Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht
Hanseatisches Oberlandesgericht Beschluss vom 18.09.2025 – 11 U 156/24
ECLI:DE:OLGHH:2025:0918.11U156.24.00
Verfahrensgang
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 11. Zivilsenat, 28. Juli 2025, 11 U 156/24, Beschluss
vorgehend LG Hamburg 4. Kammer für Handelssachen, 29. November 2024, 404 HKO 24/24, Urteil
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. November 2024 (404 HKO 24/24) wird einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Anschlussberufung der Beklagten ist wirkungslos.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
4. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 11.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil; eine mündliche Verhandlung ist auch sonst nicht geboten.
I. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen und der Widerklage im Umfang der Berufung der Klägerin stattgegeben. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 28. Juli 2025. Die Stellungnahme der Klägerin vom 21. August 2025 gibt dem Senat keinen Anlass, von seiner Rechtsansicht abzuweichen.
1. Der Senat folgt auch weiterhin nicht der Auffassung der Klägerin, dass die Eigenschaft der … Schweiz als ausländische Gesellschaft für den Übergang der Stellung des gemeinsamen Vertreters keine Rolle spiele.
Die wiederholte Bezugnahme auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs zu § 20 UmwG führt dabei schon deshalb nicht weiter, weil es in der zitierten Entscheidung gerade nicht um den Übergang auf eine ausländische Gesellschaft ging. Aus diesem Grund spielt der Vergleich mit einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ebenso wenig eine Rolle wie der mit einer Sitzverlegung ins Ausland, für die deshalb offenbleiben kann, ob sie nicht ohnehin ebenfalls zu einer Beendigung der Vertreterstellung führen müsste.
Ebenso wenig kommt es darauf an, dass das Schuldverschreibungsgesetz die Bestellung eines ausländischen Gläubigervertreters nicht verbietet. Vorliegend hatte die Gläubigerversammlung keinen ausländischen Vertreter bestellt. Für den Senat macht es auch einen erheblichen Unterschied, ob die Gläubigerversammlung mehrheitlich einen ausländischen Vertreter wählt, oder ob sie gezwungen wird, über die Abberufung eines ausländischen Vertreters zu entscheiden, obwohl sie einen inländischen gewählt hatte.
Der Senat hält ebenso an seiner Auffassung fest, dass es für die Gläubiger einen erheblichen Unterschied macht, ob sie mögliche Ansprüche gegen den gemeinsamen Vertreter im Inland oder im Ausland verfolgen müssen.
Der Vorwurf der Klägerin, der Senat habe ihr gesamtes Vorbringen zur Gleichbehandlung von Verschmelzung und Anwachsung und zur fehlenden Maßgeblichkeit des § 673 S. 1 BGB vollständig nicht gewürdigt, trifft insoweit nicht zu, als es darauf für die Auffassung des Senats ersichtlich nicht ankommt. Für den Senat ist es allein entscheidend, dass die Gläubiger keinen ausländischen Vertreter erhalten sollen, den sie nicht gewählt haben. Eine Auseinandersetzung mit für das Gericht nicht entscheidungserheblichem Vortrag ist nicht geboten.
2. Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass der Beschluss zu TOP 3 nicht deshalb rechtswidrig ist, weil er auf objektiv unrichtigen, unvollständigen und irreführenden Informationen beruhen würde, wie die Klägerin meint. Für einen durchschnittlichen Gläubiger war ohne Mühe zu erkennen, dass die Wahl eines neuen Vertreters vorrangig deshalb stattfinden musste, weil die bisherige Vertreterin auch nach Auffassung des Registergerichts nicht mehr existiert habe. Nur hierauf kommt es an.
3. Die Ansicht der Klägerin zur Unzulässigkeit und Unbegründetheit der Widerklage greift auch weiterhin nicht durch.
a) Für die zulässige Erhebung der Widerklage genügte jedenfalls die Begründung durch die Beklagte in einem nachgelassenen Schriftsatz. Ob die Klägerin dazu hinreichend Stellung nehmen konnte, hat für die Zulässigkeit der Widerklage keine Relevanz.
b) Es fehlt nicht an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Der Verweis der Klägerin auf Rechtsprechung zu „Drittrechtsverhältnissen“ geht an der vorliegenden Konstellation vorbei, in der sich eine Gläubigerin mit der Gesellschaft darüber streitet, wer gemeinsamer Vertreter der Gläubiger ist bzw. nicht ist. Es genügt, dass die Klägerin nach wie vor die Auffassung vertritt, dass die … Schweiz diese Funktion ausüben dürfe. Im Übrigen hat die Klägerin schon nicht behauptet, dass ihre unzutreffende Auffassung vom Übergang der Vertreterstellung auf die … Schweiz überhaupt von anderen Gläubigern geteilt wird. Ausweislich des Tatbestands des angefochtenen Urteils hat allein die Klägerin gegen die Beschlussvorlagen gestimmt.
4. In den Ausführungen zur Maßgeblichkeit der gerügten Verfahrensfehler offenbart sich ein Missverständnis der Klägerin. Wie die angeführte Fundstelle aus dem BeckOK deutlich macht, geht es dort um die Zulässigkeit der Berufung. Ansonsten kommt es allein auf die Bewertung des nachgeholten Vortrags durch das Berufungsgericht an (BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 57. Ed. 1.7.2025, ZPO § 513 Rn. 5 a.E., beck-online).
5. Auch nach erneuter Überprüfung sieht der Senat keinen Anlass, von einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO abzusehen, sondern nach mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden und die Revision zuzulassen. Es trifft insbesondere nicht zu, dass die Auffassung des Senats der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Wirkungen des § 20 UmwG widerspreche. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, befasst sich diese Rechtsprechung mit der vorliegenden Konstellation der Gesamtrechtsnachfolge bei einer ausländischen Gesellschaft nicht.
II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats trägt der Berufungskläger bei einer Berufungszurückweisung durch Beschluss auch die Kosten der Anschlussberufung.