Rechtsprechung / Hessischer Verwaltungsgerichtshof

Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 17.01.2017 – 3 A 2970/16.Z.A

ECLI:DE:VGHHE:2017:0117.3A2970.16.00

Verfahrensgang

vorgehend VG Kassel, 23. November 2016, 5 K 1682/16.KS.A

Tenor

Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel - 5 K 1682/16.KS.A - vom 23. November 2016 zugelassen.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren unter dem Aktenzeichen

fortgesetzt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

Die Berufung ist auf Antrag der Beklagten wegen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen.

Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtsstreitigkeit dann zu, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Interesse der Rechtseinheit der Klärung bedarf. Auf Einzelfallgerechtigkeit kommt es dabei ebenso wenig an wie auf bloße Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art; maßgeblich ist die Erwartung, dass in der Berufungsentscheidung eine klärungsbedürftige Frage mit Verbindlichkeit über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2016, § 78 AsylG, Rdnr. 11; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz - GK - AsylG -, April 2016, § 78 Rdnr. 591). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt dabei in asylrechtlichen Streitigkeiten eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus, weil nicht klärungsbedürftig eine Frage ist, die sich schon (hinreichend) klar aus den vorliegenden Erkenntnismitteln beantworten lässt. Eine bloße Neubewertung unveränderter Tatsachen oder Erkenntnisquellen rechtfertigt grundsätzlich allein die Berufungszulassung nicht (Hess. VGH, Beschluss vom 27.01.2014 - 3 A 917/13.Z.A -; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz - G - AsylG -, April 2016, § 78 Rdnr. 609). Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in absehbarer Zukunft stellt.

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25. August 2016 festgestellt, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dem Kläger drohe in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorlägen. Im Übrigen hat sie den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) abgelehnt. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) zuzuerkennen. Es sei davon auszugehen, dass für Rückkehrer nach Syrien allgemein die Gefahr bestehe, der Folter oder sonstiger unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung mit dem Ziel, Informationen über die hiesige Exilszene zu gewinnen, ausgesetzt zu werden. In Anbetracht der anhaltenden Eskalation der politischen Konflikte und der Intensität der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien habe sich diese Gefährdungslage erheblich verschärft, so dass der syrische Staat die (illegale) Ausreise, den Aufenthalt im westlichen Ausland und die Asylantragstellung generell als Ausdruck einer regimekritischen Überzeugung ansehe.

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,

"ob (weiterhin) anzunehmen ist, dass nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrende bzw. nach Syrien rückgeführte Asylantragsteller, soweit sie altersgemäß in der Lage sind, sich eine eigene politische Überzeugung zu bilden, mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohten"

sowie

"ob die syrischen Stellen dabei weiterhin bereits einen der oder jedenfalls die Kombination der Risikofaktoren (illegale) Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland ungeachtet einer tatsächlichen oppositionellen Haltung des Einzelnen generell und unterschiedslos als Ausdruck regimefeindlicher Gesinnung auffassen".

Dabei trägt die Beklagte vor, dass es für die Zeit seit Ausbruch der Aufstände in Syrien keine belastbaren Quellenaussagen oder sonstigen Erkenntnisse, die sich konkret zu der tatsächlichen Situation bei den Einreiseüberprüfungen verhalten, gebe, so dass es an der nötigen Grundlage für die Annahme, dass Rückkehrern ausschließlich wegen der Nachfluchtgründe Auslandsaufenthalt und Asylantragstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe, fehle.

Die Beklagte hat den grundsätzlichen Klärungsbedarf i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hinreichend dargelegt. Hierzu hat sie sich mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil einschließlich der dort verarbeiteten wichtigsten Erkenntnisquellen und mit der einschlägigen Rechtsprechung auseinandergesetzt und dargelegt, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf hinsichtlich der Rückkehrgefährdung syrischer Asylantragsteller besteht. Nach Auffassung der Beklagten ist nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon auszugehen, dass syrische Sicherheitskräfte die (illegale) Ausreise, die Asylantragstellung und den Auslandsaufenthalt eines Rückkehrers nicht undifferenziert als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung ansehen. Hierbei bezieht sie sich unter Befassung auch der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Auskünfte der Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 sowie des UNHCR vom November 2015 insbesondere auf die veränderte Vorgehensweise der syrischen Behörden bei der Ausstellung von Reisepässen. Die gelockerte Ausstellungspraxis - für die auch wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielten - indiziere gleichwohl eine veränderte Linie der syrischen Sicherheitsbehörden. Es erscheine aus Sicht der syrischen Sicherheitsbehörden nicht plausibel, den im Inland bekämpften tatsächlichen oder vermeintlichen Oppositionellen durch Ausstellung eines Reisepasses die Ausreise und den anschließenden Einsatz gegen Syrien vom Ausland aus zu erleichtern. Auch die Vielzahl der bis Herbst 2015 geflohenen Syrer sei ein Hinweis darauf, dass der um seinen Fortbestand kämpfende syrische Staat, dessen Kräfte weitgehend durch das Vorgehen im Inland gebunden seien, zu einem undifferenzierten Vorgehen gegen Rückkehrer weder willens noch dazu in der Lage sei.

Das Berufungsverfahren gibt dem Senat Gelegenheit, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortete Frage zu klären, ob für syrische Asylbewerber im Falle ihrer Rückkehr in die Arabische Republik Syrien allein wegen der (illegalen) Ausreise, der Asylantragstellung und dem Aufenthalt im westlichen Ausland die begründete Furcht vor Verfolgung wegen eines verfolgungsrelevanten Merkmals besteht (bejahend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2013 A 11 S 927/13 -; verneinend OVG Schleswig , Urteil vom 23.11.2016 - 3 LB 17/16 -; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 6.10.2016 - 14 A 1852/16.A-;).

Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt, der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 Satz 3 AsylVfG). Die Berufung ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen (§ 124a Abs. 6 VwGO). Die Begründung ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (Brüder-Grimm-Platz 1 - 3, 34117 Kassel) einzureichen (§ 124a Abs. 6 Satz 2 VwGO), wobei § 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5 VwGO entsprechend gilt.

Einer vorläufigen Streitwertfestsetzung bedarf es im Asylverfahren wegen der Gerichtskostenfreiheit (§ 83b AsylVfG) nicht.

Die Kostenentscheidung bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 80 AsylVfG).