Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 23.04.2024 – 2 W 63/23

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 2 W 63/23 = 13 O 96/23 Landgericht Bremen

B e s c h l u s s

In der Beschwerdesache

K.-H. G.

Antragsgegner,

Prozessbevollmächtigte:

gegen

Vorstand der I. AG

Antragsteller,

Prozessbevollmächtigte:

I. AG,

weitere Beteiligte

hat der 2. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Pellegrino, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Martin

am 23.04.2024 beschlossen:

Auf die Beschwerde vom 01.08.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Bremen vom 22.06.2023 (13 O 96/23) abgeändert:

Seite 2 von 8 2

Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der I. AG auferlegt.

G r ü n d e

I.

Die Beteiligten streiten um die Gestattung der Schwärzung eines Sonderprüfungsberichts nach Maßgabe des § 145 Abs. 4 AktG. Unter dem 05.06.2023 beantragte der Antragsteller, der Vorstand der I. AG, ihm zu gestatten, bestimmte, in der der Antragsschrift beigefügten Anlage 3 farbig markierte Tatsachen nicht in den Sonderprüfungsbericht der W-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 27.04.2023 aufzunehmen. Die Durchführung dieser Sonderprüfung war in der Hauptverhandlung vom 25.08.2021 mit den alleinigen Stimmen des Antragsgegners beschlossen worden. Mit Beschluss vom 22.06.2023 gab das Landgericht dem Antrag ganz überwiegend statt und ordnete an, dass dem Antragsteller gestattet werde, die Tatsachen nicht in den Sonderprüfungsbericht der W-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 27.04.23 aufzunehmen, die in der diesem Beschluss als Anlage beigefügten Fassung des Sonderprüfungsberichts der W-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gelb markiert seien. Dies gelte nicht für die gelbe Markierung auf Seite 33 des Sonderprüfungsberichts, insoweit werde der Antrag zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners vom 01.08.2023, der mit Schreiben der weiteren Beteiligten I. AG vom 05.07.2023 Kenntnis von dem Beschluss erlangt hatte. Der Antragsgegner rügte zunächst, dass die materiellen Voraussetzungen einer Schwärzung nach Maßgabe des § 145 Abs. 4 AktG nicht vorlägen. Im weiteren Verfahrensverlauf stellt er maßgeblich darauf ab, dass diese Vorschrift auf die Durchführung von mehrheitlich beschlossenen Sonderprüfungen gemäß § 142 Abs. 1 AktG keine Anwendung fände und die Schwärzung damit nicht habe gestattet werden dürfen. Die Möglichkeit einer Schwärzung von kritischen Textpassagen bestehe nur bei einer gerichtlich angeordneten Sonderprüfung nach

Seite 3 von 8 3 Maßgabe des § 142 Abs. 2 AktG. Dies könne jedenfalls der Gesetzesbegründung und darüber hinaus dem Verweis auf § 142 Abs. 2 AktG in § 145 Abs. 4 AktG entnommen werden. Darüber hinaus sei das Schwärzungsverfahren auch mit Rücksicht darauf unstatthaft, dass der Antragsteller es nicht bereits vor Fertigstellung des Sonderprüfungsberichts bzw. jedenfalls unverzüglich nach Eingang dieses Berichts beantragt habe.

Der Antragsteller hält das Schwärzungsverfahren auch bei Sonderprüfungen aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses für statthaft. Die potentiell gesellschaftsschädigende Wirkung der Sonderprüfung hänge nicht davon ab, auf welchem Wege sie eingeleitet worden sei; auch aus der Begründung des Gesetzgebers lasse sich dies nicht herleiten.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 145 Abs. 5 S. 2, 142 Abs. 5 S. 2 AktG statthaft. Sie ist fristgerecht eingelegt, §§ 145 Abs. 5 S. 2, 142 Abs. 8 AktG, § 63 Abs. 1 FamFG. Der Antragsgegner ist als Aktionär beschwerdebefugt. Auch wenn die Aktionäre nicht am ursprünglichen Schwärzungsverfahren beteiligt werden, kommt ihnen im Falle eines erfolgreichen Schwärzungsantrags eine Beschwerdeberechtigung nach § 58 FamFG zu, da eine Nichtaufnahme bestimmter Tatsachen in den Sonderprüfungsbericht ihr Recht auf den Erhalt des Sonderprüfungsberichts nach § 145 Abs. 6 S. 4 AktG einschränkt (Mock in Beck-OGK, AktG, Hrsg.: Stilz/Veit, Stand: 01.02.2024 § 145 Rn 50; s.a. Arnold in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2022, § 145 Rn 63, abweichend jedenfalls für den Fall eines nach § 142 Abs. 2 AktG initiierten Verfahrens Verse in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 61).

Die Beschwerde ist auch begründet. Der angegriffene Beschluss ist aufzuheben, da der Anwendungsbereich des Schwärzungsverfahrens vorliegend nicht eröffnet ist.

Nach § 145 Abs. 4 AktG kann das zuständige Landgericht auf Antrag des Vorstands gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Sonderprüfungsbericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und die Tatsachen zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen des §§ 142 Abs. 2 AktG nicht unerlässlich sind. Ein solcher Schutzantrag ist nach ganz

Seite 4 von 8 4 überwiegender Auffassung lediglich bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen im Sinne des § 142 Abs. 2 AktG, nicht aber anlässlich einer durch die Hauptversammlung mehrheitlich beschlossenen Sonderprüfung nach Maßgabe des § 142 Abs. 1 AktG statthaft (von der Linden in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 10, Spindler in K. Schmidt/Lutter AktG, 4./5. Aufl. 2020/2024m 08/23, § 145 AktG Rn 30; Verse in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 61; Holzborn/Jänig in Bürgers/Körber/Lieder, Aktiengesetz; 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 12; Mock in Beck-OGK zum Aktg; Hrsg. Stilz/Veil, Stand: 01.01.2024, § 145 Rn 42; s.a. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2012, 6 U 69/11, BeckRS 2012, 22395; so im Ergebnis auch Arnold in Münchener Kommentar zum AktG, 5. Aufl. 2022, § 145 Rn 69).

Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Dem Landgericht ist zuzugeben, dass der Wortlaut des § 145 Abs. 4 AktG keinen eindeutigen Rückschluss darauf zulässt, ob das Schwärzungsverfahren lediglich bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen gemäß § 142 Abs. 2 AktG oder darüber hinaus auch bei solchen Sonderprüfungen Anwendung findet, die aufgrund eines Mehrheitsbeschlusses der Aktionäre veranlasst worden sind, § 142 Abs. 1 AktG. Zwar trifft es zu, dass die Vorschrift lediglich auf § 142 Abs. 2 AktG und damit auf die gerichtlich angeordnete Sonderprüfung Bezug nimmt. Diese Bezugnahme kann aber nicht lediglich als Begrenzung des Anwendungsbereichs des Schwärzungsverfahrens, sondern ebenso auch dahingehend verstanden werden, dass das Tatbestandsmerkmal der „Unredlichkeiten oder groben Verletzungen“ bei der Beurteilung der Schwärzungsvoraussetzungen des § 145 Abs. 4 AktG im gleichen Sinne zugrunde gelegt werden soll wie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der gerichtlichen Anordnung einer Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 2 AktG vorliegen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift allein kann mithin nicht zwingend auf eine Beschränkung des Anwendungsbereiches des Schwärzungsverfahrens geschlossen werden.

Demgegenüber geht der gesetzgeberische Wille allerdings eindeutig dahin, den Anwendungsbereich des § 145 Abs. 4 AktG auf Sonderprüfungen zu beschränken, die auf einen Minderheitsverlangen nach § 142 Abs. 2 AktG zurückgehen. In der Regierungsbegründung zum Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) wird explizit hervorgehoben, dass die als

Seite 5 von 8 5 Ausnahmeregelung verstandene Vorschrift des § 145 Abs. 4 AktG nur Fälle der gerichtlich angeordneten Sonderprüfung nach Maßgabe des § 142 Abs. 2 AktG betreffen soll. Dort heißt es unmissverständlich (Begr. RegE UMAG BT-Drucks. 15/5092 S. 19):

„Durch die Neufassung des § 145 Abs. 4 AktG soll schließlich eine Ermächtigung des Gerichts eingeführt werden, auf Antrag des Vorstands bestimmte Tatsachen von der expliziten Aufnahme in den Bericht auszunehmen, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten. Das Instrument der Sonderprüfungen soll dem Minderheitsaktionär nicht Möglichkeit und Anreiz geben, Geschäftsgeheimnisse auszuforschen, um das Unternehmen zu schädigen. Ebenso soll verhindert werden, dass solche Geschäftsgeheimnisse mit dem Bericht der Sonderprüfer beim Handelsregister eingereicht und für jedermann offengelegt werden, wenn der Gesellschaft hierdurch ein erheblicher Schaden droht… Die Ausnahmeregelung betrifft nur das Minderheitsverlangen nach § 142 Abs. 2.“

Entgegen der von Seiten des Antragstellers geäußerten Ansicht ist der Gesetzgeber im Verlaufe des Gesetzgebungsverfahrens auch nicht von dieser Intention eines nur im Falle des Minderheitsverlangens statthaften Schwärzungsverfahren abgerückt. Soweit der Antragsteller eine ergänzende Stellungnahme der Bundesregierung (BT/Drs.15/5092, S. 43 zu Nr. 12) zitiert, in der es heißt: „Die neu zu schaffende Regelung des § 145 Abs. 4 AktG-E soll als Vorkehrung gegen gesellschaftsschädigende Wirkungen einer Sonderprüfung dienen. Die Vorschrift ist ausgewogen. Sie erlaubt lediglich, dass auf Antrag des Vorstands bestimmte Tatsachen von der expliziten Aufnahme in den Prüfungsbericht ausgenommen werden“, sollte der Anwendungsbereich des Schwärzungsverfahrens mit dieser Äußerung ersichtlich nicht erweitert werden. Die zitierte Stellungnahme ist eine Antwort auf eine Stellungnahme des Bundesrates (BT/Drs.15/5092, S. 37 zu Art. 1 Nr. 12), der darum bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob § 145 Abs. 4 AktG-E im Interesse der Kontrollmöglichkeiten der Aktionäre nicht eingeschränkt werden müsse. Allein dieser Einschränkung erteilte die Bundesregierung mit der zitierten Formulierung anschließend eine Absage.

Bereits angesichts dieses eindeutig geäußerten gesetzgeberischen Willens besteht kein Raum für eine richterliche Rechtsfortbildung im Sinne einer Erstreckung des

Seite 6 von 8 6 Anwendungsbereichs des Schwärzungsverfahrens auch auf Sonderprüfungen, die auf Mehrheitsverlangen gemäß § 142 Abs. 1 AktG zurückgehen. Darüber hinaus gebietet auch der Zweck des § 145 Abs. 4 AktG nicht zwingend eine solche Ausweitung. Zwar trifft es, worauf der Antragsteller zu Recht hinweist, zu, dass schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen der Gesellschaft durch die Veröffentlichung des Prüfungsberichts unabhängig davon berührt sein können, auf wessen Veranlassung und auf welchem Wege die Sonderprüfung zuvor durchgeführt wurde. Ausschlaggebend für die Einführung der Ausnahmeregelung des § 145 Abs. 4 AktG war jedoch nicht der Gedanke, dass Geheimhaltungsinteressen der einer Sonderprüfung unterworfenen Gesellschaft in jedem Falle zu schützen seien, sondern vielmehr die Befürchtung, dass gerade das Minderheitenrecht nach § 142 Abs. 2 AktG mit dem durch das UMAG weit abgesenkten Quorum von Minderheitsaktionären dazu instrumentalisiert werden könnte, Geschäftsgeheimnisse auszuforschen und das Unternehmen zu schädigen. Die Ausnahmeregelung des § 145 Abs. 4 AktG kann damit als Kehrseite der Herabsetzung des Quorums und des dadurch gestiegenen Missbrauchspotenzials verstanden und auf die am meisten missbrauchsträchtigen Fälle beschränkt werden (vgl. Verse in Hirte/Mülbert/Roth aaO. und Arnold in Münchener Kommentar aaO.). Anders liegt es dann, wenn die Mehrheit der Aktionäre die Durchführung einer Sonderprüfung beschließt. In diesem Falle wird diese die Sonderprüfung beschließende Mehrheit auch die damit verbundenen potentiellen nachteiligen Folgen für die Gesellschaft, die dadurch entstehen, dass der Bericht der Sonderprüfer zum Handelsregister eingereicht und damit für jeden einsehbar wird, bedenken und in Kauf nehmen müssen. Ein gesteigertes Missbrauchsrisiko durch querulatorische oder eigensüchtige Minderheitsaktionäre (vgl. Arnold in Münchener Kommentar aaO.) besteht in diesen Fällen nicht.

Auf die weiteren, vom Antragsgegner erhobenen Einwände kam es danach nicht mehr an.

Die angeregte Erörterung der Sache in einem Termin, § 32 FamFG, hält der Senat vorliegend nicht für angezeigt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

Seite 7 von 8 7 oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen denkbar ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage insbesondere dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden worden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn dazu in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden (BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – XII ZA 10/18, Rn 3 - juris). Die hier streitentscheidende Frage, ob das Schwärzungsverfahren nach Maßgabe des § 145 Abs. 4 AktG lediglich bei gerichtlich angeordneten Sonderprüfungen gemäß § 142 Abs. 2 AktG oder auch bei solchen Sonderprüfungen Anwendung findet, die auf einem Mehrheitsbeschluss der Aktionäre in der Hauptversammlung beruhen, § 142 Abs. 1 AktG, hat der Gesetzgeber beantwortet. Sie ist in Rechtsprechung und Literatur auch nicht ernstlich umstritten. Soweit ersichtlich, hat sich lediglich die auch von den Parteien zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 05.07.2012, 6 U 69/11, BeckRS 2012, 22395) in einem obiter dictum mit dieser Frage befasst und sie im Sinne der auch vom hiesigen Senat vertretenen Auffassung beantwortet. Auch die Literatur ist fast einhellig der Auffassung, dass die Reichweite des § 145 Abs. 4 AktG durch die gesetzgeberische Entscheidung geklärt ist, auch wenn die mit dieser Entscheidung verbundene Wertung nicht durchweg geteilt wird. Die gegenteilige Ansicht (Grigoleit in Grigoleit/Rachlitz, AktG, 2. Aufl. 2020, § 145 Rn. 11), die eine Erstreckung der Vorschrift auf mehrheitlich beschlossene Sonderprüfungen und darüber hinaus eine rechtsfortbildende Ergänzung der Möglichkeiten der Schwärzung ausdrücklich befürwortet, negiert die Gesetzesbegründung ausdrücklich, ohne allerdings anzugeben, warum die gesetzgeberische Entscheidung für die Rechtsanwendung nicht verbindlich sein soll. Auch der Zulassungsgrund des § 70 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 FamFG ist vorliegend nicht erfüllt. Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Obermann in BeckOK FamFG, 49. Edition, Stand: 01.02.2024, § 70 Rn. 16). Vorliegend hat der Gesetzgeber, wie aufgeführt, bereits eine klare Entscheidung getroffen.

Dementsprechend war der angegriffene Beschluss abzuändern und der Antrag auf seinen Erlass abzuweisen.

Seite 8 von 8 8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Vorliegend entsprach es billigem Ermessen, die Kosten der I. AG aufzuerlegen. Neben dem Vorstand als Antragsteller (§ 7 Abs. 1 FamFG) ist auch die von diesem vertretene Gesellschaft als unmittelbar Betroffene an dem Schwärzungsverfahren beteiligt, sie kann daher eine Kostenlast treffen (§ 7 Abs. 2 Nr.1 FamFG, vgl. Verse in Hirte/Mülbert/Roth, Aktiengesetz Großkommentar, 5. Aufl. 2020, § 145 Rn 72). Für die Kostenentscheidung war maßgeblich darauf abzustellen, dass die Voraussetzungen einer Schwärzung des Sonderprüfungsberichts nicht vorlagen, der Antrag also letztlich erfolglos war. Dabei war weiter zu berücksichtigen, dass dies nicht lediglich auf einer inhaltlichen Prüfung, namentlich einer Abwägung der Veröffentlichungs- und Geheimhaltungsinteressen beruhte, sondern dass das Schwärzungsverfahren gemäß § 145 Abs. 4 AktG hier bereits unstatthaft und der Weg zu einer inhaltlichen gerichtlichen Prüfung damit nicht eröffnet war. Die Auferlegung der Kosten auf die antragstellenden Vorstandsmitglieder persönlich erscheint unbillig, erst recht gilt dies hinsichtlich des Antragsgegners, dessen Beschwerde erfolgreich war. Ein Absehen von einer Kostenentscheidung insgesamt wird der vorliegenden Fallgestaltung ebenfalls nicht gerecht.

Dr. Pellegrino Dr. Kramer Martin