Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 27.02.2024 – 1 U 32/23
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 U 32/23 = 2 O 938/22 Landgericht Bremen
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
…,
Kläger, Prozessbevollmächtigte: …
gegen
…,
Beklagte, Prozessbevollmächtigte: …
Beteiligte:
…,
Streitverkündete, Prozessbevollmächtigte: …
hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vor- sitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Amtsgericht Kokemohr
am 27.02.2024 beschlossen
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.06.2023, Az.: 2 O 938/22, durch einstim- migen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.03.2024 gegeben.
Seite 2 von 10 2 Gründe I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung einer vereinnahmten Vorfälligkeitsent- schädigung nach Kündigung einer Immobilienfinanzierung in Anspruch. Die Parteien schlossen am 09.07.1999 einen Darlehensvertrag zur Nr. …67 über DM 1.365.000,- mit einer Laufzeit bis 01.08.2028 und einer Zinsbindungsfrist bis zum 30.06.2009 zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie durch den Kläger. Mit Ver- einbarungen vom 23./25.11.1999 reduzierten die Parteien das Darlehen auf DM 1.010.000,- und schlossen einen weiteren Darlehensvertrag zur Nr. …15 über den Differenzbetrag von DM 355.000,- mit gleicher Laufzeit und Zinsbindungsfrist. Für die Darlehen wurde zwischenzeitlich eine weitere Zinsfestschreibung bis zum Jahr 2019 vereinbart. Der Kläger, der im September 2017 gegenüber Mitarbeitern der Be- klagten den Wunsch geäußert hatte, die mit den vorbenannten Darlehen finanzierte Immobilie zu veräußern, entschied sich wegen dieser Zinsfestschreibung gegen eine Veräußerung im Jahr 2017 und schob die Veräußerung bis zum Ablauf der vereinbarten Zinsfestschreibung auf. Im Jahr 2019 bat der Kläger, vertreten durch einen Mitarbeiter der Streitverkündeten als seiner wirtschaftlichen Beraterin, die Beklagte um Angebote für eine Zinsprolonga- tion für beide vorgenannten Darlehensverträge mit einer Zinsfestschreibung von 2 bzw. 3 Jahren. Die Parteien schlossen darauf zwei als „Anschlusszinsvereinbarung (Er- gänzung des Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags)“ bezeichnete Verträge, näm- lich eine Vereinbarung vom 05./08.03.2019 in Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. …15 sowie eine weitere Vereinbarung vom 05./09.03.2019 zum Darlehensvertrag Nr. …67, in denen jeweils für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis 30.09.2021 ein neuer gebunde- ner Sollzinssatz i.H.v. 1,740 % vereinbart wurde. In beiden Vereinbarungen wurde dem Darlehensnehmer unter Ziffer 6 ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt, wozu es heißt: „Darüber hinaus kann der Darlehensnehmer ein Darlehen, für das ein gebunde- ner Sollzinssatz vereinbart wurde und das durch ein Grund- oder Schiffspfand- recht gesichert ist, nach Ablauf von sechs Monaten nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen,
Seite 3 von 10 3 wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten. Ein berechtigtes Interesse ist insbesondere anzunehmen, wenn er ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat (z.B. Ver- äußerung des Grundstückes, weiter gehende Beleihung des Grundstückes). ln diesem Falle hat der Darlehensnehmer der Sparkasse denjenigen Schaden zu ersetzen, der dieser aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsent- schädigung).“ Der Kläger veräußerte nachfolgend die finanzierte Immobilie noch während der Laufzeit der Sollzinsbindung aus den Anschlusszinsvereinbarungen vom März 2019 und die Darlehen wurden mit dem Erlös aus dem Objektverkauf abgelöst. Mit Schreiben vom 03.09.2019 berechnete die Beklagte dem Kläger für die beiden Darlehensverträge eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe eines Betrags von insgesamt EUR 29.153,52, wel- chen die Beklagte einbehielt. Der Kläger hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung ohne rechtlichen Grund erlangt habe, da die Angaben in den Anschlusszinsvereinbarungen vom März 2019 in Bezug auf das Anfallen einer Vor- fälligkeitsentschädigung nicht den Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB genügten, da hierin die für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung wesentlichen Parameter nicht wenigs- tens in groben Zügen benannt würden. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei auch auf Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung bzw. Anschlusszins- vereinbarung wie im vorliegenden Fall anwendbar. Diese Bestimmung solle die Sankti- onierung der Vorgaben aus Art. 16 der Verbraucherkreditrichtlinie umsetzen, so dass im Interesse einer effektiven Umsetzung (effet utile) ein weites Verständnis des Begriffs des Vertrags im Sinne dieser Norm zugrunde zu legen sei. Der Kreditnehmer sei auch nach einer zwischenzeitlichen Anschlusszinsvereinbarung schutzbedürftig hinsichtlich einer verständlichen Information über die Vorfälligkeitsentschädigung, da sich durch eine solche Vereinbarung die Berechnungsgrundlagen der Vorfälligkeitsentschädigung veränderten und beim ursprünglichen Vertragsschluss erteilte Informationen obsolet würden. In Bezug auf den Darlehensvertrag Nr. …67 sei ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschä- digung zudem auch gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil die Rückzah- lung des Darlehens aus der abgetretenen Lebensversicherung erfolgt sei, die auf Grund
Seite 4 von 10 4 einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei, um die Rückzahlung zu sichern. Die Beklagte hat vor dem Landgericht die Auffassung vertreten, dass auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs zur Nichterfassung der unechten Abschnittsfinanzierung durch den Begriff des Darlehens- vertrags bzw. des Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrags die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB keine Anwendung finde. Der Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB stehe überdies entgegen, dass die Darlehen mit den Erlösen aus dem Objektverkauf abgelöst worden seien, nicht aus den Ansprüchen aus der Lebensversicherung, die vielmehr Anfang September 2019 an den Kläger zurückabgetreten worden seien. Das Landgericht hat mit Urteil vom 15.06.2023 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB auf die vor- liegenden Anschlusszinsvereinbarungen keine Anwendung finde, da es sich nicht um Verbraucherdarlehensverträge handele, da hierdurch kein neues, im ursprünglichen Darlehensvertrag weder geregeltes noch angelegtes Kapitalnutzungsrecht eingeräumt worden sei. Der Verbraucher werde durch dieses restriktive Verständnis des § 502 Abs. 2 BGB auch nicht schutzlos gestellt, da auch außerhalb der gesetzlichen Rege- lungen des Verbraucherdarlehensrechts als vertragliche Nebenpflicht der Bank ein Auskunftsanspruch des Verbrauchers über die Höhe der im Falle der vorzeitigen Rück- führung des Darlehens zu zahlenden Vorfälligkeitsentschädigung bestehe. Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster Instanz ein- schließlich der gestellten Anträge wird im Übrigen Bezug genommen auf die Feststel- lungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 15.06.2023, Az.: 2 O 938/22 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen erst- instanzlichen Klagantrag weiterverfolgt. Der Kläger macht mit seiner Berufung geltend, dass das Landgericht die Anwendbarkeit des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB fehlerhaft ver- neint habe, welcher nicht die Gewährung eines neuen Kapitalnutzungsrechts voraus- setze. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Europäischen Gerichts- hofs zur Nichterfassung der unechten Abschnittsfinanzierung durch den Begriff des Darlehensvertrags bzw. des Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrags sei lediglich zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Widerrufsrechts des Darlehensneh- mers ergangen und nicht auf die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB übertragbar.
Seite 5 von 10 5 Hilfsweise sei eine entsprechende Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB geboten, da auch bei einer unechten Abschnittsfinanzierung eine Information des Verbrauchers über die Grundzüge der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich sei und die gleiche Interessenlage hinsichtlich der Vereinbarung neuer Zinskonditionen für eine neue Kapitalnutzungszeitperiode bestehe. Durch eine bloße nebenvertragliche In- formationspflicht sei der Verbraucher nicht hinreichend geschützt. Jedenfalls sei im vorliegenden Fall die Klausel zur Vorfälligkeitsentschädigung auch als überraschende Klausel gemäß § 305c Abs. 1 BGB und zudem als intransparent und damit als unan- gemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB zu bewerten, da sich hieraus keine Hinweise auf die Berechnungsmethode und die Höhe der Vorfälligkeitsentschä- digung ergäben. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass die in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung zu hoch sei und dass die Beklagte die Berechnung nicht schlüssig dargestellt habe. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 29.153,52 zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszins- satz ab Rechtshängigkeit sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. EUR 1.501,19 zu zahlen. Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Klauseln zur Vorfälligkeitsent- schädigung in den Anschlusszinsvereinbarungen vom März 2019 deckten sich mit dem gesetzlichen Leitbild, da sie nahezu wortgleich den Gesetzestext des § 490 Abs. 2 BGB wiederholten. Die Einwendungen des Klägers gegen die Höhe der geltend ge- machten Vorfälligkeitsentschädigung rügt die Beklagte als verspätet, im Übrigen sei die Vorfälligkeitsentschädigung nach den Vorgaben aus der Rechtsprechung des Bundes- gerichtshofs ermittelt worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Seite 6 von 10 6 II. Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch in der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO begründet worden. In der Sache hat sie keine Aussicht auf Erfolg, da das Landgericht zu Recht verneint hat, dass der Kläger gegen die Beklagte einen An- spruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Vorfälligkeitsentschädigung aus § 812 Abs.1 S. 1 Alt. 1 BGB hat. Der Kläger macht hiergegen mit seiner Berufung ohne Aus- sicht auf Erfolg geltend, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung rechtsgrund- los vereinnahmt hat. 1. Maßgeblich für das Bestehen eines Rechtsgrundes für die Zahlung der Vorfällig- keitsentschädigung ist die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 11.02.2016. Die zugrunde liegenden Vereinbarungen über die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädi- gung wurden im März 2019 abgeschlossen und das Gesetz sieht keine Sonderrege- lung vor, wonach die Gesetzesfassung zum Zeitpunkt des Datums des Abschlusses der ursprünglichen Darlehensverträge auch für spätere Zinsanpassungsvereinbarun- gen maßgeblich bleiben würde (vgl. Art. 229 § 38 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB). 2. Die Regelung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wonach der Anspruch auf Vorfälligkeits- entschädigung ausgeschlossen ist, wenn im Vertrag die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, findet keine Anwendung auf die Anschlusszinsvereinbarungen vom März 2019. Bei diesen Anschlusszinsvereinbarun- gen handelte es sich um Konstellationen einer unechten Abschnittsfinanzierung, bei denen dem Darlehensnehmer kein neues Kapitalnutzungsrecht eingeräumt wird und lediglich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist neue Konditionen für die Zukunft vereinbart werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12, juris Rn. 21 f., WM 2013, 1314; Urteil vom 24.09.2019 – XI ZR 322/18, juris Rn. 17 f., WM 2020, 80; Urteil vom 08.06.2021 – XI ZR 165/20, juris Rn. 17, WM 2021, 1315). Bei einer solchen An- schlusszinsvereinbarung im Rahmen einer unechten Abschnittsfinanzierung handelt es sich daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht um den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags (siehe BGH, a.a.O.) und daher findet die Rege- lung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, die das Vorliegen eines Verbraucherdarlehensver- trags voraussetzt, auf eine solche Vereinbarung keine Anwendung. Entgegen der Auf- fassung des Klägers ist diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht be- schränkt auf die Bestimmung des Anwendungsbereichs des Widerrufsrechts des Dar- lehensnehmers, sondern es folgt vielmehr umgekehrt die vom Bundesgerichtshof an- genommene Verneinung des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei der
Seite 7 von 10 7 Vereinbarung einer unechten Abschnittsfinanzierung daraus, dass bei einer solchen Vereinbarung kein Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne der §§ 491 ff. BGB vorliegt (siehe BGH, a.a.O.). 3. Ein anderes Ergebnis ist auch nicht aus den maßgeblichen europarechtlichen Vor- gaben abzuleiten. Das Landgericht verweist hier zutreffend darauf, dass auch der Eu- ropäische Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG vom 23.09.2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleis- tungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG und der Richtli- nien 97/7/EG und 98/27/EG (Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL) entschieden hat, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff „Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert wird, ohne die Lauf- zeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsverein- barung oder – für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde – die An- wendung eines variablen Zinssatzes vorsahen (siehe EuGH, Urteil vom 18.06.2020 – C-639/18, juris Ls., ABl EU 2020, Nr C 271, 6 (Ls.)). Ein anderes Ergebnis folgt für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass die Vorschrift des § 502 Abs. 2 BGB nicht in Umsetzung der Finanzdienstleistungs-Fernabsatz-RL eingeführt wurde, sondern der Umsetzung der Vorgaben aus Art. 16 der Richtlinie 2008/48/EG vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG (Verbrau- cherkredit-RL) dient und aufgrund der Vorgaben der Richtlinie 2014/17/ЕU vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (Wohnimmobilienkredit-RL) auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge erweitert wurde. Beide Richtlinien setzen jeweils das Vorliegen eines Kreditvertrags voraus (siehe Art. 2 Abs. 1 Verbraucherkredit-RL und Art. 3 Abs. 1 Wohnimmobilienkredit-RL), wobei der Begriff des Kreditvertrags jeweils definiert wird durch die Gewährung bzw. das Versprechen der Gewährung eines Kredits in Form eines Zahlungsaufschubs, ei- nes Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe (siehe Art. 3 Buchst. c Verbraucherkredit-RL und Art. 4 Nr. 3 Wohnimmobilienkredit-RL). Die bloße Vereinbarung einer Änderung des Zinssatzes für die Rückzahlung der Darlehensschuld des Verbrauchers ist daher nicht als vom Anwendungsbereich dieser Richtlinien erfasst anzusehen. Hat der Europäische Gerichtshof es verneint, den weiter gefassten Begriff
Seite 8 von 10 8 des „Finanzdienstleistungen betreffenden Vertrags“ im Sinne der Finanzdienstleis- tungs-Fernabsatz-RL auf solche Änderungsvereinbarungen zu erstrecken, dann muss gleiches erst recht für den enger gefassten Begriff des Kreditvertrags im Sinne der Verbraucherkredit-RL und der Wohnimmobilienkredit-RL gelten. Auch der Grundsatz einer effektiven Umsetzung des Europarechts gebietet kein weitergehendes Verständ- nis, da vielmehr derartige Änderungsvereinbarungen von vornherein nicht dem Anwen- dungsbereich der betreffenden Richtlinien unterfallen. Auch aus Erwägungsgrund 39 der Verbraucherkredit-RL, wonach die Berechnung der für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung geschuldeten Entschädigung transparent sein solle und schon im vorver- traglichen Stadium und in jedem Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für den Verbraucher verständlich sein sollte, folgt nicht, dass das Transparenzerfordernis nach dieser Richtlinie auch auf solche Vereinbarungen einer Vorfälligkeitsentschädi- gung zu erstrecken wäre, die außerhalb des von der Richtlinie selbst geregelten Kre- ditvertrags vereinbart werden und damit von vornherein nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterfallen. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen und es bedarf keiner Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens durch den Europäischen Gerichtshof, da die Rechtslage insoweit von vornherein eindeutig ist, so dass es nach den Grundsätzen des „acte clair“ eines Vorlageverfahrens nicht bedarf (hierzu allgemein EuGH, Urteil vom 06.10.1982 – Rechtssache 283/81, juris Ls., NJW 1983, 1257; BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 – 2 BvR 2639/09, juris Rn. 35, NVwZ 2015, 52). 4. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch eine analoge Anwendung des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf Vereinbarungen einer Vorfälligkeitsentschädigung außer- halb des eigentlichen Verbraucherdarlehensvertrags nicht in Betracht, da die zugrunde liegende Interessenlage nicht vergleichbar ist. Der Verbraucher ist in diesen Fällen auf- grund des ursprünglichen Verbraucherdarlehensvertrags über das Anfallen der Vorfäl- ligkeitsentschädigung und deren Berechnung anhand der ursprünglichen Darlehens- konditionen informiert. Entscheidet er sich – ohne die Einräumung eines neuen Kapi- talnutzungsrechts – lediglich nach Ablauf der Zinsbindungsfrist für die Vereinbarung neuer Konditionen für die Zukunft, dann befindet sich der Verbraucher gerade nicht in einer vergleichbar schutzbedürftigen Entscheidungssituation wie derjenigen des Ab- schlusses des Darlehensvertrages selbst (vgl. BGH, Urteil vom 28.05.2013 – XI ZR 6/12, juris Rn. 24, WM 2013, 1314), da die wirtschaftliche Bedeutung und Tragweite
Seite 9 von 10 9 der bloßen Konditionenanpassung nicht derjenigen der Entscheidung über die Darle- hensaufnahme vergleichbar ist. Zudem kann der Darlehensnehmer auch außerhalb der gesetzlichen Sonderregeln aufgrund vertraglicher Nebenpflichten des Darlehensge- bers aus den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB einen unentgeltlich zu erfüllenden Auskunftsan- spruch über die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung geltend machen (siehe OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2022 – 17 U 132/21, juris Rn. 55, WM 2023, 329; OLG Schleswig, Urteil vom 07.07.2022 – 2 U 43/21, juris Rn. 59, WM 2022, 1829), der nicht auf die Berechnung aufgrund der ursprünglichen Vertragskonditionen beschränkt ist, so dass der Darlehensnehmer auch für den Fall des Abschlusses einer Anschlusszins- vereinbarung nicht schutzlos gestellt ist, wenn auch die Regelung des § 502 Abs. 2 BGB aus den vorstehend dargelegten Gründen keine Anwendung findet. 5. Mangels direkter oder entsprechender Anwendbarkeit des § 502 Abs. 2 BGB kann sich ein Anspruch auf Rückzahlung der vereinnahmten Vorfälligkeitsentscheidung da- her auch nicht aus § 502 Abs. 2 Nr. 1 BGB ergeben, wobei überdies der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht erheblich entgegengetreten ist, dass die Darlehensrück- zahlung vorliegend nicht aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wurde, sondern diese vielmehr von der Beklagten an den Kläger zurückabgetreten wurde. 6. Der Wirksamkeit der Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung in den beiden Anschlusszinsvereinbarungen aus März 2019 steht auch nicht die Bestimmung zu überraschenden Klauseln in § 305c Abs. 1 BGB entgegen. Es ist nicht nach den Um- ständen insgesamt und auch nicht insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags ungewöhnlich, wenn in einen Vertrag über eine Zinsfestschreibung eine Regelung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung aufgenommen wird. Dies ist vielmehr ein typisches Korrelat zur Festschreibung eines bestimmten Zinssatzes, so dass – auch soweit der Kläger geltend macht, dass der Beklagten vor Vertragsschluss bekannt gewesen sei, dass er wünschte, dass die zu treffende Anschlusszinsvereinba- rung ein vorzeitiges Ablösen der Darlehen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädi- gung zulassen sollte – bei Angebot eines neuen festen Zinssatzes durch die Beklagte der Kläger damit rechnen musste, dass für den Fall einer vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen sein würde. 7. Die Vereinbarung der Vorfälligkeitsentschädigung ist vorliegend auch nicht als in- transparent und damit als unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB zu bewerten. Das Fehlen von Hinweisen auf die Berechnungsmethode und die Höhe
Seite 10 von 10 10 der Vorfälligkeitsentschädigung ist vielmehr bei einer nicht den Regelungen der § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB und § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB un- terliegenden Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung bereits deswegen nicht als unangemessene Benachteiligung des Klägers anzusehen, weil der Beklagten grundsätzlich die Wahl hinsichtlich der Berechnung des ihr durch die vorzeitige Rück- zahlung entstehenden Schadens zusteht (siehe BGH, Urteil vom 30.11.2004 – XI ZR 285/03, juris Rn. 18, BGHZ 161, 196; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, juris Rn. 43, BGHZ 224, 1), weswegen auch das gesetzliche Leitbild des § 490 Abs. 2 S. 3 BGB für den Bereich außerhalb des auch vorliegend nicht anwendbaren Verbraucher- darlehensvertragsrechts keine bestimmte Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsent- schädigung vorgibt. 8. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beklagte die Vorfälligkeitsentschädigung in falscher Höhe berechnet habe, ist dieses Vorbringen des für die Voraussetzungen seines geltend gemachten Anspruchs aus ungerechtfertiger Bereicherung darlegungs- und beweisbelasteten Klägers bereits nicht als hinreichend substantiiert anzusehen, da er nicht im Einzelnen dargetan hat, inwieweit die in den Anlagen K8 und K9 im Einzelnen dargelegte Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch die Beklagte fehlerhaft erfolgt sein soll. 9. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erfordern. Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge- richtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).
gez. Kelle gez. Dr. Böger gez. Kokemohr