Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 15.02.2024 – 7 W 14/24

ECLI:DE:OLGHH:2024:0215.7W14.24.00

Orientierungssatz

1. Bei der Beschreibung des Verhaltens einer Person als „Belastungseifer“ handelt es sich um eine Meinung und nicht um eine auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Tatsachenbehauptung.(Rn.52)

2. Ein im Rahmen eines Streitgesprächs zugespitzter und in übertriebener Form geäußerter Gedankengang wird in der Regel vom Publikum nicht als „an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ haftend aufgefasst.(Rn.53)

Verfahrensgang

vorgehend LG Hamburg 24. Zivilkammer, 17. Januar 2024, 324 O 563/23, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 17. Januar 2024, Az. 324 O 563/23, wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert wird für das Beschwerdeverfahren festgesetzt auf € 40.000,00.

Gründe

1

I. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer sofortigen Beschwerde ihren Antrag weiter, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

2

in Bezug auf die Antragsgegnerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

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1. „Es betrifft MeToo‐Redaktionen (…), die gibt es nämlich auch bei der S.… und bei dem NDR, da ist es ein Herr Dr…., der sich darum bemüht, und bei der S.… Frau K., zwei RedakteurInnen, die dieses Thema beackern. Und nachdem S. L…die ersten Vorwürfe erhoben hatte, wurde im Netz von beiden RedakteurInnen gepostet, man suche noch nach weiteren Frauen, denen Gleiches widerfahren sei. Da wird schon in der Frage unterstellt, dass es sozusagen zu einer Straftat gekommen ist und man sucht jetzt weitere Opfer, die sich dort melden würden. Also eine Suggestivfrage. Man fragt also nicht, gibt es … will sich jemand melden, sondern man fragt direkt, habt ihr gleiches erlebt wie Frau L., seid ihr auch mit K.O.‐Tropfen ohnmächtig gemacht worden, um dann Sex mit euch zu haben“,

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wenn dies geschieht wie in dem unter https://www.youtube.com/watch?v=8dbJpFvBzls&t=3491s abrufbaren LTO‐ Streitgespräch „Schlagabtausch zwischen L.‐Anwalt und Spiegel‐Anwalt über MeToo“;

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und/oder

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2. „Es betrifft MeToo‐Redaktionen (…), die gibt es nämlich auch bei der S.. und bei dem NDR…, da ist es ein Herr D.., der sich darum bemüht, und bei der S.… Frau K… zwei RedakteurInnen, die dieses Thema beackern. … Und das meine ich mit Belastungseifer. Es wird nicht geguckt ergebnisoffen, sondern es wird natürlich gezielt gesucht nach Frauen, die ebenfalls Beschuldigungen erheben können. Und da sage ich, ist einfach der Punkt erreicht, wo die Verdachtsberichterstattung und auch die Recherche unzulässig wird. Gepaart dann noch mit dem Umstand, dass Entlastendes nicht in die Berichterstattung einfließt.“,

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wenn dies geschieht wie in dem unter https://www.youtube.com/watch?v=8dbJpFvBzls&t=3491s abrufbaren LTO‐ Streitgespräch „Schlagabtausch zwischen L.‐Anwalt und Spiegel‐Anwalt über MeToo“;

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und/oder

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3. „Es betrifft MeToo‐Redaktionen (…), die gibt es nämlich auch bei der S.. und bei dem NDR, da ist es ein Herr D…, der sich darum bemüht, und bei der S. Frau K…, zwei RedakteurInnen, die dieses Thema beackern. Und nachdem S. L… die ersten Vorwürfe erhoben hatte, wurde im Netz von beiden RedakteurInnen gepostet, man suche noch nach weiteren Frauen, denen Gleiches widerfahren sei. Da wird schon in der Frage unterstellt, dass es sozusagen zu einer Straftat gekommen ist und man sucht jetzt weitere Opfer, die sich dort melden würden. Also eine Suggestivfrage. Man fragt also nicht, gibt es … will sich jemand melden, sondern man fragt direkt, habt ihr gleiches erlebt wie Frau L., seid ihr auch mit K.O.‐ Tropfen ohnmächtig gemacht worden, um dann Sex mit euch zu haben. …Die Frage kann man anders stellen. Und das meine ich mit Belastungseifer. Es wird nicht geguckt ergebnisoffen, sondern es wird natürlich gezielt gesucht nach Frauen, die ebenfalls Beschuldigungen erheben können. Und da sage ich, ist einfach der Punkt erreicht, wo die Verdachtsberichterstattung und auch die Recherche unzulässig wird. Gepaart dann noch mit dem Umstand, dass Entlastendes nicht in die Berichterstattung einfließt“,

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wenn dies geschieht wie in dem unter https://www.youtube.com/watch?v=8dbJpFvBzls&t=3491s abrufbaren LTO‐ Streitgespräch „Schlagabtausch zwischen Lindemann‐Anwalt und Spiegel‐Anwalt über MeToo“;

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und/oder

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4. „Die „S. “ und der NDR haben Frauen über die sozialen Netzwerke aufgerufen, sich bei ihnen zu melden, wenn sie Ähnliches wie Frau L… erlebt hätten. Damit wurde gegenüber einer großen Öffentlichkeit unterstellt, dass das, was Frau L… sagt, zutreffe“,

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wenn dies geschieht wie in dem unter https://www.nzz.ch/feuilleton/medien/till‐ lindemann‐sein‐medienanwalt‐ueber‐verdachtsberichterstattung‐ld.1761716 abrufbaren Interview „Die Erzählung, dass der schlimme T. L. versucht, alle mundtot zu machen, stimmt nicht“ in der Neuen Zürcher Zeitung.

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Die Antragstellerin verlegt die S. Zeitung. Sie hat im Sommer 2023 über die im Raum stehenden Verdachtsmomente um die Band R. und deren Frontmann T. L., betreffend den Vorwurf sexueller Übergriffe gegen Frauen, berichtet. Der Antragsgegner hat T. L. in mehreren Verfahren gegen die Antragstellerin sowie in zahlreichen weiteren Verfahren gegen andere Medienhäuser vertreten. Zu seinen Mandanten gehört auch der Fernsehmoderator L. M., über den ebenfalls öffentlich berichtet worden war, dass er gegenüber Frauen sexuell übergriffig geworden sei. Der Antragsgegner hat sich verschiedentlich öffentlich zur Berichterstattung über seine Mandanten geäußert.

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Die Legal Tribune Online (LTO) verbreitet über das Internet als Video-Datei ein moderiertes Streitgespräch zwischen dem Antragsgegner und dem Rechtsanwalt Dr. Sr… über das Austragen von äußerungsrechtlichen Streitigkeiten, in dem über eine Stunde lang beide in freier Rede und ohne Einsicht in Notizen sich zu verschiedenen Themen aus diesem Bereich äußern (im Internet unter der von der Antragstellerin angegebenen URL abrufbar; Transskript der Passagen von Minute 53:23 bis 1:01:30 Anlage Ast 12). Gegen Ende dieses Streitgesprächs, nach über 50 Minuten Dauer, kommt die Passage mit den Äußerungen, die die Antragstellerin mit den Anträgen zu 1 bis 3 angreift:

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„...

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Moderator: Es gibt ja ‘MeToo-Redaktionen’, die quasi das auch als Spezialgebiet haben. Damit haben Sie ein prinzipielles Problem. Welches ist das?

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B…: Diese Redaktionen sind in der Regel eben dafür da, Fälle aufzudecken. Das ist einfach so und da wird Herr Sr.. jetzt gleich vehement protestieren und sagen ‘Nein, nein, es ist alles ergebnisoffen’. Aber es liegt in der Natur der Sache. Wenn ich in so einer Redaktion beschäftigt bin, dann werde ich nur wahrgenommen, wenn ich einen entsprechenden Artikel auch veröffentliche. Also ich habe nichts davon, wenn ich jahrelang mich hinsetze und immer sage ‘Nee, da habe ich Zweifel und das wissen wir nicht und dann lassen wir den Artikel lieber dann’. Da ist einfach der Drang oder die Tendenz einfach groß, so'ne Artikel zu veröffentlichen und dementsprechend groß ist der Belastungseifer. Und ich erlebe das immer wieder, dass das dann auch so vehement, diese Berichterstattung, verteidigt wird im Umfeld, auch bei Niederlagen vor Gericht, dass ich da wirklich meine, dass da eine Voreingenommenheit besteht bei den zuständigen Redakteurinnen und Redakteuren.

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Moderator: Herr Sr…, was meinen Sie? So eine Redaktion, quasi Spezialauftrag, ist das trotzdem völlig unabhängig? Und ist da trotzdem zu erwarten, dass man die Scheuklappen weglegt und keinen Belastungseifer hat?

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Sr…: Also es gibt natürlich Journalistinnen und Journalisten, die sich spezialisieren auf bestimmte Felder, es gibt jetzt keine MeToo-Redaktion. So ist es natürlich nicht. Aber warum sollte man denen pauschal einen Belastungseifer unterstellen? Ich habe es vorhin schon gesagt, es gibt eine ganze Reihe, es gibt eine Vielzahl von Recherchen, die stecken bleiben, die nicht zu einer Geschichte führen. Es gibt überhaupt keinen Drang und es gäbe gar keine Motivation zu sagen ‘Wir müssen unbedingt mit dem Fall XY jetzt nach draußen gehen, weil wir haben ja sonst keinen Fall’. Es gibt so viele Fälle und so viele Anhaltspunkte und so viele Recherchen dazu, dass man überhaupt nicht in der Situation ist zu sagen ‘Da müssen wir jetzt irgendwas bringen, was eigentlich noch nicht richtig ausrecherchiert ist’. Das ist einfach auch wieder so ein Märchen. Dafür gibt es einfach zu viel, viel, viel zu viel Vorwürfe und viel zu viel Stoff. Und letztendlich ist es aber auch so, wenn man jetzt, wenn man jetzt verlangt, dass man erst in einem Zeitpunkt mit einer Geschichte rausgeht, zu dem man nahezu den Beweis führen kann oder was irgendwie in einer Form einer strafrechtlichen Anklageerhebung gleichkommen müsse. Das heißt ja auch immer wieder ‘Ja, da wurde das Verfahren ja eingestellt’. Also das sind einfach und das muss man wissen, wenn man sagt, es gäbe Belastungseifer oder irgendwie die Tendenz, den Maßstab immer weiter runterzusetzen. Es sind einfach grundsätzlich ganz andere Maßstäbe für eine allein nur strafrechtliche Anklage, eben nicht mal Verurteilung, da muss ich ja den Beweis führen. Allein schon für eine strafrechtliche Anklageerhebung - weil immer wieder die Parallele gezogen wird - braucht man eine überwiegende Verurteilungswahrscheinlichkeit. Und da kommt dann vielleicht eine Staatsanwaltschaft zum Ergebnis, die habe ich nicht, aber für eine Verdachtsberichterstattung brauche ich nur, in Anführungszeichen - ist auch eine hohe Schwelle, aber sie liegt deutlich niedriger - brauche ich einen, wie die Rechtsprechung sagt, einen Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen, also die dafür sprechen, dass das stimmen könnte. Und das kann natürlich auch - was heißt natürlich - gerade eine Angabe des direkt beteiligten Opfers einer Straftat sein, eines mutmaßlichen Opfers, eine eidesstattliche Versicherung. Das haben wir gerade gesehen. Zum Beispiel hat das Landgericht Frankfurt ja gesagt und diese Entscheidung gegen Herrn L….: Gerade die Versicherung des direkt beteiligten Opfers ist besonders viel wert. Und das ist ja genau die Eidesstattliche Versicherung, die hier von der betroffen Seite immer sozusagen als Nullum gelten soll. Die soll überhaupt nichts zählen. Und da frage ich mich warum? Da stellt man zu hohe Anforderungen. Natürlich gibt es keinen Automatismus, dass man in jedem Falle bei einer einzelnen Angabe, die durch keinerlei äußere Umstände irgendwie bestätigt wird, berichten dürfte. Das passiert auch nicht. Das Erste, was passiert, ist zu gucken: Gibt es denn gleich gelagerte Fälle vielleicht? Und die gab es ja auch bei Herrn L. und die gab es bei Herrn M... Gerade bei Herrn L.. haben wir ja gerade auch die Konstellation, zwei Fälle übrigens, in denen auch das Landgericht Hamburg eben gesagt hat, diese beschriebenen Einzelfälle in der Spiegel-Berichterstattung, da gab es eben nur, natürlich waren das auch Eins-zu-Eins Situationen, und da gab es dann für den Ablauf dieser Nacht auch nur eine, nur in Anführungszeichen, eine eidesstattliche Versicherung des betroffenen Opfers. Aber da hat auch das Landgericht Hamburg gesagt: ‘Wir müssen halt gucken, wenn wir da Fälle haben, die gleich gelagert sind, wenn Frauen ähnliche Vorfälle schildern, die in gleichen zeitlichen, räumlichen und sozialen, personellen Aspekten da stattfinden, dann kann das durchaus auch mal reichen’.

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B…: Also diese Auffassung halte ich wirklich für fatal. Und ich glaube auch nicht, dass diese Entscheidung vom Landgericht Frankfurt am Main Bestand haben wird. Wir gehen dann natürlich in die Berufung, aber wenn man diese, wenn man diese Auffassung vertritt, jetzt ganz kurz, dass Aussage gegen Aussage ausreicht, um eine Verdachtsberichterstattung zu machen, dann werden wir eine Flut noch von unzulässigen Verdachtsberichterstattungs-Fällen bekommen. Das kann ich Ihnen jetzt schon garantieren. Ich warne wirklich davor, davon auszugehen, dass das so sein kann. Thema Belastungseifer. Weil Sie sagen, den gäbe es nicht oder Sie wüssten davon nicht. Ich darf Ihnen mal ganz kurz Beispiele bringen. Das muss nicht unbedingt aus Ihrer Redaktion sein, aber es betrifft MeToo-Redaktionen und das war ja Ihre Ausgangsfrage. Die gibt es nämlich auch bei der S. und bei dem NDR. Da ist es ein Herr Dr…, der sich darum bemüht, und bei der S… Frau K.., zwei Redakteur'innen, die dieses Thema beackern. Und nachdem S. L…die ersten Vorwürfe erhoben hatte, wurde im Netz von beiden Redakteur'innen gepostet, man suche noch nach weiteren Frauen, denen Gleiches widerfahren sei. Ja, da wird schon in der Frage unterstellt, dass es zu einer Straftat gekommen ist und man sucht jetzt weitere Opfer, die sich dort melden würden. Also eine Suggestivfrage. Man fragt also nicht: Gibt es, äh, will sich jemand melden? Sondern man fragt direkt: Habt ihr Gleiches erlebt wie Frau L…? Seid ihr auch mit K. O.-Tropfen ohnmächtig gemacht worden, um dann Sex mit euch zu haben?

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Sr…: Aber Entschuldigung, sollen die einen Aufruf starten: ‘Meldet euch bitte bei uns, wenn Sie von Herrn L… nicht belästigt worden sind.’ Wie stellen Sie sich das vor?

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B…: Nein, aber die Frage kann man anders stellen. Und das meine ich mit Belastungseifer. Es wird nicht geguckt ergebnisoffen, sondern es wird natürlich gezielt gesucht nach Frauen, die ebenfalls Beschuldigungen erheben können. Und da ist einfach der Punkt erreicht, wo die Verdachtsberichterstattung und auch die Recherche unzulässig wird. Gepaart dann noch eben mit dem Umstand, dass Entlastendes nicht in die Berichterstattung einfließt. Da unterscheidet sich ja auch der Redakteur von der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet, Entlastendes zu suchen, der Redakteur nicht. Macht er auch nicht. Oder wenn wir im Fall M… bleiben: Man hat etwas Entlastendes und es fließt nicht in den Artikel rein. Und das meine ich mit Belastungseifer, der auch deutlich wird.

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Sr…: Ich kenne auch die Artikel, aber der der S. …und des NDR oder der Tagesschau, und da tauchen genauso wie auch im Spiegel-Artikel, sehr wohl die entlastenden Angaben auf. Denn da heißt es sowohl im Spiegel als auch in den anderen Berichterstattungen ganz ausdrücklich, das haben mehrere Frauen auch gesagt, dass Herr L.. mit ihnen wunderbar umgegangen sei, dass er sehr, sehr caring ist und sehr, sehr, überhaupt sie sich überhaupt nicht vorstellen können, dass solche Dinge passieren. Solche Leute kommen natürlich dann auch zu Wort. Das passiert schon. Also, und letztendlich ist dieser Vorwurf des Belastungseifers, natürlich, habe ich ja versucht zu schildern, was machen Sie denn? Sie haben doch das Dilemma. Sie sagen doch hier, man dürfe nicht berichten aufgrund, allein aufgrund der Angaben des direkt beteiligten Opfers. Natürlich ist dann eine erste Aufgabe zu gucken, das wird auch jede Redaktion so machen, gibt es denn ähnliche, identische oder gleich gelagerte Vorwürfe? Natürlich begibt man sich da auf die Suche. Das heißt doch nicht, dass dann jeder, der sich meldet, da zu Wort kommt. Also das wird doch sorgfältig geprüft und es gibt auch niemand irgendwie leichtfertig irgendwelche eidesstattlichen Versicherungen ab. Da wird auch niemand zu gedrängt.

25

Moderator: Das ist noch mal ein ganz anderes Thema. ...“

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In einem Interview, das der Antragsgegner der „Neuen Züricher Zeitung“ zu der Thematik gegeben hat (Anlage Ast 6), heißt es an der von der Antragstellerin angegriffenen Stelle:

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„...

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Die MeToo-Berichterstattung ist also ein Geschäftsmodell der Medien?

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Das Thema ist attraktiv und das Interesse der Leserschaft garantiert. Mir fällt auf, dass diese Geschichten meistens hinter einer Bezahlschranke sind. Diverse Artikel werden mit dem Schlagwort MeToo gelabelt, ob es sich um Mobbing oder sexuellen Missbrauch handelt. Der «Spiegel» hat nie bestritten, dass dank seinen MeToo-Geschichten vermehrt Abos abgeschlossen werden. Wir wissen das von internen Quellen. Die Artikel zu L… M… und T. L.. gehören zu den meist abgerufenen Seiten bei «Spiegel+».

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Wie kam der Fall ins Rollen?

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S. L., eine nordirische Konzertbesucherin, die L. während einer Show in Vilnius begegnete, erhob schwere Vorwürfe auf Twitter und Instagram. Sie behauptete, ihr seien K.- o.-Tropfen in den Drink gemischt worden, weshalb sie sich an den weiteren Konzertverlauf nicht erinnern könne. Als sie am nächsten Tag im Hotelzimmer aufgewacht sei, habe sie Hämatome am ganzen Körper entdeckt. Dadurch suggerierte sie, L. sei gewalttätig geworden, um Sex mit ihr zu erzwingen. So wurde es auch von der Öffentlichkeit verstanden. Das war dann der Auslöser für eine massive Berichterstattung. Alle Medien haben über die Vorwürfe berichtet und eigene Recherchen veranlasst, obwohl S. L. selbst in einem weiteren Tweet erklärt hatte, Lindemann habe sie nie angefasst.

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Es schien ein regelrechter Wettbewerb einzusetzen.

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Die «S.» und der NDR haben Frauen über die sozialen Netzwerke aufgerufen, sich bei ihnen zu melden, wenn sie Ähnliches wie Frau L. erlebt hätten. Damit wurde gegenüber einer grossen Öffentlichkeit unterstellt, dass das, was Frau L. sagt, zutreffe. Dennoch konnten die Medien nicht in einem einzigen Fall glaubhaft machen, L. habe Frauen durch die Verabreichung von K.- o.-Tropfen oder Ähnlichem für Sex gefügig machen wollen. Auch das Ermittlungsverfahren, welches von der Staatsanwaltschaft Berlin nach den ersten Medienberichten eingeleitet wurde, ist sehr schnell mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden. Angeblich betroffene Frauen hatten sich bei der Ermittlungsbehörde nicht gemeldet; die Strafanzeige war von unbeteiligten Dritten erstattet worden. Dennoch wurde natürlich überall über die Einleitung des Ermittlungsverfahrens berichtet.

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Was bedeutet das für Sie als Juristen, wenn der Verdacht gewissermassen schon die Verurteilung ist? Machen Sie noch Rechtsvertretung, oder betreiben Sie primär Reputationsmanagement?

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Bei prominenten Beschuldigten ist es eine Gratwanderung. Gegen was gehen wir vor? Jeder Punkt, den wir vor Gericht nicht durchgesetzt bekommen, wird von dem Medium als Sieg inszeniert, was zulasten des Mandanten geht. Wir haben zum Beispiel versucht, die Schilderungen sexueller Handlungen verbieten zu lassen. Normalerweise fällt das unter den Schutz der Intimsphäre, auch bei Prominenten. Die Gerichte wollten diesen Teil aber nicht untersagen. Sie argumentieren damit, dass unser Mandant seine Intimsphäre durch Interviews, Gedichte und Videodrehs selbst gegenüber der Öffentlichkeit geöffnet habe, was den Schutz entfallen lasse. Ich halte das für falsch, weil man zwischen Künstler und Werk unterscheiden muss, habe aber aus den vorgenannten Gründen davon abgeraten, Rechtsmittel einzulegen.

36

...“

37

Die Antragstellerin sieht in den angegriffenen Äußerungen sie betreffende unwahre Tatsachenbehauptungen.

38

Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Zuschauer bzw. Leser der Interviews den Äußerungen des Antragsgegners keine unzutreffenden Tatsachenbehauptungen entnehme; soweit seine Äußerungen auf tatsächliche Grundlagen Bezug nähmen, seien diese gegeben.

39

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

40

II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. In der Sache ist sie aber unbegründet und daher zurückzuweisen.

41

Das Landgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zu Recht und mit zutreffender Begründung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Antragstellerin gegen den Antragsgegner kein Anspruch auf Unterlassung der angegriffenen Aussagen aus § 1004 Abs. 1 BGB analog zusteht, weder in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB und § 186 StGB, noch in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Artt. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) oder aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage. Das Beschwerdevorbringen gibt lediglich Anlass zu den folgenden Hervorhebungen:

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A. Die Äußerungen des Antragsgegners in der im Video-Beitrag dokumentierten Diskussion begründen Unterlassungsansprüche nicht.

43

1. Das Landgericht ist hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. angegriffenen Äußerungsteile zu Recht davon ausgegangen, dass es sich nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, sondern um die bewertende Beschreibung des Verhaltens der Antragstellerin aus Sicht des Antragsgegners.

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a) Das Redaktionsnetzwerk, dem die Antragstellerin angehört, hat im Zuge seiner Recherchen die Aufforderung in einem sozialen Medium verbreitet (in Anlage Ag 8):

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„Wer in den vergangenen Jahren Erfahrungen mit #R. und #Ro. gemacht hat, kann sich gerne vertraulich an @Lena. ... wenden ... Wir recherchieren bereits“

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und einige Zeit danach weiter verbreitet (in Anlage Ag 11):

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„Exklusiv: Mehrere Frauen erheben neue Vorwürfe gegen L.  Gegenüber @NDRRecherche und @S… beschreiben sie, wie junge Frauen offenbar zahlreich und gezielt rekrutiert wurden, um mit dem @R-S… Sex zu haben ...“,

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„Den Reporterinnen und Reportern liegen weitere Aussagen von Zeuginnen an Eides statt sowie zahlreiche Chat-Protokolle vor, die Teile der Vorwürfe unterstreichen ...“,

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„Ich bin wahnsinnig dankbar, dass sich uns so viele Frauen anvertraut haben und uns in den vergangenen Tagen unterstützt haben mit ihrem Wissen, ihrer Zeit und ihrer Kraft. Der Mut dieser Frauen hat mich sehr beeindruckt. In den kommenden Stunden und Tagen werden Beiträge in TV, Radio & Co. hinzukommen. Wir recherchieren weiter zu R. und freuen uns über jede Person, die sich bei uns meldet. Mich erreicht ihr über Direktnachricht oder über folgende Wege ...“.

50

Der Antragstellerin ist zugute zu halten, dass das Redaktionsnetzwerk sich bemüht hat, seine Anfrage so zu formulieren, dass darin nicht eine feststehende Behauptung enthalten ist; es besteht aber auch kein Zweifel daran, dass es nach Zeuginnen sucht, die „Erfahrungen“ sexueller Übergriffigkeit durch T. L.. gemacht haben. Jedenfalls werden Personen aus den angesprochenen Kreisen das nicht anders verstanden haben, indem auf bereits laufende Recherchen - die sich nicht auf ein anderes Thema bezogen haben können - hingewiesen wird und meldebereiten Personen Vertraulichkeit zugesagt wird. Anders ließe sich die von dem Redaktionsnetzwerk gewählte Art der Suche nach etwaigen Zeuginnen oder Zeugen auch kaum durchführen, wie es der Gesprächspartner des Antragsgegners mit seiner Zwischenfrage „Aber Entschuldigung, sollen die einen Aufruf starten: ‘Meldet euch bitte bei uns, wenn Sie von Herrn L. nicht belästigt worden sind.’ ...?“ durchaus treffend auf den Punkt bringt. Gleichwohl ist die von dem Antragsgegner an dieser Stelle artikulierte Haltung, diese Art der Recherche als „Suggestivfrage“ oder Verhalten, mit dem „man ... jetzt weitere Opfer“ suche, zu bezeichnen, im Lichte der durch Art. 5 Abs. 1 GG garantierten Meinungsfreiheit einem Verbot nicht zugänglich. Der Antragsgegner bringt damit in zugespitzter Form seine Haltung zum Ausdruck, dass es schon im Ansatz zu beanstanden sei, die Möglichkeit, es sei zu sexuellen Übergriffen durch seinen Mandanten gekommen, überhaupt in den Raum zu stellen und zur Grundlage der Suche nach eventuellen Zeuginnen oder Zeugen zu machen; diese Haltung mag man richtig oder falsch finden, einem Beweis auf ihre „Richtigkeit“ ist sie indessen nicht zugänglich.

51

b) Soweit die Antragstellerin weiter die Auffassung vertritt, der Antragsgegner habe mit seiner Beschreibung ihres Recherche-Verhaltens bei den Zuschauern den - unzutreffenden - Eindruck erweckt, er würde aus den Meldeaufrufen des Redaktionsnetzwerks bzw. der Antragstellerin wörtlich zitieren, ist ein solches Verständnis, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, fernliegend; das ergibt sich aus der konkreten Gesprächssituation: In dem Streitgespräch stehen der Antragsgegner und sein Gesprächspartner in einem Gerichtssaal (der Sitzungssaal der Pressekammer des Landgerichts Berlin) einander gegenüber und führen ihr Gespräch in jeweils freier Rede und Gegenrede, ohne zwischendurch einmal in Unterlagen oder Notizen Einsicht zu nehmen. Die von der Antragstellerin beanstandete Stelle betrifft einen Ausschnitt aus diesem Gespräch, der nach fast einer Stunde Gesprächsdauer kommt, nachdem die Gesprächspartner sich über eine Vielzahl von Gesichtspunkten ausgetauscht haben. Es ist aufgrund dieser Gesprächssituation für den Zuschauer völlig fernliegend anzunehmen, dass der Antragsgegner den Wortlaut einzelner Äußerungen - bei denen es sich nicht einmal um solche Äußerungen handelt, die er in seiner anwaltlichen Tätigkeit mit Verfügungs- oder Klageanträgen angegriffen hätte - auswendig im Kopf hätte und dazu noch in der Lage wäre, sie in der erkennbar zugespitzten Art, wie das an der betreffenden Stelle geschieht, zu zitieren. Der Zuschauer versteht seine Äußerung an dieser Stelle daher nicht als Wiedergabe wörtlicher Zitate, sondern, wie bereits ausgeführt, als eine in zugespitzter und übertriebener Form erfolgende Beschreibung des Verhaltens der Antragstellerin bzw. des Redaktionsnetzwerks.

52

2. Aus den genannten Gründen darf dem Antragsgegner auch nicht - wie mit dem (in der Antragsschrift vom 29. 11. 2023 noch klarer gefassten) Antrag zu 3. begehrt - untersagt werden, das Verhalten der Antragstellerin als „Belastungseifer“ zu bezeichnen. Auch mit dieser Bezeichnung kritisiert der Antragsgegner den Ansatz der Antragstellerin, die aufgezeigte Möglichkeit, dass es zu sexuellen Übergriffen durch seinen Mandanten gekommen sei, zur Grundlage von Nachforschungen zu machen, die öffentlich über in einem sozialen Medium verbreitete Nachfragen geführt werden. Mit diesem Ansatz verleiht er einer Meinung Ausdruck und stellt keine auf ihren Wahrheitsgehalt überprüfbare Tatsachenbehauptung auf.

53

3. Hinsichtlich des Antrages zu 2., betreffend die Äußerung „Gepaart dann noch eben mit dem Umstand, dass Entlastendes nicht in die Berichterstattung einfließt“, ist dem Landgericht darin zu folgen, dass diese Äußerung von den Zuschauern - soweit sie diese überhaupt auf eine Veröffentlichung der Antragstellerin beziehen - nicht dahingehend verstanden wird, dass eine etwaige Berichterstattung der Antragstellerin überhaupt keine entlastenden Momente enthalten habe; denn auch an dieser Stelle des Gesprächs äußert der Antragsgegner sich, den Zuschauern erkennbar, in einer zugespitzten und übertriebenen Form, um seinen Gedankengang zu pointieren und zu verdeutlichen. Dass bei dem Verständnis seiner Worte an dieser Stelle nicht „an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks“ gehaftet werden darf, macht schon die konkrete Gesprächssituation deutlich, bei der es sich um ein Streitgespräch handelt, in dem es nicht etwa darum geht, Sachverhalte detailliert zu analysieren, sondern vielmehr darum, einem Publikum, dessen Rezeptionsmöglichkeit ja auf die Wahrnehmung nur des momentan gesprochenen Wortes (und der zugehörigen Gestik) reduziert ist, den eigenen Standpunkt in einer von der Sichtweise des Gesprächspartners deutlich abgehobenen Perspektive besonders pointiert vor Augen zu führen. Das Thema der Diskussion, in deren Verlauf der Antragsgegner sich äußert, ist zudem, wie er in dem Satz unmittelbar vor der von der Antragstellerin beanstandeten Stelle nochmals aufzeigt, das der „Verdachtsberichterstattung“. Das ist - wie auch die nicht äußerungsrechtlich kundigen Zuschauer aus den Ausführungen in den vorangegangenen Teilen des Streitgesprächs wissen - eine Art der Äußerung, der anders als der Behauptung einer Tatsache als feststehend wahr oder unwahr gerade deshalb ein Moment der Offenheit innewohnt, weil sie erkennen lässt, dass es neben Umständen, die für das tatsächliche Gegebensein des behandelten Sachverhalts sprechen, auch solche gibt, die gegen dessen tatsächliches Gegebensein sprechen, deren Hintergrund also notwendigerweise das Vorliegen von belastenden wie von entlastenden Umständen bildet. Auch das schließt für die Zuschauer ein Verständnis der beanstandeten Äußerung des Antragsgegners aus, wonach er einer Medienberichterstattung über einen Verdachtsfall vorwerfen wolle, sie lasse überhaupt keine entlastenden Momente in ihre Berichterstattung einfließen.

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Dass ein solches Verständnis der Äußerung fernliegend ist, zeigt letztlich auch die Erwiderung des Gesprächspartners des Antragsgegners auf die beanstandete Äußerung; sie macht deutlich, dass auch er den Antragsgegner nicht so verstanden hat, als hätte dieser gesagt, dass die behandelten Medienveröffentlichungen gar keine entlastenden Momente enthalten würden. Seine Replik macht vielmehr nochmals deutlich, dass die Gesprächspartner an dieser Stelle der Diskussion nur darüber streiten, ob diese Medienveröffentlichungen in hinreichendem Ausmaß entlastende Umstände wiedergegeben hätten, nicht aber darüber, ob solche Umstände überhaupt in sie eingeflossen wären.

55

B. Auch die Unterlassung der Äußerung des Antragsgegners in seinem Interview mit der Neuen Zürcher Zeitung kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg verlangen. Hinsichtlich dieser Äußerung - „Die «S. » und der NDR haben Frauen über die sozialen Netzwerke aufgerufen, sich bei ihnen zu melden, wenn sie Ähnliches wie Frau L. erlebt hätten. Damit wurde gegenüber einer grossen Öffentlichkeit unterstellt, dass das, was Frau L…sagt, zutreffe“ - gelten die gleichen Ausführungen wie oben unter I.A.1.; denn auch mit ihr fasst der Antragsgegner wertend zusammen, wie er die Tätigkeit der Antragstellerin bei ihren Recherchemaßnahmen sieht.

56

III. Die Kostenentscheidung für diesen Beschluss folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO auf Grundlage der Einschätzung der Antragstellerin, der auch das Landgericht gefolgt ist.