Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 16.07.2025 – 1 Ws 63/25
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ws 63/25 zu: 80 StVK 326/25 - Landgericht Bremen zu: 810 JS 47297/22 - Staatsanwaltschaft Bremen B E S C H L U S S in der Strafvollstreckungssache gegen
Verteidiger:
hat der 1. Strafsenat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kelle, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger und den Richter am Landgericht Niehaus am 16. Juli 2025 beschlossen: 1. Auf seinen Antrag vom 28.05.2025 und seine Kosten wird dem Verurteilten gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der Strafkammer 80 (Kleine Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Bremen vom 19.05.2025 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.05.2025 gegen den unter Ziffer 1. genannten Beschluss wird als unbegründet zurückgewiesen. 3. Der Verurteilte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 03.07.2023 - Az. 31 KLs 810 Js 47297/22 (5/23) - verhängte das Landgericht Bremen gegen den Verurteilten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Corona-Testzentrums wegen schweren Betruges in 6 Fällen und wegen versuchten Betruges eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und ordnete die Einziehung des Wertersatzes des Erlangten in Höhe von 1.196.106,70 € an. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 30.01.2025 beantragte der Verurteilte, die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit Erreichen des 2/3-Zeitpunktes zur Bewährung auszusetzen. Mit Erklärung vom 11.03.2025 stimmte der Verurteilte einer eventuell bedingten Entlassung zu. Auch die Justizvollzugsanstalt Bremen befürwortete mit Stellungnahme vom 11.03.2025 die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft Bremen beantragte in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2025 hingegen die weitere Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe gemäß §§ 57 Abs. 1, Abs. 6 StGB anzuordnen. Zur Begründung führte sie an, dass gegen eine positive Sozialprognose spreche, dass der Verurteilte keine Bereitschaft zur Schadenswiedergutmachung zeige. Dies werde dadurch deutlich, dass er nicht an der Aufklärung des Verbleibs des Großteils der Taterträge mitwirke und sich dieser zu einem erheblichen Teil noch in seinem Zugriffsbereich befinde beziehungsweise von dem Verurteilten beiseitegeschafft worden sei. Insgesamt habe der Verurteilte Bargeld in Höhe von 792.355,00 € von seinen Konten abgehoben, wobei deren Verbleib gänzlich ungeklärt sei. In seiner Anhörung am 13.05.2025 gab der Verurteilte unter Verweis auf seine Einlassung im Strafverfahren an, er sei zehnmal im Urlaub gewesen und habe dort „in Saus und Braus" gelebt. Zudem sei viel Geld in die Renovierung der Wohnung geflossen und er habe im Casino gespielt. Dort habe er bis zu 10.000,00 € pro Nacht ausgegeben. Mit Beschluss vom 19.05.2025 lehnte das Landgericht Bremen die Aussetzung des nach Verbüßung von 2/3 der Strafe verbleibenden Restes der gegen den Verurteilten durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.07.2023 (31 KLs 810 Js 47297/22 (5/23)) verhängten Gesamtfreiheitsstrafe ab. In den Gründen führte das Gericht an, dass selbst unter Zugrundelegung der Einlassungen des Verurteilten der Verbleib von rund 400.000,00 € ungeklärt sei. Der Verurteilte komme seiner Aufklärungspflicht nicht nach. Er gebe weder an, ob und an wen er Geld übergeben habe oder inwieweit das abgehobene Bargeld vermögenssteigernd in seinem Eigentum aufgefunden werden könne. Die Angaben des Verurteilten zum Verbleib des Bargeldes seien unzureichend und unbelegt, sodass die erforderliche Überzeugung vorliege, dass das Geld zumindest noch teilweise, ggf. durch Begünstigungen durch Dritte, zugunsten des Verurteilten zur Verfügung stehe. Die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Verurteilten zeige einen Mangel in der Auseinandersetzung mit dem von ihm verwirklichten Unrecht, was wesentlicher Bestandteil der Strafvollstreckung und Resozialisierung sei. Somit bestehe auch unter pflichtgemäßer Abwägung
kein Raum für eine vorzeitige Haftentlassung im Wege der Reststrafenaussetzung. Der Beschluss ist dem Verurteilten sodann am 20.05.2025 zugestellt worden. Mit Schreiben seines Verteidigers vom 28.05.2025 beantragte der Verurteilte zunächst die Wiedereinsetzung in die sofortige Beschwerdefrist gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen. Zur Begründung führte er an, er habe bei seinem Verteidiger am 23.05.2025 und 26.05.2025 nachgefragt, ob die sofortige Beschwerde schon eingelegt worden sei. Nach der Rückkehr von einem Hauptverhandlungstermin in Greifswald am 27.05.2025 sei dies bei seinem Verteidiger jedoch in Vergessenheit geraten und er sei unmittelbar zu seinem Wohnort gefahren, ohne die sofortige Beschwerde abzufassen und zu versenden. Zugleich legte der Verurteilte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein, die er damit begründete, dass es sich um eine reine Vermutung handele, dass die streitgegenständlichen Gelder noch vorhanden seien. Auch sei nicht lebensfern, dass es weitere Beteiligte gegeben habe, die möglicherweise Gelder aus den Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung erlangt hätten. Es sei ihm nicht zumutbar, diese Personen zu benennen. Der Verurteilte besitze keinerlei Verfügungsgewalt über etwaige erlangte Gelder. Am 30.05.2025 waren 2/3 der verhängten Gesamtstrafe verbüßt. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen beantragte in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2025 dem Verurteilten Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist zu gewähren und im Übrigen die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. In der Sache führte Sie im Wesentlichen aus, dass einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung bereits entgegenstehe, dass sich der Verurteilte zum Verbleib eines erheblichen Teils des aus den Betrugstaten stammenden Bargeldes nicht erklärt habe und damit davon auszugehen sei, dass er noch auf einen Teil davon selbst zugreifen könne. Zudem würde er mit jedem Zugriff auf das Geld den Boden des Rechts - beispielsweise durch Geldwäschedelikte - verlassen. Allein deshalb könne dem Verurteilten schon keine positive Sozialprognose gestellt werden. Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 57 Abs. 6 StGB vor. Der Verurteilte nahm mit Schreiben seines Verteidigers vom 24.06.2025 Stellung und gab an, dass umfeld- und tatbedingt keine ordnungsgemäße Buchführung vorliege, die den Verbleib einzelner Posten und auch der Gelder in ihrer Gesamtheit erklären könne. Ein Teil der abgehobenen Gelder sei für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Testzentrums aufgewandt worden. Dieser Testbetrieb habe - wie sich aus den Feststellungen des Tatgerichts ergebe - auch in relevantem Umfang stattgefunden, was bedeute, dass auch Ausgaben für den Betrieb vorgenommen worden seien. Er habe keine versteckten Vermögenswerte und keinen Zugriff mehr auf Gelder aus der Straftat. Der größte Teil sei in die Sanierung des Hauses geflossen, der Rest sei für Lebenshaltungskosten, familiäre Verpflichtungen, Urlaube, Glücksspiele, Schulden, persönliche Ausgaben und betriebliche Aufwendungen im
Zusammenhang mit den damaligen Testzentren (Testmaterialien und Verbrauchsmaterial) verbraucht worden. Den gesamten Geldfluss könne er in Ermangelung von Nachweisen und Dokumentationen nicht mehr vollständig belegen.
II. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.05.2025 ist zwar zulässig, jedoch unbegründet und hat damit in der Sache keinen Erfolg. 1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 28.05.2025 ist zulässig. a) Die sofortige Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel (§ 454 Abs. 3 S. 1 StPO) und ist formgerecht eingelegt worden (§ 306 Abs. 1 StPO). b) Der Verurteilte hat die sofortige Beschwerde jedoch nicht fristwahrend nach § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Gemäß § 311 Abs. 2 StPO ist die sofortige Beschwerde binnen einer Woche ab Bekanntmachung der Entscheidung (§ 35 StPO) einzulegen. Entscheidungen, die in Abwesenheit der davon betroffenen Person ergehen, werden durch Zustellung bekannt gemacht (§ 35 Abs. 2 StPO). Der Beschluss des Landgerichts Bremen von 19.05.2025 ist dem Verurteilten ausweislich der Zustellungsurkunde am 20.05.2025 in der Justizvollzugsanstalt Bremen zugestellt worden. Fristbeginn war somit Dienstag, der 20.05.2025. Das Fristende fiel somit gemäß § 43 Abs. 1 StPO auf Dienstag, den 27.05.2025. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist dem Landgericht Bremen indes erst nach Fristablauf am 28.05.2025 übermittelt worden. c) Dem Verurteilten war jedoch gemäß § 44 S. 1 StPO die Wiedereinsetzung in die versäumte Wochenfrist zu gewähren. Der Wiedereinsetzungsantrag des Verurteilten ist statthaft (§ 44 S. 1 StPO), form- und fristgerecht (§ 45 StPO) gestellt und somit zulässig. Er ist darüber hinaus begründet. Der Verteidiger hat durch anwaltliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass den Verurteilten kein Verschulden an der Versäumung der Beschwerdefrist nach § 311 Abs. 2 StPO trifft. Erteilt ein Angeklagter seinem Verteidiger den Auftrag, eine bestimmte Entscheidung anzufechten und besteht er darüber hinaus nach Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen dem Verteidiger gegenüber auf die Durchführung des Rechtsmittels, so darf er sich darauf verlassen, dass dieser die weiter erforderlich werdenden Schritte zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Rechtsmittels unternimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Februar 1989 - 4 StR 67/89, juris Rn. 1). Ein Fristversäumnis, das allein auf dem Verschulden des Verteidigers beruht, wird dem Angeklagten nicht zugerechnet (vgl. BGH, Beschluss vom
25. Mai 1960 - 4 StR 193/60, juris Rn. 10; Beschluss vom 11. Januar 2016 - 1 StR 435/15, juris Rn. 7). Bei einer sofortigen Beschwerde gegen die Aussetzung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung gelten bei Wiedereinsetzung die gleichen Maßstäbe wie bei Rechtsbehelfen gegen den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 - StB 28/24, juris Rn. 5). Der Verurteilte erteilte seinem Verteidiger den Auftrag, die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 19.05.2025 einzulegen. Der Verteidiger versäumte es trotz Nachfrage des Verurteilten vom 23.05.2025 und am 26.05.2025, die sofortige Beschwerde zu verfassen und an das Gericht zu übermitteln. Somit liegt das Fristversäumnis allein im Verantwortungsbereich des Verteidigers. Eine Zurechnung des Verschuldens erfolgt nicht. 2. Der sofortigen Beschwerde des Verurteilten vom 28.05.2025 bleibt in der Sache jedoch der Erfolg versagt. Der Senat gelangt bereits im Rahmen der gemäß § 57 Abs. 1 StGB anzustellenden Gesamtwürdigung aller Umstände zu dem Ergebnis, dass eine Erprobung, ob sich der Verurteilte auch außerhalb des Strafvollzuges straffrei führen werde, nicht verantwortet werden kann. Nach § 57 Abs. 1 StGB setzt das Gericht die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind, die Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann und die betroffene Person einwilligt. Bei der Entscheidung darüber, ob eine Entlassung unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann, sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgutes, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB). Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung ist es demnach von dem Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts und dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit abhängig, welches Maß an Erfolgswahrscheinlichkeit für eine Aussetzung des Strafrestes zu verlangen ist (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 03.11.2021 – 1 Ws 122/21, juris Rn. 9; Beschluss vom 28.04.2017 – 1 Ws 46/17; Beschluss vom 23.05.2017 – 1 Ws 58/17). Maßgeblich ist, ob die Haftentlassung verantwortet werden kann. Erforderlich ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden
Wirkungen des erlittenen Strafvollzugs für das künftige Leben des Verurteilten einerseits und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit andererseits. Es ist insoweit eine Abwägung zwischen dem Resozialisierungsinteresse des Verurteilten und dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit geboten, wobei die Anforderungen an die Erfolgswahrscheinlichkeit der Strafaussetzung mit dem Gewicht des bei einem etwaigen Rückfall bedrohten Rechtsguts immer höher werden (Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.). In jedem Fall muss aber die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begeht; dass hierfür lediglich eine Chance besteht, reicht nicht aus (ständige Rechtsprechung des Senats, siehe zuletzt Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 23.05.2017 – 1 Ws 58/17). Zweifel an der Vertretbarkeit des Erprobungswagnisses wirken sich zu Lasten des Verurteilten aus (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 13.05.2016 – 1 Ws 42/16, 1 Ws 43/16; LK/Hubrach, 13. Aufl., § 57 StGB Rn. 21). Unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit kann die vorzeitige Entlassung des Verurteilten nach Abwägung aller Umstände indes nicht verantwortet werden. Dabei hat der Senat nicht verkannt, dass sich der Verurteilte ausweislich der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bremen im Strafvollzug stets tadellos verhalten hat, er seinen Verpflichtungen selbstständig nachgekommen ist, er sich an Absprachen gehalten hat und zu keinem Zeitpunkt disziplinarisch in Erscheinung getreten ist. Der Senat hat weiter in den Blick genommen, dass sich der Verurteilte im offenen Vollzug unauffällig führte und für die Zeit nach seiner Entlassung sein sozialer Empfangsraum gesichert scheint. So sind sowohl die Unterkunft als auch eine Arbeitsstätte gesichert. Der Verurteilte ist seit 2023 verheiratet ist und erwartet mit seiner Ehefrau das erste gemeinsame Kind. Wie vorstehend ausgeführt, muss nach ständiger Rechtsprechung des Senats in jedem Falle die Wahrscheinlichkeit bestehen, dass der Verurteilte in Freiheit keine neuen Straftaten mehr begeht. Es steht jedoch gerade zu erwarten, dass der Verurteilte auch nach Haftentlassung erneut straffällig wird. Der Verurteilte hat bislang unzureichende - d.h. unplausible und nicht weiter substantiierte - Angaben zum Verbleib der Tatbeute gemacht. Bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB können die Gesichtspunkte, die die Strafvollstreckungskammer im Rahmen des § 57 Abs. 6 StGB aufgegriffen hat, Bedeutung erlangen (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16.03.1988 - 2 Ws 52/88; TK /Kinzig, 31. Aufl., § 57 StGB Rn. 20a). Durch die Regelung des § 57 Abs. 6 StGB wird die Prüfung, ob aufgrund des Verheimlichens der Tatbeute bereits eine positive Prognose nach § 57 Abs. 1 StGB zu versagen ist, nicht obsolet. Umgekehrt besteht auch nicht die Gefahr des Leerlaufens des Regelungsgehalts des § 57 Abs. 6 StGB. Dafür spricht auch die Gesetzesgenese, die im Falle des Verheimlichens der Tatbeute liegende Gefahr neuer Delikte
bereits im Rahmen des § 57 Abs. 1 StGB vorweg zu prüfen, ohne stets auf die Ermessensregelung des § 57 Abs. 6 StGB zurückzugreifen zu müssen (vgl. BT-Drs. 10/2720, S. 11). „(…) Vielmehr wird man die Aussetzung nur dann zu versagen haben, wenn feststeht, dass der Verurteilte die Befriedigung des Geschädigten — etwa durch Verheimlichung der Beute — vorsätzlich vereitelt oder erschwert. Auch in diesen Fällen wird der Verurteilte allerdings in der Regel zugleich eine schlechte Sozialprognose aufweisen, die seiner bedingten Entlassung entgegensteht (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Immerhin sind gerade im Bereich der schweren Kriminalität Fälle denkbar, in denen der Verurteilte die Befriedigung des Geschädigten in erster Linie deshalb vereitelt, weil er Repressalien seiner Mittäter fürchtet. Hier mag die Sozialprognose des Verurteilten zwar an sich günstig sein, der Umstand aber, dass er die Schadenswiedergutmachung verhindert, sollte dennoch einer Aussetzung des Strafrestes entgegenstehen. Für derartige Fälle sieht der Entwurf eine Ergänzung des § 57 StGB vor.“ Dies zeigt, dass auch für den Fall, dass trotz Verheimlichens der Tatbeute ausnahmsweise eine günstige Prognose künftiger Straffreiheit gestellt werden kann und dem § 57 Abs. 6 StGB (§ 57 Abs. 5 StGB a.F.) Anwendungsfälle verbleiben. Es ist davon auszugehen, dass der Verurteilte von den erlangten Geldbeträgen nach wie vor einen erheblichen Teil in seinem Zugriff hält und diesen Umstand bewusst verheimlicht. Einem Täter, der die Aussetzung eines Strafrestes zur Bewährung begehrt, ist es grundsätzlich zuzumuten, nach Kräften an der Aufklärung hinsichtlich des Verbleibs der Beute mitzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Januar 2010 - 111-4 Ws 573/09, juris Rn. 6). Unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib der Tatbeute macht ein Täter bereits dann, wenn er sein Wissen über Tatsachen nicht offenbart, die einen Zugriff auf die Beute ermöglichen oder erleichtern können (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Die unzureichenden oder falschen Angaben können in einem völligen Schweigen, im Vortäuschen des Nichtwissens, in lückenhaften Angaben oder in erlogenen Hinweisen bestehen (vgl. TK/Kinzig, 31. Aufl., § 57 StGB Rn. 20a). Der Verurteilte hat seine nicht näher aufgeschlüsselte Behauptung, er habe den von seinen Konten abgehobenen Geldbetrag in Höhe von insgesamt 792.355,00 € in seiner Gesamtheit verbraucht, bereits nicht substantiiert dargelegt. Er behauptet, er habe keine versteckten Vermögenswerte und keinen Zugriff mehr auf Gelder aus der Straftat. Der größte Teil des Geldes sei in die Sanierung des Hauses geflossen, der Rest sei für Lebenshaltungskosten, familiäre Verpflichtungen, Urlaube, Glücksspiele, Schulden, persönliche Ausgaben und betriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit den damaligen Testzentren (Testmaterialien und Verbrauchsmaterial) verbraucht worden.
Dass die Taterträge tatsächlich verbraucht worden sind, hat der Verurteilte gerade nicht substantiiert vorgetragen oder sonst plausibel dargestellt. Weder die Ausgaben für Glücksspiele noch die Luxusurlaube, Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen am Haus und Kosten für Lebenshaltung vermochte der Verurteilte hinreichend darzulegen oder gar nachzuweisen. Auch die tatsächlich angefallenen Betriebskosten für den Betrieb der Corona- Testzentren hat der Verurteilte in Ermangelung einer ordnungsgemäßen Buchführung nicht hinreichend dargelegt. Im Urteil des Landgerichts Bremen vom 03.07.2023 ist zudem festgestellt worden, dass ein Schaden in Höhe von 1.196.106,70 € entstanden ist. Selbst wenn zugunsten des Verurteilten davon ausgegangen würde, dass davon etwa 400.000,00 € auf die Renovierung und Sanierung seines Hauses entfallen wären, weitere 335.000,00 € durch Überweisung an die X- GmbH verbraucht worden wären und weitere 10.000,00 € für Reisen ausgegeben worden wären, bleibt der Verbleib eines Restbetrages von rund 450.000 € ungeklärt. Der Verurteilte bemüht sich auch nicht hinreichend, den Verbleib dieser Gelder aufzuklären. Er macht nicht einmal Angaben dazu, wann und an wen er Teile des abgehobenen Bargeldes übergeben hat. Darüber hinaus erscheint es - wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat - zum einen inkonsistent, dass der Verurteilte sämtliche Luxusurlaube in bar bezahlt habe und den restlichen Anteil des Geldes im Casino verspielt habe, ohne unter einer Spielsucht zu leiden. Zum anderen ist auch nicht nachvollziehbar, dass darüber im Übrigen keine Belege ausgestellt wurden oder sonstige Nachweise zur Verfügung stünden. Hinzukommt, dass die umfangreichen Barabhebungen (etwa am 07.04.2022: 113.000 €; 19.04.2022: 240.000 €) bereits dafürsprechen, dass große Summen des Tatertrages hier dem Zugriff staatlicher Stellen entzogen werden sollten. Dass der Verurteilte die Summen anschließend zu Hause verwahrt hat und hiervon seinen angeblich verschwenderischen Lebensstil sukzessive finanziert haben will, erscheint angesichts der hohen in Rede stehenden Summen lebensfremd. Auch die seitens des Verurteilten - nicht näher dargelegte Geschäftsbeziehung zur X-GmbH in Berlin, an die ebenfalls große Summen in kurzer Zeit überwiesen wurden (06.04.2023: 93.319,80 €; 13.04.2023: zwei Überweisungen zu je 49.801,50 €) - spricht für ein Beiseiteschaffen des durch die Taten Erlangten. Das Landgericht durfte somit davon ausgehen, dass zumindest ein Teil der Taterträge noch vorhanden ist und seitens des Verurteilten eine Zugriffsmöglichkeit darauf besteht. Dabei handelt es sich auch um mehr als eine bloße Mutmaßung des Gerichts. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte die Aufklärung des Verbleibs nur deswegen unzureichend fördert, weil er in diesem Falle ernsthaft Repressalien von Dritten zu erwarten hätte. Insoweit sind weder Anhaltspunkte ersichtlich noch wurden sie glaubhaft und ohne Widersprüche dargetan. So ließ der Verurteilte über seinen Verteidiger in
seinem Beschwerdevorbringen vortragen, es sei nicht lebensfern, dass es im vorliegenden Fall weitere Beteiligte gegeben habe, die möglicherweise Gelder aus den hier streitgegenständlichen Zahlungen der kassenärztlichen Vereinigung erlangt hätten, wobei die Offenlegung dem Verurteilten nicht zumutbar wäre. Dies entbehrt jedenfalls tragfähigen Anknüpfungstatsachen. Der Verurteilte trägt in seiner persönlichen Stellungnahme vom 23.06.2025 gerade nicht vor, dass Dritte - die Tatsache ohne Namen zu nennen wäre überdies ohne jede Gefahr zumutbar - Teile der Tatbeute erhalten hätten, was bereits im Widerspruch zu der über seinen Verteidiger eingereichten Erklärung steht. Unter diesen Umständen lässt sich für den Verurteilten kaum eine positive Sozialprognose stellen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht ausgeführt: „Der Umstand, dass aufgrund der von der Kammer dargelegten Gründe von einer Zugriffsmöglichkeit des Verurteilten auf das aus den verfahrensgegenständlichen Taten herrührende Bargelde auszugehen ist, steht der Annahme einer positiven Legalprognose trotz des beanstandungsfreien Vollzugsverlaufs und der ansonsten günstigen Lebensverhältnisse des Verurteilten entgegen. Es ist unter diesen Voraussetzungen nicht zu erwarten, dass der Verurteilte künftig straffrei leben wird. Im Gegenteil: Wer sich – wie der Verurteilte – die Früchte seiner Tat für die Zeit nach der Verbüßung der Strafe sichern will, wird beim späteren Umgang mit diesen zwangsläufig erneut den Boden des Rechts verlassen (vgl. OLG Hamburg, NStZ 1988, 274, beck- online). Im konkreten Fall besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Verurteilte durch das Inverkehrbringen der inkriminierten Bargeldbeträge nach der Haftentlassung jeweils den Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 StGB verwirklichen wird, die im Fall des Verurteilten als sog. Eigengeldwäsche im Sinne des § 261 Abs. 7 StGB strafbar ist.“ Dem tritt der Senat nach eigener Prüfung bei und fügt ergänzend hinzu, dass neben den befürchteten Geldwäschedelikten auch die Gefahr besteht, dass der Verurteilte den Steuerbehörden den Besitz des Geldes verschweigen müsste. Damit ist aber von ihm nicht nur ein lediglich zivilrechtswidriges Verhalten, vielmehr sind weitere strafbare Verhaltensweisen zu erwarten, mag er auch im übrigen keine neuen Vermögensdelikte begehen (vgl. auch Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O.). Mangels günstiger Legalprognose war die Aussetzung der Reststrafe somit zu versagen. 3. Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand trägt der Verurteilte nach § 473 Abs. 7 StPO. Die Kostenentscheidung bezüglich der sofortigen Beschwerde beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
gez. Kelle
gez. Dr. Böger
gez. Niehaus