Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Urteil vom 06.10.2023 – 14 U 47/23
ECLI:DE:OLGHH:2023:1006.14U47.23.00
Orientierungssatz
1. Die besondere Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 StVO verhindert nicht, dass ein geradeaus fahrender Fahrzeugführer weiterhin auf sein aus § 9 Abs. 3 StVO folgendes Vorrecht gegenüber Linksabbiegern aus dem Gegenverkehr vertrauen darf.(Rn.16)
2. Der Umstand, dass ein bevorrechtigter Kfz-Führer zur Vorbeifahrt an einem stehenden Sattelzug vor dem Kreuzungsbereich einen Fahrstreifenwechsel vornimmt, führt nicht zu entsprechenden Mithaftung.(Rn.16)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 23. Zivilkammer, 4. Mai 2023, 323 O 195/22
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.05.2023, Az. 323 O 195/22, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.070,80 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, der sich am 28.8.2021 auf der Kreuzung G.straße/Ausschläger B. ereignet hat. Der Klägerin entstand bei dem Unfall ein materieller Gesamtschaden in Höhe von 90.236,00 €, den die Beklagte außergerichtlich nach einer Quote von 50:50 regulierte. Mit der Klage verfolgt die Klägerin auch die zweite Hälfte ihres Schadens.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Hamburg hat die Beklagte zur Zahlung weiterer 45.118,00 € nebst Rechtshängigkeitszinsen verurteilt. Zur Begründung hat es unter Verweis auf die durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen ausgeführt, dass in die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Zeugen P. gegen die Pflichten eines Linksabbiegers nach § 9 Abs. 3 StVO einzustellen sei. Ein zu Lasten der Klägerin gehender Verkehrsverstoß des Zeugen Pa. stehe dagegen nicht fest, weder in Form eines Rotlichtverstoßes noch in Form einer fehlenden unfallvermeidenden Reaktion. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil in beschränktem Berufung eingelegt. Sie meint, nicht mehr als 70 Prozent des Gesamtschadens ausgleichen zu müssen. Zur Begründung verweist die Beklagte darauf, dass der Zeuge Pa. angesichts der „unübersichtlichen Verkehrslage“ mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren sei und zudem vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich einen Spurwechsel vorgenommen habe. Das Landgericht habe es daneben versäumt, Beweis zur Behauptung eines Stehens des bei der Beklagten haftpflichtversicherten LKWs im Zeitpunkt der Kollision durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Hamburg abzuändern, sofern die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von mehr als 18.047,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen, und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G. F., Pa. und P.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.9.2023 Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien einschließlich der zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Die Beklagte haftet für die Unfallfolgen zu 100 Prozent.
Es bleibt auch nach der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme dabei, dass zu Lasten der Klägerin kein Verkehrsverstoß des Zeugen Pa. in die nach § 17 StVG vorzunehmende Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen ist, während die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Klägerin vollständig hinter dem Verstoß des Zeugen P. gegen die Pflichten eines Linksabbiegers zurücktritt.
Insbesondere bestand für den Zeugen Pa. im Ausgangspunkt keine Pflicht, seine Geschwindigkeit vor der Einfahrt in den Kreuzungsbereich zu reduzieren. Das wäre nur dann der Fall gewesen, wenn er mit kreuzendem Linksabbieger-Fahrzeugverkehr hätte rechnen müssen. Allein der Umstand, dass während der Annäherung des Zeugen Pa. an die Ampel ein im mittleren Fahrstreifen befindlicher Sattelzug trotz Grünlichts nicht anfuhr (und ein Sichthindernis darstellte), reicht dafür nicht aus (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22.7.2002, 12 U 9728/00 - juris). Besondere (weitere) Umstände, die ein anderes Pflichtmaß rechtfertigen (vgl. hierzu etwa Freymann/Wellner/Wern, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 37 StVO Rn. 27), hat die Beklagte nicht bewiesen. Dies gilt im Wesentlichen für die (potenziell erhebliche) Behauptung, dass es (aus Sicht des Zeugen Pa.) links neben dem Sattelzug noch ein Fahrzeug in der Linksabbiegerspur gegeben habe, das beim Umschalten auf Grün ebenfalls nicht in den Kreuzungsbereich hineinbewegt worden sei (woraus sich eine Situation hätte ergeben können, in der der Zeuge Pa. mit einem problematischen Geschehen auf der Kreuzung hätte rechnen müssen). Während der Zeuge P. das Vorhandensein eines solchen Fahrzeugs bekundet hat, hat der Zeuge Pa. dies ausdrücklich in Abrede gestellt. Der Zeuge G. F. wiederum gab an, zwar zu „glauben“, dass auf der Linksabbiegerspur kein Fahrzeug gewesen sei; er sei sich diesbezüglich aber „nicht sicher“. Der Senat vermag der Version des Zeugen P. jedenfalls nicht den Vorzug zu geben. Zwar übersieht er nicht, dass der Zeuge Pa. erstinstanzlich noch angegeben hatte, zum Vorhandensein eines Linksabbiegers in seiner Fahrtrichtung „nichts sagen“ zu können; er wisse „das nicht“. Der Zeuge Pa. hat in seiner zweitinstanzlichen Vernehmung aber glaubhaft erklärt, dass ihm das Geschehen mittlerweile wieder klarer vor Augen stehe. Dies unterfütterte er mit der Angabe, dass „an der vorherigen Kreuzung allein der 40-Tonner“ aus dem Querverkehr in die Großmannstraße eingebogen und bis zur Unfallkreuzung vorgefahren sei. Zudem sprechen Plausibilitätserwägungen gegen die Version des Zeugen P.. So ergibt ein vollständiges, längeres Stehenbleiben auch eines Linksabbiegers trotz Grünlichts kaum Sinn. Fahrzeuge des Quer- oder Gegenverkehrs, die einer Anfahrt jedenfalls bis zur Mitte der Kreuzung im Weg gestanden hätten, sind nicht ersichtlich. Auch der vom Zeugen P. geführte LKW hätte einen Linksabbieger (bis zu dieser Stelle) nicht behindert.
Soweit der Zeuge Pa. zur Vorbeifahrt an dem Sattelzug vor dem Kreuzungsbereich einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, führt dies ebenfalls nicht zu einer Mithaftung der Klägerin. Die besondere Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 5 S. 1 StVO verhindert nicht, dass ein geradeaus fahrender Fahrzeugführer weiterhin auf sein aus § 9 Abs. 3 StVO folgendes Vorrecht gegenüber Linksabbiegern aus dem Gegenverkehr vertrauen darf. Hinzu kommt, dass sich der Fahrstreifenwechsel hier bereits deutlich vor der Kreuzung ereignet haben muss, da der Zeuge Pa. mit seinem Fahrzeug ansonsten nicht an dem - an der Haltelinie stehenden - Sattelzug hätte vorbeifahren können.
Ohne dass dies der Berufung helfen würde, kann schließlich unterstellt werden, dass der Zeuge P. den von ihm geführten LKW vor der Kollision noch zum Stehen bringen konnte. Jedenfalls befand sich der LKW nämlich auch nach den Bekundungen des Zeugen P. bereits in der Fahrspur des Zeugen Pa.. Weiter hat die Beklagte die Möglichkeit einer Unfallvermeidung für den Zeugen Pa. nur für den Fall einer bereits vorher reduzierten Geschwindigkeit behauptet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.