Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 27.10.2010 – 1 B 1680/10

ECLI:DE:VGHHE:2010:1027.1B1680.10.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Frankfurt am Main, 14. Juli 2010, 9 L 1524/10.F, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 14. Juli 2010 - 9 L 1524/10.F - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller vorläufig weiter Sonderurlaub ohne Bezüge zur Dienstleistung an der Anna-Schmidt-Schule in Frankfurt am Main zu gewähren. Die Beschwerdebegründung, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den alleinigen Gegenstand der beschwerdegerichtlichen Überprüfung bildet, rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung.

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Dem Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung steht bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Der Antragsteller kann nicht verlangen, für die Dauer des Hauptsacheverfahrens einstweilen so gestellt zu werden, als hätte er im Klageverfahren bereits obsiegt. Ausreichend tragfähige tatsächliche oder rechtliche Anhaltspunkte für die Annahme einer unzumutbaren Härte, die dem Antragsteller durch das Abwarten des Klageverfahrens drohen könnte, sind nicht hinreichend dargetan worden. Auch das erforderliche hohe Maß an Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache kann nicht festgestellt werden.

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Eine unzumutbare Härte ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers weder aus seiner arbeitsvertraglichen Bindung noch aus seiner Tätigkeit in der Personalvertretung der Anna-Schmidt-Schule. Der Dienstvertrag mit dem Antragsteller vom 31. Januar 1986 enthält unter § 6 die Bestimmung, dass der Vertrag für den Fall, dass die Schulaufsichtsbehörde der Lehrkraft die Genehmigung zur Unterrichtserteilung versagt oder die Weiterbeschäftigung verbietet, außer Kraft tritt, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Gleiches gilt nach Satz 2 der Bestimmung, wenn die Beurlaubung eines Beamten endet. Der Bedingungseintritt führt zu einer vertraglich vorgesehenen Folge, die somit keine Härte darstellen kann. Die zwangsläufig eintretende Beendigung der Personalratstätigkeit ist nicht anders zu bewerten. Es fehlt insoweit bereits an einer Rechtsbeeinträchtigung des Antragstellers.

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Eine Vorwegnahme der Hauptsache kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Hauptsache obsiegen wird. Durchgreifende formelle oder materiell-rechtliche Bedenken gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung des Sonderurlaubs sind für den Senat ebenso wie für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar.

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Zwar hat sich die Sach- und Rechtslage gegenüber der Ausgangsverfügung des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 und der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung dadurch geändert, dass der Antragsteller mit der Befürwortung des privaten Schulträgers die Voraussetzungen für die Annahme des nach § 15 Abs. 1 HUrlVO erforderlichen wichtigen Grundes für seine (weitere) Beurlaubung gerichtlich erstritten hat (Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juli 2010 - 9 TabVGa 117/10 -, Bl. 124 ff. der Gerichtsakte). Ist somit die Tatbestandsseite des § 15 HUrlVO als erfüllt anzusehen, so besteht auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensermächtigung für den Antragsgegner, von der er im Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 auch Gebrauch gemacht hat, und zwar für den seinerzeit noch hypothetischen Fall der Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes.

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Darin liegt entgegen der Ansicht des Antragstellers weder ein Nachschieben von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO noch eine Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne von §§ 39 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 45 Abs. 1 Nr. 2 HessVwVfG. Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid sind im Hinblick auf die Begründung vielmehr eine rechtliche Einheit, wie die für Verpflichtungsbegehren entsprechend geltende Vorschrift des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zeigt. Danach bildet der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, den Gegenstand der Klage. Bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens hatte der Antragsgegner ohne weitere Gelegenheit, seine Begründung zu ergänzen.

8

Die im Widerspruchsbescheid angestellten Erwägungen sind auch in der Sache gerichtlich nicht zu beanstanden. Das öffentliche Interesse an einer ordnungsgemäßen Abdeckung des Unterrichtsbedarfs an öffentlichen Schulen überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer weiteren Beurlaubung und an der Fortsetzung seiner Personalratstätigkeit. Den entsprechenden Bedarf hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren durch Vorlage einer dienstlichen Erklärung der Schulamtsdirektorin (Bl. 159 der Gerichtsakte) glaubhaft gemacht.

9

Da die Beschwerde erfolglos bleibt, hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Der Senat bemisst den Streitwert ebenso wie das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wurde.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).