Rechtsprechung / Landgericht Hamburg

Landgericht Hamburg Beschluss vom 29.11.2024 – 327 O 411/24

ECLI:DE:LGHH:2024:1129.327O411.24.00

Orientierungssatz

Die Auswahl eines Buchtitels fällt unter die elementaren von der Kunstfreiheit geschützten Rechten, da der Titel eine herausragende Bedeutung für die Wiedererkennbarkeit des zugrunde liegenden Werkes hat. Ist nicht erkennbar, dass die Nutzung einer Marke für die Wahl eines Buchtitels ausschließlich aus kommerziellen Interessen erfolgt wäre oder ohne Bezug auf den tatsächlichen Buchinhalt die Aufmerksamkeit erhöhen sollte, muss ein Markeninhaber ein solches Verhalten deshalb hinnehmen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Titel keinen herabsetzenden oder verunglimpfenden Gehalt aufweist oder über die Auswahl des Titels hinaus das Markenrecht, z.B. durch weitere Gestaltungselemente, angegriffen wird.(Rn.22)

Verfahrensgang

nachgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 3. Zivilsenat, 23. Januar 2025, 3 W 51/24, Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf € 400.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen der Verwendung eines Buchtitels auf Unterlassung in Anspruch.

2

Die Antragstellerin, die H. GmbH & Co. KG, ist ein Unternehmen des H.-Konzerns, dem Weltmarktführer in der Fruchtgummibranche. Die H. H3 GmbH & Co. KG ist Inhaberin einer Reihe von „ H.“-Marken, so u. a. der Unionswortmarke Nr. ... „ H.“ mit Priorität vom 20.9.2010, der deutschen Wortmarke Nr. DE ... „ H.“ mit Priorität vom 1.2.1978 und der deutschen Wortmarke Nr. DE ... „ H.“ mit Priorität vom 20.4.1999. Die Antragstellerin benutzt die Marken, die jeweils Schutz u.a. für Zuckerwaren in Nizza-Klasse 30 beanspruchen, mit Zustimmung der H. H3 GmbH & Co. KG in Lizenz. Wegen der weiteren Einzelheiten der Marken wird auf die als Anlage Ast 2 zur Akte gereichten Registerauszüge Bezug genommen.

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Schon seit mehr als 100 Jahren sind die Süßwaren-Produkte der Antragstellerin unverändert prominent mit dem schlagwortartigen Firmenbestandteil und der Marke „ H.“ gekennzeichnet. Der „ H.“-Konzern liefert seine Produkte aktuell in mehr als 105 Länder. Der Exportanteil liegt bei 60%. Im Jahr 2020 erwirtschaftete „ H.“ einen weltweiten Umsatz von rund 2,9 Milliarden Euro. Im deutschen Lebensmitteleinzelhandel sind H.-Produkte in nahezu sämtlichen Märkten insbesondere der E.-, R1-, M.- und M1-Gruppe (> 200 m 2 ; einschließlich der Discountermärkte A./L./N.), sowie in Drogeriemärkten, Tankstellen und sogenannten Convenience-Shops gelistet. Insgesamt belief sich der Umsatz, den die Antragstellerin mit dem Verkauf von „ H.“-Produkten in Deutschland von September 2023 bis Oktober 2024 erwirtschaften konnte, auf 804 Mio. Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Antragstellerin zu Werbeaufwendungen im Zusammenhang mit den „ H.“-Produkten, deren Medienpräsenz und der hohen Bekanntheit in der Bevölkerung wird auf die Seiten 9-25 der Antragsschrift Bezug genommen.

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Die Verlagsgruppe der Antragsgegnerin ist Teil von P. R. House, der weltweit größten Publikumsverlagsgruppe. Diese bildet einen Unternehmensbereich des B.-Konzerns. Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 23.10.2024 einen Roman mit dem Titel „ H. - So schmeckt das Glück“ und bewarb seit der Frankfurter Buchmessen auch dessen Fortsetzung, die am 19.02.2025 unter dem Titel „ H. - Goldene Zeiten brechen an“ erscheinen soll.

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Das Cover der beiden Bücher sehen folgendermaßen aus:

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Auf der Buchrückseite des ersten Bandes heißt es unter der Überschrift „Alles beginnt mit einem Sack Zucker ... DIE AUSSERGEWÖHLICHE GESCHICHTE EINER DER ERFOLGREICHSTEN UNTERNEHMERFAMILIEN DEUTSCHLANDS“:

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„Bonn 1920: Der gelernte Bonbonkocher H4 R2 liebt die bunte Welt der Süßwaren und träumt davon, eines Tages sein eigenes Unternehmen zu führen. Die junge G. V1 glaubt an seinen Traum und unterstützt ihn von Anfang an. Nach der Hochzeit beginnen H4 und G., in der heimischen Küche zu experimentieren und erste Süßigkeiten herzustellen, die G. mit dem Fahrrad ausliefert. Das Geschäft ist hart, die Konkurrenz groß, und das junge Paar wird von vielen belächelt. Wie wollen H4 und G. mit ein paar Bonbons eine Familie ernähren? Doch trotz aller Widrigkeiten sind die beiden überzeugt, dass aus kleinen Anfängen Großes entstehen kann... AUFTAKT DER GROSSEN ZWEITEILIGEN H.-SAGA“

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Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass der blickfangmäßig herausgestellte Titel „ H.“ der beiden Bücher ihre Rechte an den „ H.“-Marken sowie am Unternehmenskennzeichen verletze. Insoweit stützt sie sich vorrangig auf die Unionsmarke Nr. ... „ H.“ (Verfügungsmarke 1), in zweiter Linie - hilfsweise und geographisch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt - auf die deutsche Marke Nr. DE ... „ H.“ (Verfügungsmarke 2), in dritter Linie - ebenfalls hilfsweise und geographisch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt - auf die deutsche Marke Nr. DE ... „ H.“ (Verfügungsmarke 3), jeweils unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes nach Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV bzw. § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG) sowie in vierter Linie - hilfsweise und geographisch auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt - auf ihren schlagwortartigen Firmenbestandteil „ H.“ (Verfügungszeichen 4), insoweit unter dem Gesichtspunkt des Bekanntheitsschutzes sowie der Verwechslungsgefahr.

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Die Antragstellerin beantragt,

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es der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten, im Gebiet der Europäischen Union - hilfsweise: im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - Romane unter Verwendung des Titels

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„ H.“

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anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu diesen Zwecken zu besitzen, wenn dies wie folgt geschieht:

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Die Antragsgegnerin beantragt im Rahmen ihrer Schutzschrift,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Antragsschrift vom 25.11.2024 sowie auf die Schutzschrift vom 22.11.2024 und die damit jeweils zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

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Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte auf Unterlassung gerichtete Verfügungsanspruch gegen die Antragsgegnerin unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte zu.

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1. Der Antragstellerin steht der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV Unionsmarke Nr. ... „ H.“ (Verfügungsmarke 1) nicht zu.

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Dabei ist mit der Antragstellerin davon auszugehen, dass es sich bei der Verfügungsmarke 1 um eine bekannte Marke im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV handelt, deren Wertschätzung die Antragsgegnerin bei der Nutzung des Werktitels „ H. - So schmeckt das Glück“ im Sinne dieser Vorschrift auch ausnutzt.

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Die Antragsgegnerin handelt insoweit jedoch nicht gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. c UMV ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise. Die Antragsgegnerin kann sich bei der Verwendung des Werktitels mit Erfolg auf das ihr zustehende Grundrecht auf Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG berufen.

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Der von der Antragsgegnerin veröffentlichte Roman sowie dessen Werktitel fallen in den Schutzbereich der Kunstfreiheit, was von der Antragstellerin auch zu Recht nicht in Abrede genommen wird. Durch die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützt sind auch diejenigen Personen, die - etwa als Verleger - eine Vermittlungsfunktion zwischen dem Künstler und dem Publikum übernehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 583 - Lila-Postkarte).

21

Bei der erforderlichen Abwägung der aufgrund ihres Markenrechts zugunsten der Antragstellerin streitenden Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG und der Kunstfreiheit ergibt sich nach Auffassung der Kammer, dass die Antragstellerin den beanstandeten Werktitel, welcher das Zeichen „ H.“ prominent dem Untertitel „So schmeckt das Glück“ voranstellt, hinzunehmen hat.

22

Die Auswahl des Titels für ein Kunstwerk zählt zu den elementaren von der Kunstfreiheit geschützten Rechten. Der Titel ist dabei nicht nur für die Vermarktung des Kunstwerkes von zentraler Bedeutung, sondern hat auch in künstlerischer Hinsicht eine herausragende Bedeutung für die Wiedererkennbarkeit eines Werkes. Vor diesem Hintergrund muss sich die Antragsgegnerin nicht bei der Titelwahl in einer Weise beschränken, welche das Zeichen „ H.“ entweder gar nicht verwendet oder es auch nur im Rahmen eines längeren Werktitels gewissermaßen versteckt. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass nicht erkennbar ist, dass die Auswahl des Titels ausschließlich aus kommerziellen Interessen erfolgt wäre, um insbesondere ein sonst nicht verkäufliches eigenes Produkt auf den Markt zu bringen (vgl. BGH, GRUR 2005, 583 - Lila-Postkarte). Auch stellt der gewählte Titel keine „Mogelpackung“ dar, welcher unabhängig vom tatsächlichen Inhalt des Werkes ausschließlich dazu dient, die Aufmerksamkeit zu erhöhen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem seitens der Antragstellerin herangezogenen Fall „Abnehmen mit ALMASED“ (Hans. OLG, GRUR-RR 2017, 389), in dem der Werktitel zudem nicht für ein Kunstwerk verwendet worden ist. Wie sich der Inhaltsangabe des Romans auf der Buchrückseite entnehmen lässt, behandelt der Roman - jedenfalls als historischen Hintergrund - die Anfänge des Unternehmens „ H.“. Die Auswahl des Werktitels erscheint vor diesem Hintergrund jedenfalls naheliegend. Auch enthält der Titel keinen die Antragstellerin herabsetzenden oder verunglimpfenden Gehalt. Ebenso ist nicht feststellbar, dass über die Auswahl des Titels hinaus das Markenrecht der Antragstellerin durch sonstige Gestaltungselemente aufgegriffen wird. So ist der Titel anders als die Wortmarke der Antragstellerin nicht in Versalien gehalten.

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Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass die Verwendung des Titels beim angesprochenen Verkehr die falsche Vorstellung hervorruft, dass der Roman auf einer Kooperation der Autorinnen mit der Antragstellerin beruht. Soweit die Antragstellerin verschiedene andere Bücher benennt, bei denen es zu einer entsprechenden Kooperation gekommen ist, handelt es sich dabei um Sachbücher, bei denen eine solche Zusammenarbeit weitaus naheliegender - wenn auch ebenfalls nicht zwingend - erscheint. Vor diesem Hintergrund wird der angesprochene Verkehr auch ohne den dem Romantext vorangestellten Disclaimer nicht nur aufgrund des Buchtitels von einer entsprechenden Zusammenarbeit ausgehen.

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2. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit der deutschen Marke Nr. DE ... „ H.“ (Verfügungsmarke 2) sowie der weiter hilfsweise geltend gemachte Anspruch aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG in Verbindung mit der deutschen Marke Nr. DE ... „ H.“ (Verfügungsmarke 3) stehen der Antragstellerin nicht zu, weil auch insoweit die Abwägung des Eigentumsrechts der Antragstellerin mit der Kunstfreiheit der Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragsgegnerin ausfällt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden.

25

Auch soweit die Antragstellerin als dritten Hilfsantrag einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung ihres Unternehmenskennzeichen „ H.“ geltend macht, führt die erforderliche Abwägung mit der Kunstfreiheit aus den o.g Gründen ebenfalls dazu, dass die Antragstellerin von der Antragsgegnerin keine Unterlassung in Bezug auf den angegriffenen Werktitel verlangen kann.

III.

26

Die Kostenentscheidung folgt § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts richtet sich nach § 51 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Kammer von dem von der Antragstellerin herangezogenen Streitwert von € 250.000,00 ausgegangen. Sie hat diesen Streitwert für die drei hilfsweise geltend gemachten Ansprüche, die jeweils einen anderen Streitgegenstand betreffen, jeweils um € 50.000,00 erhöht. Die Kammer hat insoweit davon abgesehen, jeweils den vollen Streitwert der für sich genommen gleichwertigen Ansprüche auf den Ausgangsstreitwert zu addieren, da trotz der aufgrund der getrennt zu betrachtenden Verfügungszeichen unterschiedlichen Streitgegenstände das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Rechtsfolge der Unterlassung im Wesentlichen identisch ist.