Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 17.07.2025 – 11 U 115/24
ECLI:DE:OLGHH:2025:0717.11U115.24.00
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 17. Juni 2025, 11 U 115/24, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 23. August 2024, 336 O 168/23
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 36, vom 23. August 2024, Geschäfts-Nr. 336 O 168/23, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren festgesetzt auf € 30.199,96.
Gründe
I.
Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche nach Insolvenzanfechtung gegen die Beklagte geltend, welche die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 28. Januar 2020 betreffen.
Die Schuldnerin informierte die Beklagte jedenfalls mit einem per Telefax übermittelten Schreiben, bezogen auf verschiedene Betriebsnummern, am 20. Februar 2020 über die Antragsstellung. Streitig ist jedoch, ob und wann drei weitere Schreiben vom selben Tag (Anlagen K 3) bei der Beklagten eingegangen sind. Der Kläger verweist in diesem Zusammenhang auf mehrere Faxberichte vom 20. Februar 2020, 19:34 Uhr und 20:42 Uhr (Anlagen K4), sowie vom 21. Februar 2020, 6:29 Uhr (Anlage K5), die jedoch angewählte Faxnummern des Empfängers nicht erkennen lassen. Die Beklagte hat im Einzelnen (vgl. LGU Seite 6) dargelegt, dass ihr Mitarbeiter das am 20. Februar 2020 übermittelte Telefax erst am 26. Februar 2020 gelesen habe.
Am Montag, dem 24. Februar 2020, veranlasste die Insolvenzschuldnerin drei Überweisungen an die Beklagte über insgesamt € 30.199,96, der hierauf bezogene Auszahlungsanspruch der Beklagten entstand am 24. Februar 2020 um 15:04 Uhr.
Das Landgericht hat die auf § 130 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO gestützte Klage abgewiesen, weil die Beklagte zur Zeit der Vollendung der angefochtenen Rechtshandlung keine Kenntnis vom Insolvenzantrag gehabt habe.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Mit seiner zulässigen Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Klagantrag weiter.
Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, dass sich die Beklagte die positive Kenntnis von dem Insolvenzantrag der Schuldnerin unter dem Gesichtspunkt zurechnen lassen müsse, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen müsse, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können, und dass die Beklagte diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei.
Der Senat hat mit Beschluss vom 17. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass und warum er beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2025 hat der Kläger seinen abweichenden Standpunkt betont und über seine Ausführungen in der Berufungsbegründung hinaus die Ansicht vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, Informationen "prioritär" zu bearbeiten, soweit diese Insolvenzverfahren beträfen.
II.
Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, weil die Berufung nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und aufgrund zutreffender Erwägungen abgewiesen. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 17. Juni 2025. Auch die Stellungnahme des Klägers mit Schriftsatz vom 9. Juli 2025, die sich in der wörtlichen Wiederholung der in dem vor dem Senat anhängig gewesen Berufungsverfahren zur Geschäfts-Nr. 11 U 61/24 mit Schriftsatz vom 15. Januar 2025 eingereichten Stellungnahme erschöpft, führt zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung.
Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass sich die Beklagte eine frühere, vor den angefochtenen Rechtshandlungen liegende positive Kenntnis auch nicht unter dem Gesichtspunkt zurechnen lassen muss, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation im Rahmen des ihr Zumutbaren sicherstellen muss, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 155/08, BGHZ 190, 201 ff., juris Rn. 17). Das Landgericht hat die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Einzelheiten dieses Falles sachgerecht gewürdigt. Soweit der Kläger mit einer Verzögerung von fünf Tagen argumentieren will, nimmt er das dazwischenliegende Wochenende nicht in den Blick. Denn auch nach seinem Vortrag sind die, zum Teil streitig gebliebenen, unterschiedliche Betriebsnummer ausweisenden Telefaxe frühestens nach Dienstschluss bei der Beklagten am Donnerstag, dem 20. Februar 2020, eingegangen und mussten nicht zuletzt angesichts des seitens der Beklagten bereits erstinstanzlich vorgetragenen Erfordernisses einer manuellen Weiterverarbeitung (vgl. Schriftsatz vom 8. Mai 2024, dort Seite 5, Blatt 29 d. E-Akte LG) auch unter Berücksichtigung von Organisationspflichten der Beklagten von dieser jedenfalls nicht bis Montag, den 24. Februar 2020, um 15:04 Uhr zur Kenntnis genommen werden. An dieser Betrachtung und den damit verbundenen zeitlichen Anforderungen vermag auch der Umstand, dass es sich um Informationen hinsichtlich eines Insolvenzverfahrens handelte, nichts zu ändern.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.