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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss vom 10.12.2025 – 28 A 369/22.D

ECLI:DE:VGHHE:2025:1210.28A369.22.D.00

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden vom 10. Februar 2022 - 28 L 1309/21.WI.D - wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Antragsgegner wendet sich gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Februar 2022 - 28 L 1309/21.WI.D -, durch den das Verwaltungsgericht die mit Bescheid vom 3. Mai 2021 verfügte vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausgesetzt hat.

2

Der Antragsteller ist Polizeibeamter im Rang eines Polizeihauptkommissars im Dienst des Antragsgegners bei dem Polizeipräsidium Südhessen.

3

Dem Polizeipräsidium Südhessen wurde mit Schreiben des Hessischen Landeskriminalamtes vom 19. Oktober 2020 zum Zwecke einer disziplinarrechtlichen Prüfung ein Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und einem Beamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main übersandt. Zudem wurde eine CD-ROM übersandt, auf der der Chatverlauf gespeichert war.

4

Am 23. November 2020 teilte ein Beamter des Hessischen Landeskriminalamtes mit, dass die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main nun die Freigabe zur Verwertung des Chat-Verlaufs erteilt habe.

5

Der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen leitete daraufhin mit Verfügung vom 24. November 2020 ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein. Es bestehe der Verdacht, dass sich der Antragsteller in der Zeit vom 9. Februar 2019 bis zum 9. März 2020 in einem Chat mit einem Polizeibeamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main in 23 Fällen rassistisch und fremdenfeindlich geäußert und damit gegen die ihm obliegende Treuepflicht, das Mäßigungsgebot und die Wohlverhaltenspflicht verstoßen habe. Der Antragsteller wurde über die Einleitung des Disziplinarverfahrens zunächst nicht unterrichtet.

6

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 28 O 1343/20.WI - ordnete die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die Durchsuchung der Wohnräume des Antragstellers, der auf ihn zugelassenen und von ihm genutzten Fahrzeuge, der ihm persönlich zugewiesenen Aufbewahrungsmöglichkeiten in der Polizeistation K. und des ihm persönlich zugewiesenen Accounts des Standardarbeitsplatzes sowie die Beschlagnahme von internetfähigen Gerätschaften sowie Datenträgern, Schriftstücken und sonstigen Gegenständen, die inhaltlich einen Bezug zur rechten Szene aufweisen, an.

7

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung der Disziplinarkammer wurde am 3. Dezember 2020 vollstreckt. Dabei wurde u. a. ein Mobiltelefon des Antragstellers, ein Samsung Galaxy S20, sichergestellt und eine forensische Kopie der auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten erstellt.

8

Am 18. Dezember 2020 gab der Antragsgegner die sichergestellten Beweismittel, u. a. das Mobiltelefon Samsung Galaxy S20, wieder an den Antragsteller heraus.

9

Da die Auswertung der sichergestellten Beweismittel zum Auffinden kinderpornographischer Schriften geführt hatte, leitete die Staatsanwaltschaft Darmstadt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften gegen den Antragsteller ein.

10

Das Amtsgericht Darmstadt ordnete mit Beschluss vom 22. Dezember 2020 die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und sonstigen umfriedeten Besitztums des Antragstellers sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen an, weil aufgrund von Tatsachen zu vermuten sei, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln, nämlich PC-Tower, externer Festplatte, Mobiltelefon, weiterem kinder- bzw. jugendpornographischem Material, führen werde. Das Amtsgericht Darmstadt ordnete zugleich die Beschlagnahme dieser bzw. solcher Gegenstände an.

11

Die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Amtsgerichts Darmstadt wurde am 7. Januar 2021 vollstreckt. Dabei wurde das Mobiltelefon Samsung Galaxy S20 erneut beschlagnahmt.

12

Am 19. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Schriften (Az.: ...) gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung (StPO) ein.

13

Das nach Auswertung des Mobiltelefons Samsung Galaxy S20 gegen den Antragsteller eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung und so fort (Az.: ...) stellte die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 24. März 2021 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.

14

Mit Verfügung vom 3. Mai 2021 dehnte der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen das Disziplinarverfahren auf weitere Vorwürfe aus. Der Antragsteller habe sich im Zeitraum vom 8. Juni 2015 bis zum 19. November 2020 in weiteren 62 Fällen in verschiedenen Chats und gegenüber verschiedenen Personen immer wieder in prononcierter rassistischer, fremdenfeindlicher oder gewaltverherrlichender Form geäußert und könnte damit gegen die ihm obliegende Treuepflicht, das Mäßigungsgebot und die Wohlverhaltenspflicht verstoßen haben.

15

Zugleich ordnete der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen mit Verfügung vom 3. Mai 2021 die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers an. Aufgrund der Vorwürfe in der Einleitungsverfügung vom 24. November 2020 und der obigen Ausdehnungsverfügung sei davon auszugehen, dass es voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst kommen werde. Die Billigung, Äußerung und Verbreitung rassistischer und fremdenfeindlicher Inhalte über mehrere Jahre hinweg, in einer Vielzahl von Fällen und gegenüber mehreren verschiedenen Personen stelle einen eklatanten Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht, das Mäßigungsgebot und die Wohlverhaltenspflicht dar. Der Vertrauensverlust sei so groß, dass die Entfernung aus dem Dienst zu erwarten sei. Der Öffentlichkeit und auch den Angehörigen der Polizei könne nicht zugemutet werden, dass der Antragsteller trotz Art, Umfang und Auswirkungen der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen weiterhin seinen Dienst als Polizeibeamter versehe.

16

Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 ordnete der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen die Einbehaltung von 25 % der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers an.

17

Der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen dehnte mit Verfügung vom 6. August 2021 das Disziplinarverfahren nochmals auf weitere Vorwürfe aus. Mit der damals zur Auswertung des Mobiltelefons genutzten Software seien nicht alle Chat-Nachrichten vollständig dargestellt worden. Durch die Nutzung einer aktualisierten Software zur Auswertung der auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten sei nun bekannt geworden, dass der Antragsteller am 7. März 2019 und 8. März 2019 jeweils eine weitere rassistische und fremdenfeindliche Äußerung in Chats getätigt habe und damit gegen die ihm obliegende Treuepflicht, das Mäßigungsgebot und die Wohlverhaltenspflicht verstoßen haben könnte.

18

Mit Beschluss vom 13. September 2021 - 28 O 1126/21.WI - ordnete die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beschlagnahme des am 3. Dezember 2020 sichergestellten Mobiltelefons Samsung Galaxy S20 des Antragstellers mit Wirkung ab der Freigabe des Mobiltelefons durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt an. Aufgrund der vom Antragsteller hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom heutigen Tag - 28 A 2030/21.D - den Beschluss der Disziplinarkammer geändert und den Antrag auf Beschlagnahme des vorgenannten Mobiltelefons abgelehnt.

19

Der Präsident des Polizeipräsidiums Südhessen setzte mit Verfügung vom 12. Oktober 2021 den Einbehalt der monatlichen Dienstbezüge des Antragstellers auf 20 % herab.

20

Am 15. Oktober 2021 hat der Antragsteller die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung beantragt.

21

Mit Beschluss vom 10. Februar 2022 hat die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden die mit Bescheid des Präsidenten des Polizeipräsidiums Südhessen vom 3. Mai 2021 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ausgesetzt. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Nach dem gegenwärtigen Sachstand sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Die Äußerungen des Antragstellers im Zusammenhang mit Adolf Hitler und dem NS-Regime seien zwar grundsätzlich geeignet, den Verdacht zu rechtfertigen, dass dieser mit rechtsradikalem Gedankengut sympathisiere und sich nicht mehr mit der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland identifiziere. Die Äußerungen über Polizeigewalt würden auch den Verdacht begründen, dass der Antragsteller aus seiner Überzeugung Folgerungen für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gezogen habe. Dementsprechend habe die Disziplinarkammer in den Beschlüssen vom 27. November 2020 (Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung) und 13. September 2021 (Beschlagnahmeanordnung) den dringenden Verdacht eines Verstoßes gegen die Verfassungstreuepflicht bejaht. Der dringende Verdacht i. S. d. § 30 Hessisches Disziplinargesetz (HDG) erfordere aber im Gegensatz zur Prognoseentscheidung nach § 68 HDG nicht die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit i. S. d. § 68 HDG könne hier nicht festgestellt werden. Es fehle derzeit an Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Antragstellers. Es sei nicht hinreichend aufgeklärt, inwieweit die Äußerungen ernst gemeint und Ausdruck einer entsprechenden inneren Gesinnung seien. Inwieweit die Äußerungen möglicherweise Teil eines "Überbietungswettbewerbs" gewesen sein könnten, lasse sich nach Aktenlage schon deshalb nicht beurteilen, da die Chatverläufe den Akten nicht entnommen werden könnten. Es seien lediglich die in den Einleitungs- und Ausdehnungsverfügungen zitierten Äußerungen des Antragstellers ohne den Kontext des Chatverlaufs in den Akten enthalten. Auch sonst seien keine Ermittlungen hinsichtlich des Persönlichkeitsbildes des Antragstellers und einer verfassungsfeindlichen Gesinnung des Antragstellers durchgeführt worden. Da der Antragsteller eine verfassungsfeindliche Gesinnung aber ausdrücklich in Abrede stelle und erklärt habe, seine Äußerungen zu bereuen, bedürfe es weiterer Ermittlungen.

22

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 21. Februar 2022 - eingegangen bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden am selben Tag - Beschwerde gegen den ihm am 11. Februar 2022 zugestellten Beschluss der Disziplinarkammer eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10. März 2022 - eingegangen bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag - hat der Antragsgegner seine Beschwerde begründet.

23

Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, das Verwaltungsgericht gehe sowohl in dem angegriffenen Beschluss als auch zuvor in den Beschlüssen vom 27. November 2020 und 13. September 2021 zutreffend davon aus, dass die Inhalte der Chats und die Äußerungen geeignet seien, den dringenden Verdacht zu rechtfertigen, dass sich der Antragsteller nicht mehr mit der freiheitlichen demokratischen Rechtsordnung identifiziere und er aus seiner Überzeugung auch Folgerungen für die Erfüllung seiner Dienstpflichten gezogen habe. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe aber auch eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller aus dem Dienst entfernt werde. Denn es sei eine dauerhafte Abkehr von der verfassungsrechtlichen Ordnung festzustellen, die Ausdruck einer Gesinnung sei. Das Verhalten des Antragstellers mache dies deutlich. Der Antragsteller habe über Jahre hinweg die in der Einleitungsverfügung und den Ausdehnungsverfügungen vorgeworfenen fremdenfeindlichen, menschenverachtenden und gewaltverherrlichenden Äußerungen getätigt. Es handele sich dabei nicht um eine kurzzeitige Verirrung oder Verärgerung über bestimmte Zustände oder politische Entscheidungen. Der Antragsteller habe vielmehr über Jahre Demagogie betrieben, indem er Symbole des Nationalsozialismus verwendet und sich stets in der gleichen diffamierenden, verächtlichen und menschenverachtenden Weise gegen Ausländer, Geflüchtete, Muslime und Andersdenkende geäußert habe. Wie der mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Blue-ray Disc, die sämtliche Chatverläufe vollständig enthalte, zu entnehmen sei, habe der Antragsteller die inkriminierten Äußerungen nicht in einer Art "Überbietungswettbewerb" getätigt. Der Antragsteller habe immer wieder andere Personen spontan, quasi aus dem Nichts heraus, mit den vorgeworfenen Bildern konfrontiert. Wenn die Personen nicht reagierten, habe der Antragsteller sie trotzdem, fast schon provokativ, mit weiteren fremdenfeindlichen Aussagen bedacht. Von einer Kommunikation im Sinne einer Überbietung könne deshalb keine Rede sein. Nur in zwei Fällen, einem Chat am 21. Oktober 2020 (im Zusammenhang mit einem Einsatz im Dannenröder Forst) und am 19. November 2021 (Einsatz der Pariser Polizei in der U-Bahn), habe der Antragsteller fremdenfeindliche oder gewaltverherrlichende Aussagen in einem Dialog getätigt. Alle anderen Beiträge habe der Antragsteller ohne Anlass versandt. Er sei stets als Initiator aufgetreten. Für eine Gesinnung spreche zudem, dass der Antragsteller trotz der umfangreichen Sensibilisierung der hessischen Polizeibeamten sein Verhalten fortgesetzt habe. Er hege offensichtlich Groll bzw. eine ausgeprägte Abneigung gegen alles, was anders sei, denke und aussehe wie er selbst. Für eine Gesinnung spreche zudem, dass der Antragsteller Orden mit Hakenkreuz-Emblem - angeblich seines Großvaters - in seinem Wohnzimmer aufbewahrt habe. Dass sich der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren reumütig gezeigt habe, sei als Schutzbehauptung zu bewerten. Im behördlichen Verfahren habe er weder Bedauern noch Reue gezeigt. Auch sei der Vorgesetzte des Antragstellers zu dessen Verhalten, insbesondere in Bezug auf bestimmte Personengruppen, befragt worden. Dies habe zwar keine Hinweise auf eine unerwünschte Gesinnung ergeben. Dem komme aber keine Indizwirkung zu, da der Antragsteller schlecht beraten gewesen wäre, seine Haltung in der dienstlichen Öffentlichkeit kundzutun. Unabhängig vom Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung dürfe die Treuepflicht aber auch nicht eindimensional auf die Bekenntnispflicht reduziert werden. Die Treuepflicht umfasse auch die Pflicht, aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten. Das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass der Antragsteller mit seinen Äußerungen auch hiergegen verstoßen habe. Zudem habe das Verwaltungsgericht die massiven, immer wiederkehrenden Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht nicht gewürdigt.

24

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 10. Februar 2022 aufzuheben.

25

Der Antragsteller verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und tritt dem Vorbringen des Antragsgegners entgegen. Insoweit wird auf die Schriftsätze vom 18. April 2022, 28. Juni 2022 und 15. November 2023 verwiesen.

26

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Gerichtsakten mit den Aktenzeichen 28 O 1343/20.WI und 28 O 1126/21.WI sowie den Inhalt der vorgelegten Behördenakten (2 Ordner Fallkonferenz V 1 8 I (92/20) Bd. I und II, 1 Hefter Sachakte, 4 Hefter Personalakten - Grundakte, Unterordner Bd. 1 und 2, Teilakte Beurteilung/Dienstzeugnisse -) Bezug genommen, der zum Gegenstand der vorliegenden Entscheidung gemacht worden ist.

II.

27

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

28

1. Die Beschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Beschwerde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 147 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingelegt und innerhalb der Monatsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO begründet worden.

29

Die Beschwerde ist auch schriftlich und damit in einer nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HDG, § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Form eingelegt worden. Die im PDF-Format zur Einlegung und Begründung der Beschwerde eingereichten Schriftsätze genügen auch den Anforderungen des § 6 HDG i. V. m. § 55a VwGO in der vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Juli 2022 gültigen Fassung (VwGO a. F.). Insbesondere waren die elektronischen Dokumente zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet (§ 6 HDG i. V. m. § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F.).

30

Die technischen Anforderungen ergeben sich im vorliegenden Fall für die am 21. Februar 2022 eingelegte und am 10. März 2022 begründete Beschwerde aus der vom 1. Januar 2022 bis 16. Juli 2024 geltenden Fassung des § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017 (BGBl. I Seite 3803, geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 5. Oktober 2021, BGBl. I Seite 4607 - Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - im Folgenden ERVV a. F.). Danach ist das elektronische Dokument im Dateiformat PDF zu übermitteln. Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ERVV a. F. mussten die übermittelten Dateiformate den gemäß § 5 ERVV im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt gemachten Versionen entsprechen. Grundsätzlich zulässige Dateiformate sind danach PDF, PDF 2.0, PDF/A-1, PDF/A-2 und PDF/UA. Gemäß Ziffer 1 a) der Bekanntmachung zu § 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 22. November 2021 (BAnz AT 26. November 2021 B2 - im Folgenden ERVB 2022) soll der Dokumenteninhalt orts- und systemunabhängig darstellbar sein.

31

Diesen Anforderungen entsprechen sowohl die Beschwerdeschrift vom 21. Februar 2022 als auch die Beschwerdebegründung vom 10. März 2022.

32

Eine Nichtgeeignetheit zur Bearbeitung durch das Gericht im Sinne des § 55a Abs. 2 Satz 1 VwGO ergibt sich - entgegen der mit Schriftsatz vom 15. November 2023 geäußerten Ansicht des Antragstellers - nicht daraus, dass die Beschwerdeschrift nicht in durchsuchbarer Form vorgelegt und die Schriften nicht in dem PDF-Dokument eingebettet wurden. Denn weder die Durchsuchbarkeit des Dokuments noch die Einbettung der Schriften wurden durch die zum Übermittlungszeitpunkt geltenden Regelungen vorausgesetzt. Zwar mussten gemäß Ziffer 1 ERVB in der Fassung vom 20. Dezember 2018 (BAnz AT vom 31. Dezember 2018 B3 - im Folgenden ERVB 2019) hinsichtlich der zulässigen Dateiversionen alle für die Darstellung des Dokuments notwendigen Inhalte (insbesondere Grafiken und Schriftarten) in der Datei enthalten sein und das elektronische Dokument nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form übermittelt werden. Die ERVB 2019 ist jedoch bereits zum 31. Dezember 2021 außer Kraft getreten und wurde durch die für das Beschwerdeverfahren hier maßgebliche ERVB 2022 ersetzt. Nach der hier maßgeblichen Ziffer 1 ERVB 2022 mussten die Schriftarten nicht mehr in das elektronische Dokument eingebettet sein. Zudem mussten die eingereichten Dokumente nach dem für das Beschwerdeverfahren maßgeblichen § 2 ERVV a. F. nicht mehr in durchsuchbarer Form vorgelegt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 22).

33

2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.

34

Die vom Antragsgegner fristgemäß dargelegten Gründe (§ 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), die der Prüfung des Senats allein zugrunde zu legen sind (§ 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des Beschlusses der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden.

35

Nach § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ist der Senat auf eine Prüfung der dargelegten Gründe beschränkt. § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erfordert, dass die Beschwerde einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen muss, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss.

36

Soweit mit dem Antrag des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren unmittelbar nur die Aufhebung des Beschlusses der Disziplinarkammer bei dem Veraltungsgericht Wiesbaden zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wird, ist er im Hinblick auf das erkennbare Rechtsschutzbegehren nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO dahin erweiternd auszulegen, dass er zugleich auf die Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung vom 15. Oktober 2021 gerichtet ist.

37

Zur Erfüllung der in § 72 Abs. 2 HDG i. V. m. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genannten Darlegungsanforderungen müssen die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die ein Beschwerdeführer in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet und sodann im Einzelnen ausgeführt werden, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Eine reine Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen genügt diesen Anforderungen ebenso wenig wie dessen schlichte Wiederholung (vgl. Senatsbeschluss vom 24. März 2016 - 28 A 2764/15.D -, juris Rn. 25 m. w. N.). Stützt das Verwaltungsgericht die Entscheidung kumulativ auf mehrere Begründungen, muss die Beschwerde alle Begründungen aufgreifen, sich mit diesen auseinandersetzen und sie in Zweifel ziehen. Geht die Beschwerdebegründung auf eine die angefochtene Entscheidung selbstständig tragende Erwägung nicht ein, kann sie schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 31; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - 19 CS 21.2812 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2020 - 12 B 1686/19 -, juris Rn. 3 f.).

38

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Abänderung des Beschlusses der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden, mit dem die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers auf der Grundlage des § 43 Abs. 1 HDG ausgesetzt wurde.

39

a) Nach § 68 Abs. 2 HDG ist die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10). Es ist nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit der Anordnung sprechenden Gründe überwiegen; der Erfolg des Antrags muss nicht wahrscheinlicher sein als der Misserfolg. Es reicht aus, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs ebenso wenig auszuschließen ist wie sein Misserfolg (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 - 2 VR 3.19 -, juris Rn. 22).

40

b) Rechtsgrundlage für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist § 43 Abs. 1 Satz 1 HDG. Danach kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde eine Beamtin oder einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden oder wenn voraussichtlich eine Entlassung nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG sowie § 29 Abs. 3 oder 5 HBG erfolgen wird.

41

Das Merkmal "voraussichtlich" verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist jedoch, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 - 2 VR 6.21 -, juris Rn. 10), dass diese also wahrscheinlicher ist, als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Ahndung. Ist das Ergebnis des Disziplinarverfahrens hingegen offen, d. h. ist es zumindest ebenso wahrscheinlich, dass eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis im Disziplinarverfahren nicht erfolgen wird, sind ernstliche Zweifel zu bejahen (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 15. Oktober 2012 - 19 ZD 10/12 -, juris Rn. 12).

42

c) Vorliegend lässt sich aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Antragsteller voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt wird.

43

Mit der Beschwerdebegründung wird vorgetragen, dass das Verwaltungsgericht Wiesbaden zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass die ihm vorgeworfenen Äußerungen möglicherweise nicht Ausdruck einer inneren Überzeugung gewesen seien.

44

Mit diesem Vorbringen wird der tragende Grund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Frage gestellt. Denn das Verwaltungsgericht stützt seine Entscheidung maßgeblich auf den Umstand, dass es für die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Verhängung der Höchstmaßnahme derzeit an Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Antragstellers fehlen würde. Zwar stünden die Äußerungen des Antragstellers wörtlich genommen nicht im Einklang mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Es sei aber nicht hinreichend aufgeklärt, inwieweit die Äußerungen ernst gemeint und Ausdruck einer entsprechenden inneren Gesinnung seien. Inwieweit die Äußerungen Teil eines Überbietungswettbewerbs gewesen sein könnten, lasse sich nach Aktenlage schon deshalb nicht beurteilen, da die Chatverläufe den Akten nicht entnommen werden könnten. Es seien lediglich die in den Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen zitierten Äußerungen des Antragstellers ohne den Kontext des weiteren Chatverlaufs enthalten. Auch sonst seien - soweit ersichtlich - keinerlei Ermittlungen hinsichtlich des Persönlichkeitsbilds des Antragstellers und hinsichtlich des Vorliegens einer verfassungsfeindlichen Gesinnung durchgeführt worden. Da der Antragsteller eine derartige Gesinnung ausdrücklich in Abrede gestellt und erklärt habe, seine Äußerungen zu bereuen, bedürfe es insoweit weiterer Ermittlungen seitens des Antragsgegners, beispielsweise durch Vernehmung von Zeugen.

45

Mit dem Beschwerdevorbringen wird die rechtlich tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert angegriffen, sondern im Wesentlichen behauptet, dass sich aus der Dauer, der Art und Weise der Chat-Kommunikation und der Häufigkeit der Chat-Nachrichten die innere Überzeugung des Antragstellers ableiten ließe. Der Antragsteller habe über Jahre hinweg Chatbeiträge gepostet, sodass man nicht von einer kurzzeitigen Verirrung oder Verärgerung wegen bestimmter Zustände oder politischer Entscheidungen, die für sich genommen durchaus kritikwürdig sein könnten, sprechen könne. Von dem Antragsteller sei keine Kritik geäußert, sondern Demagogie betrieben worden. Er habe über Jahre hinweg und keineswegs sporadisch Symbole des Nationalsozialismus - Bilder von A. Hitler und Hakenkreuzfahnen, das Buch "Mein Kampf" - verwendet und sich in diffamierender, verächtlicher und menschenverachtender Weise über Ausländer, Geflüchtete, Muslime und Andersdenkende geäußert. Die Versendung der Chats sei Ausdruck einer den Äußerungen zugrundeliegenden Überzeugung. Auch könne nicht von einem Augenblickversagen die Rede sein, da die Dauer und die Häufigkeit der Chats Beweis für eine derartige Überzeugung des Antragstellers seien, die er in seinem jahrelangen Verhalten ausreichend manifestiert habe.

46

Mit dem entscheidungstragenden Ansatz, dass weitere Ermittlungen im Umfeld des Antragstellers erforderlich gewesen wären, um auf eine innere Überzeugung schließen zu können, setzt sich die Beschwerde nur insoweit auseinander, als eine Befragung von Zeugen nicht angezeigt gewesen sei, da dies Ausforschungsvernehmungen gewesen wären und sich der Antragsgegner dem Vorwurf der Rufschädigung oder Verleumdung - bis hin zu einer Strafbarkeit - ausgesetzt hätte. Das Verwaltungsgericht bleibe einen Hinweis schuldig, an wen in welcher Weise die Ermittlungsführer hätten herantreten sollen oder können.

47

Mit diesem Vorbringen wird der tragende Rechtssatz der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht nicht in Frage gestellt. Vielmehr bewegt sich die Rechtsauffassung im Rahmen der Senatsrechtsprechung, nach der ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht nicht angenommen werden kann, wenn eine Ermittlung der tatsächlichen Gesinnung des Antragstellers jenseits der Chatnachrichten seitens des Antragsgegners vollständig unterblieben ist. Danach ist der Antragsgegner gehalten, über die Chatnachrichten hinausgehende Anhaltspunkte, die für oder gegen die dem Antragsteller unterstellte verfassungsfeindliche Gesinnung sprechen, zu ermitteln, wenn derartige Ermittlungen für eine aussagekräftige Feststellung einer verfassungsfeindlichen Gesinnung erforderlich und auch ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wären (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 46). Der Senat hat insoweit bereits die Auffassung geäußert, dass sowohl das Verhalten des Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung überprüft als auch Kollegen und Vorgesetzte des Antragstellers befragt werden können (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 46).

48

Soweit der Antragsgegner mit der Beschwerde vorträgt, dass seine Ermittlungen, soweit diese über die Auswertung und Bewertung der Chat-Nachrichten hinausgegangen seien, den Antragsteller entlastet hätten, kommen diese Ermittlungen weder im Rahmen der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens noch der vorläufigen Dienstenthebung vom 3. Mai 2021 auch nur ansatzweise zum Ausdruck.

49

Es wäre im Rahmen der ergebnisoffenen Ermittlungen aber vielmehr zu erwarten gewesen, dass der Antragsgegner gerade auch auf die entlastenden Umstände, die durch die Befragung des direkten Vorgesetzten sowie die Beiziehung der letzten Beurteilung des Antragstellers zutage getreten sind, ausdrücklich hinweist. Denn der direkte Vorgesetzte habe berichtet, dass der Antragsteller in seiner Dienstgruppe, die er bis zum Disziplinarverfahren geleitet habe, großen Rückhalt und Anerkennung genieße, sodass auf eine Vernehmung der Mitglieder der Dienstgruppe verzichtet worden sei. Damit wird letztlich vorgetragen, dass entlastende Umstände nicht ermittelt wurden, obwohl dies gerade im Hinblick auf die dem Antragsteller vorgeworfene verfassungsfeindliche Gesinnung sinnvoll gewesen wäre.

50

Der Senat geht gleichwohl von der Zulässigkeit der Beschwerde aus, da die Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden ihre Auffassung nicht nur auf das Fehlen weiterer Ermittlungen hinsichtlich des Persönlichkeitsbilds gestützt, sondern auch maßgeblich damit begründet hat, dass dem Gericht der Chatverlauf nicht vorliegen würde, obwohl der Antragsgegner eine entsprechende CD zu den Akten gereicht hatte (Blatt 60 der Gerichtsakte). So führt das Verwaltungsgericht aus, dass sich nach der Aktenlage nicht beurteilen lasse, inwieweit die Äußerungen Teil eines "Überbietungswettbewerbs" gewesen sein könnten, da die Chatverläufe den Akten nicht entnommen werden können. Es seien lediglich die in den Einleitungs- bzw. Ausdehnungsverfügungen zitierten Äußerungen des Antragstellers ohne den Kontext des weiteren Chatverlaufs enthalten, die für die Annahme einer inneren Überzeugung nicht ausreichen würden.

51

Da sich das Verwaltungsgericht nicht mit den in das Verfahren eingeführten Chat-Nachrichten inhaltlich auseinandergesetzt hat, ist auch eine inhaltliche Auseinandersetzung im Beschwerdeverfahren nicht möglich. Übergeht das Gericht erster Instanz - wie im vorliegenden Fall - eine inhaltlich substantiierte Erwiderung bezüglich eines Antrags auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung, ist eine "Auseinandersetzung" mit den tragenden Gründen der Entscheidung nur eingeschränkt möglich, sodass im Beschwerdeverfahren keine hohen Anforderungen an die Darlegung der Beschwerdegründe gestellt werden dürfen. Zur Wahrung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs sind dann ausnahmsweise auch erstinstanzlich geltend gemachte Gründe im Beschwerdeverfahren zu prüfen (Hess. VGH, Beschluss vom 7. November 2024 - 3 B 1575/23 -, juris Rn. 16; Thür. OVG, Beschluss vom 15. August 2019 - 4 EO 576/19 -, juris 1. Leitsatz; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 CS 02.1922 -, juris Rn. 20).

52

Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG sind Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Anders als bei den sonstigen Disziplinarmaßnahmen besteht hinsichtlich der Entfernung aus dem Dienst auch kein Ermessen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 39).

53

Bei objektiver Würdigung der bisherigen Ermittlungsergebnisse lässt sich im Rahmen einer summarischen Prüfung aber nicht feststellen, dass der Antragsteller ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 1 HDG begangen hat.

54

aa) Ein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist nicht zu erkennen.

55

Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG müssen Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

56

Der Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung", auf den sich die Schutzpflichten in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG beziehen, ist identisch mit dem gleichlautenden Begriff, wie er bezogen auf Art. 21 Abs. 2 GG durch das Bundesverfassungsgericht konturiert worden ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2022 - 2 WDB 7.21 -, juris Rn. 23; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 43; OVG Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025 - 4 LD 24/25 -, juris Rn. 74; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 29). Die "freiheitliche demokratische Grundordnung" umfasst danach nur wenige, zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbar sind (BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, juris Rn. 248). Diese Grundprinzipien sind die Achtung der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als der oberste Wert des Grundgesetzes anerkannt ist, das Demokratieprinzip und das Rechtstaatsprinzip (vgl. BVerfG, Urteile vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 250, 254, 258 und vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 538). Denn neben der Achtung der Menschenwürde sind die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) sowie die Bindung und Begrenzung öffentlicher Gewalt zum Schutz individueller Freiheit für ein freiheitliches demokratisches System unverzichtbar (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 -, Rn. 255 f., 258). § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG schützt aber nicht nur diese zentralen Grundprinzipien, die für einen freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind, sondern auch den konkreten Verfassungsstaat, seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten. Diesen gegenüber besteht eine verfassungsrechtliche Loyalitätspflicht, die aus Art. 33 Abs. 4 GG folgt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2025 - 2 WDB 11.23 -, juris Rn. 24).

57

Die in § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG umschriebene Treuepflicht, die auch als Verfassungstreuepflicht bezeichnet wird, gehört zu den Kernpflichten eines jeden Beamten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 43; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775/23.O -, juris Rn. 99). Mit der Verfassungstreuepflicht aus § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist keine Pflicht zu einer inneren Gesinnung ausgesprochen, sondern eine Pflicht zu einem äußeren Verhalten, durch das sich der Beamte zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt (1. Alt.) und für sie eintritt (2. Alt.). Normiert sind also zwei (Teil-)Pflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 41 ff.; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775/23.O -, juris Rn. 99, 101; OVG Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025 - 4 LD 24/25 -, juris Rn. 70; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 78, 80).

58

Das "Bekennen" der ersten Alternative setzt dabei ein im Inneren bestehendes "echtes Bekenntnis" zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes voraus; ein bloßes "Lippenbekenntnis" genügt nicht (OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775/23.O -, juris Rn. 106). Die Pflicht zum "Bekenntnis" zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ist demnach verletzt, wenn einem äußerlichen verfassungsfeindlichen Verhalten des Beamten zugleich eine innere Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde liegt, also tatsächlich eine verfassungsfeindliche Gesinnung des Beamten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 43; Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 45; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775/23.O -, juris Rn. 109; OVG Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025 - 4 LD 24/25 -, juris Rn. 70; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 30).

59

Die Pflicht zum "Eintreten" für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt BeamtStG) geht hingegen weiter als die Pflicht zum "Bekenntnis" und verlangt, dass der Beamte sich nicht nur innerlich, sondern auch äußerlich von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt BeamtStG setzt damit nicht zwingend das Vorliegen einer verfassungsfeindlichen Gesinnung voraus. Ein Beamter darf auch nicht entgegen seiner inneren verfassungstreuen Gesinnung aus Solidarität zu Freunden, aus Übermut, aus Provokationsabsicht oder aus anderen Gründen nach außen hin verfassungsfeindliche Bestrebungen unterstützen und sich objektiv betrachtet illoyal verhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2023 - 2 WDB 5.23 -, juris Rn. 48; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775/23.O -, juris Rn. 109; OVG Bremen, Urteil vom 28. Mai 2025 - 4 LD 24/25 -, juris Rn. 70; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 80; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 30). Wer ein Verhalten zeigt, das objektiv der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderläuft, begründet damit objektiv den Anschein, er stehe nicht mehr hinter dem Staat im Sinne des Grundgesetzes und verletzt damit seine Pflicht, sich von derartigen Bestrebungen zu distanzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 2021 - 2 WD 7.20 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2025 - 3 OD 5/25 -, juris Rn. 16). Die Annahme einer Pflichtverletzung setzt dabei aber immer voraus, dass dem nach außen gerichteten Verhalten des Beamten auch ein Minimum an Gewicht zukommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris Rn. 31 und vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris Rn. 45; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 31).

60

(1) Danach ist hier entgegen der Auffassung des Antragsgegners kein Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung aus § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG zu erkennen.

61

(a) Die Vorwürfe in der Einleitungsverfügung vom 24. November 2020 sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zum "Eintreten" aus § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG zu begründen

62

(aa) Dies folgt bereits daraus, dass der mit Schreiben des Hessischen Landeskriminalamtes vom 19. Oktober 2020 an das Polizeipräsidium Südhessen übersandte, unter anderem auch auf einer CD-ROM gespeicherte WhatsApp-Chat zwischen dem Antragsteller und einem Beamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, auf dem allein die Vorwürfe in der Einleitungsverfügung beruhen, wegen eines Beweisverwertungsverbotes, das in jedem Stadium des Verfahrens zu prüfen ist, nicht verwertbar ist.

63

Zwar stellt ein Beweisverwertungsverbot eine begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 StR 232/24 -, juris Rn. 60; OVG B-B, Urteil vom 24. August 2023 - OVG 80 D 3/22 -, juris Rn. 28). In der Rechtsprechung und Literatur ist aber allgemein anerkannt, dass die Verwertung unzulässig erlangter Beweismittel unter bestimmten Voraussetzungen verboten ist (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008 - B 2 U 8/07 R -, juris Rn. 52 m. w. N.). Unter diesen Voraussetzungen kann auch eine rechtswidrige Datenübermittlung ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2024 - 2 WD 13.23 -, juris Rn. 42; Sächs. OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 6 B 55/23 -, juris Rn. 52). Dies bedeutet, dass ein rechtswidrig entstandenes oder erlangtes Beweismittel zwar nicht in jedem Fall ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht. Gerade nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder bewusst außer Acht gelassen worden sind, kann ein Beweisverwertungsverbot aber geboten sein (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 -, juris Rn. 117 und vom 2. Juli 2009 - 2 BvR 2225/08 -, juris Rn. 17).

64

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist vorliegend ein Beweisverwertungsverbot anzunehmen. Die Übermittlung des WhatsApp-Chats an das Polizeipräsidium Südhessen leidet an bewussten und schwerwiegenden Rechtsverstößen, bei denen auch europarechtliche Vorgaben und grundrechtliche Sicherungen missachtet wurden.

65

Ausgangspunkt ist eine vorsätzliche Kompetenzüberschreitung eines Beamten des Hessischen Landeskriminalamtes, indem dieser unter Missachtung der Vorgaben in § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 5 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG), Nr. 29 Abs. 3 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) den WhatsApp-Chat eigenmächtig mit Schreiben vom 19. Oktober 2020 an das Polizeipräsidium Südhessen übermittelte.

66

Nach der hier für die Übermittlung allein in Betracht kommenden bereichsspezifischen Spezialregelung des § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2019 – 2 B 19.18 -, juris Leitsatz Nr. 4) dürfen sonstige Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden, mitgeteilt werden, wenn ihre Kenntnis aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls für dienstrechtliche Maßnahmen gegen eine Beamtin oder einen Beamten erforderlich ist und soweit nicht für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen der Beamtin oder des Beamten an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen. Die Mitteilung ist nach Nr. 29 Abs. 3 MiStra von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten anzuordnen.

67

Kriminalhauptkommissar J. übermittelte den WhatsApp-Chat aber an das Polizeipräsidium Südhessen, ohne dass eine entsprechende Anordnung eines Richters oder Staatsanwalts vorlag. Dabei handelte Kriminalhauptkommissar J. auch in dem Wissen, dass für die Mitteilung eine entsprechende Anordnung der Staatsanwaltschaft notwendig gewesen wäre. In seinem Schreiben vom 19. Oktober 2020 wies er nämlich ausdrücklich auf die derzeit fehlende Freigabe der Staatsanwaltschaft hin (vgl. Bl. 232 der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1) und versicherte im Weiteren, sich um eine Freigabe des WhatsApp-Chats bei der Staatsanwaltschaft zu bemühen und in regelmäßigen Abständen bei der Staatsanwaltschaft nachzufragen (vgl. Bl. 238 der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1). Kriminalhauptkommissar J. wusste nicht nur, dass er über die Mitteilung des WhatsApp-Chats nicht in eigener Zuständigkeit entscheiden durfte, sondern auch, dass die zuständige Staatsanwaltschaft bzgl. der Datenweitergabe unsicher war und mithin an der Zulässigkeit zumindest zweifelte (vgl. Bl. 238 der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1). Dennoch übermittelte er den WhatsApp-Chat eigenmächtig an das Polizeipräsidium Südhessen, ohne die Entscheidung der hierfür zuständigen Stelle abzuwarten.

68

Der von Kriminalhauptkommissar J. begangene vorsätzliche Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelungen in § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Nr. 29 Abs. 3 MiStra ist auch deshalb besonders schwerwiegend, weil die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG nicht vorlagen und die Verwertung des WhatsApp-Chats unter Missachtung des Richtervorbehalts erfolgte, sodass auch die am 23. November 2020 nachträglich erteilte Freigabe der Staatsanwaltschaft nicht geeignet ist, den Verstoß gegen § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG i. V. m. Nr. 29 Abs. 3 MiStra zu heilen.

69

§ 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG gestattet nur die Mitteilung von Tatsachen, die in einem Strafverfahren bekannt werden. Tatsachen werden aber nur dann gemäß § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG in einem Strafverfahren bekannt, wenn sie den Akten oder einem amtlich verwahrten Beweisstück entnommen werden können, sodass sie grundsätzlich auch über ein Akteneinsichtsrecht nach § 147 Abs. 1 StPO in Erfahrung gebracht werden könnten. Andernfalls bestünde nämlich keine Möglichkeit, objektiv feststellen zu können, ob die Tatsachen in einem Strafverfahren bekannt geworden sind.

70

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist der WhatsApp-Chat nicht in einem Strafverfahren bekannt geworden. Nach Aktenlage handelt es sich bei dem WhatsApp-Chat nicht um einen Aktenbestandteil oder ein amtlich verwahrtes Beweisstück in einem Strafverfahren.

71

In dem Schreiben vom 19. Oktober 2020, mit dem der WhatsApp-Chat an das Polizeipräsidium Südhessen übermittelt wurde, teilte Kriminalhauptkommissar J. vom Hessische Landeskriminalamt mit, dass in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main wegen des Verdachts der Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB sowie des Verdachts der Verletzung des Dienstgeheimnisses gemäß § 353b StGB (Az.: ...) das Handy des Beschuldigten, eines Polizeibeamten, ausgewertet worden sei. Dabei sei ein WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten und dem Antragsteller festgestellt worden, in dem der Antragsteller grenzwertige Äußerungen/Mitteilungen mit rechten Bezügen verschickt habe (vgl. Bl. 232 der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1).

72

Bei dem WhatsApp-Chat handelte es sich mithin nur um einen Zufallsfund (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO) bei der Durchsicht der Daten, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten in dem Ermittlungsverfahren (Az.: ...) gespeichert waren. Da zwischen dem WhatsApp-Chat und dem Zweck des Ermittlungsverfahrens kein Zusammenhang zu erkennen ist, muss wegen der Zweckbindung von Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen davon ausgegangen werden, dass der WhatsApp-Chat nur vorläufig im Rahmen einer Durchsuchung bei dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens zur Durchsicht (§ 110 StPO) der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Daten sichergestellt wurde.

73

Zur Durchsicht vorläufig sichergestellte Gegenstände bzw. Daten sind wegen der Zweckbindung richterlicher Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aber weder Aktenbestandteil noch amtlich verwahrte Beweisstücke im Strafverfahren. Das Verfahrensstadium der Durchsicht nach § 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert. Der Zweck der Durchsicht besteht darin, verfahrensrelevante und verwertbare von unerheblichen Daten zu trennen, damit nur der relevante Teil des Datenbestandes einem dauerhaften und umfassenden staatlichen Zugriff zugeführt wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 -, juris Rn. 88 und vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 113 ff.). Die im Rahmen einer Durchsuchung vorläufig sichergestellten Daten werden erst dann Aktenbestandteil bzw. ein amtlich verwahrtes Beweisstück im Strafverfahren, wenn die Durchsicht gemäß § 110 Abs. 1 StPO abgeschlossen und eine die maßgeblichen Daten erfassende richterliche Beschlagnahmeanordnung ergangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Oktober 2021 - 5 StR 443/19 -, juris Rn. 30; OLG Koblenz, Beschluss vom 30. März 2021 - 5 Ws 16/21 -, juris Rn. 22 ff.; OLG Jena, Beschluss vom 20. November 2000 - 1 Ws 313/00 -, juris Rn. 40).

74

Dass in dem vorgenannten Ermittlungsverfahren eine richterliche Beschlagnahmeanordnung ergangen wäre, die dazu geführt hätte, dass der Chat Aktenbestandteil oder ein amtlich verwahrtes Beweisstück in dem Ermittlungsverfahren geworden ist, ist nach Aktenlage wegen des nicht erkennbaren Zusammenhangs zum Zweck des Ermittlungsverfahrens aber fernliegend. Vielmehr bestätigen die Angaben in dem Vermerk vom 23. November 2020 die Annahme, dass der WhatsApp-Chat kein Aktenbestandteil oder amtlich verwahrtes Beweisstück in dem Ermittlungsverfahren gewesen ist.

75

Ausweislich des von Kriminalhauptkommissar Z. erstellten Vermerks vom 23. November 2020 antwortete Kriminalhauptkommissar J. am 20. Oktober 2020 auf die Frage, wann mit einer Freigabe - des Chats - durch die Staatsanwaltschaft zu rechnen sei, dass sich die Staatsanwältin I. unsicher sei. Wie dem Vermerk sodann weiter entnommen werden kann, teilte Kriminalhauptkommissar J. am 23. November 2020 mit, dass die Staatsanwaltschaft die Freigabe erteilt habe, jedoch einen Prüfvorgang angelegt habe, um eine strafrechtliche Prüfung durchzuführen (vgl. Bl. 237 der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1).

76

Nach der zunächst geäußerten Unsicherheit, ob eine Freigabe erteilt werden kann, kann das Anlegen des "Prüfvorgangs" im Zusammenhang mit der nun nachträglich erteilten Freigabe nur dem Zweck gedient haben, den WhatsApp-Chat noch einer "Akte" zuzuführen, um die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG (nachträglich) zu schaffen. Hierfür spricht auch, dass die Freigabe erst nach etwa einem Monat und auf eine in regelmäßigen Abständen erfolgte Nachfrage erteilt wurde, nachdem der Sachverhalt zwischenzeitlich sogar schon dem Landespolizeipräsidium mitgeteilt worden war (vgl. Bl. 238, 337 der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1). Im Umkehrschluss bestätigt dies die Annahme, dass der WhatsApp-Chat kein Aktenbestandteil oder amtlich verwahrtes Beweisstück in dem Ermittlungsverfahren (Az.: ...) gewesen ist. Denn sonst hätte im Zusammenhang mit der Zustimmung zur Datenübermittlung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG nicht extra ein "Prüfvorgang" angelegt werden müssen, zumal dieser im Ergebnis obsolet erscheint. Die Äußerungen wurden bereits im Vorfeld durch die AG 21 bei dem Hessischen Landeskriminalamt geprüft und diese ist zu dem auf der Hand liegenden Ergebnis gekommen, dass die Äußerungen keine Straftaten darstellen (vgl. Bl. 232 der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1). Bei der AG 21 handelte es sich um eine eigens eingerichtete Ermittlungsgrundgruppe im Hessischen Landeskriminalamt, die allen Hinweisen auf eine mögliche rechtsradikale Gesinnung von Polizeibeamten nachgehen sollte (vgl. https://www.cduhessen.de/aktuelles/innenminister-beuth-rechtsradikale-verdachtsfälle-konsequent-verfolgt - abgerufen am 9. Oktober 2025).

77

Der WhatsApp-Chat ist zudem durch das Anlegen des "Prüfvorgangs" nicht als Aktenbestandteil oder amtlich verwahrtes Beweisstück in einem Strafverfahren bekannt geworden, sodass die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG trotz des Anlegens des "Prüfvorgangs" weiterhin nicht vorlagen.

78

Das Strafverfahren beginnt erst mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (vgl. Dölling, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Auflage 2022, StPO, Vorb. Zu §§ 1 ff. Rn. 25 ff.). Dass der "Prüfvorgang" zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt hätte, ist aber nicht ersichtlich. Den vorgelegten Behördenakten lässt sich kein Ermittlungsverfahren entnehmen, das den WhatsApp-Chat zwischen dem Antragsteller und dem Beschuldigten des Ermittlungsverfahrens (Az.: ...) zum Gegenstand gehabt hätte.

79

Nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens gegen den Antragsteller mit Verfügung vom 24. November 2020, dessen alleinige Grundlage wiederum der übermittelte WhatsApp-Chat gewesen ist, wurde zwar aufgrund anderer im Disziplinarverfahren ermittelter Äußerungen ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen des Verdachts des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und Volksverhetzung (Az.: ...) eingeleitet. Dieses Ermittlungsverfahren betraf ausweislich des Schreibens der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 24. März 2021 über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aber andere Chat-Protokolle, die aufgrund der vom Verwaltungsgericht Wiesbaden am 2. Dezember 2020 im Disziplinarverfahren erlassenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung auf dem Mobiltelefon des Antragstellers entdeckt und sichergestellt wurden (vgl. Bl. 469 ff. der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1).

80

Bei dem von der Staatsanwaltschaft angelegten "Prüfvorgang" kann es sich nach alledem nur um ein "Vorermittlungsverfahren" gehandelt haben, das mangels eines hinreichenden Tatverdachts nicht zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens geführt hat. Ein Vorermittlungsverfahren stellt aber kein Strafverfahren im Sinne des § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG dar. Das "Vorermittlungsverfahren" ist kein Teil des gesetzlich in der Strafprozessordnung geregelten Ermittlungsverfahrens (vgl. BGH, Beschluss vom 19. August 2020 - 6 BGs 95/20 -, juris Rn. 4). Anders als Ermittlungsverfahren (Js-Verfahren) werden Vorermittlungen in der Regel als AR-Vorgänge (Allgemeines Register) angelegt und dienen nur dazu, abzuklären, ob aufgrund bestehender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2024 - 28 A 1429/21.D -, juris Rn. 92 f. m. w. N.). In einem "Vorermittlungsverfahren" wird mithin nur das Bestehen eines Anfangsverdachts geprüft, sodass in diesem Verfahrensstadium auch noch unklar ist, ob überhaupt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird und es zu einem Strafverfahren kommen wird.

81

Schließlich ist bei der rechtswidrigen Mitteilung des WhatsApp-Chats an das Polizeipräsidium Südhessen weiter erschwerend zu berücksichtigen, dass ohne eine richterliche Beschlagnahmeanordnung keine Befugnis seitens der Staatsanwaltschaft bzw. des Hessischen Landeskriminalamts bestand, den Chat zum Zwecke der Strafverfolgung zu speichern und inhaltlich zu verwerten. Vielmehr waren die Staatsanwaltschaft und das Hessische Landeskriminalamt verpflichtet, den Chat zu löschen.

82

In dem Ermittlungsverfahren (Az.: ...) war der nur vorläufig zur Durchsicht sichergestellte WhatsApp-Chat nach Abschluss der Durchsicht (§ 110 StPO) mangels einer strafrechtlichen Relevanz in dem vorgenannten Ermittlungsverfahren wieder zu löschen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris Rn. 115, 124). Als Zufallsfund (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 StPO) in dem Ermittlungsverfahren (Az.: ...) durfte die Staatsanwaltschaft den WhatsApp-Chat aber auch nur vorläufig zu dem Zweck sicherstellen, um in angemessener Frist eine Entscheidung darüber zu treffen, ob die Beschlagnahme des WhatsApp-Chats in einem neuen Ermittlungsverfahren bei dem hierfür zuständigen Ermittlungsgericht nach §§ 94, 98 StPO beantragt werden soll oder der WhatsApp-Chat mangels strafrechtlicher Relevanz wieder herauszugeben bzw. zu löschen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. März 1979 - StB 6/79 -, juris Rn. 4 und vom 4. August 1964 - 3 StB 12/63 -, juris Rn. 33 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 21. Juli 2006 - DL A 420/05 -, juris Rn. 39; Hausschild, in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, StPO, § 108 Rn. 15; Heinrichs/Weingast, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, StPO, § 108 Rn. 5; Hartmann, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, StPO, § 108 Rn. 6).

83

Wird, wie dies hier der Fall gewesen ist, nicht in angemessener Frist ein neues Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem die (endgültige) Beschlagnahme durch ein Gericht angeordnet, besteht die Pflicht, die vorläufige Sicherstellung aufzuheben und den Chat zu löschen. Dass der nur vorläufig sichergestellte Chat dennoch an den Antragsgegner übermittelt wurde und die Staatsanwaltschaft hierzu nachträglich ihre Zustimmung erteilt hat, stellt einen schwerwiegenden Rechtsverstoß dar, der für sich allein schon geeignet ist, ein Beweisverwertungsverbot zu begründen (zu einem ähnlichen Sachverhalt BFH, Beschluss vom 23. April 2025 - I B 51/22 -, juris Rn. 18). Dies gilt hier erst recht in der Zusammenschau mit der vorsätzlichen Kompetenzüberschreitung bei der Übermittlung des WhatsApp-Chats an das Polizeipräsidium Südhessen durch Kriminalhauptkommissar J. vom Hessischen Landeskriminalamt und dem Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 Satz 1 BeamtStG.

84

Das Speichern und Verwerten des Chats unter Verstoß gegen den Richtervorbehalt stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers dar.

85

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit unionsrechtlichen Vorgaben für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafverfolgung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

86

Maßgeblich ist hier Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen, dass personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden (Buchst. b) sowie dem Verarbeitungszweck entsprechen, und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind (Buchst. c).

87

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie (EU) 2016/680 im Lichte von Art. 7 (Achtung des Privat- und Familienlebens) und Art. 8 (Schutz personenbezogener Daten) sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die den zuständigen Behörden die Möglichkeit gibt, zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten im Allgemeinen auf die auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zuzugreifen, unter anderem gewährleisten muss, dass diese Möglichkeit, außer in hinreichend begründeten Eilfällen, einer vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle unterworfen wird, da die Auswertung der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten als schwerwiegender oder sogar besonders schwerwiegender Eingriff in Art. 7 und Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einzustufen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 -, juris Rn. 95, 110). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Staatsanwaltschaft auch keine unabhängige Verwaltungsstelle in diesem Sinne (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2021 - C-746/18 -, juris Rn. 53, 55).

88

Die Notwendigkeit einer vorherigen gerichtlichen Kontrolle bei der Datenerhebung folgt auch aus dem nationalen Verfassungsrecht. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG) sieht zwar keinen ausdrücklichen Richtervorbehalt vor. Gleichwohl kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei staatlichen Maßnahmen, die einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff bewirken, verfassungsrechtlich eine vorbeugende Kontrolle durch eine unabhängige Instanz geboten sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Grundrechtseingriff heimlich erfolgt und für den Betroffenen - wie hier für den Antragsteller - unmittelbar nicht wahrnehmbar ist (vgl. Gersdorf, in: Gersdorf/Paal, BeckOK Informations- und Medienrecht, Stand: 1. November 2024, Mediengrundrecht, GG, Art. 2 Rn. 88 mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 20. April 2016 - 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris Rn. 117, vom 2. März 2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 -, juris Rn. 248, Beschluss vom 30. April 2008 - 1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07 -, juris Rn. 257 ff.).

89

(bb) Aber auch wenn der Chatverlauf keinem Verwertungsverbot unterliegen würde, sind die Vorwürfe in der Einleitungsverfügung vom 24. November 2020 nach Aktenlage nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zum "Eintreten" aus § 33 Abs.1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG zu begründen.

90

(aaa) Betrifft der Vorwurf des Verstoßes gegen die politische Treuepflicht - wie hier - Äußerungen und Handlungen eines Beamten in Chats, sind dessen Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 2 Abs. 1 (i. V. m. Art. 1 Abs. 1) GG zu beachten (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2024 - 28 B 1679/23.D -, juris Rn. 44, 61).

91

Art. 5 Abs. 1 Satz GG gibt jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten, und zwar unabhängig davon, ob sie sich als wahr oder unwahr, begründet oder grundlos, emotional oder rational, wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 25). Bei der Auslegung der Äußerung ist vom objektiven Erklärungsgehalt auszugehen, wie ihn ein unbefangener Dritter verstehen musste. Dabei sind alle Begleitumstände, einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der die Äußerungen fielen, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 34). Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des sich Äußernden, sondern der Sinn, den die Äußerung nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. November 2021 - 1 BvR 11/20 -, juris Rn. 17). Bei mehrdeutigen Äußerungen haben Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit schlüssigen Gründen auszuschließen, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Januar 2018 - 1 BvR 2465/13 -, juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 - 6 C 8.21 -, juris Rn. 30). Hiergegen wird verstoßen, wenn Teilen einer Meinungsäußerung eine bei hinreichender Betrachtung des Zusammenhangs nicht mehr verständliche, verschärfende und damit überzogene Deutung gegeben und sie in dieser Deutung einer disziplinarrechtlichen Würdigung und Ahndung unterworfen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 31).

92

Betreffen die vorgeworfenen Handlungen das Teilen fremder Memes, Bilder oder Aussagen in WhatsApp oder anderen sozialen Medien, ist ferner zu beachten, dass sich deren Aussagegehalt mit dem Teilen nicht zwangsläufig zu eigen gemacht wird. Ob dies der Fall ist, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. Bei einer solchen Schlussfolgerung ist vor dem Hintergrund der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit jedoch Zurückhaltung geboten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2025 - 2 WDB 1.24 -, juris Rn. 14 und vom 29. März 2023 - 2 WDB 16.21, 2 W-VR 2.21 -, juris Rn. 47). Denn die Nutzung sozialer Medien kann sich auch allein in ihrer Verteilerfunktion erschöpfen, die darin besteht, andere bloß auf bestimmte Inhalte aufmerksam zu machen und diese darüber zu informieren. Gerade bei Reaktionen zu aktuellen Geschehnissen, die auch Gegenstand medialer Berichterstattung und öffentlicher Auseinandersetzung sind, liegt dies regelmäßig nahe.

93

Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Zu den Bedingungen der Persönlichkeitsentfaltung gehört es, dass der Einzelne einen Raum besitzt, in dem er unbeobachtet sich selbst überlassen ist oder mit Personen seines besonderen Vertrauens ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann. Aus der Bedeutung einer solchen Rückzugsmöglichkeit für die Persönlichkeitsentfaltung folgt, dass der Schutz des Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG auch die Privatsphäre umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 49; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 26).

94

Am Schutz der Privatsphäre nimmt auch die vertrauliche Kommunikation teil. Gerade bei Äußerungen gegenüber Familienangehörigen und Vertrauenspersonen steht häufig weniger der Aspekt der Meinungskundgabe und die damit angestrebte Einwirkung auf die Meinungsbildung Dritter als der Aspekt der Selbstentfaltung im Vordergrund. Nur unter den Bedingungen besonderer Vertraulichkeit sind dem Einzelnen ein rückhaltloser Ausdruck seiner Emotionen, die Offenbarung geheimer Wünsche oder Ängste, die freimütige Kundgabe des eigenen Urteils über Verhältnisse und Personen oder eine entlastende Selbstdarstellung möglich. Unter solchen Umständen kann es auch zu Äußerungsinhalten oder -formen kommen, die sich der Einzelne gegenüber Außenstehenden oder in der Öffentlichkeit nicht gestatten würde. Gleichwohl verdienen sie als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung den Schutz des Grundrechts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 BvR 194/20 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 50; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 46; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 26).

95

Der Kreis möglicher Vertrauenspersonen ist dabei nicht auf Eheleute oder Eltern beschränkt, sondern erstreckt sich auf ähnlich enge - auch rein freundschaftliche - Vertrauensverhältnisse. Entscheidend für den grundrechtlichen Schutz der Vertrauensbeziehung ist, dass ein Verhältnis besteht, welches für den Betroffenen in seiner Funktion, ihm einen Raum zu bieten, in dem er ohne Rücksicht auf gesellschaftliche Verhaltenserwartungen und ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen verkehren kann, dem Verhältnis vergleichbar ist, wie es in der Regel zu Eheleuten, Eltern oder auch anderen Familienangehörigen besteht. Ein solches besonderes Näheverhältnis kann auch zwischen Menschen bestehen, die als Mitglieder einer Gruppe Gleichgesinnter mit gemeinsamen Freizeitgewohnheiten ("Clique") befreundet sind. Zur Beurteilung, ob im Einzelfall zwischen den an einer Kommunikation Beteiligten ein derartiges Vertrauensverhältnis besteht, sind neben dem Charakter der Vertrauensbeziehung die Art und der Kontext der inkriminierten Äußerung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 52 m. w. N.; Senatsbeschluss vom 30. Juni 2023 - 28 E 803/23.D -, juris Rn. 47; Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 27).

96

Der Schutz des Vertrauensverhältnisses geht auch dann nicht verloren, wenn sich der Staat - wie hier - etwa im Wege einer Durchsuchung eines Mobilfunkgerätes Kenntnis von vertraulichen Äußerungen verschafft (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 2022 - 2 WD 4.21 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Dies gilt auch im Falle "verschriftlichter" Kommunikation in geschlossenen WhatsApp-Chats mit Chatpartnern, zu denen ein besonderes Näheverhältnis der vorbeschriebenen Art besteht. Solche Chats sind vor dem Hintergrund der Ende-zu-Ende-Verschlüsselung sowie des Umstands, dass auch der Zugang zu den Mobiltelefonen, über die sie geführt werden, in aller Regel besonders geschützt wird, grundsätzlich für niemanden außerhalb der Kommunikation einsehbar. Zudem hat die digitale Kommunikation über geschlossene Chats insbesondere für jüngere Menschen seit langem eine zentrale soziale und emotionale Bedeutung. Sie stellt für viele Jugendliche und jüngere Erwachsene den primären Kommunikationskanal dar und ersetzt angesichts der ständigen Verfügbarkeit und der Möglichkeit, auch über größere Entfernungen hinweg in Echtzeit zu kommunizieren, weithin die Kommunikation über Brief und unter vier Augen. Darüber hinaus werden über solche Chats Emojis, Memes, Sprachmemos, Bilder und Insider-Witze geteilt, die der Selbstdarstellung dienen und zur Gruppen- und Freundschaftsbindung beitragen. Die Nutzung digitaler Kommunikation über geschlossene Chats ist daher von großer Bedeutung für die grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsentfaltung und die Ausübung der Meinungsfreiheit frei von staatlicher Beobachtung und Sanktionen (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 32; a. A. wohl: OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2025 - 31 A 1775/23.O -, juris Rn. 142; Nds. OVG, Urteil vom 24. April 2025 - 3 LD 14/23 -, juris Rn. 120).

97

Im Schutzbereich vertraulicher Kommunikation überwiegen die Grundrechte auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) und Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) regelmäßig das öffentliche Bedürfnis nach disziplinarischer Ahndung. Sind die inkriminierten Äußerungen ohne echten Kundgabewillen nur im engsten Familien- oder Freundeskreis gefallen und musste der Beamte aufgrund der besonderen Vertrautheit der Beteiligten und der Vertraulichkeit der Gesamtumstände nicht mit einem Bekanntwerden bzw. einer Weitergabe seiner Äußerungen rechnen, erreichen die Äußerungen regelmäßig nicht das für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht aus Art. 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG erforderliche Gewicht. Das Verhalten des Beamten stellt sich in diesen Fällen nicht als ein Unterstützen verfassungswidriger Bestrebungen "nach außen hin" mit der Folge eines Verstoßes gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung gemäß § 33 Abs. 1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG dar (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 19. Februar 2025 - 16a D 23.1023 -, juris Rn. 31 m. w. N.). Gleiches gilt auch bei einem Verstoß gegen das Mäßigungsgebot und die Wohlverhaltenspflicht.

98

Ob etwas anderes in Fällen gilt, in denen Äußerungen mit objektiv verfassungsfeindlichem Inhalt oder die widerspruchslose Hinnahme verfassungsfeindlicher Äußerungen auch eine entsprechende ernsthafte Gesinnung im Sinne einer inneren Abkehr von den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspiegeln und der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, weil vorliegend schon keine dem Antragsteller zurechenbare Äußerungen mit objektiv verfassungsfeindlichem Inhalt zu erkennen sind.

99

(bbb) Nach dieser Maßgabe lassen die dem Antragsteller in der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Äußerungen bzw. in einem Fall die widerspruchslose Hinnahme einer vermeintlich verfassungsfeindlichen Äußerung seines Chatpartners schon keinen objektiv verfassungsfeindlichen Inhalt erkennen, den sich der Antragsteller auch zu eigen machen wollte, sodass hier trotz entsprechender Anhaltspunkte auch offen bleiben kann, ob der Chat zwischen dem Antragsteller und dem Beamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main dem Schutzbereich vertraulicher Kommunikation zuzuordnen ist.

100

Die dem Antragsteller in Nr. 1 der Einleitungsverfügung vorgeworfene Äußerung am 9. Februar 2019 ("Wir machen gerade einen Familienausflug mit der Bahn nach Marburg. Gerade in Gießen gehalten. Jetzt seh‘ ich nur noch schwarz im Zug.") hat offensichtlich keinen verfassungsfeindlichen Inhalt. Da sich in Gießen die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge befindet, ist die Aussage objektiv betrachtet zwar so zu verstehen, dass sich angeblich "nur noch" dunkelhäutige Personen im Zug befinden. Dieser Aussage kann aber kein der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere der Achtung der Menschenwürde, zuwiderlaufender Aussagegehalt entnommen werden. Menschen mit dunkler Hautfarbe werden in der Äußerung nicht wegen ihrer Hautfarbe per se abgewertet.

101

Soweit dem Antragsteller in Nr. 2 der Einleitungsverfügung vorgeworfen wird, am 20. Februar 2019 einer provokanten fremden- und islamfeindlichen Aussage seines Chatpartners mit den Worten "ist klar" zugestimmt zu haben, kann nach Aktenlage kein verfassungsfeindlicher Aussagehalt festgestellt werden. Um die Aussage des Antragstellers bewerten zu können, ist wegen des Kontextes, in dem sie abgegeben wurde, die Kenntnis der vorangegangenen Äußerung seines Chatpartners entscheidend. Dessen angebliche fremden- und islamfeindliche Aussage lässt sich aber den Akten nicht entnehmen. Die CD-ROM, die den vollständigen Chat-Verlauf enthalten soll und dem Polizeipräsidium Südhessen mit Schreiben des Hessischen Landeskriminalamtes vom 19. Oktober 2020 übersandt wurde, befindet sich nicht bei den vorgelegten Behördenakten (zu den Anforderungen an die Aktenführung: BVerwG, Beschluss vom 16. März 1988 - 1 B 153.87 -, juris). Letztere enthalten auch keinen vollständigen Ausdruck des Chatverlaufs, der wegen des Kontextes, in dem die jeweiligen Äußerungen abgegeben wurden, für deren Bewertung aber essenziell ist. Die Akten enthalten nur einen Vermerk über die Auswertung des WhatsApp-Chats, der wiederum aber nur einen Teil der Äußerungen des Antragstellers auflistet (vgl. Bl. 233 bis 236 der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1), die diesem auch in der Einleitungsverfügung vorgeworfen werden (vgl. Bl. 261 ff. der Behördenakte 8102(92/20) Bd. 1). Der maßgebliche Chatverlauf konnte auch nicht auf der vorgelegten forensischen Kopie der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten gefunden werden, die nach der am 3. Dezember 2020 erfolgten Sicherstellung des Mobiltelefons erstellt wurde, sämtliche auf dem Mobiltelefon gespeicherte Chatverläufe enthält und entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss sowohl im erstinstanzlichen Verfahren (Bl. 60 der Gerichtsakte) als auch nochmals im Beschwerdeverfahren vorgelegt wurde. Zum einen ist der Name des Beamten des Polizeipräsidiums Frankfurt am Main, mit dem der Antragsteller kommuniziert haben soll, den Akten nicht zu entnehmen, sodass die forensische Datenkopie nicht gezielt nach einem Chat mit dieser Person durchsucht werden konnte. Zum anderen konnte der Chat aber auch nicht mittels einer gezielten Suche nach den inkriminierten Äußerungen auf der forensischen Datenkopie gesichtet werden. Mangels Kenntnis der Aussage des Chatpartners kann die Aussage des Antragstellers nicht zu seinen Lasten bewertet werden. Die im Disziplinarrecht geltende Unschuldsvermutung verlangt, dass dem Beamten in einem geordneten Verfahren Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen. Bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld wird seine Unschuld vermutet (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Mai 2024 - 2 WD 12.23 -, juris Rn. 36 und vom 3. Mai 2016 - 2 WD 15.15 -, juris Rn. 18).

102

Der Vorwurf in Nr. 3 der Einleitungsverfügung, am 27. Februar 2019 die Aussage seines Chatpartners ("Warum spielen Moslems kein Schach? - Weil sich die Dame frei bewegen kann.") mit der Antwort ("Falsch, weil man sie nur einmal schlagen kann.") ergänzt zu haben, lässt ebenfalls keinen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zuwiderlaufenden Aussagegehalt erkennen. Ohne den weiteren Kontext zu kennen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes ironisches Gespräch gehandelt hat, das die empfundene Diskriminierung von Frauen im muslimischen Kulturkreis zum Thema hatte. Ein der Achtung der Menschenwürde zuwiderlaufendes Verständnis der Aussage, wonach Muslime allgemein abgewertet oder als minderwertig dargestellt werden, ist auch unter Berücksichtigung des Umstands fernliegend, dass der Antragsteller ausweislich seines Geburtsnamens A. väterlicherseits selbst über persische Wurzeln und einen Vater muslimischen Glaubens verfügt (vgl. Personalakte Unterordner Bd. 1, Bl. 5, 10, 11).

103

Soweit dem Antragsteller in Nr. 4 der Einleitungsverfügung vorgeworfen wird, am 27. Februar 2019 auf eine von seinem Chatpartner übersandte Abbildung einer Person in der Aufmachung des Ku-Klux-Klans mit der Aufschrift "Ich hab‘ mir jetzt auch so eine Burka gekauft …" mit der Aussage "steht Dir" geantwortet zu haben, lässt dies ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Zunächst ist das Bild, auf das der Antragsteller reagiert haben soll, nicht in den Akten enthalten, sodass dieses nicht beurteilt werden kann. Es ist mit Blick auf den Kontext auch nicht auszuschließen, dass es sich bei dem Bild um eine satirische Überzeichnung gehandelt haben könnte. Denn das vorgeworfene Gespräch lässt vermuten, dass es sich insgesamt um einen Scherz gehandelt hat, der mit der Unkenntnis über die Aufmachung des rassistischen Ku-Klux-Klans und der Verwechslung dieser Aufmachung mit der in Teilen des muslimischen Kulturkreises praktizierten Vollverschleierung spielt. Eine dahingehende Auslegung des Gesprächs, dass mit diesem eine Sympathie für die rassistische Ideologie des Ku-Klux-Klans ausgedrückt wurde, ist jedenfalls nicht zwingend. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der Unschuldsvermutung kann die Aussage des Antragstellers deshalb nicht einseitig zu seinen Lasten bewertet werden.

104

Dem Vorwurf in Nr. 5 der Einleitungsverfügung, am 8. März 2019 einen Sticker ("Entschuldigung Frau Merkel, ich habe das nicht ganz so verstanden. Wieviele ermordete und vergewaltigte Frauen/Mädchen brauchen Sie noch. Zeit, um an Ihrer desaströsen Politik etwas zu ändern?") an seinen Gesprächspartner versandt zu haben, lässt keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Unabhängig davon, ob sich der Antragsteller mit dem Teilen des Bildes auch dessen Aussagegehalt zu eigen gemacht hat, verfügt das Bild schon nicht über einen verfassungsfeindlichen Aussagegehalt. Es handelt sich nicht um eine Diffamierung der damaligen Bundeskanzlerin, sondern im Kern um Kritik an der Flüchtlingspolitik der damaligen Bundeskanzlerin, die damit wegen der von Asylbewerbern und Flüchtlingen begangenen Verbrechen zu einer anderen Politik bewegt werden sollte. Gleiches gilt für die Vorwürfe in Nr. 6, 7 und 8 der Einleitungsverfügung. In Nr. 6 der Einleitungsverfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, am selben Tag ein Bild mit dem darin enthaltenen Text "Ich hatte heute Nacht einen Traum" an seinen Chatpartner weitergeleitet zu haben. In dem Bild soll die damalige Bundeskanzlerin Merkel einen Gefängniszellentrakt besuchen. Objektiv betrachtet wird die Kanzlerin aber auch in diesem Bild für die Folgen ihrer Flüchtlingspolitik verantwortlich gemacht. Dabei handelt es sich nicht um eine Diffamierung der damaligen Bundeskanzlerin, sondern in der Sache um eine politische Meinungsäußerung. In Nr. 7 der Einleitungsverfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, seinem Chatpartner am selben Tag noch ein Bild, auf dem das CDU-Logo zu sehen und das "U" im Logo als Minarett abgewandelt ist, weitergeleitet zu haben. Das Bild soll den Text tragen: "Merkel wählen, Leichen zählen." In Nr. 8 der Einleitungsverfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, seinem Chatpartner am selben Tag ein Bild, auf dem die damalige Bundeskanzlerin Merkel mit blutverschmierten Händen und blutverschmiertem Gesicht zu sehen sei, weitergeleitet zu haben. Dieses Bild soll den Text tragen: "Wir wissen doch alle, wer uns den Terror nach Europa geholt hat!!!" Auch bei diesen Bildern handelt es sich um Beiträge zur aktuellen Flüchtlingspolitik. Ein verfassungsfeindlicher Aussagegehalt ist nicht zu erkennen.

105

Soweit dem Antragsteller in Nr. 9 der Einleitungsverfügung vorgeworfen wird, am 12. April 2019 an seinen Chatpartner geschrieben zu haben ("Demokratie ist eine überschätzte Veranstaltung …") und im Anschluss daran ein Textzitat eines "Jan Fleischhauers" verschickt zu haben, in dem das demokratische Prinzip freier Wahlen in Frage gestellt und in gewisser Weise verhöhnt würde, kann nach Aktenlage keine verfassungsfeindliche Äußerung festgestellt werden. Die vermeintliche Aussage "Demokratie ist eine überschätzte Veranstaltung …" kann objektiv für sich allein betrachtet schon nicht eindeutig als Ablehnung des Demokratieprinzips verstanden werden, sondern auch eine im Rahmen der Meinungsfreiheit zulässige Kritik am Zustand der Demokratie darstellen. Für die vollständige Bewertung des Aussagegehalts ist auch die Kenntnis des nachfolgenden Textzitats unverzichtbar, weil dieses Zitat im Kontext zur vorherigen Aussage steht. Das Textzitat lässt sich aber den Akten nicht entnehmen, sodass aus den bereits genannten Gründen keine Bewertung des Aussageinhalts zu Lasten des Antragstellers erfolgen kann. Wenn das Textzitat von dem bekannten Journalisten "Jan Fleischhauer" stammen sollte, ist das Textzitat möglicherweise auch missinterpretiert worden. Der Journalist ist jedenfalls nicht als Gegner der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt.

106

Bei dem Vorwurf in Nr. 10 der Einleitungsverfügung, dass der Antragsteller am 19. April 2019 ein Zitat in Form eines Stickers ("15 Mrd. für Rentner sind ein Kraftakt. 25 Mrd. für Flüchtlinge fest eingeplant. Da weißte Bescheid") an seinen Chatpartner geschickt haben soll, handelt es sich offensichtlich um eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte zulässige Kritik an der Flüchtlings-, Sozial- und Haushaltspolitik der Bundesregierung. Ein Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung ist abwegig. Gleiches gilt für den Vorwurf in Nr. 11 der Einleitungsverfügung, wonach der Antragsteller am selben Tag einen weiteren Sticker ("Das Kindergeld wurde 1939 für Deutsche Familien eingeführt, heute lebt die halbe Welt davon.") an seinen Chatpartner weitergeleitet haben soll. Bei diesem Sticker handelt es sich um eine politische Kritik am Umfang des Sozialleistungsbezugs aus dem Ausland heraus. Auch der Vorwurf in Nr. 12 der Einleitungsverfügung, wonach der Antragsteller ebenfalls noch am selben Tag einen Sticker ("Dänemark: Flüchtlinge erhalten kein Bares, stattdessen 3 Mahlzeiten am Tag. Flüchtlingszahlen um 1/7 zurückgegangen.") an seinen Chatpartner weitergeleitet haben soll, ist offensichtlich nicht geeignet, einen objektiven Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Es handelt sich ganz offenkundig um zulässige Kritik an der Flüchtlingspolitik.

107

Der Vorwurf in Nr. 13 der Einleitungsverfügung, wonach der Antragsteller am 20. April 2019 ein Bild von Adolf Hitler, auf dem dieser den Hitlergruß zeigen soll, an seinen Chatpartner verschickt haben soll, und das Bild mit dem Text "Wer hat denn heute Geburtstag?" überschrieben haben soll, lässt auch keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Zunächst ist das Bild in den Akten nicht enthalten, sodass für das Übersenden des Bildes kein Nachweis vorliegt. Darüber hinaus ist dem Versenden des Bildes und dem dazugehörigen Text auch nicht zwingend ein verfassungsfeindlicher Inhalt beizumessen. Zwar ist ein Verhalten mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbar, das objektiv geeignet oder gar darauf angelegt ist, die Ziele des NS-Regimes zu verharmlosen sowie Kennzeichen, Symbole oder sonstige Bestandteile der NS-Ideologie (wieder) gesellschaftsfähig zu machen. Denn das Grundgesetz bildet gleichsam den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes". Der Treuepflicht zum Grundgesetz widersprechen somit alle Bestrebungen, die objektiv oder subjektiv darauf angelegt sind, im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" zu wirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 - 2 WD 17.19 -, juris Rn. 38). Das Versenden des Bildes mit dem dazugehörigen Text ist aber nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass sich der Antragsteller mit der "nationalsozialistischen Sache" gemein machen wollte. Objektiv betrachtet hat der Antragsgegner in erster Linie darauf hingewiesen, dass an diesem Tag der Geburtstag von Adolf Hitler war. Ohne aber das Bild selbst und den weiteren Kontext des Gesprächs zu kennen, das sich - wie bereits ausgeführt - den Behördenakten nicht entnehmen lässt, kann das Versenden des Bildes mit dem dazugehörigen Text unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der im Disziplinarrecht geltenden Unschuldsvermutung nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden.

108

Dem Vorwurf in Nr. 14 der Einleitungsverfügung, dass der Antragsteller am 30. April 2019 an seinen Chatpartner geschrieben haben soll ("Wie komme ich denn zu der Judennase?"), kann bei objektiver Betrachtung, ohne den weiteren Kontext des Gesprächs zu kennen, ebenfalls kein zwingend verfassungsfeindlicher Inhalt entnommen werden, zumal dem Antragsgegner das Merkmal der "Judennase" scheinbar von dem anderen Chatteilnehmer zugeschrieben wurde.

109

Die Vorwürfe in Nr. 15 und 16 der Einleitungsverfügung lassen keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. In Nr. 15 der Einleitungsverfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 13. Juni 2019 seinem Chatpartner geschrieben zu haben: "Gestern hatten wir eine anale Vergewaltigung von ‘nem 13-jährigen Mädchen durch zwei 16-jährige Hawaks gehabt. Die haben die auch noch gefilmt." In Nr. 16 der Einleitungsverfügung wird dem Antragsteller weiter vorgeworfen, auf die am selben Tag erfolgte Antwort seines Chatpartners ("Einzelfall … Hängt die Ratten auf") geantwortet zu haben: "Schnip-schnap Schniedel ab". Bei dem umgangssprachlichen Begriff "Hawak" handelt es sich zwar um eine abwertende Bezeichnung für Personen mit Migrationshintergrund aus dem muslimischen Kulturkreis. Eine dahingehende Auslegung der Aussage, dass der Antragsteller der vorgenannten Personengruppe die Menschenwürde absprechen würde, ist jedoch fernliegend, zumal der Antragsteller - wie bereits ausgeführt - selbst auch über persische Wurzeln verfügt. Anhand des Kontexts der Aussage ist für einen objektiven Betrachter vielmehr klar ersichtlich, dass der Antragsteller diesen abwertenden Begriff speziell für die Täter der von ihm beschriebenen Vergewaltigung wählt, um seine Wut und sein Unverständnis über die Tat stärker zum Ausdruck zu bringen. Letzteres gilt auch für die drakonischen Strafen, die der Antragsteller und sein Chatpartner für die Täter fordern. Angesichts der klar im Vordergrund stehenden Ablehnung der Tat und des objektiv betrachtet nachvollziehbaren Entsetzens hierüber, können die drakonischen Strafforderungen nicht als ernstgemeinte und grundlegende Kritik am Rechtsstaatsprinzip oder der Unantastbarkeit der Menschenwürde verstanden werden.

110

Der Vorwurf in Nr. 17 der Einleitungsverfügung, wonach der Antragsteller am 29. Juli 2019 seinem Chatpartner einen Sticker weitergeleitet haben soll, auf dem ein Hinweiszeichen mit einer Aufschrift ("Vorsicht schubsende Migranten.") zu sehen sein soll, ist auch nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Unabhängig davon, ob sich der Antragsteller hier auch den Aussagegehalt des Stickers mit dem Teilen zu eigen machen oder aufgrund der tagesaktuellen Geschehnisse nur auf diesen aufmerksam machen wollte, lässt der Sticker schon keinen objektiv verfassungsfeindlichen Aussagegehalt erkennen. Bei dem vermeintlichen Sticker handelt es sich offenkundig um eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte tagesaktuelle sarkastische Reaktion auf ein schreckliches Verbrechen am Hauptbahnhof in Frankfurt am Main. Dort stieß an diesem Tag ein eritreischer Staatsangehöriger eine Mutter und ihren achtjährigen Sohn vor einen einfahrenden Zug. Während die Mutter sich noch in Sicherheit bringen konnte, wurde der Sohn von dem Zug erfasst und tödlich verletzt. In diesem speziellen Kontext betrachtet kann der Sticker nicht dahingehend verstanden werden, dass alle Migranten pauschal als Gewalttäter betrachtet werden.

111

Soweit dem Antragsteller in Nr. 18 der Einleitungsverfügung vorgeworfen wird, am 30. Juli 2019 einen Sticker mit einer Aufschrift ("Schizophren ist, wenn ein Land in dem man vor Schutzsuchenden Schutz suchen muss und nicht drüber reden darf, weil man sonst Nazi ist.") an seinen Chatpartner verschickt zu haben, handelt es sich dabei ganz offensichtlich um eine zulässige Kritik am Zustand der Meinungsfreiheit in Deutschland, die dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 GG unterfällt. Der Antragsteller hat mit dem Versenden des Stickers weder die Menschenwürde noch das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip grundlegend in Frage gestellt.

112

Der Vorwurf in Nr. 19 der Einleitungsverfügung, wonach der Antragsteller am 4. August 2019 einen provokativen fremdenfeindlichen Text mit seinem Chatpartner geteilt haben soll, lässt nach Aktenlage keinen verfassungsfeindlichen Inhalt erkennen, da sich der vermeintlich provokative fremdenfeindliche Text nicht in den Behördenakten befindet. Mangels Kenntnis des Texts kann dieser - aus den bereits genannten Gründen - nicht zu Lasten des Antragstellers bewertet werden.

113

Auch der Vorwurf in Nr. 20 der Einleitungsverfügung, wonach der Antragsteller am 7. September 2020 im Chat einen Presselink zu einer Berichterstattung über einen Polizeianwärter unter Extremismusverdacht übersandt haben und über die Antwort seines Chatpartners ("wenn das der Führer wüsste…") hinweggegangen und dieser Äußerung nicht entgegengetreten sein soll, lässt keinen Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung erkennen. Denn im vorliegenden Kontext lässt sich nicht ausschließen, dass die Äußerung seines Chatpartners ironisch und scherzhaft zu verstehen gewesen ist.

114

Soweit dem Antragsteller in Nr. 21 der Einleitungsverfügung vorgeworfen wird, am 4. Januar 2020 einen Sticker mit Text ("Wie können wir eigentlich verhindern, dass ausländisches CO² in unseren Luftraum eindringt?") an seinen Chatpartner verschickt zu haben, enthält der vermeintliche Sticker ganz offensichtlich keinen verfassungsfeindlichen Inhalt. Bei dem Inhalt des Stickers handelt es sich um eine zulässige Kritik an der Sinnhaftigkeit nationaler Klimaschutzmaßnahmen, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit zuzuordnen ist. Die Äußerung tangiert weder die Achtung der Menschenwürde noch das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip.

115

In Nr. 22 der Einleitungsverfügung wird dem Antragssteller vorgeworfen, am 12. Januar 2020 im Chat zunächst einen Text mit einer Überschrift ("Tausende Führerscheine auf Steuerzahlerkosten-Migranten belagern Fahrschulen.") geteilt zu haben. Darauf sei ein Text gefolgt, in dem beschrieben würde, dass Asylsuchende den Führerschein bezahlt bekämen. Der Sticker zitiere aus der Zeitung "Welt". Zum Schluss würde die Frage gestellt, warum man in ARD und ZDF nichts davon gehört habe. Dies sei kommentiert worden mit dem Schlusswort: "Zufall?" Inwiefern diese Äußerungen einen verfassungsfeindlichen Inhalt aufweisen sollen, ist nicht ersichtlich. Es handelt sich ganz offensichtlich um Kritik an einer als einseitig empfundenen Berichterstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

116

In Nr. 23 der Einleitungsverfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 9. März 2020 im Chat einen Text geteilt zu haben, in dem die Opfer des Anschlags in Hanau einer wertenden Betrachtung unterzogen und die angeblich kriminellen Vergangenheiten der einzelnen Personen beleuchtet würden. Begrifflichkeiten wie "Zigeunerin" und "Zigeuner-Clan" würden in diesem Zusammenhang benutzt. Die Trauerfeierlichkeiten und die Soforthilfen würden kritisiert und ins Lächerliche gezogen. Beteiligte Politiker würden als "Politschranzen" tituliert. Resümierend würde dann behauptet, dass keiner Familie kondoliert worden sei, die Opfer von "Merkels Invasoren" geworden seien. Einzelne Morde seien nicht mal von der Presse erwähnt worden. Da der vollständige Originaltext in den Behördenakten - aus den bereits genannten Gründen - nicht enthalten ist, kann dieser unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der Unschuldsvermutung hier nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden, zumal ohne den weiteren Kontext zu kennen, auch nicht festgestellt werden kann, ob sich der Antragsteller den Aussagehalt des Textes mit dem Teilen zu eigen machen oder nur darauf hinweisen wollte, dass entsprechende Ansichten im Internet zirkulieren.

117

(b) Auch die weiteren Vorwürfe in der ersten Ausdehnungsverfügung vom 3. Mai 2021 sind nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu begründen (§ 33 Abs.1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG).

118

Wegen der besseren Übersichtlichkeit erfolgt im Weiteren eine Gliederung nach Chatpartnern bzw. Chatgruppen und nicht nach der fortlaufenden Nummerierung der Vorwürfe.

119

(aa) Unabhängig davon, dass der Chat mit den Chatteilnehmern U. und B. dem Schutzbereich vertraulicher Kommunikation zuzuordnen ist, weil es sich bei diesen ausweislich des Chatverlaufs um langjährige Freunde des Antragstellers handelt, die sich in dem Chat auch über Privates austauschen und regelmäßig zu gemeinsamen Treffen verabreden, sodass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG hier aus diesem Grund schon nicht festzustellen ist, lassen die dem Antragsteller in der Chatgruppe vorgeworfenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung aber auch keinen verfassungsfeindlichen Inhalt erkennen.

120

Soweit dem Antragsteller in Nr. 1 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 8. Juni 2015 in der Chatgruppe über das Verrichten der Notdurft geschrieben zu haben ("Menschenwürde wird mit Beamteneid abgelegt… im wahrsten Sinne des Wortes"), kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern die Äußerung einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht begründen soll. Die Äußerung ist in dem Kontext des Tragens von Erwachsenenwindeln bei Einsätzen gefallen und richtet sich weder gegen das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip noch gegen die Unantastbarkeit der Menschenwürde. Vielmehr wird das Tragen von Erwachsenenwindeln gerade im Hinblick auf die Unantastbarkeit der Menschenwürde von den Chatteilnehmern kritisch hinterfragt.

121

In Nr. 3 der ersten Ausdehnungsverfügung wird ausgeführt, dass der Antragsteller am 24. April 2016 in der Chatgruppe von einem 20 Jahre alten Algerier berichtet habe, den er mit 13 Portionen Kokain und 675 EUR zunächst festgenommen habe, der heute aber wieder auf freiem Fuß sei und weiter Betäubungsmittel verkaufe. In diesem Zusammenhang wird dem Antragsteller vorgeworfen, geschrieben zu haben: "Nächstes Mal nehme ich ihm die Drogen und das Geld ab, haue ihm paar feste aufs Maul und das war’s dann. Habe ich mir wenigstens die Schreibtischarbeit und die Überstunden gespart." Bei objektiver Betrachtung greift die dem Antragsteller vorgeworfene Äußerung jedoch weder die Unantastbarkeit der Menschenwürde noch das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip an. Der Antragsteller kritisiert in dem Chatverlauf das nach seiner Auffassung mangelhafte Funktionieren unseres Rechtstaats und die Sinnlosigkeit seiner Arbeit. In diesem Kontext ist die dem Antragsteller zur Last gelegte anschließende Äußerung bei objektiver Betrachtung eine zynische Reaktion auf das Gesamtgeschehen, die nicht ernst zu nehmen ist, sondern nur die Frustration des Antragstellers zugespitzt ausdrückt.

122

Soweit dem Antragsteller in Nr. 4 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 15. Mai 2016 in der Chatgruppe eine Nachricht ("Ich dachte immer nur die deutsche Polizei sei so verweichlicht…. gut zu wissen, dass die franzlacken nachgezogen haben") geschrieben zu haben, stellt auch dies mit Blick auf den Kontext der Äußerung keinen Angriff auf das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip dar. Ein Angriff auf die Achtung der Menschenwürde ist ebenfalls nicht zu erkennen. Ausgangspunkt der Äußerung war ein auf YouTube geteiltes Video, das einen brutalen Angriff auf zwei Polizeibeamte zeigt. Schwarz gekleidete Personen schlagen unter Einsatz massiver Gewalt zum Teil mit Eisenstangen bzw. -pollern die Scheiben eines Polizeiwagens ein, in dem zwei Beamte sitzen, und feuern schließlich einen Brandsatz in den Polizeiwagen. Nachdem die Beamten daraufhin ausgestiegen sind, wehrt der Fahrer des Wagens noch mit seinen Armen Schläge mit einer Stange ab. Im Kontext des Videos ist die Äußerung des Antragstellers bei objektiver Betrachtung zwar dahingehend zu verstehen, dass er das deeskalierende Verhalten der französischen Polizeibeamten in dieser Situation nicht gutheißt und im Umkehreinschluss auch ein robusteres Vorgehen unter Einsatz von Schusswaffen gegen die Gewalttäter befürwortet hätte. Dieses Verständnis der Aussage folgt insbesondere daraus, dass der Chatteilnehmer U. zuvor noch geschrieben hatte, er verstehe nicht, warum der Polizist den Arsch nicht einfach abgeknallt habe, worauf der Antragsteller mit "Jo" geantwortet hat. Der befürwortete Einsatz von Waffengewalt bei einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben, wie sie in dem geteilten Video zu sehen ist, stellt das Rechtstaatsprinzip und die Achtung der Menschenwürde aber nicht grundlegend in Frage.

123

Der Vorwurf in Nr. 6 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, am 7. Juli 2016 in der Chatgruppe ein Bild gepostet zu haben, auf dem Adolf Hitler mit seinen Generälen an einem Tisch stehend mit Plänen zu sehen ist. Das Bild enthält den Text: "Keine Sorge Jungs! Frankreich ist machbar." Das Bild bezieht sich unter Anspielung auf den Frankreichfeldzug im 2. Weltkrieg auf das Fußball-EM-Halbfinalspiel zwischen Deutschland und Frankreich, das an diesem Abend stattfand und in dem ein "Sieg" nach dem Aussagegehalt des Bildes ebenfalls "machbar" sein soll. Gerade in Anbetracht des saloppen Textes, der unterstellt, dass Hitler die Generäle mit "Jungs" anspricht, wird bei objektiver Betrachtung aber deutlich, dass es sich um einen Scherz handelt, der von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt ist, zumal auf dem Foto keine offensichtliche NS-Symbolik (Hakenkreuze etc.) erkennbar ist. Die Annahme, dass der Antragsteller mit dem Versenden des Bildes objektiv betrachtet im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" wirken wollte, ist nach alledem eher fernliegend.

124

Soweit dem Antragsteller in Nr. 7 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 4. September 2016 in der Chatgruppe ein Bild mit der Überschrift "Das wohl sinnloseste Familienfoto" gepostet zu haben, auf dem ein Mann zu sehen ist, der eine Gruppe in Burkas gekleideter Frauen fotografiert, stellt dies ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar. Weder das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip noch die Achtung der Menschenwürde werden hiermit grundlegend in Frage gestellt. Es handelt sich vielmehr um einen Scherz, da zwischen den fotografierten Personen wegen der einheitlichen Burka keine individualisierenden Merkmale zu erkennen sind.

125

Auch der Vorwurf in Nr. 8 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 14. Oktober 2016 Äußerungen des Chatteilnehmers U. in der Chatgruppe mit dem Satz kommentiert zu haben: "Unsere Gesellschaft ist krank und dekadent …". Zu dem Kontext wird in dem Vorwurf weiter ausgeführt, dass der Chatteilnehmer U. zuvor über eine Person, die sich erhängt habe, geschrieben und diese als IS-Parasit bezeichnet habe. Der Chatteilnehmer U. habe zudem ausgeführt, dass er nun den Begriff "sozialverträgliches Ableben" begreife und der "Drecksack" Menschen mit einer Bombe habe töten wollen. Unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes und der vollständigen Chatnachricht des Chatteilnehmers U., die in dem Vorwurf aber nicht wiedergegeben wird, ist der Kommentar des Antragstellers bei objektiver Betrachtung nicht als Angriff auf das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip zu verstehen. Auch die Achtung der Menschenwürde wird mit der Äußerung des Antragstellers nicht in Frage gestellt. Ausgehend vom Datum des Chats und der in diesem Zeitraum erfolgten öffentlichen Berichterstattung handelte das Gespräch von dem mutmaßlichen syrischen IS-Terroristen Jaber Albakr, der am 12. Oktober 2016 erhängt in seiner Gefängniszelle aufgefunden wurde und dessen Anschlagsziel der Flughafen Tegel in Berlin gewesen sein soll. In dem Vorwurf wird zudem nicht wiedergegeben, dass der Chatteilnehmer U. in seiner Nachricht noch geschrieben hat, dass er es merkwürdig finde, dass sich jeder Politiker darüber aufrege, dass sich der "IS-Parasit" aufgehängt habe, keiner aber auch nur im Entferntesten in den Focus ziehe, dass der "Drecksack" mit seiner Bombe Menschen habe töten wollen. Thema des Gesprächs war mithin unter Benutzung ehrverletzender, beleidigender Bezeichnungen für den mutmaßlichen IS-Terroristen, dass der Selbstmord des mutmaßlichen IS-Terroristen nach der Auffassung des Chatteilnehmers U. im alleinigen Fokus der Politik gestanden habe und die durch den islamistischen Terrorismus entstehende Gefahrenlage, die auch von dem mutmaßlichen IS-Terroristen ausgegangen sei, vollständig ausgeblendet worden sei. In diesem Kontext ist die Äußerung des Antragstellers über den Zustand der Gesellschaft gefallen, die zwar als provozierend und anstößig empfunden werden kann, aber von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

126

Soweit dem Antragsteller in Nr. 11 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 14. November 2017 in der Chatgruppe ein Bild mit einer Überschrift ("Deutschland verändert sich. Special Forces in Berlin Neukölln.") versandt zu haben, auf dem zwei Frauen mit Burka und Polizei-Patch am Ärmel zu sehen sind, lässt dies keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich um einen provozierenden Scherz, der in sarkastischer Weise gesellschaftliche Veränderungen im Zuge der Migration thematisiert und von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Weder das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip noch die Achtung der Menschenwürde werden damit grundlegend in Frage gestellt.

127

Der Vorwurf in Nr. 12 der ersten Ausdehnungsverfügung ist ebenfalls nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 18. August 2017 in der Chatgruppe ein Gedicht mit dem Hinweis "Das Gedicht ist sensationell" versandt zu haben. Das Gedicht soll Flüchtlinge pauschalierend als sog. Schmarotzer darstellen. Es würden weitere Gedichte folgen, die die muslimische Religion diffamierend darstellen und Muslime geringschätzen würden. Die Durchsicht des Gruppenchats hat allerdings ergeben, dass der Antragsteller die ihm zur Last gelegten Gedichte in diesem Gruppenchat nicht versandt hat. Insofern geht der Vorwurf ins Leere.

128

Soweit dem Antragsteller in Nr. 15 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 18. Februar 2018 in der Chatgruppe eine Texttafel ("Dass ich das noch erleben darf. Ein Türke kommt aus dem Knast und ganz Deutschland feiert.") versandt zu haben, lässt auch dies keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Weder das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip noch die Achtung der Menschenwürde werden damit grundlegend in Frage gestellt.

129

Gleiches gilt für den Vorwurf in Nr. 16 der ersten Ausdehnungsverfügung. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 19. Februar 2018 in der Chatgruppe einen Link aus dem Presseportal des Polizeipräsidiums Südhessen versandt zu haben, aus dem hervorgeht, dass sich ein Flüchtling bei einem Sprung aus dem Fenster schwer verletzt hat. Einer der Chatteilnehmer hatte hierauf geantwortet, zwei Fliegen mit einer Klappe. Darauf hat der Antragsteller geantwortet: "Naja… aber der Abschiebung ist auch vorerst entgangen und rate mal wer das bezahlen darf." Die Kritik an der durch die Selbstverletzung gescheiterten Abschiebung und der Verweis auf die dadurch entstehenden Kosten ist aber von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Mit der Äußerung wird weder das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip noch die Achtung der Menschenwürde grundlegend in Frage gestellt.

130

Soweit dem Antragsteller in Nr. 17 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 22. Februar 2018 in der Chatgruppe ein Bild mit einem Hinweis ("Ein einziger Tropfen reicht") versandt zu haben, auf dem betende Muslime zu sehen sind und im unteren Teil des Bildes eine Tube Klebstoff abgebildet ist, lässt dies ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Die Äußerung greift weder das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip an noch stellt sie die Menschenwürde von Muslimen grundlegend in Frage. Vielmehr handelt es sich bei objektiver Betrachtung um einen Scherz, der zwar als provozierend empfunden werden kann, aber von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

131

Auch der Vorwurf in Nr. 35 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Dem Antragsteller wird insoweit vorgeworfen, am 7. Januar 2019 in der Chatgruppe ein Bild einer Muslima in roter Burka - mit weißem Augenschlitz versandt zu haben, die vor dem Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) steht und sagt: "Mama?". Bei dem Bild handelt es sich bei objektiver Betrachtung um einen von der Meinungsfreiheit gedeckten Scherz, der als provozierend empfunden werden kann, da er sich über die in Teilen des muslimischen Kulturkreises praktizierte Vollverschleierung lustig macht, der aber weder das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip noch die Achtung der Menschenwürde von Muslimen grundlegend in Zweifel zieht.

132

In Nr. 58 der ersten Ausdehnungsverfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 21. Oktober 2020 in der Chatgruppe über die Einsatzlage im Dannenröder Forst berichtet zu haben und auf die Nachricht eines Chatteilnehmers ("In Brasilien ist das alles viel einfacher. Da wird Benzin ausgekippt und die Waldhüter vorher abkommandiert.") geantwortet zu haben: "Finde ich gut: Napalm drüber kippen. Zwei Fliegen mit einer Klappe." Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt die Antwort des Antragstellers aber keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Antwort des Antragstellers in dem Vorwurf nicht vollständig wiedergegeben und dadurch auch der Aussagegehalt entscheidend verfälscht wurde. Die Durchsicht des Chatverlaufs hat gezeigt, dass der Antragsteller einen "Teufel-Smiley" hinter seiner Antwort platzierte, um damit deutlich zu machen, dass es sich um einen "teuflischen Scherz" gehandelt hat. Die Aussage des Antragstellers war mithin nicht ernst gemeint. Insofern stellt der Antragsteller bei objektiver Betrachtung weder das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip noch die Achtung der Menschenwürde mit seiner Äußerung grundlegend in Frage.

133

(bb) Die dem Antragsteller in der Chatgruppe mit den Teilnehmern P. und X. vorgeworfenen Äußerungen begründen ebenfalls keinen Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung.

134

Soweit dem Antragsteller in Nr. 9 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 1. April 2017 in der Chatgruppe ein Bild von Angela Merkel mit einem darin enthaltenen Text ("Wozu 1. April, wir verarschen Euch doch das ganze Jahr über") versandt zu haben, stellt dies keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar. Der Antragsteller kritisiert damit die Politik der damaligen Bundeskanzlerin im Rahmen der von Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungsfreiheit.

135

Auch soweit dem Antragsteller in Nr. 10 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 7. April 2017 in der Chatgruppe ein Bild, auf dem zwei Bäume und eine Muslima zu sehen sind, mit einem Text ("Nicht verwechseln, Buche, Birke, Burka") versandt zu haben, verstößt auch dies nicht gegen die Verfassungstreuepflicht. Es handelt sich um einen Scherz, der sich zwar über die in Teilen des muslimischen Kulturkreises praktizierte Vollverschleierung lustig macht, weil durch die Vollverschleierung keine individualisierenden Gesichtszüge erkannt werden können. Das Bild spricht vollverschleierten Frauen aber weder die Menschenwürde ab noch stellt es einen Angriff auf das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip dar.

136

Der Vorwurf in Nr. 14 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Dem Antragsteller wird darin vorgeworfen, am 18. Februar 2018 auch in der vorgenannten Chatgruppe eine Texttafel ("Dass ich das noch erleben darf. Ein Türke kommt aus dem Knast und ganz Deutschland feiert.") versandt zu haben. Wie bereits ausgeführt, stellt das Bild weder das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip noch die Achtung der Menschenwürde grundlegend in Frage.

137

Der Vorwurf in Nr. 18 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 24. Mai 2018 in der Chatgruppe ein Bild, auf dem ein Regal in Hakenkreuzform zu sehen sein soll, mit dem Text versandt zu haben: "Ganz neu bei IKEA, Regal aus deutscher Eiche." Der Vorwurf gibt das Bild jedoch nicht vollständig wieder und verzerrt damit den Aussagegehalt des Bildes erheblich. Auf dem Bild zu sehen ist die Ausstellfläche eines Möbelhauses mit einem Sofa im Vordergrund. Im Hintergrund befindet sich an einem breiten Stützpfeiler ein in der Form eines Hakenkreuzes angeordnetes Holzregal. Auf dem Bild ist ein roter Pfeil eingezeichnet, der auf dieses Regal hinweist. Überschrieben ist das Bild mit dem Text: "Ganz neu bei IKEA:". Darunter befindet sich der Schriftzug "Regal Adolf" und der weitere Text "Aus deutscher Eiche". Bei objektiver Betrachtung handelt es sich ganz offensichtlich um Satire, die sich spöttisch mit dem in Hakenkreuzform angeordneten Regal in einem öffentlichen Ausstellungsraum auseinandersetzt. Die Annahme, dass der Antragsteller mit dem Versenden des Bildes bei objektiver Betrachtung im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" hat wirken wollen, ist mithin fernliegend.

138

Soweit dem Antragsteller in Nr. 19 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 30. Mai 2018 in der Chatgruppe ein Bild von Angela Merkel versandt zu haben, das den in Altdeutsch gehaltenen Schriftzug "Mein BaMF" enthielt, handelt es sich um eine überspitzte Kritik an der Flüchtlingspolitik der Bundeskanzlerin. Das Bild und das Wortspiel "Mein BaMF" wecken zwar Assoziationen mit Hitlers "Mein Kampf". Dennoch ist darin keine bloße Diffamierung der damaligen Bundeskanzlerin, sondern eine Kritik an der Flüchtlingspolitik der damaligen Bundeskanzlerin zu erkennen, in der der Bezug zu dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hergestellt wird. Ein verfassungsfeindlicher Inhalt des Bildes ist nicht zu erkennen.

139

Der Vorwurf in Nr. 20 der Ausdehnungsverfügung, wonach der Antragsteller am 13. Juni 2018 ein Bild von Adolf Hitler in der Chatgruppe versandt haben soll, ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Denn ausweislich der sichergestellten Kopie der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten hat der Antragsteller kein Bild, sondern eine Videodatei versandt. Die vom Mobiltelefon des Antragstellers kopierten Daten zeigen hier nur im Miniaturformat ein Vorschaubild des versandten Videos. Die Videodatei selbst ist nicht auffindbar. Das noch gespeicherte Vorschaubild zeigt die Person Adolf Hitler. Allein dies lässt bei objektiver Betrachtung aber keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Entscheidend ist der Inhalt des Videos. Ohne diesen zu kennen, kann das Teilen des Videos unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der im Disziplinarrecht geltenden Unschuldsvermutung nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden.

140

Soweit dem Antragsteller in Nr. 21 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 17. Juni 2018 in der Chatgruppe ein Bild mit dem Titel "Heute Spielt Deutschland, also Fahne Raus" versandt zu haben, auf dem ein Mann zu sehen ist, der eine Hakenkreuzflagge aus dem Fenster hängt, lässt das Bild bei vollständiger Betrachtung keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Auf dem Bild zu sehen ist ein alter Mann, der sich aus dem Fenster im vermutlich ersten Stock des Hauses lehnt und eine Fahne in die Fahnenhalterung neben dem Fenster steckt. Das Hakenkreuz selbst ist auf dem Bild nicht vollständig zu erkennen. Es lässt sich anhand der sichtbaren Teile der Fahne aber erahnen. Weil das NS-Symbol hier aber nicht vollständig gezeigt wird und wegen des Alters des Mannes kann es sich bei objektiver Betrachtung auch um Satire handeln, die einen "Ewiggestrigen" zeigen soll. Dieses Bild könnte auch aus einer politisch linksorientierten Satire-Show im öffentlich-rechtlichen Rundfunk stammen, die den Patriotismus während der Fußball-Weltmeisterschaft aufs Korn nimmt. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der im Disziplinarrecht geltenden Unschuldsvermutung kann das Bild nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden.

141

Der Vorwurf in Nr. 25 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Dem Antragsteller wird darin vorgeworfen, am 17. Juni 2018 ein Bild von Adolf Hitler in der Chatgruppe versandt zu haben. Die vom Mobiltelefon des Antragstellers kopierten Daten geben das Bild aber nur im Miniaturformat wieder. Es lässt sich deshalb nur erahnen, dass auf dem oberen Drittel des Bildes eine Menschenmasse zu sehen ist. Der dort in den Farben Blau und Rot gehaltene Schriftzug ist nicht lesbar. In dem unteren Teil des Bildes ist die Person Adolf Hitler zu sehen, wobei dieser Teil des Bildes aber offensichtlich bearbeitet wurde. Hinzugefügt wurde nämlich eine Hand, die eine Sonnenbrille nach oben hält und damit den Eindruck erweckt, Hitler würde die Sonnenbrille absetzen, um sich das Geschehen genauer ansehen zu können. Der darunter stehende Text in weißer Farbe ist ebenfalls nicht lesbar. Da die jeweiligen Schriftzüge nicht lesbar, für den Aussagegehalt des Bildes aber relevant sind, und das Bild von Hitler auch bearbeitet wurde, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei dem Bild um Satire handelt. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der im Disziplinarrecht geltenden Unschuldsvermutung kann der Aussagehalt des Bildes deshalb nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden.

142

Der Vorwurf in Nr. 28 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 28. August 2018 in der Chatgruppe ein Bild einer dunkelhäutigen Person mit zwei unterschiedlichen Gesichtsausdrücken versandt zu haben. Auf einem Bild ist die Person fröhlich, darunter steht: "Asylantrag genehmigt". Auf dem zweiten Bild ist die Person überrascht und ängstlich, darunter steht: "Es geht nach Chemnitz". Bei dem Bild handelt es sich offensichtlich um Satire, die Bezug auf das gewalttätige Geschehen in Chemnitz nimmt, das an diesen Tagen auch Gegenstand medialer Berichterstattung war. Insbesondere am 26. und 27. August 2018 kam es in Chemnitz nach einer Auseinandersetzung am Rande des Stadtfestes, bei der durch Messerstiche ein Mann tödlich und zwei weitere schwer verletzt worden waren, zu gewalttätigen Ausschreitungen. Aufgrund von Nachrichten zum Migrations- bzw. Flüchtlingsstatus der mutmaßlichen Täter kam es zu Demonstrationen von rechten und rechtsextremen Gruppen. Es erfolgten auch Angriffe auf Migranten, Gegendemonstranten, Polizisten, Pressevertreter, unbeteiligte Passanten und ein jüdisches Restaurant. In dem Bild wird mit Blick auf diesen Kontext weder die Menschenwürde dunkelhäutiger Personen oder von Asylberechtigten noch das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip grundlegend in Frage gestellt. Vielmehr werden bei objektiver Betrachtung Gefahren für diese Personengruppe in Chemnitz thematisiert. Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nicht zu erkennen.

143

Der Vorwurf in Nr. 30 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet auch keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 13. September 2018 in der Chatgruppe ein Bild versandt zu haben, auf dem ein dunkelhäutiger Mensch zu sehen ist, der von einem Nilpferd davonläuft. Das Bild soll die Aufschrift tragen: "Nazi-Flußpferd jagt dunkelhäutigen. Grüne fordern Jagd auf Nilpferde." Das Bild wird in dem Vorwurf jedoch nicht vollständig wiedergegeben. Links oben im Bild befindet sich der Schriftzug "HETZ am Sonntag". Rechts daneben befinden sich die Überschriften: "Schon wieder!!! Nazi Nilpferd: Hetzjagd auf Dunkelhäutigen". Darunter ist ein Bild einer dunkelhäutigen Person zu sehen, die vor einem Nilpferd davonläuft. Am unteren Rand des Bildes ist auf der linken Seite das nicht näher identifizierbare Gesicht einer Person abgebildet. Rechts daneben befindet sich der Text: "Grüne fordern Jagd auf Nilpferd". Insgesamt erscheint das Bild damit in der Aufmachung einer Titelseite der Bild am Sonntag. Ausgehend vom Datum der vorgeworfenen Handlung wird in dem Bild der Streit thematisiert und ins Lächerliche gezogen, ob es bei dem gewalttätigen Geschehen in Chemnitz (siehe Ausführungen zu dem Vorwurf Nr. 28 der Ausdehnungsverfügung) auch zu Hetzjagden auf Migranten gekommen ist. Auch wenn das Bild und sein Narrativ insoweit offensichtlich dem rechten Milieu entstammen, weist der Antragsteller mit dem Teilen des Bildes in der Chatgruppe objektiv betrachtet nur darauf hin, dass es auch Stimmen gibt, die es als übertrieben erachten, von Hetzjagden zu sprechen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller diesen Aussagegehalt zu eigen machen wollte. Der Antragsteller hat das Bild an diesem Tag kommentarlos neben anderen kleineren Videos und Bildern geteilt, sodass nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller nur im Sinne einer Nutzung des Chats als Verteiler und unter Berücksichtigung der zu diesem Zeitpunkt öffentlich geführten Debatte darauf aufmerksam machen wollte. Unabhängig davon werden in dem Bild weder das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip noch die Achtung der Menschenwürde dunkelhäutiger Personen grundlegend in Frage gestellt.

144

In Nr. 31 der ersten Ausdehnungsverfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 14. September 2018 in der Chatgruppe eine Texttafel versandt zu haben, die folgenden Text enthielt: "Hab meinen alten VW Diesel an einen Flüchtling verschenkt. Jetzt darf er nicht mehr in die Stadt." In dem Vorwurf wird nicht wiedergegeben, dass am Ende der Texttafel noch drei Smileys dargestellt werden. Um welche Smileys es sich genau handelt, kann wegen der auf den kopierten Daten nur vorhandenen Miniaturansicht des Bildes aber nicht sicher festgestellt werden. Da aber auch die verwendeten Smileys für die Bewertung des Aussagehalts von Bedeutung sind, kann der Aussagehalt der Texttafel unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der im Disziplinarrecht geltenden Unschuldsvermutung nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden, zumal der Text an sich weder einen Angriff auf das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip noch auf die Achtung der Menschenwürde erkennen lässt.

145

In Vorwurf Nr. 34 der ersten Ausdehnungsverfügung wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 7. Januar 2019 in der Chatgruppe ein Bild versandt zu haben. Es handelt sich dabei um das gleiche Bild, das der Antragsteller an diesem Tag auch in der Chatgruppe mit den Teilnehmern U. und B. versandt hat und das insoweit auch Gegenstand des Vorwurfs Nr. 35 der Ausdehnungsverfügung ist. Wie bereits zu dem Vorwurf Nr. 35 der Ausdehnungsverfügung ausgeführt, stellt der Aussagegehalt des Bildes keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar.

146

Auch der Vorwurf in Nr. 39 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 21. Januar 2019 ein Foto versandt zu haben, auf dem ein schwarzer Mann und eine weiße Frau zu sehen sind. Aus den Sprechblasen der Personen soll hervorgehen, dass der Mann die Frau wegen des Bleiberechts heiratet und die Frau ihn aus Liebe. Auch hier wird das Bild nicht vollständig bzw. korrekt wiedergegeben. Das Bild zeigt eine sehr korpulente weiße Frau, die einen Strauß Blumen in der Hand hält. In der Gedankenblase über ihrem Kopf ist das Gesicht einer (anderen) Frau während des Geschlechtsverkehrs zu sehen. In der Gedankenblase des schlankeren, dunkelhäutigen Mannes sind zwei Reisepässe zu sehen. Bei objektiver Betrachtung heiratet die Frau aus sexuellen Motiven und der Mann wegen eines erhofften Bleiberechts. Weder die Frau noch der Mann heiraten aus Liebe, sondern beide verfolgen ihre eigenen, nicht deckungsgleichen Motive. Inwiefern der Aussagegehalt des Bildes aber das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip oder die Achtung der Menschenwürde grundlegend in Frage stellen soll, ist nicht ersichtlich.

147

(cc) Die dem Antragsteller in dem Gruppenchat "110°C? da geht noch was!" mit den Teilnehmern T. und E. vorgeworfenen Äußerungen begründen ebenfalls keinen Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung.

148

Der Vorwurf in Nr. 36 der ersten Ausdehnungsverfügung ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Dem Antragsteller wird darin vorgeworfen, am 17. Januar 2019 in dem Gruppenchat ein Bild versandt zu haben, auf dem ein Mädchen zu sehen ist, in dessen Kopf ein Pfeil steckt. Dabei wird in dem Vorwurf nicht erwähnt, dass das Mädchen auch einen roten Apfel auf dem Kopf trägt. Zudem befindet sich ein Text unter dem Bild, der aber nicht lesbar ist, weil das Bild auf den vom Mobiltelefon des Antragstellers kopierten Daten nur im Miniaturformat gespeichert ist. Da der Text aber für den Aussagegehalt des Bildes maßgeblich ist, kann das Bild unter Berücksichtigung von Art. 5 GG und der im Disziplinarverfahren geltenden Unschuldsvermutung nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden, zumal allein aufgrund des Bildes kein Angriff auf das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip oder die Unantastbarkeit der Menschenwürde zu erkennen ist. Bei dem Bild handelt es sich mutmaßlich um eine Anspielung auf die Schweizer Heldengeschichte von Wilhelm Tell.

149

Der Vorwurf in Nr. 38 der ersten Ausdehnungsverfügung gleicht dem Vorwurf in Nr. 39 der Ausdehnungsverfügung. Dem Antragsteller wird vorgeworfen, am 21. Januar 2019 dasselbe Bild auch in dem Gruppenchat mit den Teilnehmern T. und E. geteilt zu haben. Wie bereits ausgeführt, begründet dies aber keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.

150

Der Vorwurf in Nr. 41 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 7. März 2019 in dem Gruppenchat einen Link zu einem Artikel über das Verbot von Indianerkostümen und anschließend ein Bild einer Burka versandt zu haben. Dazu soll der Antragsteller angeblich geschrieben haben: "Wie lange lassen wir uns noch verarschen." Entgegen dem Vorwurf hat der Antragsteller den vorgenannten Text aber nicht selbst geschrieben. Der Text ist Teil des Bildes und befindet sich an dessen unterem Ende. Auf dem Bild ist auch nicht nur eine Frau in Burka abgebildet, sondern links daneben noch eine Person in einem Indianerkostüm. Sowohl über der Person mit Indianerkostüm als auch über der Frau in Burka befindet sich ein weiterer Text, der aber aus den bereits genannten Gründen nicht lesbar ist. Da aber auch dieser Text für den Aussagegehalt des Bildes von Relevanz sein kann, kann das Bild unter Berücksichtigung von Art. 5 GG und der im Disziplinarverfahren geltenden Unschuldsvermutung nicht zu einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden. Unabhängig davon ist anhand der erkennbaren Teile des Bildes nicht ersichtlich, inwiefern die Aussage des Bildes das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip oder die Unantastbarkeit der Menschenwürde grundlegend in Frage stellt. Im Kontext mit dem zuvor versandten Zeitungsartikel handelt es sich bei dem anschließend versandten Bild offensichtlich um eine Kritik an dem Indianer-Kostümverbot in Kindertagesstätten. In diesem Zusammenhang wird hervorgehoben, dass das Tragen einer Burka im öffentlichen Raum zu tolerieren sei, obwohl dies für manche Menschen im öffentlichen Raum ebenfalls befremdlich erscheine und Rücksichtnahme nur einseitig erfolge. Dies mag als provozierend empfunden werden, ist aber von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt.

151

Die Vorwürfe in Nr. 42, 43 und 46 der ersten Ausdehnungsverfügung begründen keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 8. März 2019 die Bilder, die auch Gegenstand der Vorwürfe Nr. 6, 7 und 8 der Einleitungsverfügung sind, ebenfalls in dem Gruppenchat mit den Teilnehmern T. und E. geteilt zu haben. Wie bereits ausgeführt, begründet dies aber keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.

152

Der Vorwurf in Nr. 44 der ersten Ausdehnungsverfügung stellt keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 8. März 2019 eine Texttafel in der Chatgruppe versandt zu haben. Auf der Texttafel steht: "Entschuldigung, Frau Merkel, ich habe das nicht ganz verstanden. Wie viele ermordete und vergewaltigte Frauen/Mädchen brauchen Sie noch Zeit, um an ihrer desolaten Politik etwas zu ändern." Dabei handelt es sich bei objektiver Betrachtung um eine Kritik an der Migrationspolitik der damaligen Bundeskanzlerin, die Bezug nimmt auf Verbrechen, die von Asylbewerbern und Flüchtlingen begangen wurden. Die Annahme, dass der Antragsgegner mit dem Teilen des Bildes Asylbewerber oder Flüchtlinge pauschal mit Mördern und Vergewaltigern gleichsetzt, ist fernliegend. Ein Angriff auf das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip oder die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist insoweit nicht zu erkennen.

153

Der Vorwurf Nr. 45 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 8. März 2019 in der Chatgruppe eine Texttafel versandt zu haben. Auf der Texttafel steht: "Wenn all diejenigen, welche sich gegen die Massenzuwanderung aus den bekanntesten Gewaltkulturen dieser Welt aussprechen, Nazis sind, dann sind all die Fans der Willkommenskultur Vergewaltiger und Mörder." Auch diese Aussage ist von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Bei objektiver Betrachtung kritisiert die Texttafel zugespitzt undifferenzierte Verallgemeinerungen in der Migrationsdebatte und das migrationskritische Positionen dazu führen, als rechtsextrem gelabelt zu werden. Die Annahme, dass der Antragsteller mit dem Teilen der Tafel Asylbewerber pauschal mit Mördern und Vergewaltigern gleichsetzt, ist fernliegend. Ein Angriff auf das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip oder die Unantastbarkeit der Menschenwürde ist nicht zu erkennen.

154

Der Vorwurf in Nr. 47 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt auch keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 20. März 2019 in dem Gruppenchat ein Bild versandt zu haben, auf dem der Reichsadler zu sehen ist, der das Symbol der Sonnenblume in den Klauen hält. Darunter stehen "Grünes Reich" und "Sein Holocaust ist der Mord am eigenen Volk". Über dem Reichsadler steht: "Der Nazi von heute ist nicht braun, sondern grün!!!". Bei objektiver Betrachtung wird durch den Vergleich grüner Politik mit dem systematischen Massenmord an den europäischen Juden durch das NS-Regime während des Zweiten Weltkriegs dieses Menschheitsverbrechen relativiert. Mit Blick auf die Opfer dieses Genozids, denen allein wegen ihrer Zugehörigkeit zum Judentum das Menschsein abgesprochen wurde, wird die Unantastbarkeit ihrer Menschenwürde relativiert. Da das Grundgesetz den "Gegenentwurf zu dem Totalitarismus des nationalsozialistischen Regimes" bildet, ist der Aussagegehalt des Bildes mit der Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht zu vereinbaren. Bei objektiver Betrachtung kann hier mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG und die im Disziplinarrecht geltende Unschuldsvermutung allerdings nicht festgestellt werden, dass sich der Antragsteller diesen Aussagegehalt mit dem Teilen des Bildes auch zu eigen machen wollte. Es besteht hier die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Antragsteller die anderen Teilnehmer des Chats lediglich auf das Bild aufmerksam machen wollte. Zwar enthalten die durchgesehenen Chat-Nachrichten des Antragstellers u. a. (auch sehr zugespitzte) Kritik an der Flüchtlingspolitik und damit einhergehend auch an den Parteien, die diese befürworten. Antisemitismus und eine Relativierung der Verbrechen des NS-Regimes sind den Äußerungen des Antragstellers, soweit bisher ersichtlich, aber fremd. Es besteht deshalb die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Antragsteller lediglich im Sinne einer Nutzung des Chats als Verteiler die anderen Teilnehmer auf dieses Bild aufmerksam machen wollte. Neben kleineren Gesprächen oder Verabredungen (bspw. zu Sauna-Treffen) wurde der Chat nämlich oft genutzt, um Zeitungsartikel, Memes, Bilder und kleinere Videos unterschiedlichster Art lediglich zu teilen, um die anderen Teilnehmer des Chats auf diese als lustig empfundenen oder zum Teil auch provozierenden Inhalte aufmerksam zu machen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies hier auch der Fall war, zumal sich aus der Reaktion des Chatteilnehmers T. entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht schlussfolgern lässt, dass sich der Antragsteller den vollständigen Aussagegehalt des Bildes im vorliegenden Fall zu eigen machen wollte. Vielmehr lässt dessen Antwort darauf schließen, dass der Antragsteller die anderen Teilnehmer des Chats lediglich auf das Bild aufmerksam machen wollte. Als Reaktion auf das geteilte Bild schrieb der Chatteilnehmer T. nämlich: "In was für Wutbürger bist du eigen alles A.….. man muss ja nicht alles, was einen stört mit dem Holocaust vergleicht". Mithin fragte dieser den Antragsteller bei genauer Betrachtung, in was für "Wutbürgerforen" (im Internet) er eigentlich unterwegs sei, bzw. anders formuliert, wo er denn auf dieses Bild gestoßen sei. Auch der weitere Teil der Antwort lässt darauf schließen, dass der Chatteilnehmer dem Antragsteller nicht zuschreibt, den Aussagegehalt des Bildes vollumfänglich zu teilen. Denn sonst hätte dieser ggf. geschrieben: Du musst ja nicht alles, was dich stört, mit dem Holocaust vergleichen. Hier hat der Chatteilnehmer T. seine Nachricht aber gerade verallgemeinernd formuliert und damit keinen Bezug zu einer vermeintlichen Auffassung des Antragstellers hergestellt.

155

(dd) Unabhängig davon, dass der Einzelchat mit der Person P. dem Schutzbereich vertraulicher Kommunikation zuzuordnen ist, da in dem Chat auch über private Treffen geschrieben wird und Bilder aus dem Urlaub sowie von den eigenen Kindern geteilt werden, sodass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG hier aus diesem Grund schon nicht festzustellen ist, lassen die dem Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung aber auch keinen verfassungsfeindlichen Inhalt erkennen.

156

Soweit dem Antragsteller in Nr. 2 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 30. Juni 2015 in einem Einzelchat mit der Person P. ein Bild versandt zu haben, auf dem ein Kleinkind mit einer Adolf Hitler Puppe im Arm zu sehen ist, begründet dies keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. In dem Vorwurf nicht enthalten ist der Text auf dem Bild neben dem Kleinkind. Dort steht: "Es muss nicht immer Barbie sein…". Unter Berücksichtigung des Kontextes, dass sowohl der Antragsteller als auch sein Chatpartner kleine Kinder haben - wie auch dem Chat zwischen ihnen zu entnehmen ist - handelt es sich bei objektiver Betrachtung um einen nicht ernst zu nehmenden, ironischen Scherz, der zwar als provozierend empfunden werden kann, aber von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist. Die Annahme, dass der Antragsteller mit dem Versenden des Bildes objektiv betrachtet im Sinne der "nationalsozialistischen Sache" wirken wollte, ist fernliegend, zumal auf dem Bild auch keine NS-Symbolik (Hakenkreuze etc.) zu erkennen ist.

157

Der Vorwurf in Nr. 40 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 9. Februar 2019 in dem Einzelchat mit der Person P. eine Nachricht mit folgendem Text versandt zu haben: "Wir machen heute einen Familienausflug mit der Bahn nach Marburg. Gerade in Gießen gehalten. Jetzt seh‘ ich nur noch schwarz im Zug." Wie bereits zu dem Vorwurf Nr. 1 der Einleitungsverfügung ausgeführt, lässt dies keinen verfassungsfeindlichen Inhalt erkennen.

158

(ee) Auch der Vorwurf in Nr. 5 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ganz offenkundig keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 28. Juni 2016 in einem Einzelchat mit der Person Z. ein Foto verschickt zu haben, auf dem drei Frauen zu sehen sind, die mit ausgestrecktem Arm Schusswaffen in der Hand halten. Das Bild soll mit dem Text versehen sein: "Mädels denkt dran, immer eine Armlänge Abstand halten." Bei genauer Betrachtung enthält das Bild aber nur den Text: "Mädels denkt dran, eine Armlänge!" Der Ausspruch "eine Armlänge" geht zurück auf die frühere Kölner Oberbürgermeisterin Henriette Reker, die Frauen nach den sexuellen Übergriffen in der Silvesternacht 2015/2016 riet, Personen, zu denen man kein Vertrauensverhältnis habe, nicht zu nahe an sich heranzulassen. In diesem Kontext sprach sie von einer Armlänge Abstand. Die Aussage wurde als "Victim Blaming" kritisiert und war Gegenstand zahlreicher Memes. Dieses vermeintliche "Victim Blaming" hinter der Aussage wird in dem oben beschriebenen Meme aufgegriffen und in das Gegenteil verkehrt, indem sich die Frauen mit der Schusswaffe aus der vermeintlichen Opferrolle befreien und selbst verteidigen. Bei objektiver Betrachtung wird damit ganz offensichtlich weder das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip noch die Unantastbarkeit der Menschenwürde grundlegend in Frage gestellt.

159

(ff) Unabhängig davon, dass auch der Einzelchat mit der Person Q. dem Schutzbereich vertraulicher Kommunikation zuzuordnen ist, da ausweislich des Chats zwischen dem Antragsteller und seiner Frau sowie der Person Q. und dessen Frau ein freundschaftliches Verhältnis besteht und in dem Chat auch private Bilder getauscht werden, sich über geplante Urlaube ausgetauscht und über die Verlobung und Hochzeit der Person Q. geschrieben wird, auf der der Antragsteller mit seiner Frau und einem ihrer Kinder teilgenommen hat, sodass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG hier schon unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG nicht festzustellen ist, lassen die dem Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung aber auch keinen verfassungsfeindlichen Inhalt erkennen.

160

Der Vorwurf in Nr. 13 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 8. Januar 2018 in einem Einzelchat mit der Person Q. über den Journalisten Deniz Yücel geschrieben zu haben: "Hier mal ein Artikel von dieser Ratte aus der TAZ zu Deutschland - für die, die das noch nicht kennen. Das ist der ‚deutsche‘ Reporter, der bei Erdogan hinter Gittern sind (richtig: sitzt), für den sich unsere Politiker so einsetzen." Ferner enthielt die Nachricht einen Link zu einem Artikel in der TAZ mit dem Titel "Super, Deutschland schafft sich ab". In diesem polemischen Artikel schreibt der Journalist u. a., dass der baldige Abgang der Deutschen Völkersterben von seiner schönsten Seite sei. Unter Berücksichtigung dieses Kontexts spricht der Antragsteller dem Journalisten, der neben der türkischen auch über die deutsche Staatsangehörigkeit verfügt, bei objektiver Betrachtung also nicht wegen seines Migrationshintergrundes generell ab, deutsch zu sein, wenn er diesen nur in Anführungszeichen als "deutschen" Reporter bezeichnet. Vielmehr greift der Antragsteller damit allem Anschein nach die Polemik des Artikels auf, da der Journalist in diesem polemischen Artikel nur Negatives in Verbindung mit den Deutschen betont. Ein anderes Verständnis der Aussage wäre auch deshalb absurd, weil der Antragsteller selbst über ausländische Wurzeln verfügt. Soweit der Antragsteller den Journalisten als "Ratte" bezeichnet, mag dies zwar ehrverletzend und beleidigend sein. Ein weitergehendes Verständnis der Aussage, dass der Antragsteller dem Journalisten aufgrund seiner Herkunft oder politischen Meinung die Menschenwürde generell abspricht, ist aber fernliegend. Der Antragsgegner stellt die Unantastbarkeit der Menschenwürde hier nicht grundlegend in Frage.

161

(gg) Die dem Antragsteller in dem Einzelchat mit der Person S. vorgeworfenen Äußerungen - in dem maßgeblichen WhatsApp-Chat wird die Person nur mit "S." bezeichnet - lassen ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen.

162

Soweit dem Antragsteller in den Nrn. 22, 24, 27 und 29 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, die unter den Vorwürfen Nrn. 21, 25, 28 und 30 der ersten Ausdehnungsverfügung genannten Bilder am 17. Juni 2018, 28. August 2018 und 13. September 2018 auch in einem Einzelchat an die Person S. verschickt zu haben, begründet dies - wie bereits zu den Vorwürfen Nrn. 21, 25, 28 und 30 der ersten Ausdehnungsverfügung ausgeführt - keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.

163

Soweit dem Antragsteller in Nr. 26 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 11. Juli 2018 ein Bild von einer Muslima in Burka in einem Restaurant in dem Einzelchat verschickt zu haben, lässt dies keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Das Bild soll laut dem Vorwurf den Text enthalten: "Hast du einen Vorhang vor der Fresse wird das nix mit Spaghetti esse." Richtigerweise enthält das Bild aber den Text: "Hängt der Schleier vor der Fresse, wird’s nix mit Spaghetti Esse!!!" Auf dem Bild ist auch nicht nur eine vollverschleierte Frau zu sehen, sondern zwei Frauen, die trotz des Schleiers vor dem Mund versuchen, Spaghetti zu essen, ohne ihr Gesicht zu zeigen. Bei objektiver Betrachtung wird hier die Alltagstauglichkeit einer Vollverschleierung ins Lächerliche gezogen. Dies mag als anstößig empfunden werden, ist aber als Satire von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Mit dem Bild werden weder das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip noch die Menschenwürde von Muslimas grundlegend in Frage gestellt.

164

Auch der Vorwurf in Nr. 32 der ersten Ausdehnungsverfügung ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 1. November 2018 - richtig ist der 31. Oktober 2018 - in dem Einzelchat ein Bild verschickt zu haben, auf dem der Körper eines Tigers mit dem Kopf eines Arabers zu sehen sei. Das Bild trage die Überschrift "VergewalTiger". Unabhängig davon, dass auf dem Bild in erster Linie nur der Kopf eines Mannes mit kurzem Bart und grüner Baseballkappe zu sehen ist und es sich bei der Aussage, dass es sich dabei um den Kopf eines Arabers handeln soll, schon um eine Interpretation des Antragsgegners handelt, ist neben dem Bild ein längerer Fließtext zu sehen, der aber wegen der nur möglichen Miniaturansicht des Bildes nicht lesbar ist. Da der Text aber für die Bewertung des Aussagehalts des Bildes von maßgeblicher Bedeutung sein wird, kann schon der Aussagegehalt des Bildes unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der im Disziplinarrecht geltenden Unschuldsvermutung nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden.

165

Der Vorwurf in Nr. 33 der ersten Ausdehnungsverfügung ist ebenfalls nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 1. November 2018 in dem Einzelchat ein Foto versandt zu haben, auf dem ein schwarzer Mann und eine weiße Frau zu sehen seien. Aus den Sprechblasen soll hervorgehen, dass der Mann die Frau wegen des Bleiberechts heiratet und die Frau ihn aus Liebe. Anhand der vom Mobiltelefon des Antragstellers kopierten Daten lässt sich aber nicht nachweisen, dass der Antragsteller dieses Bild an dem benannten Tag in dem Einzelchat mit der Person S. verschickt hat. Unabhängig davon handelt es sich ausweislich der Beschreibung des Bildes scheinbar um das Bild, das auch Gegenstand des Vorwurfs Nr. 38 der ersten Ausdehnungsverfügung ist. Wie dort bereits ausgeführt, ist das Bild aber nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen.

166

(hh) Soweit dem Antragsteller in Nr. 23 der ersten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 17. Juni 2018 auch in dem Einzelchat mit der Person L. das Bild versandt zu haben, das auch Gegenstand des Vorwurfs Nr. 21 der Ausdehnungsverfügung ist, begründet dies - wie bereits ausgeführt - keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.

167

(ii) Auch der Vorwurf in Nr. 37 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 21. Januar 2019 in einem Einzelchat mit der Person Y. das Bild versandt zu haben, das auch Gegenstand des Vorwurfs Nr. 39 der ersten Ausdehnungsverfügung ist. Wie zu dem Vorwurf Nr. 39 der ersten Ausdehnungsverfügung bereits ausgeführt, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Bild das Demokratie- oder Rechtstaatsprinzip oder die Achtung der Menschenwürde grundlegend in Frage stellen soll.

168

(jj) Unabhängig davon, dass auch der Einzelchat mit der Person E. dem Schutzbereich vertraulicher Kommunikation zuzuordnen ist, da ausweislich des Chats zwischen dem Antragsteller und der Person E. ein freundschaftliches Verhältnis besteht und in dem Chat auch über das gemeinsame Hobby Angeln, private Treffen, anstehende Urlaube und den psychischen Gesundheitszustand nach Eröffnung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte geschrieben wurde, sodass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 3 Alt. 2 BeamtStG hier schon unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 GG nicht festzustellen ist, lassen die dem Antragsteller vorgeworfenen Äußerungen bei objektiver Betrachtung aber auch keinen verfassungsfeindlichen Inhalt erkennen.

169

Der Vorwurf in Nr. 48 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 12. April 2020 in dem Einzelchat mit der Person E. ein Bild geteilt zu haben, auf dem die damalige Bundeskanzlerin Angela Merkel und der damalige Außenminister Heiko Maas zu sehen sind. Laut einer Sprachblase sagt Herr Maas: "Man kann IS-Kinder nicht für die Taten ihrer Eltern verantwortlich machen." Frau Merkel antwortet: "Deutsche Kinder für die Taten ihrer (Ur)Großeltern schon." Bei objektiver Betrachtung wird in dem Meme die Rückholung deutscher Kinder von IS-Kämpfern kritisiert und die Frage nach der Verantwortung für die Taten anderer thematisiert. Ein verfassungsfeindlicher Inhalt bzw. eine Diffamierung des damaligen Außenministers und der damaligen Bundeskanzlerin ist nicht zu erkennen.

170

Auch der Vorwurf in Nr. 49 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 19. April 2020 in dem Einzelchat ein Bild versandt zu haben, auf dem arabische Kinder mit Plastiktüten zu sehen seien. Das Bild trage die Überschrift: "Bestellt". Danach habe der Antragsteller dasselbe Bild nochmals versendet. Diesmal sei eine klatschende Person am Rand zu sehen. Dieses Bild sei mit der Überschrift "Geliefert" versehen. Dem Antragsteller wird weiter vorgeworfen, hierzu kommentiert zu haben: "Wenn ich sehe, dass die Deppen am Rand stehen und schon wieder am Klatschen sind, könnte ich direkt kotzen vor so viel Naivität." Zunächst wird das Bild nicht korrekt und die Äußerung des Antragstellers nicht in dem für die Bewertung notwendigen Kontext wiedergegeben. Der Antragsteller hat nämlich nicht zwei Bilder, sondern ein Bild versandt. Auf der linken Hälfte des Bildes sind fünf vermeintlich ausländische kleine Kinder zu sehen. Über dieser Hälfte des Bildes steht die Überschrift: "Bestellt …". Auf der rechten Hälfte des Bildes sind drei vermeintlich ausländische Jugendliche bzw. Heranwachsende mit Masken zu sehen, die Taschen in ihren Händen halten. Die Person im Vordergrund trägt einen schwarzen Kapuzenpullover mit einem Gasmaskenaufdruck und der Abkürzung "A.C.A.B.". Am rechten Rand des Bildes ist eine weitere erwachsene Person zu erkennen, die klatscht. Die rechte Hälfte des Bildes trägt die Überschrift: "Geliefert …". Die Person E. hat auf das Bild geantwortet: "Und alle unter 18…". Daraufhin hat der Antragsgegner die oben wiedergegebene Äußerung getätigt. Bei objektiver Betrachtung thematisieren das Bild und die Äußerungen das Auseinanderlaufen von Erwartungen und Realität in der Flüchtlingspolitik sowie die vermeintliche Naivität von Befürwortern der Flüchtlingspolitik, die dies bewusst nicht sehen wollen. Zudem wird kritisiert, dass Gefahren - auf dem Pullover steht die Abkürzung des Slogans "all cops are bastards" - ausgeblendet werden. Bei objektiver Betrachtung ist weder ein Angriff auf die Menschenwürde noch auf das Rechtstaats- oder Demokratieprinzip zu erkennen.

171

Der Vorwurf in Nr. 53 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 9. Juni 2020 in dem Einzelchat mit der Person E. ein Bild des durch Polizeigewalt ums Leben gekommenen Afroamerikaners George Floyd versandt und dadurch dessen Tod verharmlost zu haben, da in dem zum Bild gehörenden Text dessen Vorstrafen aufgelistet werden. Konkret steht in dem Text Folgendes: "Der Heilige George Floyd, zu dessen Ehre nun die USA und die restliche Welt in Schutt und Asche gelegt werden: 1998 - 10 Monate im Gefängnis wegen bewaffneten Raub, 2002 - 8 Monate im Gefängnis wegen Drogen, 2004 - 10 Monate im Gefängnis wegen Drogen, 2005 - 10 Monate im Gefängnis wegen Drogen, 2007 - 5 Jahre Gefängnis wegen bewaffneten Raubüberfall auf eine schwangere Frau in deren Wohnung. Als er getötet wurde, war er high von Meth und machte sich bereit, ein Auto zu fahren und möglicherweise ihr Kind zu töten. Zu schade, dass die schwangere Frau keine Waffe hatte…". Bei objektiver Betrachtung wird in dem Text zwar die schwerkriminelle Vergangenheit der Person George Floyd hervorgehoben und dessen Tod unter Berücksichtigung auch zukünftiger Gefahren gutgeheißen. Dass sich der Antragsteller diesen Aussagegehalt mit dem Teilen des Bildes aber zu eigen machen wollte, kann bei objektiver Betrachtung nicht festgestellt werden. Der Tod von George Floyd am 25. Mai 2020 löste in den USA großflächige Proteste, aber auch Ausschreitungen und Plünderungen aus. Weltweit kam es zu Demonstrationen gegen Polizeigewalt und Rassismus, die unter dem Motto "Black Lives Matter" standen. Es besteht hier unter Berücksichtigung dieses Kontextes aber die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Antragsgegner mit Blick auf die zu dieser Zeit stattfindenden, teils gewalttätigen Proteste gegen Polizeigewalt, die vielfach Gegenstand öffentlicher Berichterstattung waren, bloß darauf aufmerksam machen wollte, dass auch andere Sichtweisen vertreten werden, ohne sich diese zu eigen machen zu wollen. In diese Richtung wurde sein Beitrag auch von dem Chatteilnehmer E. verstanden. Dieser antwortet nämlich: "Tja. Dss wird verschwiegen. Währe auch zu einfach…". Ein Angriff auf die Menschenwürde ist nach alledem nicht festzustellen.

172

Der Vorwurf in Nr. 56 der ersten Ausdehnungsverfügung stellt keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 15. Juni 2020 in dem Einzelchat den Text geschrieben zu haben: "Soldaten im Einsatz nennen eine Muslima Batman". Dies ist aber nicht korrekt. Der Antragsteller teilte an diesem Tag ein Bild, auf dem vier Soldaten und eine Frau mit schwarzem Chador zu sehen sind. Die Frau hebt die Arme etwas an, sodass die schwarze Kleidung unter den Armen den Eindruck von "Flügeln" einer Fledermaus erweckt. Auf dem Bild ist folgender Text zu lesen: "BATMAN! THANK GOD YOU’VE ARRIVED!". Bei objektiver Betrachtung handelt es sich ganz offenkundig um einen Scherz, der die Menschenwürde von Muslimas nicht mal ansatzweise angreift.

173

Der Vorwurf in Nr. 57 der ersten Ausdehnungsverfügung lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 4. Juli 2020 in dem Einzelchat ein Bild geteilt zu haben, auf dem ein weißer Mann zu sehen ist, dessen Gesicht von den Brüsten einer dunkelhäutigen Frau bedeckt wird. Das Bild enthält den Text: "Dieser weiße Mann kann nicht atmen aber darüber wird in den Nachrichten nicht berichtet". Bei objektiver Betrachtung wird in dem Bild auf ironische Weise eine einseitige Berichterstattung kritisiert, der abgebildete Mann erweckt auf dem Bild nämlich nicht den Eindruck, zu leiden. Ein verfassungsfeindlicher Inhalt ist jedenfalls nicht ersichtlich.

174

Der Vorwurf in Nr. 61 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 12. November 2020 in dem Einzelchat auf einen Vorfall verwiesen zu haben, bei dem Einsatzkräfte der Pariser Polizei in der U-Bahn Muslime, die mutmaßlich Passagiere bespuckt haben sollen, mit Härte aus der U-Bahn holten und zu Boden brachten. Sein Chatpartner E. soll dies damit kommentiert haben: "Geil. Die verstehen nur eine Sprache." Der Antragsteller habe darauf geantwortet: "Geil, wie die Fliegen." Richtigerweise hat der Antragsteller zunächst ein Video geteilt, das sich aus der sichergestellten Kopie der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten nicht mehr abspielen lässt. Anschließend hat der Antragsteller einen fremden Text weitergeleitet, der folgenden Inhalt hat: "In der Pariser U-Bahn haben Muslime ohne Maske auf andere Passagiere gespuckt. Schauen Sie, wie die Polizei darauf reagiert, fabelhaft, ob unsere Polizei auch so reagieren darf, der Innenminister müsste natürlich zu 100 Prozent hinter ihnen stehen, da können wir von den Franzosen noch viel lernen." Daraufhin erfolgte die oben wiedergegebene Nachricht von der Person E.. Nicht wiedergeben wird, dass die Antwort des Antragstellers noch einen grinsenden Smiley enthielt, woraufhin die Person E. wieder mit drei lachenden Smileys antwortete. Mangels Kenntnis des Videos kann zunächst nicht beurteilt werden, ob die vermeintlichen Reaktionen der Polizei in dem Video unangemessen waren. Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der Unschuldsvermutung kann die Aussage des Antragstellers schon deshalb nicht einseitig zu seinen Lasten bewertet werden. Unabhängig davon besteht hier wegen der verwendeten Smileys aber auch die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Antragsteller und sein Chatteilnehmer die Aussagen nur im Scherz machten und nicht ernst meinten.

175

Der Vorwurf in Nr. 62 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet auch keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 19. November 2020 in dem Einzelchat an seinen Chatpartner geschrieben zu haben: "Geil... wir sind gleich zusammen im EA (Einsatzabschnitt) Versammlung." Daraufhin soll der Antragsteller ein Video versandt haben, in dem knieende Personen zu sehen sind, die von einem Einsatzbeamten mit einem Gas (möglicherweise Reizgas) eingesprüht werden. Richtigerweise hat der Antragsteller in dem Chat geschrieben: "Geil… wir sind gleich zusammen im Einsatz". Der Nachricht folgend sendete der Antragsteller noch ein Daumenhoch-Symbol und schrieb weiter: "Ea versammlung". Dann teilte der Antragsteller noch ein Video, in dem Demonstranten bei einer Sitzblockade mit Reizgas eingesprüht werden. Angesichts des Umstands, dass diese Nachrichten im Kontext der Demonstrationen im Dannenröder-Forst standen und es dabei u. a. auch häufig zur Anwendung unmittelbaren Zwanges wegen des Verhaltens der Demonstranten gekommen ist, besteht die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass der Antragsteller mit dem Teilen des Videos objektiv betrachtet nur darauf aufmerksam machen wollte, dass ihnen ein Einsatz bevorsteht, bei dem möglicherweise wieder bzw. auch unmittelbarer Zwang angewandt werden muss. Ein verfassungsfeindlicher Inhalt ist danach nicht zu erkennen. Weder das Rechtstaatsprinzip noch die Menschenwürde werden damit grundlegend in Frage gestellt.

176

(kk) Der Vorwurf in Nr. 51 der ersten Ausdehnungsverfügung ist nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht zu begründen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 8. Juni 2020 in dem Einzelchat mit der Person U. ein Foto geteilt zu haben, das eine Erschießung zeigen soll. Ausweislich der sichergestellten Kopie der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten versandte der Antragssteller aber kein Bild, sondern eine Videodatei. Die vom Mobiltelefon des Antragstellers kopierten Daten zeigen hier jedoch nur noch im Miniaturformat ein Vorschaubild des versandten Videos. Die Videodatei selbst ist nicht auffindbar. Das noch gespeicherte Vorschaubild zeigt lediglich eine Person vor einer weißen Wand, die die Hände hochhält. Eine Schusswaffe ist nicht zu erkennen. Allein dies lässt bei objektiver Betrachtung aber keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Entscheidend ist der Inhalt des Videos. Ohne diesen zu kennen, kann das Versenden des Videos unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 GG und der im Disziplinarrecht geltenden Unschuldsvermutung nicht einseitig zu Lasten des Antragstellers bewertet werden. Unabhängig davon handelt es sich bei der Person U., wie bereits ausgeführt, um einen langjährigen Freund des Antragstellers, sodass die Kommunikation in diesem Chat dem Schutzbereich vertraulicher Kommunikation zuzuordnen ist.

177

(ll) Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, das Bild von George Floyd (siehe Vorwurf Nr. 53 der ersten Ausdehnungsverfügung) am 28. April 2020 - richtig ist der 9. Juni 2020 - auch in dem Einzelchat mit der Person N. (Vorwurf Nr. 50 der ersten Ausdehnungsverfügung) geteilt zu haben, lässt dies aus den bereits genannten Gründen keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen.

178

(mm) Der Vorwurf in Nr. 52 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 9. Juni 2020 das Bild von George Floyd (siehe Vorwurf Nr. 53 der ersten Ausdehnungsverfügung) auch in dem Einzelchat mit der Person F. geteilt zu haben. Aus den bereits genannten Gründen liegt darin aber kein Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.

179

(nn) Soweit dem Antragsteller vorgeworfen wird, das Bild von George Floyd (siehe Vorwurf Nr. 53 der ersten Ausdehnungsverfügung) am 9. Juni 2020 (Vorwurf Nr. 54 der ersten Ausdehnungsverfügung) und das "Batman"-Bild (siehe Vorwurf Nr. 56 der ersten Ausdehnungsverfügung) am 15. Juni (Vorwurf Nr. 55 der ersten Ausdehnungsverfügung) auch in dem Einzelchat mit der Person "R." geteilt zu haben, begründet dies aus den bereits genannten Gründen keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht.

180

(oo) Die dem Antragsteller in dem Einzelchat mit der Person G. vorgeworfenen Äußerungen lassen keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen.

181

Der Vorwurf in Nr. 59 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 29. Oktober 2020 in dem Einzelchat mit der Person G. ein Bild von einem Vogel, der Adolf Hitler darstellt, geteilt zu haben. Das Bild soll den Text enthalten: "Überall Faschismus". Der Vorwurf gibt den Sachverhalt aber erneut nicht korrekt wieder. Nicht der Antragsteller, sondern die Person G. hat dieses Bild geteilt. Das Bild zeigt einen blauen Vogel mit dem Aussehen Adolf Hitlers. Der Vogel trägt eine rot-weiße Armbinde, die an eine Hakenkreuzarmbinde erinnert, aber keine NS-Symbolik enthält. Das Bild trägt den Text: "Twitler". Weiter unten steht: "LIBERAL FASCISM". Der Schriftzug am unteren Rand des Bildes ist nicht lesbar. Bei objektiver Betrachtung handelt es sich um eine Kritik an Twitter und dessen politischer Ausrichtung. Vor der Übernahme durch Elon Musk wurde Twitter nämlich von konservativen Kreisen in den USA vorgeworfen, die Meinungsfreiheit zu stark zu beschränken. Mangels eines objektiv verfassungsfeindlichen Inhalts bestand für den Antragsteller hier jedenfalls auch keine Pflicht, dem entgegentreten und sich distanzieren zu müssen.

182

Der Vorwurf in Nr. 60 der ersten Ausdehnungsverfügung begründet ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 29. Oktober 2020 in dem Einzelchat mit der Person G. ein Bild geteilt zu haben, das Angela Merkel und Horst Seehofer in Gestapo-Uniform zeigt. Der Vorwurf gibt den Sachverhalt aber erneut nicht korrekt wieder. Nicht der Antragsteller, sondern die Person G. hat dieses Bild geteilt. Das Bild enthält zudem einen Text, der in dem Vorwurf nicht erwähnt wird, aber für den Aussagegehalt des Bildes von wesentlicher Bedeutung ist. Darin steht: "Das Land, in dem man doch alles sagen darf, aber gemeldet, denunziert, gesperrt und zensiert wird, wen man das Falsche sagt." Bei objektiver Betrachtung handelt es ich mithin um eine von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Kritik am Zustand der Meinungsfreiheit in Deutschland. Mit Blick auf diesen Aussagegehalt ist die Darstellung der damaligen Bundeskanzlerin und des Bundesinnenministers in Gestapo-Uniform auch nicht als reine Diffamierung zu bewerten. Da kein verfassungsfeindlicher Inhalt zu erkennen ist, musste sich der Antragsteller hier ebenfalls nicht distanzieren.

183

(c) Die beiden Vorwürfe in der zweiten Ausdehnungsverfügung vom 6. August 2021 sind ebenfalls nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung zu begründen (§ 33 Abs.1 Satz 3 2. Alt. BeamtStG).

184

Soweit dem Antragsteller in Nr. 1 der zweiten Ausdehnungsverfügung vorgeworfen wird, am 7. März 2019 in dem Gruppenchat "110°C? da geht noch was!" mit den Chatteilnehmern T. und E. ein Bild geteilt zu haben, lässt dies keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Über dem Bild steht: "Neuer Beruf: Dachlecker". Ausweislich des Vorwurfs soll in dem Bild ein schwarzer Mann mit dem Gesicht nach unten auf einem Dach liegend zu sehen sein. Diese Beschreibung gibt das Bild aber erneut nicht zutreffend wieder. Trotz der schlechten Qualität des Bildes, das aus den bereits genannten Gründen nur noch im Miniaturformat auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeichert war, ist auf dem Bild kein dunkelhäutiger Mann, sondern ein Mann mit hellerer Haut zu erkennen. Dieser liegt mit heruntergezogener Hose auf dem Dach und befriedigt eine Frau oral, die mit gespreizten Beinen vor ihm liegt. Mit Blick auf den Titel des Bildes handelt es sich bei objektiver Betrachtung um einen Scherz, ein Wortspiel. Ein verfassungsfeindlicher Inhalt kann nicht ansatzweise festgestellt werden.

185

Der Vorwurf in Nr. 2 der zweiten Ausdehnungsverfügung lässt ebenfalls keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht erkennen. Darin wird dem Antragsteller vorgeworfen, am 8. März 2019 in dem oben genannten Gruppenchat ein Bild geteilt zu haben, auf dem ein Zuhälter zu sehen ist. Darüber steht in Blockbuchstaben auf dem Bild: "Heute ist Weltfrauentag". Am unteren Rand des Bildes steht: "50 % AUF ALLE". Der Aussagegehalt des Bildes begründet offensichtlich keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht. Es handelt sich um einen anstößigen Scherz, der von dem Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt ist.

186

(2) Ein Verstoß gegen die Pflicht zum Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung aus § 33 Abs. 1 Satz 3 1. Alt. BeamtStG ist ebenfalls nicht zu erkennen.

187

Da aufgrund des Verhaltens des Antragstellers nach dem derzeitigen Ermittlungsstand schon kein Verstoß gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung festgestellt werden kann, ist das Verhalten des Antragstellers entgegen der Auffassung des Antragsgegners erst recht nicht geeignet, einen Verstoß gegen die Bekenntnispflicht zu begründen.

188

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Antragsteller in der Wohnzimmervitrine Orden mit Hakenkreuz-Emblem aufbewahrt haben soll, hier nicht zwingend auf eine gefestigte verfassungsfeindliche Gesinnung schließen. Der Antragsgegner legt schon nicht näher dar, um was für Orden es sich dabei genau gehandelt hat. Es kann schon einen Unterschied machen, ob es sich um Parteiorden der NSDAP oder um Militär- oder sogar nur Feuerwehrorden handelt, die lediglich aufgrund der damaligen Zeit auch das Hakenkreuz enthalten. Unabhängig hiervon hat der Antragsteller aber auch glaubhaft vorgetragen, dass die Orden nicht wegen einer Verbundenheit mit dem NS-Regime, sondern aufgrund der persönlichen Liebe zu seinem Großvater aufbewahrt worden seien. Dies erscheint plausibel, da nach dem Vorbringen des Antragsgegners in der Vitrine auch Orden des Urgroßvaters aus dem Ersten Weltkrieg und auch Abzeichen des Antragstellers aus seiner Zeit bei der Bundeswehr neben Abzeichen der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft aufbewahrt wurden. Mithin wurden in der Vitrine lediglich die von den Angehörigen der Familie erworbenen Orden und Auszeichnungen aufgrund der persönlichen Verbundenheit aufbewahrt. Daraus lässt sich nicht auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung schließen.

189

Soweit der Antragsgegner das Bestehen einer gefestigten verfassungsfeindlichen Gesinnung weiter daraus konstruieren will, dass der Antragsteller ausweislich seiner Nachrichten offensichtlich einen Groll bzw. eine ausgeprägte Abneigung gegen alles hege, was anders sei, denke oder aussehe wie er selbst, kann auch diesem Ansatz nicht gefolgt werden. Es stellt sich insoweit vielmehr die Frage, ob sich der Antragsgegner überhaupt hinreichend mit der Person und der Persönlichkeit des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Unabhängig von der Frage, weshalb auf der vorgelegten forensischen Kopie der auf dem Mobiltelefon des Antragstellers gespeicherten Daten auch für das Disziplinarverfahren offenkundig unerhebliche private Chatverläufe, Bilder und Videos aus dem höchstpersönlichen Bereich des Antragstellers (engstes Familienleben) gesichert wurden und weshalb diese Daten nicht zur Vermeidung eines intensiven Grundrechtseingriffs im Rahmen der Durchsicht (§ 30 Abs. 1 Satz 3 HDG i. V. m. § 110 StPO) wieder herausgegeben bzw. gelöscht wurden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris), hätte der Antragsgegner den Bildern entnehmen können, dass der Antragsteller selbst über ein südländisches Aussehen und - wie bereits ausgeführt - über einen Vater muslimischen Glaubens und auch über entsprechende familiäre Beziehungen verfügt.

190

Schließlich ergibt auch die Befragung des Dienstvorgesetzten des Antragstellers keine Hinweise auf eine verfassungsfeindliche Gesinnung. Vielmehr hat dieser sogar berichtet, dass der Antragsteller in seiner Dienstgruppe, die er bis zu seinem Disziplinarverfahren geleitet hat, großen Rückhalt und Anerkennung genossen habe.

191

Wieso der Antragsgegner all dies nicht zum Anlass genommen hat, sein Vorgehen nochmals kritisch zu hinterfragen und die Vorwürfe genauer, insbesondere hinsichtlich des Kontextes, in dem die Äußerungen gefallen sind, zu untersuchen, ist für den Senat nicht nachzuvollziehen.

192

bb) Ein schweres Dienstvergehen ist schließlich auch nicht aufgrund des im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Sachverhalts wegen eines etwaigen Verstoßes gegen die Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) anzunehmen.

193

Selbst wenn der Antragsteller in einzelnen Chats, die nicht dem Schutzbereich vertraulicher Kommunikation zuzuordnen sind, Äußerungen getätigt hat, die einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht begründen, handelt es sich dabei nicht um ein schweres Dienstvergehen im Sinne des § 16 Abs. 2 HDG. Ein erstmaliger Verstoß eines Beamten gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten nach § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG, der nicht zugleich eine Verletzung seiner Verfassungstreuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG begründet, kann bei Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes regelmäßig nicht dazu führen, dass dieses Dienstvergehen mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst geahndet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 1 DB 15.01 -, juris Rn. 38). Das Vertrauen in eine ordnungsgemäße Amtsführung durch den Antragsteller kann insofern auch durch Erlass einer milderen Disziplinarmaßnahme wiederhergestellt werden. Die Entfernung aus dem Dienst ist damit alleine wegen dieses Pflichtverstoßes weder erforderlich noch angemessen. Mit Blick darauf, dass der Antragsteller vor Einleitung des Disziplinarverfahrens kurz vor der Beförderung stand, sowie unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Disziplinarverfahrens und der damit einhergehenden Unsicherheit für den Antragsteller dürfte sich hier sogar die Frage stellen, ob es überhaupt noch einer Disziplinarmaßnahme zur Wiederherstellung des Vertrauens in eine ordnungsgemäße Amtsführung bedarf.

194

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 4 HDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.

195

4. Einer Festsetzung des Streitwertes bedarf es gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 HDG i. V. m. Ziffer 60 der Anlage zum HDG nicht, da sich hieraus eine Festgebühr ergibt.

196

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 6 HDG i. V. m. § 152 Abs. 1 VwGO).