Rechtsprechung / Landgericht Hamburg
Landgericht Hamburg Beschluss vom 17.01.2024 – 324 O 563/23
ECLI:DE:LGHH:2024:0117.324O563.23.00
Orientierungssatz
Eine angegriffene Textpassage stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar, wenn das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum einer Interview-Äußerung keine Behauptung darüber entnimmt, welchen konkreten Inhalt die veröffentlichten Tweets haben, sondern aus der Gesamtschau der Textpassage deutlich wird, dass es sich bei den Äußerungen einer Redakteurin um eine eigene von Wertungen geprägte Wahrnehmung des Inhalts der Tweets handelt. (Rn.6)
Verfahrensgang
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, kein Datum verfügbar, 7 W 14/24
nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 7. Zivilsenat, 15. Februar 2024, 7 W 14/24, Beschluss
Tenor
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen. Der Antragstellerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.
1. Die mit dem Antrag zu I.1. angegriffene Textpassage stellt eine zulässige Meinungsäußerung dar. Sofern die Passage auch tatsächliche Behauptungen enthält, sind diese wahr.
Der Antragsgegner hat in einem von L. online auf Video veröffentlichten Streitgespräch mit dem Prozessbevollmächtigten des S., Rechtsanwalt Dr. S1, Folgendes geäußert:
Thema Belastungseifer. Weil Sie sagen, den gäbe es nicht oder Sie wüssten davon nicht. Ich darf Ihnen mal ganz kurz Beispiele bringen. Das muss nicht unbedingt aus Ihrer Redaktion sein, aber es betrifft MeToo-Redaktionen und das war ja Ihre Ausgangsfrage. Die gibt es nämlich auch bei der S. und bei dem N.. Da ist es ein Herr D., der sich darum bemüht, und bei der S. Frau K., zwei Redakteurinnen, die dieses Thema beackern. Und nachdem S. L. die ersten Vorwürfe erhoben hatte, wurde im Netz von beiden Redakteurinnen gepostet, man suche noch nach weiteren Frauen, denen Gleiches widerfahren sei. Ja, da wird schon in der Frage unterstellt, dass es zu einer einer Straftat gekommen ist und man sucht jetzt weitere Opfer, die sich dort melden würden. Also eine Suggestivfrage. Man fragt also nicht: Gibt es, äh, will sich jemand melden? Sondern man fragt direkt: Habt ihr Gleiches erlebt wie Frau L.? Seid ihr auch mit K. O.-Tropfen ohnmächtig gemacht worden, um dann Sex mit euch zu haben? (vollständiges Transkript in Anlage ASt 12)
Die Antragsgegnerin beanstandet, der Antragsteller habe in seiner Äußerung wahrheitswidrig behauptet, unter anderem die stellvertretende Leiterin des Investigativressorts der Antragstellerin, Frau L. K., habe in einem Tweet eine Suggestivfrage gestellt, in der unterstellt werde, dass es zu einer Straftat gekommen sei und man jetzt nach weiteren Opfern suche.
a) Das unvoreingenommene und verständige Durchschnittspublikum entnimmt der Interview-Äußerung des Antragsgegners indes keine Behauptung darüber, welchen konkreten Inhalt - möglicherweise gar im Wege eines Zitats - die Tweets, mit denen die Redakteurin der Antragsgegnerin sich an die Öffentlichkeit wandte, hatten. Vielmehr wird aus der Gesamtschau der Passage deutlich, dass der Antragsgegner seine eigene von Wertungen geprägte Wahrnehmung des Inhalts der Tweets äußert.
Dass der Antragsgegner den Inhalt der Tweets mit eigenen Worten umschreibt und dabei auch wertend wiedergibt, ergibt sich schon daraus, dass der Antragsgegner den Inhalt der Tweets in unmittelbar aufeinanderfolgenden Äußerungen unterschiedlich wiedergibt. So heißt es zunächst, es sei gepostet worden, „man suche noch nach weiteren Frauen, denen Gleiches widerfahren sei.“ Kurz darauf äußert der Antragsgegner, man habe gefragt, „habt ihr Gleiches erlebt wie Frau L.?“. In überspitzender Weise äußert der Antragsgegner sodann sogar noch, dass man gefragt habe: „Seid ihr auch mit K. O.-Tropfen ohnmächtig gemacht worden, um dann Sex mit euch zu haben? Für das Publikum wird spätestens aus dieser Überspitzung, deren Wortlaut nicht in Einklang zu bringen ist mit den vorangegangenen Beschreibungen des Inhalts der Tweets, deutlich, dass der Antragsgegner die Tweets nicht im Wortlaut, sondern in einer eigenen wertenden Umschreibung wiedergibt. Daran, dass das Publikum aus dieser Diskrepanz innerhalb der wiederholten Wiedergabe des Inhalts der Tweets erkennt, dass es sich nicht um wörtliche Zitate handelt, ändert sodann auch der Umstand nichts, dass die Äußerungen in direkter und in indirekter Rede formuliert sind. Dies wird vielmehr als Stilmittel wahrgenommen. Dieses Verständnis wird noch unterstützt von den äußeren Umständen der Äußerung, die der Antragsgegner in frei gehaltener Rede und im Rahmen eines Streitgesprächs getätigt hat.
b) Für die Wertungen liegen Anknüpfungstatsachen vor. So twitterte D. D., der gemeinsam mit Frau K. Teil des Rechercheteams war, am 29.05.2023:
„Wer in den vergangenen Jahren Erfahrungen mit #R. und #R1 gemacht hat, kann sich gerne vertraulich an @L. K. oder mich wenden. Wir recherchieren bereits. Meine vertraulichen Kontaktdaten findet ihr auf d..de - auch meine DMs sind offen. #MeToo“ (S. 8 der Antragsschrift sowie Anlage AG 8)
In einem weiteren Tweet am 02.06.2023 veröffentlichte Herr D. die Nachricht:
„Im Gespräch mit der @t. durfte ich heute Vormittag unsere Recherche und die Vorwürfe gegen #R.-Sänger T. L1 erklären. Wer ebenfalls Erfahrungen mit L1 gemacht hat, kann sich vertraulich an meine Kolleg*innen und mich wenden.“ (Anlage AG 13)
Ohne Belang ist zunächst der Umstand, dass die genannten Tweets nicht von Frau K., sondern von Herrn D. stammen. Äußert Herr D. als Mitwirkender einer Recherche-Kooperation, dass um Rückmeldung an ihn oder an Frau K. gebeten werde, stellt die davon abweichende Darstellung, dass Frau K. solches gepostet habe, jedenfalls keine für das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Antragstellerin relevante Abweichung dar.
Für die Wertung des Antragsgegners, dass mit den Postings nach Frauen gesucht worden sei „denen Gleiches widerfahren“ sei und somit eine „Suggestivfrage“ gestellt werde, liegen mit den genannten Tweets schon deswegen Anknüpfungstatsachen vor, weil diese erkennbar im Kontext der bestehenden Vorwürfe getätigt wurden und auf die bestehenden Vorwürfe Bezug nehmen. So blendet der Tweet vom 29.05.2023 einen am Tag zuvor von der Band R. veröffentlichten Tweet ein, in dem die Band R. die „im Netz kursierenden Vorwürfen zu V.“ zurückweist. Darüber hinaus verwendet der Tweet vom 29.05.2023 die Hashtags #R1 und #MeToo und nimmt auch dadurch Bezug auf die bestehenden Vorwürfe. Der Tweet vom 02.06.2023 schildert zunächst, dass Herr D. gegenüber der T. die Recherche und die bestehenden Vorwürfe erklären durfte und teilt sodann mit, dass sich diejenigen, die „ebenfalls“ (sc. solche) Erfahrungen mit L1 gemacht hätten, an das Rechercheteam wenden könnten.
2. Auch hinsichtlich des Antrags zu I.2. besteht kein Unterlassungsanspruch. Die Äußerung des Antragsgegners, wonach Entlastendes nicht in die Berichterstattung einfließe, lautet im Kontext des L.-Streitgesprächs:
Nein, aber die Frage kann man anders stellen. Und das meine ich mit Belastungseifer. Es wird nicht geguckt ergebnisoffen, sondern es wird natürlich gezielt gesucht nach Frauen, die ebenfalls Beschuldigungen erheben können. Und da ist einfach der Punkt erreicht, wo die Verdachtsberichterstattung und auch die Recherche unzulässig wird. Gepaart dann noch eben mit dem Umstand, dass Entlastendes nicht in die Berichterstattung einfließt. Da unterscheidet sich ja auch der Redakteur von der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist gesetzlich verpflichtet, Entlastendes zu suchen, der Redakteur nicht. Macht er auch nicht. Oder wenn wir im Fall M. bleiben: Man hat etwas Entlastendes und es fließt nicht in den Artikel rein. Und das meine ich mit Belastungseifer, der auch deutlich wird.
Das Verständnis dieser Äußerung geht dahin, dass es entlastende Umstände gegeben habe, die nicht in die Berichterstattung eingeflossen sind. Das Publikum versteht die Äußerung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht so, dass in die Berichterstattung überhaupt nichts Entlastendes eingeflossen sei. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Kontext und dem nachfolgend angestellten Vergleich mit dem Fall M., bei dem es so gewesen sei, dass man etwas Entlastendes habe und es nicht in den Artikel einfließe.
Unter Zugrundelegung dieses Verständnisses liegen für die Äußerung Anknüpfungstatsachen vor bzw. erweist sich die Äußerung hinsichtlich ihrer tatsächlichen Bestandteile als wahr. So weist der Antragsgegner unbestritten darauf hin, dass die im Artikel als „K. R.“ bezeichnete Frau A. S2 in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 02.06.2023 erklärt habe, sie wisse gar nicht, ob L1 sie in einem Hotelzimmer penetriert habe, was in dem Artikel vom 02.06.2023 nicht erwähnt worden sei.
3. Hinsichtlich der Äußerung, wonach die Antragstellerin bei ihrer Berichterstattung „mit Belastungseifer“ gehandelt habe (Antrag zu I.4), besteht kein Unterlassungsanspruch. Es handelt es sich um eine zulässige Wertung.
4. Hinsichtlich der Äußerung des Antragsgegners in einem Interview mit der N. (Anlage Ast 6), die Antragstellerin habe „Frauen über die sozialen Netzwerke aufgerufen, sich bei ihnen zu melden, wenn sie Ähnliches wie Frau L. erlebt hätten. Damit wurde gegenüber einer grossen Öffentlichkeit unterstellt, dass das, was Frau L. sagt, zutreffe.“ gilt das zum Antrag zu I.1. Ausgeführte entsprechend.
II. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 48 Abs. 2 GKG.