Rn. 7, NZFam 2015, 179; Thomas/Putzo-Seiler, 44. Aufl., § 119 ZPO Rn. 4 m.w.N.) nicht mehr auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife abzustellen, sondern es ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund der festgestellten Unfallmanipulation zu versagen. Dies beruht zum einen darauf, dass nach den vorstehenden Ausführun- gen für den Fall der Bewilligung der Prozesskostenhilfe diese sogleich nach § 124 Abs. 1 Nr. ZPO wieder aufzuheben wäre, zum anderen kann sich die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht in Widerspruch zu der bereits vorliegenden und rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung setzen (siehe BGH, Beschluss vom 07.03.2012 – XII ZB 391/10, juris Rn. 12, NJW 2012, 1964; BeckOK/Reichling, Ed. 50, § 119 ZPO Rn. 11.2). Dass im vorliegenden Fall die Über- zeugung des Gerichts vom Vorliegen einer Unfallmanipulation nach den Grundsätzen
Seite 4 von 4 4 zur Anwendung des Indizienbeweises gewonnen wurde, steht dem entgegen der Auf- fassung des Klägers nicht entgegen, da der Indizienbeweis ebenso den Vollbeweis er- bringen kann wie ein unmittelbarer Beweis (vgl. BGH, Urteil vom 26.01.1956 – II ZR 50/54, BeckRS 1956, 31394330, VersR 1956, 147).
gez. Dr. Böger