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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Urteil vom 04.09.2014 – 8 A 2434/11.A

ECLI:DE:VGHHE:2014:0904.8A2434.11.A.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2010 – 4 K 1423/10.F.A – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die in zweiter Instanz entstandenen Kosten zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er ist nach eigenen Angaben am … 1984 in Herat geboren und afghanischer Staats-, tadschikischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit.

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Am 15. Oktober 2009 reiste er in das Bundesgebiet ein und beantragte hier am 7. Dezember 2009 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

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Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 12. Januar 2010 gab er an, er habe in Afghanistan in Herat gewohnt, wo er – mit Unterbrechungen – die Schule bis zur 8. Klasse besucht habe. Er habe vier Schwestern und drei Brüder. Sein Vater sei Staatsbediensteter gewesen und habe bis 1994 dreißig Jahre lang für die Regierung auf verschiedenen Posten im Bereich Dorfentwicklung, Straßenmeisterei etc. gearbeitet. Als dann die Taliban an die Macht gekommen seien, sei er pensioniert und drei Wochen später von ihnen mitgenommen und getötet worden. Einen Monat später habe man ihnen seinen Leichnam übergeben. Danach hätten sie zusammen mit der Mutter das Land verlassen und seien nach Pakistan geflüchtet, wo sie sich etwa 15 Monate lang aufgehalten hätten. Dann sei jedoch die Mutter krank geworden und sie hätten in den Iran flüchten müssen. Dort seien sie etwa 3 1/2 bis 4 Jahre lang geblieben und zu Beginn der Regierung Karzai nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie seien wieder nach Herat gegangen und hätten dort ein ruhiges Leben geführt, bis etwa ein Jahr vor ihrer Ausreise. Zu dieser Zeit sei es in ihrer Wohngegend unruhiger geworden; die Taliban seien abends dorthin gekommen und es seien Entführungen und Selbstmordattentate verübt worden. Er und sein Bruder hätten damals beschlossen, etwas Gutes für ihren Stadtteil zu tun. Sie hätten einen Mann namens Bashir kennengelernt, der ihnen von ihrer Moschee als Kontaktperson genannt worden sei. Er habe für die Geheimdienststelle in Herat gearbeitet und ein Geschäftsmann aus Herat habe ihnen gesagt, dieser Mann würde sie kontaktieren. Er sei dann eines Tages zu ihnen nach Hause gekommen und habe ihn und seinen Bruder mit nach draußen genommen; er habe ihre Familienverhältnisse gekannt und auch gewusst, dass der Vater von den Taliban getötet worden war. Er habe ihnen dann seine Handynummer gegeben und ihnen gesagt, sie sollten aufmerksam sein und alles was sie hören und sehen mitteilen. Immer wenn abends die Taliban gekommen seien, hätten sie dann Bescheid gesagt. Dadurch hätten sich die Sicherheitskräfte in der Gegend verstecken und nach bewaffneten Auseinandersetzungen einige Taliban töten und andere festnehmen können. So seien im Winter 2008 drei bis vier und im Frühjahr 2009 fünf Taliban getötet worden. Die Taliban hätten irgendwie davon Kenntnis erlangt, dass sie - sein Bruder und er – die Sicherheitskräfte informiert hätten und seien daraufhin eines Abends zu ihnen nach Hause gekommen. Zum Glück seien sie nicht zu Hause gewesen. Von den Nachbarn hätten sie dann erfahren, dass die Taliban ihr Haus angegriffen hätten. Seine Mutter habe daraufhin Angst um ihn und seinen Bruder gehabt und beschlossen, sie ins Ausland zu schicken. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll der Anhörung (Bl. 30 ff. d. Bundesamtsakte).

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Mit Bescheid vom 2. Juni 2010 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und auch Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben seien. Der Kläger wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht freiwilligen, fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan oder jeden anderen zu seiner Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bundesamtsbescheid (Bl. 50 ff. d. VerwVorg.).

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Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 5. Juni 2010 zugestellt und mit Schriftsatz seiner neuen Anwältin vom 8. Juni 2010 – eingegangen beim Verwaltungsgericht am 9. Juni 2010 – hat er dagegen Klage erhoben.

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Mit dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2010 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger und sein Bruder Afghanistan tatsächlich aus Furcht vor Sanktionen der Taliban verlassen haben. Die Schilderungen des Klägers seien völlig unglaubhaft; es dränge sich vielmehr der Eindruck auf, dass der Kläger die gesamte Lebensgeschichte so vage gehalten habe, um eventuelle Nachprüfungen ins Leere gehen zu lassen. Auch die Zuerkennung eines Abschiebungsverbotes komme nicht in Betracht. Eine ernsthafte, in Afghanistan nicht behandelbare Erkrankung des Klägers habe dieser nicht substantiiert dargelegt und eine extreme Gefahrenlage sei in Herat nicht zu verzeichnen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das angefochtene Urteil (Bl. 94 ff. d. GA.).

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Auf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 – 8 A 2270/10.Z.A – die Berufung gegen dieses Urteil wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zugelassen. Dieser Beschluss ist der Bevollmächtigten des Klägers am 30. Dezember 2011 zugestellt worden und mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 – eingegangen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof am 6. Januar 2012 – hat sie die Berufung begründet und sich dabei im Wesentlichen auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 21. Dezember 2011 bezogen.

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Der Kläger beantragt,

das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 17. September 2010 – 4 K 1423/10.F.A – zu verpflichten

festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 3 AsylVfG vorliegen, und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 AsylVfG vorliegt,

weiter hilfsweise festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

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Mit Beschluss vom 20. Januar 2012 hat der Senat dem Kläger für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akten des Bundesamts und die Akte des Bruders A. – 8 A 2159/11.Z – Bezug genommen. Sie sind ebenso wie die den Beteiligten anlässlich der Ladung mitgeteilten Erkenntnisquellen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige, insbesondere rechtzeitig unter Stellung eines Antrags begründete Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. Juni 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat in dem für die Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylVfG (A.) und auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes nach § 4 AsylVfG (B.) bzw. eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG liegen nicht vor (C.).

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A. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

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I. Nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474) ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft – unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben – zuzuerkennen, wenn seine Furcht begründet ist, dass er in seinem Herkunftsland Bedrohungen seines Lebens, seiner Freiheit oder anderer in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (zuvor: Richtlinie 2004/83/EG) geschützter Rechtsgüter wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt ist. Von einer "Verfolgung" kann dabei nur ausgegangen werden, wenn dem Einzelnen in Anknüpfung an die genannten Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen, so dass der davon Betroffene gezwungen ist, in begründeter Furcht vor einer ausweglosen Lage sein Heimatland zu verlassen und im Ausland Schutz zu suchen. An einer gezielten Rechtsverletzung fehlt es dabei regelmäßig bei Nachteilen, die jemand aufgrund der allgemeinen Zustände in seinem Herkunftsstaat zu erleiden hat, etwa in Folge von Naturkatastrophen, Arbeitslosigkeit, einer schlechten wirtschaftlichen Lage oder infolge allgemeiner Auswirkungen von Unruhen, Revolutionen und Kriegen. Dementsprechend muss auch eine kriminelle Verfolgung an ein in § 3 AsylVfG genanntes Merkmal anknüpfen, um als politische Verfolgung gelten zu können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss 28. März 2014 – 13 A 1305/13.A–, juris Rdnr. 17 f.).

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Als Schutzsuchender obliegt es dem Asylsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11–, juris Rdnr. 35).

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II. Davon ausgehend droht dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung seitens der Taliban wegen seiner feindlichen Einstellung ihnen gegenüber.

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Denn es fehlt bereits an einer detaillierten, in sich stimmigen Schilderung der Ereignisse in Afghanistan, die ihn bewogen haben sollen, das Land zu verlassen. Schon bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hat er sich auf sehr vage, wenig konkrete Angaben beschränkt und auch bei der informatorischen Anhörung vor dem Senat war er nicht bereit oder in der Lage, nähere Einzelheiten zu schildern. So hat er etwa auf die wiederholte Frage, wie das erste Gespräch mit dem Geschäftsmann, der ihn und seinen Bruder als Informanten für den Geheimdienst rekrutiert haben soll, abgelaufen sei, immer wieder nur dieselben detailarmen Antworten gegeben: Sie seien in die Moschee gegangen, dort habe sie der Geschäftsmann angesprochen, er habe gewusst, dass sie gegen die Taliban seien und haben ihnen gesagt, ein Mitarbeiter des Geheimdienstes namens Bashir Ahmad werde sich bei ihnen melden. Trotz mehrfacher Nachfragen seitens des Senats hat er keinerlei detaillierte Angaben zu den genauen Umständen dieses Treffens gemacht – an welchem Tag, wie es genau dazu kam, zu welcher Tageszeit etc. Diese Umstände hätte jedoch jemand schildern können müssen, der tatsächlich Erlebtes berichtet. Hinzukommt, dass auch seine Angaben zu den Informationen, die sie gesammelt und weitergegeben haben wollen, unscharf blieben und sich darauf beschränkten, sie hätten sich in der Moschee umgehört und dort erfahren, wann die Taliban abends kommen würden. Gleichzeitig hat er jedoch erklärt, dass die Taliban in ihrem Ort sehr präsent gewesen seien und sich ein Stützpunkt der Regierungsstreitkräfte in ihrer Nähe befunden habe. Unter diesen Umständen ist nicht nachvollziehbar, welche Informationen er und sein Bruder in der Moschee hätten sammeln können, die Mitglieder der Regierungsstreitkräfte nicht bereits kannten oder zumindest ebenfalls in der Moschee oder der näheren Umgebung hätten „aufschnappen“ können. Schließlich ist auch die Schilderung des Abends, an dem die Taliban gekommen und in ihrem Hause nach ihnen gesucht haben sollen, widersprüchlich und in sich nicht schlüssig. Nachdem der Kläger zunächst erklärt hatte, sie hätten Verwandte besucht, gab er auf die Frage nach dem Verwandtschaftsgrad an, es seien eigentlich nur ehemalige Nachbarn gewesen, die weggezogen seien. Obwohl sie 10 bis 15 Jahre nebeneinander gewohnt haben sollen und er mit deren Kindern befreundet gewesen sein will, war er allerdings nicht in der Lage, auch nur einen Namen zu nennen. Auch seine Angaben hinsichtlich der Dauer des Aufenthalts bei diesen Nachbarn sind widersprüchlich. Hatte er noch beim Bundesamt erklärt, seine Mutter habe noch am selben Abend beschlossen, die Söhne ins Ausland zu schicken, und am nächsten Tag seien sie abgeholt worden, so erklärte er auf Frage des Senats, sie seien eine Woche bei den ehemaligen Nachbarn geblieben. Auf den Widerspruch hingewiesen zog er sich auf einen Übersetzungsfehler des Dolmetschers zurück. Schließlich ist auch nicht nachvollziehbar, warum die vor Ort anwesenden Taliban, ohne das Haus des Klägers vorher zu beobachten, ausgerechnet an einem Abend zu ihnen gekommen sein sollen, an dem die ganze Familie ausgegangen war.

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III. Der Senat war auch nicht zu weiterer Sachverhaltsaufklärung – insbesondere durch Vernehmung seines Bruders als Zeuge – verpflichtet, weil der Kläger durch diese vage Sachverhaltsschilderung der ihm nach § 25 AsylVfG und § 86 VwGO obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist

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Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ist der Asylbewerber verpflichtet, selbst die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen und die erforderlichen Angaben zu machen. Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO hat jeder Prozessbeteiligte eines verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens zudem auf Grund der ihm obliegenden Prozessförderungspflicht den Prozessstoff umfassend vorzutragen und so bei der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken. Das bedeutet insbesondere für den Kläger eines Asylverfahrens, dass er die in „seine Sphäre fallenden“ und daher nur ihm bekannten Tatsachen, die zur behaupteten Verfolgung geführt haben sollen, unter Angabe genauer Einzelheiten schildern muss. Bei dieser Schilderung, die allein aus dem Erkenntnisbereich des Klägers, aus seiner persönlichen Sphäre, insbesondere aus persönlichen Erlebnissen herrührt, sind möglichst konkrete, substantiierte Angaben geboten; sie sind grundsätzlich unter Angabe von Einzelheiten lückenlos und in sich stimmig darzulegen (Marx, Kommentar zum AsylVfG, 7. Aufl. § 25 Rdnr. 4; Breunig in Posser/Wolff, Kommentar zur VwGO, 2. Aufl. 2014, § 86 Rdnr. 49 m.w.N.; Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rdnr. 11). Hat es der Kläger – wie hier – an der Schilderung eines zusammenhängenden und in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalts mit Angabe genauer Einzelheiten aus seinem persönlichen Lebensbereich fehlen lassen, gibt das Klagevorbringen keinen Anlass, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsgefahr weiter nachzugehen. Beweisanträgen zum Verfolgungsgeschehen braucht das Gericht dann nicht nachzugehen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89– juris Rdnr. 7 ff.; Hess. VGH, Beschluss vom 25. März 1992 – 12 TE 65/92 –, S. 5).

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B. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären unionsrechtlichen Abschiebungsschutzes.

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I. Subsidiärer unionsrechtlicher Abschiebungsschutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG kommt allenfalls in Betracht, wenn der Kläger schlüssig und substantiiert vorträgt, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan tatsächlich die konkrete Gefahr droht, von den Taliban getötet zu werden. Davon ist nach dem oben Gesagten nicht auszugehen, denn angesichts der in sich widersprüchlichen Ausführungen des Klägers sind weder Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ihm im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) noch dass er Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hat (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG).

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II. Ein Anspruch auf die Feststellung eines unionsrechtlichen Abschiebungsverbotes nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG (bislang: § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG) scheidet ebenfalls aus.

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Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Voraussetzung für die Zuerkennung eines solchen Abschiebungsverbotes ist ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, aufgrund dessen der Ausländer einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt ist. Dabei kommt es wesentlich darauf an, ob sich die von einem bewaffneten Konflikt für eine Vielzahl von Zivilpersonen ausgehende  - und damit allgemeine – Gefahr in der Person des Ausländers so verdichtet hat, dass sie für ihn eine erhebliche individuelle Gefahr im Sinn von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG darstellt. Eine derartige Individualisierung kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung sowohl aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen als auch aus einem besonders hohen Gefahrenniveau ergeben. Zu den sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen, die in der Person des Betroffenen eine derartige Individualisierung ergeben können, gehören in erster Linie persönliche Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt. Fehlen derartige individuelle gefahrerhöhende Umstände, so kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13/10–, juris Rdnrn. 17 f. unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 17. Februar 2009 – Rs. C-465/07, Elgafaji –, juris). Für die Prognose, ob der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt ist, ist auf die tatsächlichen Verhältnisse in seiner Herkunftsregion abzustellen. Denn dort hat er zuletzt gelebt, so dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er dorthin zurückkehren wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 –  10 C 9.08–, juris Rdnr. 17). In jedem Fall erfordert die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ob die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllt sind, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinn der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden (BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 – , juris Rdnr. 19 f).

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a) Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Kläger in seiner Heimat – das Vorliegen einer allgemeinen Gefahr aufgrund eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts unterstellt – als Angehöriger der Zivilbevölkerung jedenfalls keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Herat und hat zuletzt in der Stadt Herat gelebt, so dass davon auszugehen ist, dass er dorthin zurückkehren würde. Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die ihn stärker als andere von der allgemeinen, ungezielten Gewalt betroffen erscheinen lassen, sind angesichts seiner in sich nicht stimmigen Schilderungen nicht ersichtlich.

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b) Darüber hinaus ist die Situation in Herat aber auch nicht von einem so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Urteil vom 15. März 2013 - 13a B 12.30292 und 13a B 12.30325 - (juris, Rdnrn. 18 ff.) an Hand der von UNAMA vorgelegten Statistiken (Annual Report 2012 von UNAMA für 2012) hinsichtlich der landesweit getöteten und verletzten Zivilpersonen und der von ANSO dokumentierten, auf die einzelnen Provinzen bezogenen Zwischenfälle und Anschläge (Quarterly Data Report Q.4 2012 von Januar 2013) eine lediglich im Promillebereich liegende Wahrscheinlichkeit, Opfer eines Anschlags zu werden, ermittelt. Nach UNAMA ergab sich daraus für 2012 im Vergleich zu 2011 landesweit ein Rückgang der Zahl getöteter Zivilisten um 12 %, verbunden mit einem leichten Anstieg der verletzten Zivilpersonen (S. 1). Die Gefahrendichte lag damit im Promillebereich. Wird demgegenüber die von ANSO übermittelte Anzahl der Anschläge von Regierungsgegnern (AOG Initiated Attacks) – ungeachtet der Tatsache, dass nicht jeder dieser Anschläge zu Toten und Verletzten geführt hat – der Berechnung zugrunde gelegt, liegt – ausgehend von insgesamt 299 „attacks“ im Jahre 2012 – die Wahrscheinlichkeit eines Anschlags bei 0,02 %. Geht man demgegenüber von der Gesamtzahl der Zwischenfälle für Herat im Jahr 2012 aus, die sowohl Nichtregierungsorganisationen (NGO incidents), bewaffnete Regierungsgegner (AOG OPS), internationale Streitkräfte (IMF OPS), afghanische Streitkräfte (ANSF OPS) und allgemeine Kriminalität („crime“) umfasst, ergibt sich bei Zugrundelegung aller 892 „incidents“ eine Gefahrendichte von 0,05 %. Diese liegt ebenfalls noch im Promillebereich und deutlich unter dem vom Bundesverwaltungsgericht als noch zu gering angesetzten Risiko von 0,12 % (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10–, juris, Rdnr. 23).

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Für 2013 ist zwar eine Verschlechterung der Situation zu verzeichnen; gleichwohl ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen keine derart relevante Steigerung der Opferzahlen, dass dort nunmehr von eine konkreten Gefährdung jeder Zivilperson allein auf Grund ihrer Anwesenheit in Herat auszugehen wäre. Der UNAMA Annual Report 2013 vom 8. Februar 2014 (S. 1) verzeichnet landesweit 8.615 zivile Opfer – 2.959 tote und 5.656 verletzte Zivilisten – und damit einen Anstieg der Anzahl getöteter Zivilisten um 7 % und der verletzten Zivilisten um 17 % sowie einen Anstieg von 14 % bezogen auf die Gesamtzahl der Opfer. Ein Bericht von ANSO über die Entwicklung der Zwischenfälle im Jahr 2013, bezogen auf die einzelnen Provinzen liegt derzeit noch nicht vor. Geht man jedoch davon aus, dass auch in Herat eine ähnliche Steigerung zu verzeichnen ist, ergibt sich eine Gefahrendichte von 0,056 %. Selbst wenn man für Herat von einer Steigerung um 50% und damit von 1343 toten Zivilisten ausgeht, ergibt sich eine Gefahrendichte von 0,07%, die immer noch deutlich unter dem vom Bundesverwaltungsgericht als zu gering angenommenen Risiko von 0,12 % liegt (vgl. dazu auch Bay. VGH Beschluss vom 13. Dezember 2013 – 13a ZB 13.30304 –, juris und Beschluss vom 23. April 2014 – 13a ZB 14.30095 -, juris).

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Das vorausgesetzt sieht der Senat – ebenso wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof – diese Überlegungen trotz der ihnen naturgemäß innewohnenden Unsicherheiten als realistische Basis für die im Hinblick auf das Vorliegen einer auf Grund eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vorzunehmende Risikoabschätzung an und kommt im Rahmen der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorzunehmenden Gesamtbewertung zu der Überzeugung, dass die Gefahrendichte in Herat jedenfalls noch kein so hohes Niveau erreicht hat, dass von einer konkreten Gefährdung eines jeden sich dort aufhaltenden Zivilisten auszugehen wäre.

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C. Gesichtspunkte für die Erforderlichkeit der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 bzw. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind ebenfalls weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich.

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I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit seine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig ist. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12–, Rdnrn .35 f). Angesichts des nicht stimmigen Vorbringens des Klägers gilt daher das oben zu § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG Gesagte.

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II. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 2 AufenthG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden, zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl I S. 3474). Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.

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1. Eine individuelle, erhebliche konkrete Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt.

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Bezüglich der Bedrohung durch die Taliban fehlt es – wie bereits ausgeführt – an der Darlegung eines in sich stimmigen Verfolgungsschicksals.

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Hinsichtlich der behaupteten posttraumatischen Belastungsstörung fehlt es an substantiierten Angaben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört zur Substantiierung einer Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptomatik regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich ebenfalls aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (BVerwG; Beschluss vom 10. September 2007 – 10 C 17/07 - juris Rdnr. 15).

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Dem genügen die drei vom Kläger zu den Akten gereichten Atteste nicht; mit ihnen ist das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen PTBS nicht hinreichend dargelegt.

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In dem Attest vom 24. August 2010 heißt es: „liegt wohl eine posttraumatische Belastungsstörung vor nach persönlichen Erlebnissen im Kriegsgebiet in Afghanistan, der Vater sei von Taliban ermordet worden.“ (Bl. 49 d. GA.). Zum einen ist darin keinerlei Diagnose dargelegt, sondern eine PTBS wird lediglich vermutet. Das Attest stammt zudem von einem Internisten, der lediglich eine psychologische Betreuung empfohlen hat. Hinzukommt, dass der Vater des Klägers bereits 1995 ermordet wurde und der Kläger danach noch mindestens acht bis neun Jahre in Herat gelebt hat.

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Das weitere Attest vom 4. September 2012 (Bl. d. GA) stammt von demselben Arzt; darin heißt es: „Der genannte Patient ist bei uns in Behandlung. Er leidet an Schlafstörungen, Panikattacken mit Palpitationen und Schweißausbrüchen, Magenkrämpfen und Inappetenz. Zudem wird über eine zunehmende Antriebsminderung geklagt. Als Flüchtling aus Afghanistan passen viele Symptome zu einer posttraumatischen Belastungsreaktion.“ (Bl. 211 d. GA.).

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Das zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Attest stammt wiederum aus derselben Internistenpraxis in Langen; darin heißt es pauschal: „Oben genannter Patient leidet an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist in psychologischer Behandlung und wird zudem mit Psychopharmaka behandelt.“ (Bl. 235 d. GA.).

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Das gilt umso mehr, als die Bevollmächtigte des Klägers auch für den Bruder in dessen Asylverfahren ein nahezu identisches Attest derselben Arztpraxis vom 4. September 2012 vorgelegt hat (Bl. 163 in 8 A 2159/11.Z.A).

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Hinzu kommt, dass auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anscheinend nur die Rede von gesundheitlichen Problemen war, ohne dass diese näher dargelegt wurden (Bl. 87), und eine fachärztliche Behandlung hat der Kläger offenbar bis heute nicht angetreten; jedenfalls fehlt es insoweit an substantiierten Darlegungen. An dieser Einschätzung vermag auch das von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rezept vom 3. September 2014 für das Medikament Sulpirid-CT 50 mg nichts zu ändern. Dieses Medikament wird zwar bei Psychosen und Schizophrenie verwendet, ganz häufig aber auch bei Depressionen (www.apotheken-umschau.de). Im Hinblick auf die vom Kläger behauptete PTBS lässt sich daraus nichts herleiten. Das gilt umso mehr, als der Kläger das Rezept in der mündlichen Verhandlung offenbar zu den Akten reichen wollte, obwohl es noch nicht eingelöst worden war, und es erst auf einen Hinweis des Vorsitzenden wieder an sich genommen hat.

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2. Auch für die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 2 AufenthG liegen keine hinreichenden Gründe vor. Da es hier um Auswirkungen von Lebensverhältnissen geht, denen die afghanische Bevölkerung insgesamt oder doch jedenfalls aus dem Ausland dorthin zurückkehrende Flüchtlinge als Bevölkerungsgruppe allgemein ausgesetzt sind, käme die Feststellung eines derartigen Abschiebungsverbots nur in Betracht, wenn die zuständige oberste Landesbehörde die Aussetzung der Abschiebung Betroffener nicht allgemein gem. § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG angeordnet hat, obwohl der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“ (BVerwG, Beschluss vom 14. November 2007 – 10 B 47.07–, juris Rn. 3).

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Eine derartige Extremgefahr bestünde für den Kläger im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan nicht. Nach Aufhebung des afghanischen Flüchtlingen in Hessen bis 2005 kollektiv durch Entscheidung der obersten Landesbehörde nach §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG gewährten Abschiebungsschutzes hat der erkennende Senat zuletzt entschieden (Urteil vom 30. Januar 2014 – 8 A 119/12.A–, juris), dass trotz der erbärmlichen Lebensverhältnisse in den Kabuler „Flüchtlingslagern“ dort nur für einen Teil der Bewohner existenzielle Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 S. 1 und 2 AufenthG bestehen, nämlich für Kinder und ältere Menschen, die den hygienischen Mängeln und Gesundheitsgefahren wenig entgegenzusetzen haben und auch der Mangelernährung weniger gewachsen sind als junge Erwachsene. Denn in Relation zur Gesamtzahl der dort untergebrachten Menschen sind die Opferzahlen nicht so hoch, dass man annehmen könnte, dass alle Lagerbewohner „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert“ werden (BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, a.a.O.). Die Zahlen zeigen nämlich, dass selbst in den am stärksten gefährdeten Altersgruppen bei weitem die meisten Lagerbewohner dort überleben und jedenfalls eine kümmerliche Existenz am Rande des Existenzminimums über einen längeren Zeitraum führen können. Mehr wird durch den Abschiebungsschutz im Wege analoger Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 1 und 2 AufenthG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht gewährleistet (vgl. Bergmann a.a.O., Rdnr. 54 zu § 60 AufenthG m.w.N.).

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Das vorausgesetzt ist davon auszugehen, dass auch der Kläger, der als alleinstehender Mann keine Unterhaltslasten zu tragen hat, selbst ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiäre Unterstützung im Falle seiner zwangsweisen Rückführung nach Afghanistan jedenfalls in Kabul in der Lage wäre, ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und so wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Ihm dürfte dabei zugute kommen, dass er immerhin acht Jahre lang die Schule besucht hat.

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Anhaltspunkte dafür, dass die in erster Linie verantwortlichen obersten Landesbehörden sich angesichts der nach wie vor fragilen Sicherheits- und Wirtschaftslage in Afghanistan ihrer Verantwortung und der ihnen daraus erwachsenden Beobachtungsfunktion nicht nachkommen, sind zudem nicht ersichtlich. Die Innenminister und –senatoren der Länder haben vielmehr auf ihrer Konferenz vom 11. bis 13. Juni 2014 in Bonn hinsichtlich der Rückführung nach Afghanistan beschlossen, zwangsweise Rückführungen auch weiterhin nur nach umfassender Einzelfallprüfung durchzuführen und bis zur Herbstsitzung der Innenministerkonferenz vertiefte Informationen zur spezifischen Rückkehrsituation bestimmter Personengruppen, z.B. alleinstehender junger Männer bzw. Familien mit Kindern, vorzulegen (http://www.mik.nrw.de/innenministerkonferenz-nrw-2014/beschluesse.html).

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Die in beiden Instanzen entstandenen Kosten hat der Kläger zu tragen, da er letztlich unterliegt (§ 154 Abs. 1 VwGO); Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

47

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und andere Zulassungsgründe offensichtlich nicht vorliegen.