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Landgericht Hamburg Urteil vom 04.05.2023 – 323 O 195/22

ECLI:DE:LGHH:2023:0504.323O195.22.00

Orientierungssatz

1. Nach § 9 Abs. 3 StVO muss ein Linksabbieger das entgegenkommende Fahrzeug durchfahren lassen. Gegen den Linksabbieger spricht der erste Anschein eines Verschuldens.(Rn.9)

2. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist hierbei auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers".(Rn.20)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 14. Zivilsenat, 6. Oktober 2023, 14 U 47/23, Urteil

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 45.118,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2022 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am 20.08.2021 im Bereich der Kreuzung G. Straße / A. B. Deich in H. ereignet hat. An dem Unfall beteiligt waren der Zeuge A. P. als Fahrer des Müllfahrzeugs mit dem Kennzeichen ... und der Zeuge C. P1 als Fahrer des LKW ..., der zur Unfallzeit bei der Beklagten haftpflichtversichert war.

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Es kam unter im Einzelnen streitigen Umständen im Kreuzungsbereich zum Unfall.

3

An dem Müllfahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von € 90.236,00, den die Beklagte nach einer Quote von 50%, mithin in Höhe von € 45.118,00, regulierte. Die Klägerin macht den restlichen Schaden mit der Klage geltend.

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Die Klägerin behauptet,

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sie sei Eigentümerin des Müllfahrzeugs.

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Der Zeuge P. habe die G. Straße befahren und habe auf dem rechten Fahrstreifen fahrend bei Grün die Kreuzung überqueren wollen. Der wartepflichtige LKW der Beklagtenseite sei bei für den Gegenverkehr geltendem Grünlicht links in A. B. Deich abgebogen, so dass es zur Kollision gekommen sei. Zwar sei der Zeuge P. zuvor in den linken Fahrstreifen gewechselt, dieser Fahrstreifenwechsel sei indessen sehr weit vor dem Kreuzungsbereich erfolgt und sei nicht unfallkausal geworden.

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Die Klägerin beantragt,

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wie erkannt.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte trägt vor,

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es sei zu bestreiten, dass die Klägerin Eigentümerin des Müllfahrzeugs sei.

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Als der Zeuge P1 von der G. Straße kommend nach links in den A. B. Deich habe abbiegen wollen, habe die für ihn geltende Ampel grün gezeigt und der Gegenverkehr habe im Bereich der Ampel gestanden, nämlich im linken Fahrstreifen ein PKW und im mittigen Fahrstreifen ein LKW. Der Zeuge P1 habe sich langsam mit Schrittgeschwindigkeit in die Kreuzung hineingetastet, als plötzlich hinter dem ihm gegenüber liegenden LKW das Müllfahrzeug der Klägerin ausgeschert sei und auf den rechten Fahrstreifen gewechselt sei, der zuvor frei gewesen sei. Dieses habe beschleunigt und sei mit rechts gesetztem Blinker zügig über die Kreuzung gefahren, so dass es zur Kollision gekommen sei. Der Zeuge P1 habe den in Schrittgeschwindigkeit geführten LKW bis zum Stillstand abgebremst, habe aber eine Kollision nicht verhindern können. In der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2023 hat die Beklagte zudem behauptet, der Zeuge P1 habe vor der Kollision bereits 10 Sekunden gestanden.

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Es sei zu bestreiten, dass der Zeuge P. bei grün in die Kreuzung eingefahren sei.

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Das Gericht hat die Zeugen A. P., J. J. G. F. und C. P1 vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 27.02.2023 Bezug genommen.

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Hinsichtlich des übrigen Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage hat vollumfänglich Erfolg.

18

Die Klägerin hat im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 15.08.2022 gegen die Beklagte Anspruch auf weiteren Schadensersatz gem. § 823 BGB, §§ 7, 17, 18 StVG.

19

Die Aktivlegitimation hat die Klägerin durch Einreichung umfangreicher Unterlagen hinreichend nachgewiesen (Anlagen K7, K9 (Anschaffungsrechnungen Fahrgestell und Pressmüllaufbau), K10 (Bestellung des Fahrgestells), K11 (Bestellung des Pressmüllaufbaus)).

20

Der Verkehrsunfall hat sich bei Betrieb des Fahrzeugs der Klägerin und des Fahrzeugs der Beklagtenseite ereignet. Die tatsächlichen Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung aufgrund höherer Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVG) oder eines unabwendbaren Ereignisses (§ 17 Abs. 3 StVG) sind nicht bewiesen. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten des sog. "Idealfahrers" (König in: Hentschel/König/Dauer, 44. Aufl., § 17 StVG Rn. 22). Dass der streitgegenständliche Unfall auch für einen "Idealfahrer" unvermeidbar war, ist nicht ersichtlich. Damit sind die beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG unter Berücksichtigung der Betriebsgefahren gegeneinander abzuwägen. Dieser Abwägung kann das Gericht ausschließlich unstreitige oder erwiesene Tatsachen zu Grunde legen. Auf dieser Grundlage trifft die Beklagtenseite die Alleinhaftung. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

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Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass der Unfall auf einen Verkehrsverstoß des Zeugen P1 zurückzuführen ist. (Mit-)haftungsbegründende Umstände hinsichtlich des Zeugen P. sind demgegenüber nicht festzustellen.

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Nach § 9 Abs. 3 StVO musste der Zeuge P1 als Linksabbieger das entgegenkommende Fahrzeug der Klägerin durchfahren lassen. Gegen den Zeugen spricht der erste Anschein eines Verschuldens.

23

Ein Mitverschulden des Zeugen P. ist nicht festzustellen.

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Ein Rotlichtverstoß des Zeugen steht nicht fest. Die Zeugen P. und F. haben im Rahmen ihrer Vernehmung einen Rotlichtverstoß in Abrede genommen. Der Zeuge P1 konnte Ampel des Gegenverkehrs nicht einsehen und ist zudem nicht von einer Linksabbiegespur mit eigener Ampelschaltung abgebogen.

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Der Zeuge P1 durfte danach nicht davon ausgehen, dass von dem freien rechten Fahrstreifen des Gegenverkehrs sich kein Fahrzeug nähern würde. Soweit die Sicht auf diese Spur durch den in der Nachbarspur stehenden PKW verdeckt war, hätte er sein Abbiegemanöver zurückstellen müssen, bis die Sicht durch Weiterfahrt des LKW wieder frei war.

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Es ist auch nicht festzustellen, dass der Zeuge P. die Kollision noch hätte verhindern können. Aus dem Fahrtenschreiberprotokoll des LKW des Zeugen P1 ergeben sich hinsichtlich der Frage, ob und wie lange sein Fahrzeug vor der Kollision bereits gestanden hat, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Zeuge P1 hat diesbezüglich widersprüchliche Angaben gemacht. Letztlich ist danach nicht festzustellen, dass der Zeuge P1 bereits so lange stand, dass der Zeuge P., dessen Sicht ebenfalls durch den neben ihm stehenden LKW verdeckt war, noch hätte unfallverhütend reagieren können.

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Ein Fahrstreifenwechsel des Zeugen P. hat sich nicht unfallkausal ausgewirkt.

28

Danach haftet der Zeuge P1 vollumfänglich. Die Beklagte hat danach auch des restlichen Schaden der Klägerin zu regulieren; die Klage ist mithin vollumfänglich begründet.

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Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.