Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Urteil vom 12.09.2025 – 1 ORs 14/25

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Geschäftszeichen: 1 ORs 14/25 (2 SRs 15/25 GenStA) 52 NBs 304 Js 64438/21 (36/24) (LG Bremen)

Im Namen des Volkes

U r t e i l

in der Strafsache g e g e n

…,

Verteidiger: Rechtsanwalt …,

wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels hat der 1. Strafsenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.04.2025 in der Sitzung vom 12.09.2025, an der teilgenommen haben: Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger als Vorsitzender Richter am Landgericht Niehaus Richter am Oberlandesgericht Dr. Hoffmann als Beisitzer Staatsanwalt … als Beamter der Generalstaatsanwaltschaft

2 Rechtsanwalt … als Verteidiger Justizbeschäftigter … als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen wird das Urteil der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 01.04.2025 im Ausspruch über die Einziehung eines Betrages in Höhe von EUR 150.000,- aufgehoben. Es wird die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 440.000,- gegen den Angeklagten angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie seine eigenen notwendigen Auslagen. Gründe I. Mit Urteil vom 20.02.2024 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu je EUR 20,- und ordnete die Einziehung von EUR 440.000,- sowie im Einzelnen weiter bezeichneter sichergestellter Gegenstände gegen den Angeklagten an. Auf die Berufung des Angeklagten wurde mit Urteil der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 01.04.2025 das Urteil des Amtsgerichts dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte nunmehr zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je EUR 20,- verurteilt und die Einziehung von EUR 150.000,- sowie – unverändert – der im Einzelnen weiter bezeichneten sichergestellten Gegenstände angeordnet wurde. Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Angeklagte in der Zeit vom 21.12.2020 bis zum 15.12.2021 in einem Nebenraum der Spielhalle „…" in B. diverse sogenannte „Fun- Game-Automaten" als Geldgewinnspielgeräte mit Glücksspielen i.S.d. § 284 StGB im betriebsbereiten Zustand einem nicht geschlossenen Personenkreis zur Verfügung, wobei ihm bekannt war, dass diese Geräte gemäß § 6a SpielVO mangels PTB-Zulassung sowie mangels Zulassungsfähigkeit nach § 13 SpielVO seit dem 01.01.2006 nicht mehr öffentlich aufgestellt und betrieben werden durften. Er handelte, um sich durch den langfristigen Betrieb der Automaten eine Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen, und wollte den Gewinn zur Tilgung seiner Schulden verwenden. Der Betrieb der Geräte war mit Hilfe

3 eines hinter dem Tresen stehenden Steuergerätes möglich und die Bespielung der illegalen Automaten erfolgte dergestalt, dass der Spieler den Einsatz bei der Tresenkraft zahlte und diese das Geld in das Steuergerät einführte. Dort wurde der Einsatz im Verhältnis 1 Cent zu einem Punkt umgewandelt und konnte dann auf den Wunschautomaten des Spielers übertragen werden. Vom Spieler erzielte Gewinne wurden dann entweder aus der Kasse oder direkt aus dem Steuergerät entnommen und bar ausgezahlt. Die Spieleinsätze im Tatzeitraum beliefen sich nach den Feststellungen des Landgerichts auf mindestens EUR 440.000,- und der Reinertrag des Angeklagten (Spieleinsätze abzüglich Auszahlungsbeträge) auf mindestens EUR 150.000,-. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Verfügung vom 02.04.2025, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, Revision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind bei der Staatsanwaltschaft am 23.04.2025 eingegangen. Die Staatsanwaltschaft Bremen begründete die eingelegte Revision mit Verfügung vom 28.04.2025, eingegangen beim Landgericht am 08.05.2025, und beschränkte in dieser Verfügung die Revision auf die Einziehungsanordnung in Höhe von EUR 150.000,- und rügte insoweit die Verletzung materiellen Rechts. Die Begrenzung der Einziehungsanordnung auf den geschätzten Gewinn in Höhe von EUR 150.000,- anstelle der Spieleinsätze in Höhe von EUR 440.000,- stelle einen Verstoß gegen das im Rahmen der Einziehungsentscheidung zu beachtende sogenannte Bruttoprinzip dar. Erfolgte Auszahlungen an die Spieler seien nicht von dem Erlangten, d.h. den Spieleinsätzen, abzuziehen, die Wertersatzeinziehung wäre daher in Höhe der geschätzten Spieleinsätze in Höhe von EUR 440.000,- anzuordnen gewesen. Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 30.06.2025 Stellung genommen und beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Bremen vom 01.04.2025 im Ausspruch über die Einziehung eines Betrages in Höhe von EUR 150.000,- aufzuheben und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 440.000,- gegen den Angeklagten anzuordnen. Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsätzen vom 14.05.2025 und 30.07.2025 Stellung genommen und darin die Auffassung vertreten, dass nicht der Gesamtbetrag der Spieleinsätze, sondern nur der nach Spielende verbleibende Verlust des Spielers als Taterlangtes anzunehmen sei, da bis dahin der Spieler selbst über seinen Spieleinsatz verfüge. Der Spieler alleine entscheide, ob und inwieweit er Spieleinsätze verspiele oder sich wieder auszahlen lasse. Es sei auch fehlerhaft, die Auszahlungen mit Spielgewinnen der Spieler gleichzusetzen, da das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob – und wenn ja inwieweit – es sich bei den festgestellten Auszahlungen um erzielte Spielgewinne handele, da nach den Feststellungen des Landgerichts jeder Spieler sich nach Belieben ein verbleibendes Guthaben

4 habe wieder auszahlen lassen können. In der mündlichen Revisionsverhandlung hat der Verteidiger beantragt, die Revision zurückzuweisen. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) und begründet (§§ 344, 345 StPO) worden. Die Revision ist auch begründet. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen war das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einziehung eines Betrages in Höhe von EUR 150.000,- aufzuheben und die Einziehung von Wertersatz in Höhe von EUR 440.000,- gegen den Angeklagten anzuordnen. Auf die allein erhobene Sachrüge zeigt das angefochtene Urteil einen Rechtsfehler hinsichtlich der Bestimmung des Wertes des Erlangten im Sinne der §§ 73 ff. StGB auf, da das Landgericht zu Unrecht nicht die gesamten Spieleinsätze im Tatzeitraum in Höhe von EUR 440.000,- als Taterlangtes im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB angesehen hat und stattdessen entgegen dem in §§ 73, 73d Abs. 1 S. 2 StGB zum Ausdruck kommenden Bruttoprinzip einen Abzug in Höhe der den Spielern wieder ausgezahlten Gelder vorgenommen hat, so dass es den nach § 73c S. 1 StGB einzuziehenden Wert des Erlangten in Höhe der dem Angeklagten verbliebenen EUR 150.000,- anstelle des Werts der gesamten Spieleinsätze in Höhe von EUR 440.000,- festgesetzt hat. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde zulässigerweise im Rahmen des Rechtsfolgenausspruchs auf die Frage der Einziehung beschränkt. Eine solche Beschränkung auf einen Teil des Rechtsfolgenausspruchs ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.2008 – 3 StR 94/08, juris Rn. 1, NStZ-RR 2008, 275; Urteil vom 16.04.2024 – 1 StR 204/23, juris Rn. 8, NZWiSt 2025, 29). Es liegt auch keine untrennbare Wechselwirkung zwischen der Einziehungsanordnung nach den §§ 73, 73c StGB und der verhängten Freiheitsstrafe vor: Die Einziehungsanordnung findet als präventive Maßnahme eigener Art keine mildernde Berücksichtigung bei der Strafzumessung (siehe BGH, Urteil vom 28.01.2015 – 5 StR 486/14, juris Rn. 6, NStZ-RR 2015, 281); auch das Landgericht hat im Urteil bei der konkreten Strafzumessung die Einziehung nicht berücksichtigt. 2. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass nach den §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Einziehung des Wertes der Taterträge gegen den Angeklagten anzuordnen ist. Aufgrund der rechtskräftigen Feststellung der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels durch den Angeklagten in der Zeit vom 21.12.2020 bis zum 15.12.2021 unterliegen die hieraus vom Angeklagten erlangten Erträge der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB, wobei insbesondere nicht durch den § 286 StGB die Möglichkeit der Einziehung nach den §§ 73 ff. StGB beschränkt wird (allg. Auff., siehe LK/Krehl/Börner, 13. Aufl., § 286 StGB Rn. 5); mangels Auffindbarkeit der konkret erlangten Gelder ist die Einziehung derselben nicht mehr möglich und daher ist nach

5 § 73c S. 1 StGB die Einziehung eines Geldbetrages anzuordnen, der dem Wert des Erlangten entspricht. 3. Die angefochtene Entscheidung zeigt auch keine Rechtsfehler hinsichtlich der Beweiswürdigung zur Feststellung der Gesamtbeträge von Spieleinsätzen und dem Angeklagten verbliebener Gewinne auf, auf deren Grundlage das Landgericht die Gesamtbeträge von Spieleinsätzen in Höhe von EUR 440.000,- und der dem Angeklagten verbliebenen Gewinne in Höhe von EUR 150.000,- festgestellt hat. Das Landgericht hat diese Beträge nach § 73d Abs. 2 StGB geschätzt und hierzu auf einer im Urteil angegebenen hinreichend sicheren Schätzungsgrundlage entschieden (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – 3 StR 501/18, juris Rn. 6, NStZ-RR 2019, 142 m.w.N.). Es kann hierzu ergänzend auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Bremen in ihrer Stellungnahme vom 30.06.2025 verwiesen werden, denen auch der Angeklagte nicht entgegengetreten ist. 4. Als aus der Tat erlangter Geldbetrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB sind nicht lediglich die dem Angeklagten verbliebenen Gewinne i.H.v. EUR 150.000,- anzusehen, sondern der Gesamtbetrag der Spieleinsätze im Tatzeitraum i.H.v. EUR 440.000,-. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann. Dies ist der Fall, wenn der Täter oder Teilnehmer im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den Vermögensgegenstand nehmen kann. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat gewonnene (Mit)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse gemindert wurde (siehe BGH, Urteil vom 15.07.2020 – 2 StR 46/20, juris Rn. 14, NStZ 2021, 37; Beschluss vom 04.07.2024 – 5 StR 503/22, juris Rn. 3, NStZ-RR 2025, 11). Dem liegt die gesetzgeberische Intention zugrunde, dass die Regelungen der Einziehung dem sogenannten Bruttoprinzip folgen sollen (siehe die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 05.09.2016, BT- Drucks. 18/9525, S. 62), wonach alle Vermögenswerte, die einem Tatbeteiligten aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen sind, in ihrer Gesamtheit abzuschöpfen sind (siehe BGH, Urteil vom 16.04.2024 – 1 StR 204/23, juris Rn. 13, NZWiSt 2025, 29) und auch keine gewinnmindernden Abzüge vorzunehmen sind (siehe BGH, Urteil vom 28.07.2021 – 1 StR 519/20, juris Rn. 124, BGHSt 66, 182). Dagegen unterliegen solche Vermögenswerte nicht der Einziehung, an denen der Angeklagte schon keine eigene faktische Verfügungsgewalt erlangt hat, sondern lediglich einen ganz kurzzeitigen

6 „transitorischen“ Besitz zum Zweck der Weitergabe innehatte (siehe BGH, Beschluss vom 10.01.2023 – 3 StR 343/22, juris Rn. 7, StV-S 2023, 162 m.w.N.). b. Inwieweit bei Fällen des verbotenen Glücksspiels der Gesamtbetrag der Spieleinsätze oder lediglich der dem Täter verbliebene Gewinn als aus der Tat erlangter Gegenstand anzusehen ist, ist umstritten. Teils wird hierzu vertreten, dass lediglich der dem Täter verbliebene Gewinn der Einziehung unterliege (siehe so LG Kaiserslautern, Urteil vom 04.09.2024 – 2 KLs 6052 Js 7693/24, juris Rn. 133, NZWiSt 2025, 362 m.zust. Anm. Bittmann; Odenthal, NStZ 2006, 14, 16 f.; ohne weitere Begründung auch Fischer/Lutz, 72. Aufl., § 73 StGB Rn. 21). Dies wird darauf gestützt, dass die Erzielung von Einnahmen aus unerlaubtem Glücksspiel untrennbar mit der Ausschüttung der Spielgewinne verknüpft sei und erst die Differenz zwischen den von den Spielern getätigten Einsätzen und den an sie wieder ausgeschütteten Gewinnen den Vorteil des Täters ausmache, den er aus der unerlaubten Veranstaltung des Glücksspieles erlange (so noch zu § 73 StGB a.F. Odenthal, a.a.O.; ebenso zu § 73 StGB n.F. Bittmann, NZWiSt 2025, 362, 363). Nach der Gegenauffassung soll dagegen im Hinblick auf die Geltung des Bruttoprinzips bei der Einziehung der Gesamtbetrag der Spieleinsätze der Einziehung unterliegen, ohne dass zu berücksichtigen wäre, ob und in welchem zeitlichen Zusammenhang dieser beim Täter oder Teilnehmer eingetretene Vermögenszuwachs durch eine Ausschüttung von Spielgewinnen wieder gemindert wurde (so BayObLG, Beschluss vom 03.02.2025 – 206 StRR 308/24, juris Rn. 38 f.). c. Bei unerlaubten Glücksspielen, bei denen – wie im vorliegenden Fall – dem Täter als Veranstalter vor Spielbeginn die Spieleinsätze eingezahlt werden, ist der zweitgenannten Auffassung zu folgen, wonach der Gesamtbetrag der Spieleinsätze und nicht nur ein dem Täter verbleibender Gewinn als aus der Tat erlangter Gegenstand im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB anzusehen ist. Durch Einzahlung des Spieleinsatzes – im vorliegenden Fall durch die Zahlung des Einsatzes durch den Spieler bei der Tresenkraft, die dann das Geld in das Steuergerät einführte, wo es im Verhältnis 1 Cent zu einem Punkt umgewandelt und dann auf den Wunschautomaten des Spielers übertragen wurde – ist nach den Kriterien aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Angeklagten dieser Vermögenswert im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB aus der Tat erlangt worden, da er über diesen Einsatz die tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben konnte. Den Spielern war ab dem Moment der Einzahlung des Spieleinsatzes ein Zugriff hierauf ohne Mitwirkung des Angeklagten bzw. der Tresenkraft nicht mehr möglich;

7 Auszahlungen erfolgten unter deren Mitwirkung durch Entnahme aus der Kasse oder dem Steuergerät und waren nicht etwa allein durch Betätigung eines Auszahlungsknopfes durch den Spieler zu bewirken. Dieser Auslegung des Begriffs des Erlangten steht auch nicht entgegen, dass nach der Konzeption des unerlaubten Glücksspiels nach dem Spielende ein etwaiger Gewinn des jeweiligen Spielers diesem auszuzahlen war; dies lässt vielmehr die mit der Einzahlung nach den vorstehenden Ausführungen begründete Verfügungsgewalt des Angeklagten an den Spieleinsätzen unberührt. Auszahlungen an den Spieler erfolgten bereits nicht unmittelbar aus dem von diesem übergebenen Bargeld, sondern nach den Feststellungen des Landgerichts aus der Kasse bzw. aus dem Geld im Steuergerät, in das sämtliche Einzahlungen erfolgten, d.h. wo das Geld mit anderen Einsätzen vermengt wurde. Zudem handelte es sich bei der späteren Auszahlung von Gewinnen entsprechend der Konzeption des unerlaubten Glücksspiels lediglich um eine bloße Erwartung des Spielers, die nicht allein von seiner Entscheidung abhing, sondern einer Mitwirkung des Angeklagten bzw. der Tresenkraft bedurfte, zumal es sich hierbei nicht um eine einklagbare Verbindlichkeit handelte: Vielmehr waren die Verträge über die Teilnahme am unerlaubten Glücksspiel nichtig nach den §§ 284, 285 StGB, 134 BGB, so dass kein Anspruch auf Auszahlung von Gewinnen bestand; auch ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Einsätze bestand nach § 817 S. 2 BGB nicht. Die Erstreckung der Einziehung nach § 73 S. 1 StGB auf den Gesamtbetrag der von den Spielern eingezahlten Einsätze entspricht zudem dem Gedanken der vollständigen Abschöpfung der vom Täter erlangten Vermögenswerte nach dem Grundgedanken des Bruttoprinzips; unter Berücksichtigung des Präventionszwecks der Einziehung ist diese gerade nicht auf die Abschöpfung des Netto-Tatgewinns des Täters zu beschränken, da ansonsten die Tatbegehung unter finanziellen Gesichtspunkten weitgehend risikolos wäre (vgl. BGH, Urteil vom 02.07.2015 – 3 StR 157/15, juris Rn. 12, NStZ-RR 2015, 310). Die Aufwendungen für Auszahlungen an Spieler im Fall des unerlaubten Glücksspiels sind damit ähnlich wie Aufwendungen für den Erwerb von verkauften Betäubungsmitteln im Fall unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (hierzu BGH, Urteil vom 07.03.2019 – 5 StR 569/18, juris Rn. 9, NStZ 2019, 272 m.w.N.) wirtschaftlich betrachtet als Aufwendungen des Täters anzusehen, die zur Erzielung der erstrebten Einnahmen erforderlich sind und die daher nicht von den erlangten Gewinnen abzuziehen sind (so auch BayObLG, a.a.O.). Dagegen ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht anzunehmen, dass an die Spieler ausgekehrte Auszahlungen letztlich wie vom Täter herausgegebenes Wechselgeld zu behandeln und damit nicht als Bestandteil des Erlangten anzusehen wären: Nach der hier maßgeblichen tatsächlichen Betrachtungsweise liegt bei der Herausgabe von Wechselgeld bei Bargeschäften über Betäubungsmittel bzw. bei anderen strafbaren Geschäften vor den Augen des Täters und des Beteiligten in der Regel gerade noch keine eigene Verfügungsgewalt des Täters über den Gesamtbetrag des vom Beteiligten hingegebenen Geldes vor. Dies unterscheidet sich von der

8 vorliegenden Konstellation, in der die Spieleinsätze mit der Einzahlung in das Steuergerät insgesamt in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangten und ein Rückzahlungsanspruch der Spieler hinsichtlich ihrer Leistungen auf den Glücksspielvertrag nicht bestand. Es kommt daher auch nicht darauf an, wie die Verteidigung weiter geltend macht, ob Auszahlungen auf Gewinne der Spieler oder auf nicht verbrauchte Guthaben in den jeweiligen Spielgeräten erfolgten: In beiden Fällen war zunächst der Gesamtbetrag der Einsätze in die Verfügungsgewalt des Angeklagten gelangt und auch eine Rückzahlung aus nicht verbrauchten Guthaben konnte nach den Feststellungen des Landgerichts zur Vornahme von Auszahlungen an die Spieler nur mithilfe der Tresenkraft bzw. des Angeklagten erfolgen. 5. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt auch, dass aufgrund des § 73d Abs. 1 S. 2 StGB die an die Spieler erfolgten Auszahlungen nicht nach § 73d Abs. 1 S. 1 StGB vom Betrag des Erlangten in Abzug zu bringen sind. Nach § 73d Abs. 1 S. 2 StGB sind solche Aufwendungen des Täters nicht bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten abzuziehen, die für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt wurden. Auszahlungen an die Spieler sind, wie bereits ausgeführt wurde, vom Angeklagten für die Begehung der Tat aufgewendet worden, da ohne die Inaussichtstellung von Gewinnchancen und späteren Auszahlungen eine Tatbegehung nicht möglich gewesen wäre; entsprechend dem auch in § 73d Abs. 1 S. 2 StGB zum Ausdruck kommenden Bruttoprinzip (dazu Begr. Reg.- Entw., BT-Drucks. 18/9525, S. 68 f.) sind diese Auszahlungen daher nicht vom Wert des Erlangten abzuziehen, da es sich hier um für die Begehung der Straftat aufgewendete Gelder handelte. Diese Auslegung begegnet auch keinen Bedenken im Hinblick auf eine zu weitgehende Reichweite der Einziehung, wenn erfolgte Auszahlungen an die Spieler nicht berücksichtigt werden: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits ausdrücklich festgestellt, dass der den §§ 73 ff. StGB innewohnende weitgehende Verzicht auf eine Prüfung der Entreicherung des Einziehungsbetroffenen sowie auf eine etwaige Unbilligkeit der Einziehung im Erkenntnisverfahren durch die Nachholung der entsprechenden Prüfung im Vollstreckungsverfahren gemäß § 459g Abs. 5 StPO hinreichend kompensiert wird (siehe BVerfG, Beschluss vom 10.02.2021 – 2 BvL 8/19, juris Rn. 121, BVerfGE 156, 354). 6. Nach den vorstehenden Ausführungen ist daher die angefochtene Entscheidung nach § 353 Abs. 1 StPO im Ausspruch über die Wertersatzeinziehung aufzuheben; die Anordnung der Einziehung eines Wertersatzes in Höhe von EUR 440.000,- kann in entsprechender Anwendung des § 354 StPO durch den Senat als Revisionsgericht selbst erfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 28.08.2018 – 1 StR 103/18, juris Rn. 8, NStZ-RR 2018, 335; Beschluss vom 24.06.2020 – 3 StR 100/20, juris Rn. 3, wistra 2020, 416), da die Regelungen der §§ 73 Abs. 1, 73c StGB die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen als zwingende

9 Rechtsfolge vorsehen und der Senat diese Entscheidung auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts treffen kann. 7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.

gez. Dr. Böger

gez. Niehaus

gez. Dr. Hoffmann