Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Frankfurt am Main

Verwaltungsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 30.12.2010 – 9 K 1981/10.F

ECLI:DE:VGFFM:2010:1230.9K1981.10.F.0A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger steht seit dem 26. August 1994 im Beamtenverhältnis. Zuvor war er seit dem 1. Februar 1985 im Angestelltenverhältnis als Lehrer für die Fächer Latein und Sozialkunde an der privaten A.-Schule in B-Stadt tätig. Diese Tätigkeit versah der Kläger auch nach der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf der Grundlage einer Bewilligung von Sonderurlaub ohne Besoldung nach § 15 HUrlaubsVO. Erstmalig bewilligte das Staatliche Schulamt für die Stadt Frankfurt am Main dem Kläger auf seinen Antrag durch Bescheid vom 20. Dezember 1994 Sonderurlaub bis zum 27. November 1997, nachdem die Schulleitung der A.-Schule namens des Schulvereins als Schulträger mitgeteilt hatte, mit einer Übernahme des Klägers auf eine entsprechende Leerstelle an der Schule einverstanden zu sein, und der Betriebsrat des Schulvereins zugestimmt hatte. Der Sonderurlaub wurde in der Folgezeit jeweils auf entsprechenden Antrag des Klägers und nach Befürwortung durch die Schulleitung mehrfach verlängert, auch nach der Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, zuletzt durch Verfügung vom 18. März 2005 bis zum 31. Juli 2010.

2

Nach erneuter Antragstellung durch den Kläger teilte der Personalleiter des Schulvereins mit E-Mail vom 18. Mai 2010 dem Staatlichen Schulamt mit, dass die Beurlaubung des Klägers nicht verlängert werde; man habe den Kläger gebeten, sich wegen der Folgeplanung nach Rückkehr in den staatlichen Schuldienst mit dem Schulamt in Verbindung zu setzen. Das Staatliche Schulamt für die B-Stadt lehnte durch Verfügung vom 26. Mai 2010 den Antrag des Klägers ab, da die Schulleitung eine weitere Beurlaubung nicht befürworte.

3

Der Kläger erhob am 10. Juni 2010 Widerspruch, da das Staatliche Schulamt die gebotene Ermessensausübung versäumt habe. Im Übrigen machte er unter detaillierter Darlegung geltend, die Nichtgewährung des beantragten Sonderurlaubs führe zu einer unzulässigen Benachteiligung in seiner Funktion als Vorsitzender des Betriebsrats an der Schule. Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Widerspruchs (Bl. 15 ff. d. Verwaltungsvorgangs) sowie die ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 11. Juni 2010 (Bl. 21 ff. d. Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen.

4

Durch am 2. August 2010 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2010 wies das Staatliche Schulamt für die Stadt B. den Widerspruch zurück. Der für die Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs notwendige wichtige Grund liege nicht vor, da die Schulleitung der Privatschule, an der der Kläger weiterhin tätig sein wolle, die weitere Bewilligung von Sonderurlaub nicht befürwortet habe. Hilfsweise wies das Schulamt darauf hin, dass es im Rahmen einer etwaigen Ermessensausübung berücksichtigen müsse, dass in den vom Kläger unterrichteten Fächern für das Schuljahr 2010/2011 ein Bedarf an der Einsetzung des Klägers an einer öffentlichen Schule bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

5

Der Kläger hat am 10. August 2010 Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 15.9., 31.10., 23.11. und 9.12.2010 Bezug genommen.

6

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das beklagte Land unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Staatlichen Schulamts für die Stadt B-Stadt vom 26. Mai 2010 und des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 29. Juli 2010 zu verpflichten, dem Kläger für die Dauer von fünf Jahren Sonderurlaub ohne Besoldung zur Dienstleistung an der A.-Schule in B-Stadt zu bewilligen.

7

Das beklagte Land beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung vertieft es die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

9

Der Kläger hat am 21. Juni 2010 vor der Kammer einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt. Die Kammer lehnte diesen Antrag durch Beschluss vom 14. Juli 2010 (Az. 9 L 1524/10.F) ab. Zuvor hatte der Kläger beim Arbeitsgericht B-Stadt beantragt, den privaten Schulträger im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, den Antrag des Klägers betreffend die Weitergewährung des Sonderurlaubs zu befürworten. Das Arbeitsgericht B-Stadt hatte diesen Antrag durch Beschluss vom 8. Juni 2010 abgelehnt (Az. 4 BVGa 320/10). Das Hessische Landesarbeitsgericht hat durch Beschluss vom 29. Juli 2010 (Az. 9 TaBVGa 117/10) unter Abänderung des Beschlusses des ArbG B-Stadt den Schulträger verpflichtet, den Antrag betreffend die Weiterbeurlaubung des Klägers unverzüglich gegenüber dem Staatlichen Schulamt zu befürworten.

10

Der HessVGH hat die gegen den Beschluss der Kammer erhobene Beschwerde durch Beschluss vom 27. Oktober 2010 (Az. 1 B 1680/10) zurückgewiesen.

11

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter allein einverstanden erklärt und in der mündlichen Verhandlung am 22. Dezember 2010 nach Abschluss eines Vergleichs unter Widerrufsvorbehalt übereinstimmend erklärt, für den Fall des Widerrufs des Vergleichs auf eine weitere mündliche Verhandlung zu verzichten.

12

Durch Schriftsatz vom 29. Dezember 2010 hat der Kläger den Vergleich widerrufen und den Abschluss eines modifizierten Vergleichs angeregt.

13

Die den Kläger betreffende Personalakte und ein gehefteter Verwaltungsvorgang sowie die Akte des Eilverfahrens 9 L 1524/10.F liegen vor und sind Grundlage der Entscheidung. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die genannten Unterlagen und die Gerichtsakte, insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter allein (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und im schriftlichen Verfahren (§ 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung des beantragten Sonderurlaubs. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen ihn nicht in seinen Rechten.

16

Zur Begründung kann zunächst in vollem Umfang auf die rechtlich nicht zu beanstandenden Ausführungen des beklagten Lands im Widerspruchsbescheid Bezug genommen und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ebenso kann auf die Begründung der Entscheidung im Eilverfahren Bezug genommen werden. Die Kammer hat im Beschluss vom 14. Juli 2010 ausgeführt (daran wird festgehalten):

17

„Insoweit kann dahinstehen, ob es der Antragsgegner – wie der Antragsteller vorbringt – versäumt hat, im Bescheid vom 26. Mai 2010 hinreichende Ermessenserwägungen anzustellen. Denn es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub, deren Erfüllung erst Voraussetzung für Ermessenserwägungen des Antragsgegners hätte sein können. Es fehlt am Vorliegen eines wichtigen Grundes, der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UrlVO eine zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub ohne Besoldung darstellt. Denn die Schule hat die weitere Beurlaubung des Antragstellers nicht befürwortet.

18

Grundsätzlich kann zwar angenommen werden, dass den hier bereits mehrfach ausgesprochenen Beurlaubungen des Antragstellers an die A.-Schule jeweils ein wichtiger Grund zugrunde lag. Will ein Beamter bei privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen tätig werden, die Zuwendungsempfänger der öffentlichen Hand sind oder die von einem öffentlichen Rechtsträger beherrscht werden, kann dies grundsätzlich einen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub darstellen (von Roetteken in HBR IV, § 106 HBG Rdnr. 93). Insbesondere sieht auch § 174 Abs. 3 HSchulG ausdrücklich die Möglichkeit einer (befristeten) Beurlaubung an eine private Ersatzschule – wie hier – vor. Der Gesetzgeber hat bereits damit zum Ausdruck gebracht, dass derartige Beurlaubungen generell auf einem wichtigen Grund beruhen. Ein wichtiger Grund kann auch dadurch anerkannt werden, dass eine private Schule genehmigt und ihre Gemeinnützigkeit nachgewiesen wird.

19

Im Fall einer Beurlaubung eines Lehrers an eine private Schule setzt die Anerkennung eines wichtigen Grundes i. S. v. § 15 Abs. 1 HUrlVO aber zusätzlich voraus, dass an der Schule ein entsprechender Bedarf besteht, der durch den Einsatz des Beamten, der Beamtin im Unterricht gedeckt werden soll, und dass die Schule mit der Maßnahme einverstanden ist. Dies beruht auf dem Umstand, dass der private Schulträger autonom ist und als freies Wirtschaftunternehmen sein eigenes Risiko für seinen Bestand und seine Personalplanung trägt, worauf der Antragsgegner zu Recht hingewiesen hat. Der Antragsgegner ist auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 HUrlVO nicht befugt, der Schule Lehrkräfte zuzuweisen, nur weil diese es wünschen. Es liegt vielmehr im Verantwortungsbereich der Schule, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Unterrichtsversorgung im Wege der Beurlaubung von Beamtinnen und Beamten des Antragsgegners sichergestellt werden soll. Diese Entscheidungsbefugnis erstreckt sich auch auf die Auswahl der zu beurlaubenden Personen. Folglich kann eine Beurlaubung an eine private Schule aus Rechtsgründen von vornherein nur in Betracht kommen, wenn die Schule sich mit der Maßnahme einverstanden erklärt. Daran fehlt es hier, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund keinen Erfolg haben kann.

20

Auf die Frage, ob der Entscheidung der Schule womöglich Überlegungen zugrunde liegen, die im Zusammenhang mit ihrer Einschätzung in Bezug auf die Wahrnehmung der Funktion des Antragstellers als Vorsitzender des Betriebsrats der Schule stehen, kommt es hier nicht an. Der Antragsgegner hat im Rahmen seiner Entscheidung nach § 15 Abs. 1 HUrlVO nicht zu prüfen, ob der Verweigerung des Einverständnisses mit einer Beurlaubung womöglich sachwidrige Erwägungen zugrunde liegen. Auch sonst ist er dazu rechtlich nicht befugt. Zwischen dem Antragsgegner und der Schule bestehen keine Rechtsbeziehungen dergestalt, dass dem Antragsgegner eine Befugnis eingeräumt wäre, die Sachwidrigkeit von Erklärungen der Schule zu prüfen. Folglich kann dahin stehen, ob die Schule mit ihrer Verhaltensweise womöglich lediglich bezwecken mag, den Antragsteller im Hinblick auf seine Betriebsratszugehörigkeit „loszuwerden“, wie dieser meint. Der Antragsgegner darf diese Frage im Rahmen seiner Entscheidung über den Antrag auf Beurlaubung nicht zum Gegenstand seiner Erwägungen machen.

21

Das hat nicht zur Folge, dass dem Antragsteller Rechtsschutz im Hinblick auf seine Funktion als Vorsitzender des Betriebsrats verwehrt würde. Insoweit sind – auch im Hinblick auf den Arbeitsvertrag, der die Grundlage des Rechtsverhältnisses zwischen dem Antragsteller und der Schule bildet – die Arbeitsgerichte zur Entscheidung berufen. Allein die Arbeitsgerichte haben – auf entsprechenden Antrag des Antragstellers – auch über das Vorliegen einer Verletzung der besonderen Schutzvorschriften der Mitglieder des Betriebsrats zu befinden. Weder dem Antragsgegner noch der Kammer steht in diesem Verfahren eine entsprechende Befugnis zu. Der Möglichkeit des Erfolgs eines Rechtsbehelfs steht insoweit – entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts B-Stadt (4 BVGa 320/10) – der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2010 nicht von vornherein entgegen; das wäre erst nach Eintritt der Bestandskraft der Fall, wovon aber im Hinblick auf das noch laufende Widerspruchsverfahren keine Rede sein kann.“

22

Im Hinblick auf die Verpflichtung des privaten Schulträgers durch den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts, die Weiterbeurlaubung des Klägers gegenüber dem beklagten Land zu befürworten, ist zwar nachträglich davon auszugehen, dass es nicht mehr an einem wichtigen Grund fehlt, der die Bewilligung von Sonderurlaub rechtfertigen könnte. Dennoch ergibt sich aus diesem Umstand kein Anspruch des Klägers auf antragsgemäße Bewilligung des Sonderurlaubs. Zu Recht hat das beklagte Land im Widerspruchsbescheid darauf hingewiesen, dass über den Antrag des Klägers unter dieser Voraussetzung nach Ermessen zu entscheiden ist.

23

Das beklagte Land hat im Widerspruchsbescheid die – im Ausgangsbescheid zwangsläufig fehlenden – Ermessenserwägungen vorsorglich angestellt und eine Gewährung von Sonderurlaub im Hinblick auf den bestehenden Unterrichtsbedarf an öffentlichen Schulen in der Fächerkombination abgelehnt, die der Kläger unterrichtet. Das kann rechtlich nicht beanstandet werden. Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit auf die Frage beschränkt, ob das beklagte Land sachgerecht sein Ermessen ausgeübt und die Grenzen des Ermessens beachtet hat (§ 114 S. 1 VwGO). Dies ist zu bejahen. Das hat bereits der HessVGH in seinem Beschluss vom 27. Oktober 2010 im Eilverfahren zwischen denselben Beteiligten ausdrücklich festgestellt; die Kammer schließt sich dem – bei insoweit unveränderter Tatsachenlage – an. Das beklagte Land hat insoweit entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht Ermessenserwägungen in unzulässiger Weise nachgeschoben. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids war das Verwaltungsverfahren noch nicht beendet; das beklagte Land war zwar angesichts der ihm seinerzeit bekannten Umstände nicht zur Ermessensbetätigung verpflichtet; dass es gleichwohl hypothetisch auch Ermessenserwägungen angestellt hat, begegnet indes keinen rechtlichen Bedenken und trägt die Ablehnung des Urlaubsantrags auch im Hinblick auf die rechtlichen Auswirkungen des Beschlusses des HessLAG vom 29. Juli 2010.

24

Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich auf einen Vertrauensschutz berufen könne, das beklagte Land werde bei einer Befürwortung seiner Beurlaubung durch den privaten Schulträger seinen Urlaubsantrag ohne weiteres genehmigen, liegen nicht vor. Zu keiner Zeit hat sich das Staatliche Schulamt in diese Richtung gebunden. Zwar hat es über die Urlaubsanträge in der Vergangenheit regelmäßig ohne weitere Prüfung des Unterrichtsbedarfs an öffentlichen Schulen im Sinne einer weiteren Beurlaubung entschieden. Es hat jedoch niemals erklärt oder zu erkennen gegeben, dies ungeachtet der Bedarfslage an öffentlichen Schulen auch in Zukunft jederzeit entsprechend fortsetzen zu wollen. Eine rechtliche Bindung der Ermessensausübung kann danach nicht angenommen werden.

25

Als unterliegendem Beteiligten sind dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

26

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

27

Gründe für die Zulassung der Berufung sind nicht ersichtlich (§§ 124, 124a VwGO).