Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 19.11.2025 – 1 W 58/25

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss

1 W 58/25 ───────────────────── 4 C 469/25 Amtsgericht Bremen

In der Beschwerdesache …

- Klägerin -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

gegen

- Beklagte -

Prozessbevollmächtigter …

hat das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Böger am 19.11.2025 beschlossen: Der Beschluss des Amtsgerichts Bremerhaven vom 05.11.2025 wird aufgehoben und dem Amtsgericht Bremerhaven wird aufgegeben, im Wege der Rechtshilfe die Zeugen … gemäß dem Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 03.11.2025 zu vernehmen. Gründe I. Mit Beschluss vom 03.11.2025 hat das Amtsgericht Bremen das Amtsgericht Bremerhaven ersucht, die in Bremerhaven wohnhaften Zeugen … im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen. Das Amtsgericht Bremerhaven hat mit Beschluss vom 05.11.2025 den Antrag auf Durchführung der Vernehmung der Zeugen im Wege der Rechtshilfe mit der Begründung abgelehnt, dass die Voraussetzungen des § 375 ZPO nicht vorlägen, da die Entfernung zwischen den Amtsgerichten Bremen und Bremerhaven weniger als 70 Kilometer betragen würde und eine

Seite 2/3 mit der Anreise verbundene besondere Erschwernis für die Zeugen der Akte nicht zu entnehmen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass der Zeit- und Kostenaufwand einer Vernehmung in Bremen außer Verhältnis zur Bedeutung der Aussage stünde und dass auch eine Video-Vernehmung nicht ausreichend wäre. Mit Verfügung vom 07.11.2025 hat das Amtsgericht Bremen das Verfahren dem Senat zur Entscheidung gemäß § 159 Abs. 1 GVG vorgelegt. II. Die zulässige Beschwerde des Amtsgerichts Bremen ist begründet. 1. Die Beschwerde ist nach § 159 GVG zulässig. Nach § 159 Abs. 1 S. 1 GVG entscheidet über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Ersuchens um Rechtshilfe das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört. Damit ist das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen zur Entscheidung befugt. Das Amtsgericht Bremen ist als ersuchendes Gericht, dessen Antrag auf Rechtshilfe vom ersuchten Gericht abgelehnt wurde, nach § 159 Abs. 2 GVG antragsbefugt. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Amtsgericht Bremerhaven ist nach den §§ 156, 157 GVG verpflichtet, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Bremen um Vernehmung der Zeugen … nachzukommen. Das Amtsgericht Bremerhaven durfte insbesondere auch nach § 158 Abs. 1 GVG nicht das Ersuchen ablehnen. Auch ein Fall des § 158 Abs. 2 S. 1 GVG, wonach das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts abzulehnen ist, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist, liegt nicht vor. Diese Ausnahmevorschrift ist eng auszulegen und ein Rechtshilfeersuchen darf nur abgelehnt werden, wenn die von dem ersuchten Gericht vorzunehmende Amtshandlung schlechthin unzulässig ist (siehe BGH, Beschluss vom 31.05.1990 – III ZB 52/89, juris Rn. 11, NJW 1990, 2936; Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 07.06.2023 – 4 AR 4/23, juris Rn. 10, NJW-RR 2023, 1106 m.w.N.). Damit kann das Rechtshilfeersuchen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass aus Sicht des Amtsgerichts Bremerhaven die Voraussetzungen für eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht gegeben seien. Bei der Zeugenvernehmung handelt es sich um keine schlechthin unzulässige Tätigkeit für das ersuchte Gericht; das Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nach § 375 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist vom ersuchten Gericht nicht zu prüfen (so auch BAG, Beschluss vom 23.01.2001 – 10 AS 1/01, juris Rn. 26, NJW 2001, 2196). Dass das Rechtshilfeersuchen wegen Willkür oder offensichtlicher Rechtsmissbräuchlichkeit unwirksam wäre, ist nicht ersichtlich, zumal auch das ersuchende Gericht in seiner Vorlageverfügung sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auseinandergesetzt hat und auch sonst bereits nichts dazu geltend gemacht wird, dass der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung und die Frage der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugen eine Vernehmung durch das Prozessgericht

Seite 3/3 gebieten würde (siehe dazu OLG Koblenz, Beschluss vom 05.05.2008 – 4 SmA 14/08, juris Rn. 10 ff., MDR 2008, 819). gez. Dr. Böger Richter am Oberlandesgericht