Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 23.01.2025 – 3 W 51/24
ECLI:DE:OLGHH:2025:0123.3W51.24.00
Orientierungssatz
Die Werte hilfsweise geltend gemachter Schutzrechte wirken sich im Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG nur insoweit streitwerterhöhend aus, als über sie dort eine Entscheidung ergeht (Anschluss BGH, Beschluss vom 6. Juni 2013 - I ZR 190/11).(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend LG Hamburg 27. Zivilkammer, 29. November 2024, 327 O 411/24
Tenor
1. Die Antragstellerin wird des Rechtsmittels der sofortigen Beschwerde für verlustig erklärt.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Unter Abänderung der Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29.11.2024 wird der Streitwert für das Verfahren erster Instanz auf 350.000 € festgesetzt. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 250.000 € festgesetzt.
Gründe
1. Die Entscheidungen zu Ziffer 1 und 2 beruhen auf § 516 Abs. 3 ZPO analog. Die sofortige Beschwerde ist zurückgenommen worden.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 45 Abs. 1 Satz 2, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG.
Der Streitwert des Verfahrens erster Instanz ist von 400.000 € auf 350.000 € herabzusetzen. Das Landgericht hat bei der Zurückweisung des Unterlassungsantrags über alle fünf von der Antragstellerin hilfsweise gestaffelt geltend gemachten Schutzrechte entschieden. Der Wert des ersten Schutzrechts, einer Unionsmarke, ist - wie in der Antragsschrift angegeben - mit 250.000 € anzusetzen. Hinsichtlich der weiteren vier deutschen Schutzrechte ist der Streitwert um jeweils 10 %, d.h. 25.000 €, angemessen zu erhöhen (vgl. BGH, WRP 2014, 192 Rn. 9 f.).
Hinsichtlich des Streitwerts zweiter Instanz ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG die mit der sofortigen Beschwerde weiterhin geltend gemachte hilfsweise Staffelung der Schutzrechte maßgeblich. Es kommt daher nicht gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 GKG darauf an, inwieweit die Antragstellerin dadurch beschwert ist, dass das Landgericht den Verfügungsantrag nach Prüfung aller fünf Schutzrechte zurückgewiesen hat. Die Werte hilfsweise geltend gemachter Schutzrechte wirken sich im Rechtsmittelverfahren gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG dann streitwerterhöhend aus, wenn über sie dort eine Entscheidung ergeht (vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2013 - I ZR 190/11, juris Rn. 9). Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens erhöht sich daher nicht allein deshalb, weil die Vorinstanz über die hilfsweise geltend gemachten Schutzrechte entschieden hat (vgl. zur Hilfsaufrechnung Ralf Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 45 GKG Rn. 38). Wegen der Rücknahme der sofortigen Beschwerde ist über die vier hilfsweise geltend gemachten Schutzrechte im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Entscheidung ergangen, so dass der Streitwert hier nur bei 250.000 € liegt.