Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 19.09.2013 – 10 B 1848/13
ECLI:DE:VGHHE:2013:0919.10B1848.13.0A
Verfahrensgang
vorgehend VG Wiesbaden, 14. August 2013, 10 B 1848/13, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2013 - 2 L 672/13.WI - wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 14. August 2013 ist zulässig, insbesondere statthaft sowie nach am 15. August 2013 erfolgter Zustellung des genannten Beschlusses mit am 24. August 2013 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb der Beschwerdefrist von zwei Wochen (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben und mit am 26. August 2013 beim Senat eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage fristgerecht begründet worden, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, vorläufig ab dem 1. August 2013 einen wohnortnahen Ganztagsbetreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege der Antragsgegnerin zur Verfügung zu stellen, abgelehnt. Die Einwendungen der Antragstellerin gegen die Richtigkeit dieser Entscheidung in ihrem Schriftsatz vom 25. August 2013 rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Die Antragstellerin erstrebt nach der Fassung ihres Antrages im Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 26. August 2013 allein noch die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr – der Antragstellerin – einen wohnortnahen Ganztags-Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht hätte nicht isoliert den Anordnungsgrund verneinen, sondern hätte zuvor einen Anordnungsanspruch prüfen und als gegeben annehmen müssen. Entgegen der Annahme der Antragstellerin hat sie jedoch auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Ein solcher könnte sich im vorliegenden Fall allenfalls aus der von der Antragstellerin auf Seite 8 ihres Schriftsatzes vom 25. August 2013 wörtlich zitierten Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung ergeben, wonach ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege hat. Die am 27. Juli 2012 geborene Antragstellerin gehört zu dem durch die genannte Regelung begünstigten Personenkreis der ein bis drei Jahre alten Kinder, wobei hier nicht problematisiert zu werden braucht, dass sie zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages beim Verwaltungsgericht am 8. Juli 2013 das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hatte und damit (noch) keinen Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII haben konnte. Ihr sich etwa aus der genannten Vorschrift ergebender Anspruch ist nämlich bereits erfüllt.
Die Antragstellerin wird derzeit durch eine Tagesmutter betreut. Sie erhält damit bereits eine Förderung in Kindertagespflege im Sinne der genannten Regelung. Damit ist ihr sich aus der genannten Bestimmung ergebender Anspruch ungeachtet des Umstandes als erfüllt anzusehen, dass die Tagespflegeperson nicht durch die Antragsgegnerin als zuständigem Jugendhilfeträger vermittelt, sondern von ihren Eltern selbst beauftragt worden ist. Erkennbar setzt die gesetzliche Konzeption in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII als anspruchsbegründend voraus, dass eine entsprechende Betreuung nicht sichergestellt ist. Dabei dürfte es die Regel sein, dass Tagespflegepersonen oder auch Tageseinrichtungen durch die Eltern von Kindern selbst organisiert werden und der Jugendhilfeträger hierbei nicht eingeschaltet wird. In diesen Fällen kann sich ein Anspruch gegen den Jugendhilfeträger auf - gleichsam zusätzliche - Zurverfügungstellung einer Betreuungsmöglichkeit aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht ableiten lassen.
Dabei ist der gesetzlichen Regelung zu entnehmen, dass die Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege grundsätzlich als gleichwertig angesehen wird. Ein Anspruch kann nur darauf gerichtet sein, dass die Förderung in der einen oder in der anderen Form durchgeführt wird. Ist die Förderung - wie hier - in einer Tagespflege sichergestellt, besteht ein Anspruch auf Förderung nicht mehr. Hieraus folgt, dass auch kein Anspruch mehr besteht auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Etwas anderes vermag sich auch aus dem Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nicht zu ergeben. Nach Abs. 2 Satz 1 der genannten Regelung soll zwar den Wünschen entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sowohl bei Förderung innerhalb einer Tageseinrichtung als auch in einer Tagespflege erfüllt ist. Insbesondere, wenn Plätze in der einen oder anderen Betreuungsform nicht vorhanden sind, besteht kein Anspruch des Kindes und seiner Eltern darauf, dennoch einen solchen Platz zugewiesen zu erhalten. Vielmehr kann in diesem Fall der Anspruch auch dadurch erfüllt werden, dass ein Platz in der anderen Betreuungsform zur Verfügung gestellt wird (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. August 2013 - 12 B 793/11 -, Juris-Ausdruck, der der Bevollmächtigten der Antragstellerin offenbar vorliegt, da sie ihn auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 26. August 2013 erwähnt). Der Zweck der Regelung in § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII besteht darin, die Vereinbarkeit von Familie (mit Kindern) und Berufstätigkeit zu erhöhen. Dies setzt eine entsprechende Betreuung der Kinder voraus. Diese kann jedoch in der einen wie der anderen Betreuungsform erfolgen. Den Vorrang der einen vor der anderen Betreuungsform lässt sich der genannten Regelung nicht entnehmen. Zwar müssen sich Eltern und Kinder wohl nicht auf ungeeignete Betreuungsstellen verweisen lassen; jedoch muss im vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass die Tagespflege, in der sich die Antragstellerin mittlerweile seit einiger Zeit befindet, für sie auch geeignet und zumutbar ist. Anderes ist - auch im Beschwerdeverfahren - nicht vorgetragen worden.
Da nach alledem der Anspruch der Antragstellerin aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erfüllt ist, hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen läge - wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat - auch ein Anordnungsgrund nicht vor, da die Betreuung der Antragstellerin sichergestellt ist.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist danach zurückzuweisen.
Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).