Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.06.2016 – 8 W 60/16
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 21.04.2016, Az. 303 O 1/15, abgeändert:
Die von der Klagepartei an die Beklagten zu 1) und zu 2) gemäß § 104 ZPO nach dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 13.04.2016 zu erstattenden Kosten werden auf 2.561,83 Euro (in Worten: zweitausendfünfhunderteinundsechzig 83/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus seit dem 21.04.2016 festgesetzt. Im Übrigen wird der Kostenfestsetzungsantrag der Beklagten zu 1) und zu 2) vom 20.04.2016 zurückgewiesen.
2. Die Beklagten zu 1) und 2) tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von 1.903,52 Euro.
Gründe
Die nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Kläger wendet sich zu Recht gegen die vom Landgericht im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vertretene Auffassung, wonach eine Terminsgebühr zugunsten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) aufgrund eines außergerichtlich geführten Telefonates mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden sei.
Unstreitig haben die Prozessbevollmächtigten der Parteien außergerichtlich miteinander telefoniert. Nachdem nach Erstellung eines Sachverständigengutachtens den Parteien vom Gericht Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, eine Stellungnahme des Klägers aber nicht eingegangen war, hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) und zu 2) die Klägervertreterin am 07.03.2016 angerufen und gefragt, ob eine Klagrücknahme erwogen werde (Schriftsatz vom 08.03.2015, Bl. 120 d.A.). Diese Frage ist von der Klägervertreterin damit beantwortet worden, dass dies noch nicht entschieden sei.
Dies reicht für das Entstehen einer Terminsgebühr nicht aus.
Im Ausgangspunkt löst ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Erledigung nicht schon die 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG aus. Vielmehr muss es sich gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 VV RVG um eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung handeln. Mit der Regelung in Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 VV RVG soll das ernsthafte Bemühen des Prozessbevollmächtigten um einen Abschluss des Verfahrens ohne Beteiligung des Gerichts honoriert und damit zugleich die außergerichtliche Streitbeilegung - auch zur Entlastung der Gerichte - gefördert werden (BGH AGS 2010, 164). Da es nach dem Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Fall 3 VV RVG für das Entstehen der Terminsgebühr genügt, dass die Besprechung auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist, reicht es nach einhelliger Auffassung aus, wenn der Rechtsanwalt den Gegner in einem Gespräch zur Rücknahme der Klage zu bewegen versucht (OLG Naumburg JurBüro 2006, 529; OLGR Hamburg 2006, 574; OLG Köln AGS 2009, 9; Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 22. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 166; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., 3104 VV Rn. 12; Hansens, JurBüro 2004, 250; OLG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2012, 4 W 48/12). Nicht entscheidend ist, ob das Ansinnen positiv aufgenommen wird (OLG Naumburg, a.a.O.; OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1592). Darauf, ob ein Telefonat für die anschließende Klagrücknahme ursächlich ist, kommt es nicht an (vgl. dazu auch OLG Koblenz NJW-RR 2005, 2162).
Nach diesen Grundsätzen ist eine Terminsgebühr vorliegend nicht entstanden. Es hat sich aus Sicht des Beschwerdegerichts lediglich um die Nachfrage gehandelt, ob eine Klagerücknahme erwogen werden, nicht um den Versuch, den Gegner im Rahmen eines Gesprächs zu eben diesem Verhalten zu bewegen. Das genügt für das Entstehen der Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nicht.
Im Ergebnis war der Kostenfestsetzungsbeschluss daher wie erkannt abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Terminsgebühr zuzüglich 19 % Umsatzsteuer.