Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 18.04.2024 – 3 W 10/24

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 3 W 10/24 = VR67-1088-2 Amtsgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

[…]

Beschwerdeführer,

hat der 3. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch die Präsidentin des Hanseatischen Oberlandesgerichts Wolff, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Kunte und Richter am Amtsgericht Dr. Hoffmann

am 18.04.2024 beschlossen:

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen (Grundbuchamt) vom 07.02.2024 aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats an das Grundbuchamt zurückgegeben.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt seine Eintragung als Eigentümer in das verfahrensge- genständliche Wohnungsgrundbuch.

Als Eigentümerin eingetragen ist gegenwärtig Frau X, geb. am […].1948, die am […].2021 in M verstorbene Mutter des Beschwerdeführers. Die eingetragene

Seite 2 von 5 2 Eigentümerin war deutsche Staatsbürgerin und hatte im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M/Spanien.

Unter dem 26.10.2021 eröffnete das Amtsgericht Bremen (Nachlassgericht) ein gemeinsames Testament der Verstorbenen vom […]1992 (Bl. 2.1 ff. und 2.9 ff. der Beschwerdeakte). Dabei handelte es sich um ein gemeinsames Testament mit ihrem – vorverstorbenen – Ehemann. Nach der Eröffnung versandte das Amtsgericht Bremen (Nachlassgericht) den Vorgang – mangels letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen – an die spanische Botschaft in Berlin. In der Grundbuchakte befinden sich vom Grundbuchamt gesiegelte und beglaubigte Abschriften der mit dem Eröffnungsprotokoll verbundenen letztwilligen Verfügung vom […].2021 (Bl. 2.9 ff.) und vom […].2022 (Bl. 2.1 ff.).

In der Vorbemerkung zu diesem Testament heißt es:

„Wir haben jeder am 1. Dezember 1975 – ……des Notars […] in M/Spanien – ein notarielles Testament errichtet, worin unsere jeweilige Erbfolge bezüglich des in Spanien belegenen Vermögens geregelt wird. Hierbei soll es verbleiben, d.h. die Gültigkeit und Wirksamkeit der vorgenannten spanischen Testamente soll durch diese Urkunde in keiner Weise berührt werden.“

§ 3 lautet:

„Ich, die Erschienene zu 2. (Anm.: die Mutter des Beschwerdeführers) setze meinen Ehemann, den Erschienen zu 1. zu meinem alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein. Für den Fall seines Todes oder unseres gleichzeitigen Versterbens soll unser gemeinsamer Sohn […] (Anm.: Beschwerdeführer) alleiniger Schlusserbe sein.“

Unter dem 06.05.2022 forderte das Amtsgericht Bremen (Grundbuchamt) den Beschwerdeführer auf, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

Das sodann vom Beschwerdeführer unter dem 08.03.2023 vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis Bl. 2.14 (Übersetzung Bl. 2.15) erkannte das Grundbuchamt nicht an, weil darin das in Deutschland bekannte Testament vom […].1992 nicht erwähnt war (sondern nur das in Spanien errichtete Testament vom […].1975).

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2023 (3 W 19/23) darauf hingewiesen, dass die Eröffnung des Testaments aus dem Jahre 1992 durch das – für die Eröffnung – zuständige Nachlassgericht erfolgt war, so dass das Grundbuchamt zu prüfen hatte, ob die Erbfolge durch dieses Testament zusammen mit dem Europäischen Nachlasszeugnis als nachgewiesen erachtet werden könne.

Seite 3 von 5 3 Nach erneuter Prüfung hat das Grundbuchamt unter dem 07.02.2024 die mit der Beschwerde angegriffene Zwischenverfügung erlassen und dem Beschwerdeführer aufgegeben, innerhalb von 6 Monaten ein neues Europäisches Nachlasszeugnis oder einen gegenständlich beschränkten Erbschein beizubringen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eintragung könne nicht auf das eröffnete Testament vom […].1992 gestützt werden, weil dieses nicht vom zuständigen Nachlassgericht übersandt worden sei (gemeint ist: vom für den letzten Aufenthalt der Erblasserin zuständigen Nachlassgericht).

Das vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis wiederum könne nicht als Erbennachweis herangezogen werden, weil weder erkennbar sei, wer es erstellt habe noch wann es erstellt worden sei. Gerade (auch) letzteres sei aber von entscheidender Bedeutung, weil das Europäische Nachlasszeugnis nur eine Wirksamkeit von 6 Monaten habe gem. Art. 70 Abs.3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO).

Schließlich sei in dem vorgelegten Europäischen Nachlasszeugnis das in Bremen eröffnete Testament vom […].1992 nicht erwähnt, so dass es inhaltlich falsch sei. Das Grundbuchamt sei „bösgläubig“, weil dort dieses Testament vorliege. Deshalb sei auch der restliche Inhalt des vorgelegten Europäischen Nachlasszeugnisses für das Grundbuchamt „nicht aussagekräftig“.

II. Die gemäß § 71 GBO statthafte Beschwerde ist zulässig und auch begründet.

Zu Unrecht verlangt das Grundbuchamt ein neues Europäisches Nachlasszeugnis bzw. einen gegenständlich beschränkten Erbschein des Nachlassgerichts Bremen.

Einen Erbschein des Nachlassgerichts Bremen könnte der Beschwerdeführer ohnehin nicht erhalten, weil dieses Gericht unter Berücksichtigung der EuErbVO nicht für die Erteilung eines Erbscheins zuständig ist (vgl. EuGH (2. Kammer), Urteil vom 21.6.2018 – C-20/17 (Oberle) – NJW 2018, 2309).

Nach Ansicht des Senats ist auch ein neues Europäisches Nachlasszeugnis nicht erforderlich, vielmehr hat das Grundbuchamt das vorliegende Europäische Nachlasszeugnis vom 28.10.2022 zu berücksichtigen (1.) und kann damit auch die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Grundstückseigentümerin feststellen (2.):

1.) Das vorliegende Europäische Nachlasszeugnis ist wirksam. Es ist daher auch vom Grundbuchamt zu berücksichtigen.

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Zuständig für die Erteilung derartiger Zeugnisse sind in Spanien auch die Notare (vgl. https://e-justice.europa.eu/380/DE/succession?SPAIN&member=1). Das vorliegende Dokument ist als beglaubigte Abschrift bezeichnet, vom Notar unterzeichnet und mit einer Apostille versehen.

Allerdings hat der ausstellende Notar das Europäische Nachlasszeugnis nicht durchgehend in dem vorgesehenen Formular ausgefüllt. Einige Angaben, so etwa die Aktennummer, der Name des Notars, das Ausstellungsdatum und die Gültigkeit der beglaubigten Ablichtungen sind nicht im Formular, sondern in einer mit diesem in der Abschrift festverbundenen Erklärung des spanischen Notars enthalten, die in einer deutschen Übersetzung (übersetzt durch eine allgemein ermächtigte Übersetzerin) vorliegt.

Allerdings gilt hinsichtlich des Europäischen Nachlasszeugnisses eine Verwendungspflicht hinsichtlich des in Anhang 5 der Durchführungsverordnung Nr. 1329/2014 vorgesehene Formblatt V (EuGH, Urteil vom 09.03.2023, C-354/2 m.w.N.). Diese Pflicht dient dem Ziel der Vereinheitlichung der Abläufe in den Mitgliedsstaaten, insbesondere soll einerseits der Wille, ein derartiges Europäisches Nachlasszeugnis gem. Art. 62 ff. EuErbVO ausstellen zu wollen, deutlich zum Ausdruck kommen, andererseits soll in allen Mitgliedsstaaten der Inhalt des Zeugnisses unschwer erkennbar sein.

Der ausstellende Notar hat hier das Formular V verwendet und sowohl dadurch, als auch durch die Bezeichnung der Niederschrift deutlich gemacht, dass ein Europäisches Nachlasszeugnis erstellt werden soll.

Der Senat lässt es dahingestellt, ob grundsätzlich ein solches Zeugnis keine Wirkung entfalten kann, wenn nicht alle erforderlichen Angaben in dem Formblatt enthalten sind. Jedenfalls in einem Einzelfall wie dem hier zu entscheidenden, in dem die fehlenden Angaben unschwer einer verbundenen Erklärung des Notars entnommen werden können, widerspräche es nach Ansicht des Senats dem Ziel der Europäischen Erbrechtsverordnung, das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern und die zügige, unkomplizierte und effiziente Abwicklung von Erbsachen mit grenzüberschreitendem Bezug zu ermöglichen (s. Erwägungsgründe Nr.7 und Nr. 67), auf der vollständigen Ausfüllung des Formulars zu bestehen.

Die oben erwähnten und vom Grundbuchamt vermissten Angaben, sind aus der notariell beglaubigten Abschrift des Europäischen Nachlasszeugnisses erkennbar. So ist etwa die Gültigkeit der beglaubigten Ablichtungen danach auf 6 Monate, d.h. bis zum 27.03.2023, begrenzt. Für die Verwendung kommt es entscheidend darauf an, dass das Zeugnis im Zeitpunkt seiner erstmaligen Vorlage in dem Verfahren gültig war (EuGH (6. Kammer), Urteil vom 1.7.2021 – C-301/20, Rn. 37). Die beglaubigte Abschrift

Seite 5 von 5 5 des Zeugnisses ist hier erstmals am 10.03.2023 zum Verfahren eingegangen und damit noch innerhalb der angegebenen Gültigkeitsfrist.

2.) Mit dem Europäischen Nachlasszeugnis wird auch die Rechtsnachfolge des Beschwerdeführers in die rechtliche Position der Erblasserin gem. Art. 69 Abs.5 EuErbVO nachgewiesen. Grundsätzlich muss nach dieser Vorschrift das Europäische Nachlasszeugnis im Rahmen der Beweis- und Vermutungswirkung gem. Art. 69 Abs.2 EuErbVO für Zwecke einer Registereintragung von Nachlassvermögen in allen Mitgliedstaaten als Nachweis akzeptiert werden (vgl. BeckOGK/J. Schmidt, 1.12.2023, EuErbVO Art. 69 Rn. 57). Auf eine „Bösgläubigkeit“ des Grundbuchamts kommt es schon deshalb nicht an, weil Art.69 Abs.3 und 4 EuErbVO nicht auf registerführende Stellen anzuwenden ist.

Allerdings gilt die Wirkung des Art. 69 Abs.5 EuErbVO gemäß dessen Wortlaut nicht für die nationalen Regelungen zur Eintragung von Vermögensgegenständen in ein Register, d.h. hinsichtlich der Eintragungsvoraussetzungen, dem Eintragungsverfahren und der Eintragungswirkung im Übrigen. Insoweit gilt hier § 35 GBO. Nach dieser Regelung erbringen Erbschein und Europäisches Nachlasszeugnis im Grundbuchverfahren die volle Beweiskraft für das Bestehen des Erbrechts in dem bezeugten Umfang (OLG München, Beschluss vom 21. Dezember 2015 – 34 Wx 245/15 Rn. 22ff. – juris). Auch danach erbringt das Europäische Nachlasszeugnis vom 28.10.2022 hier den vollen Nachweis für die Erbenstellung des Beschwerdeführers.

Das Grundbuchamt braucht im Übrigen auch nicht aufgrund des – von dort eigentlich gar nicht als eröffnet anerkannten – Testaments vom […].1992 Zweifel am Inhalt des Europäischen Nachlasszeugnisses zu haben, weil darin letztlich die gleiche Erbfolge bestimmt ist. Der Beschwerdeführer soll danach Erbe seiner nach dem Vater verstorbenen Mutter, d.h. der Grundstückseigentümerin, werden.

Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich.