Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 06.03.2024 – 4 AR 2/24
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 4 AR 2/24 = 53 C 985/23 Amtsgericht Bremerhaven
B e s c h l u s s
In dem Rechtsstreit
[…],
Klägerin, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]
gegen
[…], Beklagter, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin […]
hat der 4. Zivilsenat – Familiensenat – des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bre- men durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Haberland, den Richter am Oberlandesgericht Küchelmann und die Richterin am Oberlandesgericht Otterstedt
am 06.03.2024 beschlossen:
Die Bestimmung der Zuständigkeit auf Vorlage des Amtsgerichts – Zivilgericht – Bremerhaven wird abgelehnt.
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Gründe: I. Das Amtsgericht – Zivilgericht – Bremerhaven und das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven streiten um die Zuständigkeit im vorliegenden Verfahren.
In dem beim Amtsgericht Bremerhaven in der Zivilabteilung nach vorangegangenem Mahnbescheid eingegangenen Verfahren verlangt die Klägerin von dem Beklagten die Auskehrung von Beträgen, die aus Bausparverträgen an den Beklagten geflossen sind. Die Parteien sind seit 2018 rechtskräftig geschieden. Während der Ehezeit hatten sie gemeinsam drei Bausparverträge bei der LBS abgeschlossen, die sie am 26.10.2022 gekündigt haben. Der Gesamtbetrag von € 7.123,96 ist auf ein Konto des Beklagten überwiesen worden. Die Klägerin verlangt hiervon die Hälfte.
Nach vorheriger Anhörung der Parteien hat sich das Amtsgericht – Zivilgericht – Bremerhaven durch Beschluss vom 09.11.2023 für unzuständig erklärt und den Rechts- streit an das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven verwiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass das angerufene Gericht sachlich unzuständig sei, weil es sich bei dem Verfahren um eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG handele. Dazu werden weitere Ausführungen gemacht.
Durch Beschluss vom 15.01.2024 hat sich Amtsgericht – Familiengericht – Bremer- haven für funktionell unzuständig erklärt und das Verfahren unter Ablehnung der Über- nahme an das Amtsgericht – Zivilgericht – Bremerhaven zurückverwiesen. Zur Begrün- dung wird ausgeführt, dass es sich hier nicht um eine sonstige Familiensache nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG, sondern um ein zivilgerichtliches Verfahren handele. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Zivilgericht – Bremerhaven entfalte keine Bindungswirkung, da dieser offensichtlich willkürlich sei.
Durch Beschluss vom 06.02.2024 hat das Amtsgericht – Zivilgericht – Bremerhaven die Akte dem Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung über die Zu- ständigkeit gemäß § 36 Abs. 1, 2 ZPO analog vorgelegt.
II.
Seite 3 von 5 3 Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (i.V.m § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) liegen nicht vor, da diese Vorschriften hier nicht an- wendbar sind.
1. Nach § 17a Abs. 6 GVG ist bei einem Streit über die Zuständigkeit innerhalb des Zivilrechtsweges ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren auf Vorlage eines Gerichts nicht mehr eröffnet. Vielmehr gelten § 17a Abs. 1 bis 5 GVG nach § 17 Abs. 6 GVG auch für die in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten, Familiensachen und in Angelegenhei- ten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis un- tereinander (OLG Hamm, Beschluss vom 18.05.2010, II-2 Sdb (FamS) Zust 14/10, juris Rn. 2; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.06.2022, 1 SV 2/22, juris Rn.10, jeweils m.w.N.). Ein Beschluss zur Verweisung des Rechtsstreits an das Gericht eines anderen Rechtswegs unter Erklärung der Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs ist einer weiteren Überprüfung entzogen, sobald er unanfechtbar geworden ist. Sofern die Be- teiligten hiergegen nicht gemäß § 17a Abs. 6, Abs. 4 Satz 3 GVG erfolgreich das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eingelegt haben, wird die Verweisung für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs im Grundsatz gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG bindend (BGH, Beschluss vom 14.05.2013, X ARZ 167/13, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 19.05.2015, X ARZ 61/15, juris Rn. 9). Diese Bindungswirkung entfällt - anders bei Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 ZPO - auch nicht ohne weiteres, wenn sich die Verweisung als objektiv willkürlich er- weist (BGH, Beschluss vom 29.04.2014, X ARZ 172/14, juris Rn. 12; BGH, Beschluss vom 19.05.2015, X ARZ 61/15, juris Rn. 9; Zöller/Lückemann, ZPO, 35. Aufl., § 17a GVG Rn. 13, jeweils m.w.N.). Für eine analoge Anwendung des § 36 Abs. 1 Ziff. 6 ZPO zur Begründung einer Entscheidungszuständigkeit des Senats über die Beschwerde- möglichkeit hinaus verbleibt insoweit kein Raum (OLG Hamm, a.a.O. Rn. 7; OLG Frank- furt, a.a.O.; Rn. 11 m.w.N.).
2. Zwar wird eine - deklaratorische - Zuständigkeitsbestimmung in analoger Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG) dann für zulässig gehalten, wenn anderenfalls eine funktionierende Rechtspflege nicht mehr gewahrt wäre, weil es innerhalb eines Verfahrens und im Rahmen eines negativen Kompetenzkonfliktes zu Zweifeln unter den Gerichten über die Bindungswirkung einer Verweisung gekommen ist und extreme Verstöße gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht kommen (BGH, Beschluss
Seite 4 von 5 4 vom 14.05.2013, X ARZ 167/13, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom 19.05.2015, X ARZ 61/15, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 08.12.2016, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 12, jeweils m.w.N.).
Ein solcher Fall ist hier jedoch nicht gegeben, denn der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Zivilgericht – Bremerhaven ist gemäß § 17 a Abs. 6, Abs. 2 Satz 3 Fa- mFG bindend für das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven. Insbesondere war die Verweisung nicht, wie das Amtsgericht – Familiengericht – Bremerhaven meint, grob rechtsmissbräuchlich und willkürlich, denn es war jedenfalls vertretbar, hier von einer sonstigen Familiensache im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auszugehen.
Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal „im Zusammenhang mit Trennung und Scheidung“ weit auszulegen (BGH, Beschluss vom 12.07.2017, XII ZB 40/17, juris Rn. 12). Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig un- tergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd er- scheint (BGH, a.a.O. Rn. 12). Ein inhaltlicher Zusammenhang im vorgenannten Sinne ist jedenfalls dann gegeben, wenn das Verfahren vor allem der Entflechtung der ver- mögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten als Folge von Trennung bzw. Schei- dung dient; dabei ist im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständig- keit des Familiengerichts eine großzügige Beurteilung geboten (Wever, Vermögensau- seinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 8. Aufl., Rn. 42). Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben sein, denn im vorliegenden Verfahren geht es darum, dass die ehemaligen Ehegatten um die Verteilung von Guthaben streiten, die aus Bausparverträgen stammen, die während der Ehezeit gemeinsam angelegt worden sind. Die Auseinandersetzung um diese Guthaben steht im inhaltlichen Zusammen- hang mit der Scheidung, denn sie gehört immer noch zur finanziellen Entflechtung der vermögensrechtlichen Beziehungen der ehemaligen Ehegatten.
Ob es neben dem inhaltlichen Zusammenhang darüber hinaus auch eines zeitlichen Zusammenhangs zu Trennung oder Scheidung bedarf, ist umstritten (vgl. die Nach- weise bei Wever, a.a.O., Rn. 45). Aber auch zu dieser Frage enthält der Beschluss des Amtsgerichts – Zivilgericht – Bremerhaven vom 9.11.2023 Ausführungen, die jedenfalls vertretbar sind.
Seite 5 von 5 5 Es ist insgesamt also überhaupt nicht ersichtlich, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts – Zivilgericht – Bremen vom 09.11.2023 einen extremen Verstoß gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtli- chen Vorschriften enthält oder grob willkürlich ist. Es verbleibt deshalb bei der sich aus § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ergebenden Bindungswirkung für das Amtsgericht – Familiengericht – Bremen.
Dr. Haberland Küchelmann Otterstedt